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E-1274/2022

E-1274/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie möchte mit B._______ in der Schweiz zusammenleben, und der in diesem Zusammen- hang erfolgten Berufung auf Art. 8 EMRK, die Anwendung der Ermessens- klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts- recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, dass bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden ist (vgl. BVGE 2013/24 E. 5), dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wo- bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen res- pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PA- BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom

E. 12 Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass die Beschwerdeführerin und B._______ wie zuvor festgestellt unbe- strittenermassen nicht zivilrechtlich verheiratet sind und für die geltend ge- machte religiöse Trauung, die im Mai 2021 in Abwesenheit von B._______ in C._______ erfolgt sei, kein rechtsgenüglicher Nachweis besteht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach religiöse Trauungen nach dem C._______ Personalstatutengesetz auch in Abwesenheit des Ehemanns beziehungsweise die Stellvertretung bei der Eheschliessung möglich seien, zwar durchaus zutreffen mag, jedoch kein offizielles Heiratsdokument vorliegt und die zu den Akten gereichten Foto- grafien des Paars eine religiöse Vermählung nicht zu belegen vermögen, dass auch wenn die Behauptung, das Paar kenne sich schon ein Leben lang und seit 2019 habe man beinahe täglich über Video, WhatsApp und

E-1274/2022 Seite 9 andere soziale Kanäle Kontakt, zutreffen mag, die Beschwerdeführerin und B._______ jedoch gerade erst die Volljährigkeit erreicht haben und die Be- schwerdeführerin sich zudem erst seit Februar 2022 in der Schweiz aufhält und die Beziehung zuvor lediglich über virtuellen Kontakt gepflegt worden war, nicht auf eine eheähnliche dauerhafte Beziehung schliessen lässt, dass auch der Verweis auf das hierzulande am 8. März 2022 eingereichte Gesuch um Ehevorbereitung diesen Beleg nicht zu erbringen vermag, dass B._______ demnach nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin zu zählen ist, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Akten- lage auch nicht von einer dauerhaften, gefestigten, und bereits seit länge- rer Zeit tatsächlich gelebten, eng verflochtenen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass zudem hinsichtlich des Ehevorbereitungsverfahrens, das hängig sei, festzuhalten ist, dass ein solches nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und dieses durch die Beschwer- deführerin auch in Deutschland abgewartet werden kann, dass damit die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aufgrund einer Gefährdung der Einheit der Familie anzuwenden ist, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr- det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin sodann keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan hat, Deutschland würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Auf- nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen- falls an die deutschen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnah- mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme vor- brachte, und die Mitgliedstaaten im Übrigen den Antragstellern auch die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung

E-1274/2022 Seite 10 und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürf- nissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu ge- währen haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal- ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

E-1274/2022 Seite 11 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1274/2022 Urteil vom 22. März 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren): Verfügung des SEM vom 9. März 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2022 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass sie im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. März 2022 zu Protokoll gab, sie möchte nicht nach Deutschland zurück, da ihr Verlobter, mit dem sie religiös verheiratet sei und eine Weile zusammengelebt habe, in der Schweiz lebe und hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass sie weiter zu Protokoll hab, sie und ihr Verlobter würden offiziell in der Schweiz heiraten wollen und sie hätten zu diesem Zweck bereits das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2022 - eröffnet am 10. März 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie weiter in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erhobene verfahrensrechtliche Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe, indem es keine weiteren Abklärungen zum Bestehen einer Ehe, der Beziehung oder der religiösen Trauung getätigt und die Beschwerdeführerin hierzu auch nicht rechtsgenüglich angehört und den Entscheid unvollständig begründet habe, nicht zu greifen vermag, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. März 2022 gemachten Vorbringen zum Bestehen einer Beziehung mit B._______ (fortan: B._______) gehört und ihr Gelegenheit gegeben hat, ihr Vorbringen zu substantiieren, dass die Beschwerdeführerin, welche die Substantiierungslast für ihre Vorbringen trägt (Art. 7 AsylG), im Dublin-Gespräch vom 3. März 2022 keine vertieften Ausführungen zur gelebten Beziehung (namentlich zur konkreten Dauer, Häufigkeit des persönlichen Kontakts und zur Intensität) machte und auch die erwähnten, ihr erhältlichen Beweismittel erst auf Beschwerdeebene einreichte, obwohl ihr eine Einreichung beim SEM unmittelbar (das heisst wenige Tage) nach dem Dublin-Gespräch zumutbar gewesen wäre, dass das SEM demgemäss nicht verpflichtet gewesen ist, weitere Abklärungen zur Beziehung oder zu den Hintergründen der geltend gemachten religiösen Heirat zu tätigen, womit es seiner Pflicht zur Sachverhaltserhebung nachgekommen ist, dass vor diesem Hintergrund auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass die Beschwerdeführerin ferner rügt, das Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden sei nichtig, da das SEM zwar das Standardformular verwendet, darin jedoch mit keinem Wort erwähnt habe, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz lebe, dass diese Rüge unbegründet ist, da die Beschwerdeführerin unbestritten und ungeachtet der geltend gemachten religiösen Eheschliessung in C._______ nicht gültig mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten B._______ verheiratet ist und mit diesem auch keine gemeinsamen Kinder hat, weshalb das SEM den Zivilstand der Beschwerdeführerin auf dem Standardformular zu Recht mit «ledig» vermerkt hat, dass das SEM auch nicht verpflichtet war, die deutschen Behörden über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen (Ehe respektive eheähnliche Beziehung mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten B._______) beziehungsweise über ihre materiellen Überlegungen und ihr diesbezügliches Prüfungsergebnis (keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK) zu informieren, das SEM mithin nicht gehalten ist, dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unmittelbar für die Zuständigkeit relevante Informationen, wie namentlich eine geltend gemachte religiöse Heirat, zu übermitteln, dass damit keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 23. Februar 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Februar 2022 zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie möchte mit B._______ in der Schweiz zusammenleben, und der in diesem Zusammenhang erfolgten Berufung auf Art. 8 EMRK, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, dass bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden ist (vgl. BVGE 2013/24 E. 5), dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass die Beschwerdeführerin und B._______ wie zuvor festgestellt unbestrittenermassen nicht zivilrechtlich verheiratet sind und für die geltend gemachte religiöse Trauung, die im Mai 2021 in Abwesenheit von B._______ in C._______ erfolgt sei, kein rechtsgenüglicher Nachweis besteht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach religiöse Trauungen nach dem C._______ Personalstatutengesetz auch in Abwesenheit des Ehemanns beziehungsweise die Stellvertretung bei der Eheschliessung möglich seien, zwar durchaus zutreffen mag, jedoch kein offizielles Heiratsdokument vorliegt und die zu den Akten gereichten Fotografien des Paars eine religiöse Vermählung nicht zu belegen vermögen, dass auch wenn die Behauptung, das Paar kenne sich schon ein Leben lang und seit 2019 habe man beinahe täglich über Video, WhatsApp und andere soziale Kanäle Kontakt, zutreffen mag, die Beschwerdeführerin und B._______ jedoch gerade erst die Volljährigkeit erreicht haben und die Beschwerdeführerin sich zudem erst seit Februar 2022 in der Schweiz aufhält und die Beziehung zuvor lediglich über virtuellen Kontakt gepflegt worden war, nicht auf eine eheähnliche dauerhafte Beziehung schliessen lässt, dass auch der Verweis auf das hierzulande am 8. März 2022 eingereichte Gesuch um Ehevorbereitung diesen Beleg nicht zu erbringen vermag, dass B._______ demnach nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin zu zählen ist, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Aktenlage auch nicht von einer dauerhaften, gefestigten, und bereits seit längerer Zeit tatsächlich gelebten, eng verflochtenen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass zudem hinsichtlich des Ehevorbereitungsverfahrens, das hängig sei, festzuhalten ist, dass ein solches nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und dieses durch die Beschwerdeführerin auch in Deutschland abgewartet werden kann, dass damit die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aufgrund einer Gefährdung der Einheit der Familie anzuwenden ist, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme vorbrachte, und die Mitgliedstaaten im Übrigen den Antragstellern auch die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: