Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4076/2011 Urteil vom 25. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2009 verliess und sich in der Folge in Italien aufhielt, dass sie am 10. April 2011 von Italien kommend in die Schweiz gelangte, wo sie am 11. April 2011 um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 27. April 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2011 - eröffnet am 19. Juli 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, auf ein Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-Verordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) anzuwenden, dass die Beschwerdeführerin eine gültige Aufenthaltsbewilligung Italiens vorgelegt habe, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen hätten und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 14. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend gemacht habe, welche gegen eine Zuständigkeit Italiens sprechen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ vorgebracht habe, sie habe keine Unterkunft in Italien, dass das BFM hierzu anmerkte, diese Erklärung sei nicht geeignet, eine Rückführung nach Italien zu verhindern, insbesondere habe Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt, weshalb sich die Beschwerdeführerin bezüglich Unterkunft an die zuständigen Behörden in Italien wenden könne, dass somit weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, dass auf die Begründung dieser Begehren - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2011 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem Begehren, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen (und damit die Gewährung der vorläufigen Aufnahme) auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin eventualiter beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in casu die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien, auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird und sich diese Feststellung mit den Akten deckt, dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Italien gestellt hat, dass die italienischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 14. Juli 2011 zustimmten (vgl. Akten BFM A 13/1), dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist, dass bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien keine Unterkunft, mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch der EMRK ist, und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, die über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfügende Beschwerdeführerin würde nach der Rückführung in eine existenzielle Notlage geraten, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihres früheren, rund zweijährigen Aufenthaltes mit den Verhältnissen in Italien bestens vertraut ist, und sie nach ihren eigenen Angaben dort über Arbeit und Unterkunft verfügte, dass allfällig notwendige medizinische Abklärungen auch in Italien durchgeführt werden können, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene überdies geltend macht, sie habe einen schweizerischen Staatsbürger kennengelernt, mit dem sie sich bereits verlobt habe und welchen sie heiraten wolle, dass sie als Beweismittel unter anderem ein Schreiben an das kantonale Migrationsamt (in Kopie) sowie das entsprechende Antwortschreiben und die Kopie einer Verlobungsanzeige einreichte, dass im Zusammenhang mit Art. 7 Dublin-II-VO gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen der Vater, die Mutter oder der Vormund fallen, dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem schweizerischen Verlobten vorliegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Verlobten nach eigenen Angaben erst nach ihrer Einreise in die Schweiz und damit erst vor kurzer Zeit kennengelernt hat, dass demnach offensichtlich weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ausgegangen werden kann, dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass es den Verlobten obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass somit auch diesbezüglich einer Übernahme der Beschwerdeführerin durch Italien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass schliesslich Art. 15 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylsuchender in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen - wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern - jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15), dass sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb die sogenannte humanitäre Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) vorliegend von vorneherein nicht zum Tragen kommt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung nach Italien zu bestätigen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: