Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 13. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiese- nen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in C._______ geboren, wo er bis zu seinem 14. oder 15. Lebensjahr gelebt habe. Danach habe er mit seiner Familie dreizehn Jahre in D._______ ge- wohnt. Vor seiner Ausreise sei er noch zwei Jahre in E._______ (Provinz F._______) wohnhaft gewesen. Nach seinem Mittelschulabschluss habe er als Baggerfahrer gearbeitet. Anfang (…) habe er seine heutige Verlobte kennengelernt und mit ihr eine Beziehung begonnen. Der Kontakt habe mehrheitlich über die sozialen Medien stattgefunden. Sie hätten sich am (…) heimlich von einem Imam religiös trauen lassen, da die Eltern der Freundin damals gegen die Heirat gewesen seien. Nach der religiösen Trauung sei seine Verlobte ihren Eltern in die Schweiz nachgereist. Er habe keine Kenntnis von Problemen oder politischen Aktivitäten seiner Verlobten gehabt. Er selbst habe keine Probleme in der Türkei gehabt, sei nie poli- tisch aktiv gewesen und habe auch wegen seiner Verlobten keine Prob- leme gehabt. Er sei in die Schweiz gereist, um mit seiner Verlobten zusam- menzuleben. Sie hätten bereits für das Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz bezahlt. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe den Entscheidentwurf des SEM zur Kennt- nis genommen, inhaltlich werde auf eine Stellungnahme verzichtet. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 22. Mai 2025 mit Be- schwerde vom 30. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und be- antragte (teilweise sinngemäss), der Entscheid des SEM sei aufzuheben,
D-3976/2025 Seite 3 es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter beantragte er, es sei eine Anhörung durch das Gericht durch- zuführen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungs- erklärung der Verlobten des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2025, ein Ausgangsschein des SEM vom 23. Mai 2025, der Aufenthaltstitel F der Ver- lobten des Beschwerdeführers, die Quittung des Kostenvorschusses für das Ehevorbereitungsverfahrens vom 8. Mai 2025, die Bestätigung der Einreichung eines Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung des Zi- vilstandsamts G._______ vom 22. Mai 2025, diverse Fotos des Beschwer- deführers mit seiner Verlobten sowie diverse Chatverläufe zwischen diesen bei (alles in Kopie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 13. Juni 2025 an. H. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2025 geleistet.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-schei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-3976/2025 Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-3976/2025 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigen- schaft und Asylgewährung fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine Gründe gemäss Art. 3 AsylG geltend gemacht, sondern angegeben habe, er sei wegen seiner Verlobten in die Schweiz gereist. Sein Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Weiter verneint das SEM vorfrageweise die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, dass er eine ehe- liche Beziehung mit einer vorläufig aufgenommen Frau führe und dass sie am (…) beim Zivilstandsamt G._______ ein Ehevorbereitungsgesuch ge- stellt hätten. Ihm drohe in der Türkei aufgrund seines persönlichen, religiö- sen und politischen Hintergrundes Verfolgung. Es bestehe ein konkretes Risiko, dass er bei seiner Rückkehr festgenommen oder strafrechtlich ver- folgt werden würde.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass das gel- tend gemachte Vorbringen kein Grund nach Art. 3 AsylG darstelle, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung be- stehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit der nachfolgenden Er- gänzung – verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerdeschrift ver- mögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Verlobten des Beschwer- deführers gemäss ihrer eingereichten F-Ausweiskopie um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling handelt. Als Einreisedatum ist der 30. August 2021 vermerkt. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht stel- len die Beziehung in Frage.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung aus, dass er in der Türkei keine Probleme gehabt habe und nie politisch aktiv gewesen sei. Er sei wegen seiner Verlobten in die Schweiz ausgereist (SEM-Akten act. […] F49 ff.). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um einen der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe. Die auf Beschwerdeebene vorgetragene Verfolgungsgefahr aufgrund seines persönlichen, religiösen
D-3976/2025 Seite 6 und politischen Hintergrundes (Beschwerde S. 2) bleibt gänzlich unsub- stantiiert, weshalb er aus dieser blossen Behauptung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ebenso wenig werden in der Beschwerdeschrift die Argumente des SEM zur Verneinung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Verlobten beanstandet. Dazu besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzu- folge zu Recht abgelehnt.
E. 6.5 Aufgrund des Gesagten ist auch das nicht weiter begründete Eventu- albegehren, es sei eine gerichtliche Anhörung durchzuführen, abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die geltend gemachte Beziehung zu seiner in der Schweiz als Flücht- ling vorläufig aufgenommenen Verlobten und das laufende Ehevorberei- tungsverfahren stehen einer Wegweisung nicht entgegen, zumal vorlie- gend – wie vom SEM dargelegt – nicht von einer gefestigten Lebensge- meinschaft ausgegangen werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.). Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK ist somit zu ver- neinen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-3976/2025 Seite 7 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
D-3976/2025 Seite 8 risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Schliesslich ist auch weder das Recht auf Familien- und Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK noch das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK verletzt. Das SEM ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass nicht von einer gefestigten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK aus- zugehen ist (vgl. auch E. 7.2). Im Zusammenhang mit dem pendenten Ehe- vorbereitungsverfahren ist zudem auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevor- bereitungsverfahrens – welches vorliegend offenbar nach wie vor nicht ab- geschlossen ist – im Ausland abgewartet werden kann (vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer D-6678/2023 vom 30. April 2024 E. 7.4.3 m.w.H.; ferner Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).
E. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs wird grundsätzlich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-3976/2025 Seite 9 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3976/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3976/2025 Urteil vom 11. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 13. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in C._______ geboren, wo er bis zu seinem 14. oder 15. Lebensjahr gelebt habe. Danach habe er mit seiner Familie dreizehn Jahre in D._______ gewohnt. Vor seiner Ausreise sei er noch zwei Jahre in E._______ (Provinz F._______) wohnhaft gewesen. Nach seinem Mittelschulabschluss habe er als Baggerfahrer gearbeitet. Anfang (...) habe er seine heutige Verlobte kennengelernt und mit ihr eine Beziehung begonnen. Der Kontakt habe mehrheitlich über die sozialen Medien stattgefunden. Sie hätten sich am (...) heimlich von einem Imam religiös trauen lassen, da die Eltern der Freundin damals gegen die Heirat gewesen seien. Nach der religiösen Trauung sei seine Verlobte ihren Eltern in die Schweiz nachgereist. Er habe keine Kenntnis von Problemen oder politischen Aktivitäten seiner Verlobten gehabt. Er selbst habe keine Probleme in der Türkei gehabt, sei nie politisch aktiv gewesen und habe auch wegen seiner Verlobten keine Probleme gehabt. Er sei in die Schweiz gereist, um mit seiner Verlobten zusammenzuleben. Sie hätten bereits für das Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz bezahlt. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe den Entscheidentwurf des SEM zur Kenntnis genommen, inhaltlich werde auf eine Stellungnahme verzichtet. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 22. Mai 2025 mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte (teilweise sinngemäss), der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter beantragte er, es sei eine Anhörung durch das Gericht durchzuführen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungserklärung der Verlobten des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2025, ein Ausgangsschein des SEM vom 23. Mai 2025, der Aufenthaltstitel F der Verlobten des Beschwerdeführers, die Quittung des Kostenvorschusses für das Ehevorbereitungsverfahrens vom 8. Mai 2025, die Bestätigung der Einreichung eines Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung des Zivilstandsamts G._______ vom 22. Mai 2025, diverse Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten sowie diverse Chatverläufe zwischen diesen bei (alles in Kopie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 13. Juni 2025 an. H. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2025 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-scheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine Gründe gemäss Art. 3 AsylG geltend gemacht, sondern angegeben habe, er sei wegen seiner Verlobten in die Schweiz gereist. Sein Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Weiter verneint das SEM vorfrageweise die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, dass er eine eheliche Beziehung mit einer vorläufig aufgenommen Frau führe und dass sie am (...) beim Zivilstandsamt G._______ ein Ehevorbereitungsgesuch gestellt hätten. Ihm drohe in der Türkei aufgrund seines persönlichen, religiösen und politischen Hintergrundes Verfolgung. Es bestehe ein konkretes Risiko, dass er bei seiner Rückkehr festgenommen oder strafrechtlich verfolgt werden würde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass das geltend gemachte Vorbringen kein Grund nach Art. 3 AsylG darstelle, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit der nachfolgenden Ergänzung - verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Verlobten des Beschwerdeführers gemäss ihrer eingereichten F-Ausweiskopie um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling handelt. Als Einreisedatum ist der 30. August 2021 vermerkt. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht stellen die Beziehung in Frage. 6.3 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung aus, dass er in der Türkei keine Probleme gehabt habe und nie politisch aktiv gewesen sei. Er sei wegen seiner Verlobten in die Schweiz ausgereist (SEM-Akten act. [...] F49 ff.). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um einen der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe. Die auf Beschwerdeebene vorgetragene Verfolgungsgefahr aufgrund seines persönlichen, religiösen und politischen Hintergrundes (Beschwerde S. 2) bleibt gänzlich unsubstantiiert, weshalb er aus dieser blossen Behauptung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ebenso wenig werden in der Beschwerdeschrift die Argumente des SEM zur Verneinung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Verlobten beanstandet. Dazu besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 6.5 Aufgrund des Gesagten ist auch das nicht weiter begründete Eventualbegehren, es sei eine gerichtliche Anhörung durchzuführen, abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die geltend gemachte Beziehung zu seiner in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Verlobten und das laufende Ehevorbereitungsverfahren stehen einer Wegweisung nicht entgegen, zumal vorliegend - wie vom SEM dargelegt - nicht von einer gefestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.). Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK ist somit zu verneinen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Schliesslich ist auch weder das Recht auf Familien- und Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK noch das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK verletzt. Das SEM ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass nicht von einer gefestigten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist (vgl. auch E. 7.2). Im Zusammenhang mit dem pendenten Ehevorbereitungsverfahren ist zudem auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens - welches vorliegend offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen ist - im Ausland abgewartet werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6678/2023 vom 30. April 2024 E. 7.4.3 m.w.H.; ferner Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs wird grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: