Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [....] (in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons Luzern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-125/2017 Urteil vom 13. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, geboren _______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte (vgl. A8 S. 7 Ziff. 5.05), dass das SEM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 11. Oktober 2016 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass sie diesbezüglich erklärte, sie sei wegen ihrem Mann hierhergekommen, mit dem sie religiös verheiratet sei und habe diese Reise gemacht, um mit ihrem Mann zusammen leben zu können, weshalb sie mit einer Wegweisung nach Italien nicht einverstanden sei, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 31. August 2016 in Italien, wo sie sich illegal aufhielt, aufgegriffen wurde, dass das SEM gestützt darauf am 18. Oktober 2016, der Beschwerdeführerin eröffnet am 5. Januar 2017, die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (eröffnet am 5. Januar 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. September 2016 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen ausführte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 19. Dezember 2016 an Italien übergegangen sei, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass somit festzuhalten sei, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde, dass zudem keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass ferner keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würden, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen, dass es vorliegend auch keine Gründe für eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebe, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, fielen, dass in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK zu beachten sei, dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss Rechtsprechung des BVGer unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen seien, so bspw. das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011), dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2016 zu Protokoll (rechtliches Gehör) gegeben habe, religiös verheiratet zu sein, wobei sie einen angeblichen Eheschein zu den Akten reichte, dass dies behördlich nicht gemeldet sei, da ihr Ehemann nicht in Eritrea, sondern in der Schweiz sei, dass diese religiöse Eheschliessung nach dem Scharia-Gesetz erfolgt sei, dass es bei ihnen üblich sei, dass sie zu Hause in Abwesenheit des Ehemannes nach dem Scharia-Gesetz heirateten und von einem Iman so ein Dokument bekommen würden, dass die Familienangehörigen sich treffen würden, aber der Ehebund zu Hause in Anwesenheit des Imams geschlossen werde und der Imam aus der Moschee komme, dass sie den Sheik vorher informiert hätte, dass sie heiraten wollten und der Sheik mit diesem Dokument zu ihrer Familie nach Hause gekommen sei, dass sie nach der Eheschliessung dieses Dokument erhalten habe, dass ihr Ehemann hätte anwesend sein müssen, um zum Gericht zu gehen, dass sich auf dem Dokument der Stempel der Moschee befinde und die Urkunde echt sei, dass das SEM in Bezug auf die geltend gemachte Ehe festhielt, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis erbracht, dass diese tatsächlich geschlossen worden sei, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Heiratsurkunde weder die formalen noch die inhaltlichen Kriterien einer echten Eheurkunde erfülle, dass zudem die religiöse Heirat gemäss ihren Aussagen nicht bei einem Scharia-Gericht registriert sei und in Eritrea eine muslimische Heirat nur als gültig geschlossen gelte, wenn sie bei einem Scharia-Gericht registriert werde, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2016 weiter zu Protokoll gegeben habe, ihr Ehemann B._______ lebe in der Schweiz, als B._______ in Eritrea gelebt habe, seien sie befreundet gewesen, seit B._______ in der Schweiz sei, hätten sie Kontakt zueinander gehabt, dass sie sich vor etwa einem Jahr gesagt hätten, dass es so nicht weiter gehen könne und beschlossen hätten, zu heiraten, dass das SEM dazu ausführte, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin B._______ bereits in Eritrea kennengelernt habe, mit ihm befreundet gewesen sei und seit seiner Anwesenheit in der Schweiz mit ihm Kontakt habe, lasse nicht darauf schliessen, dass sie eine dauerhaft Beziehung führten, dass von einem Konkubinat gesprochen werde, wenn zwischen zwei zusammenlebenden nicht miteinander verheirateten Personen eine dauerhafte Lebensgemeinschaft bestehe, welche grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukomme und die im Allgemeinen sowohl eine geistig-seelische wie auch körperliche und wirtschaftliche Verbundenheit aufweise, dass von einem gefestigten Konkubinat gesprochen werde, wenn die Lebensgemeinschaft bereits länger als zwei Jahre andauere, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch nie mit B._______ zusammen gelebt habe und auch keine wirtschaftliche Verbundenheit vorliege, kein gefestigtes Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung vorliege, dass eine Wegweisung nach Italien mithin keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, dass zusammenfassend fest stehe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ einerseits keine gültig geschlossene Heirat und andererseits keine dauerhafte Beziehung vorliege, weshalb sie sich nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen könne, dass wenn ein Antragssteller - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe - in der Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedsstaat aufenthaltsberechtigt sei, gemäss Art. 9 Dublin-III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftliche kundtäten, dass die Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, keine "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in der Schweiz habe, die sich auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen könnten, weshalb die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe, dass die Bestimmungen des Flüchtlings- und Asylrechts nicht dazu dienen könnten, jene zum Familiennachzug zu umgehen, dass B._______ am 6. Oktober 2016 einen Antrag auf Familienzusammenführung betreffend die Beschwerdeführerin gestellt habe, dass es der Beschwerdeführerin bzw. B._______ frei stehe, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen und unter Vorlage entsprechender Dokumente um (Wieder-) Einreise bzw. Wohnsitznahme in der Schweiz zu ersuchen, dass für die Dauer dieses Verfahrens der Aufenthalt der Beschwerdeführerin jedoch nicht zwingend in der Schweiz erforderlich sei, dass in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen würden, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten, dass aufgrund dessen, dass Italien für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuständig sei und keine Gründe gegeben seien, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen würden, auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass sie demnach grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 19. Juni 2017 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Poststempel: 6. Januar 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die Beschwerdeführerin als Beilagen folgende Unterlagen einreichte: Kopie der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2016, eine Kopie des "Titre de yoyage" der Schweiz von B._______ eine Kopie des Aufenthaltstitels (Aufenthaltsbewilligung B) von B.________, eine Kopie des N-Ausweises der Beschwerdeführerin, eine Kopie einer Verfügung des Amts für Migration des Kantons Luzern betreffend "Zustellung Asylentscheid/rechtliches Gehör zu Einreiseverbot/Vorladung" vom 3. Januar 2017, ein Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung, Kommando Grenzwachtkorps vom 15. November 2016 betreffend Sicherstellung von Dokumenten aus einer Briefpost-/Kuriersendung, ein Antrag auf Familienzusammenführung von B._______ vom 6. Oktober 2016, ein Eheschein in arabischer Schrift in Kopie, eine Notiz des Zivilstandsamtes C._______ vom 27. Oktober 2016, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Januar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am folgenden Tag beim Gericht eintrafen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erneut Beschwerde erhob und zusätzlich beantragte, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen; als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die Beschwerdeführerin schliesslich beantragte, das eingereichte Dokument (Eheschein) von der eritreischen Botschaft begutachten zu lassen, sollte wider Erwarten dem eingereichten Dokument kein Beweiswert zuerkannt werden, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich als Beilagen folgende Unterlagen einreichte: Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfahrens des regionalen Zivilstandsamts D.________ vom 10. Januar 2017 und eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 10. Januar 2017, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Akten der Vorinstanz am 11. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat, dass daher auf die weiteren Anträge, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass die Beschwerdeführerin sodann als junge, alleinstehende und gesunde Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, Ziff. 9.2 Frauen, S. 65, , abgerufen im Januar 2017), dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ob die Anwesenheit ihres Ehemannes in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass folglich zu prüfen ist, ob die religiöse Heirat der Beschwerdeführerin mit B.______ rechtsgültig zustande gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin angab, die Heirat sei durch einen Imam einer Moschee bei ihr zu Hause erfolgt, dass der Imam ihr dann einen Eheschein ausgestellt habe (vgl. A10 S.2 f.), dass in Eritrea muslimische Zivilstandsurkunden von Scharia-Gerichten herausgegeben werden und nicht direkt von Moscheen, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass diese Scharia-Gerichte Bestandteile der zivilen Gerichte auf den verschiedenen Verwaltungsebenen und damit des staatlichen Justizsystems sind und u.a. auch Heiratsurkunden ausstellen, dass alle in Moscheen geschlossenen Ehen bei einem Scharia-Gericht registriert werden müssen, dass religiös geschlossene Heiraten in Eritrea anerkannt sind und die Ausstellung einer behördlichen Heiratsurkunde nicht nötig ist, der Eintrag ins Register der "Kebabi-Verwaltung" hingegen schon (vgl. zum Ganzen: European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 6.7 Religiöse Zivilstandsurkunden, S. 56, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf , abgerufen im Januar 2017), dass die Beschwerdeführerin demzufolge mit B.______ nicht rechtsgültig verheiratet ist, da sie lediglich über einen muslimischen Eheschein eines Imams einer Moschee verfügt und die Ehe nicht registriert worden ist, dass es sich aufgrund dieser Erkenntnisse erübrigt, den Eheschein von der eritreischen Botschaft - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - begutachten zu lassen, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 288; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass B.________ sich sei dem 6. Mai 2014 in der Schweiz befindet (vgl. Eintrag im ZEMIS), während die Beschwerdeführerin erst am 27. September 2016 in die Schweiz einreiste (vgl. A8 S.7 Ziff. 5.03), dass die Beschwerdeführerin ausserdem bei der Befragung vom 11. Oktober 2016 zur Person angab, in Eritrea sei sie mit B._______ befreundet gewesen, dass er in E._______ in ihrer Nachbarschaft Verwandte gehabt habe, dass als er diese besucht habe, sie sich kennengelernt hätten, dass sie, seit er in der Schweiz sei, Kontakt zueinander hätten, dass sie zueinander gesagt hätten, dass es so nicht weiter gehen könne und sie beschlossen hätten, zu heiraten, dass dies sei vor einem Jahr gewesen sei (vgl. A8 S.3 Ziff. 1.14), dass ihre Beziehung somit lediglich von Ende September 2016 bis Januar 2017 und somit zu wenig lang angedauert hat, dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte, intensive, lang andauernde und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen, dass es sich somit bei B._______ nicht um einen Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt (Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen), dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus der Tatsache, dass B._______ über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Kopie [gültig bis 10. April 2017]), nichts für sich ableiten kann, dass die Heiratsabsicht der Beschwerdeführerin und von B.________ zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal sie das laufende Ehevorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 10. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [....] (in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (in Kopie)