Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-818/2018 Urteil vom 14. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien X._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 27. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Bern summarisch zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragte (BzP) und ihr gestützt auf ihre Aussagen sowie den Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei legal mit einem italienischen Schengen-Visum nach Italien gereist, jedoch nach zwei Tagen in den Iran zurückgekehrt, um ihr Heimatland im Juni/Juli 2017 illegal wieder zu verlassen, und sie sei nach zweimonatigem Aufenthalt in der Türkei durch weitere, ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist, dass sie in Italien kein Asylgesuch gestellt habe und in dieses Land nicht zurückkehren wolle, dass sie auf entsprechende Nachfrage weiter zu Protokoll gab, sie sei gesund, dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Oktober 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Gesuch am 16. November 2017 ablehnten, dass das SEM die italienischen Behörden am 23. November 2017 im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens bat, dass die italienischen Behörden der Übernahme am 22. Januar 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2018 - eröffnet am 1. Februar 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-deführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über den Antrag auf aufschiebende Wirkung und über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt ersuchen liess, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Februar 2018 den Vollzugsstopp angeordnet hat, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die italienische Auslandvertretung in Teheran der Beschwerdeführerin am 15. März 2017 ein vom 26. März 2017 bis zum 19. April 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat, dass es sich beim Reisedokument, welches beim Visumantrag vorgelegt wurde, um einen bis zum 10. Juli 2020 gültigen Reisepass, lautend auf die Beschwerdeführerin, handelte, dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 27. September 2017 im EVZ Bern bestätigte, auf entsprechende Frage jedoch angab, ihr Reisepass sei nach ihrer Rückkehr in den Iran und erneuter Ausreise aus ihrem Heimatland beim Schlepper geblieben, dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Oktober 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Übernahmeersuchen, wie bereits erwähnt, am 16. November 2017 ablehnten, dass das SEM die italienischen Behörden am 23. November 2017 in der Form einer sogenannten Remonstration erneut um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 22. Januar 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, mit einem italienischen Schengen-Visum (Reisezweck: Tourismus) in der Zeit vom 21. März 2017 bis zum 22. April 2017 legal nach Italien gereist zu sein, doch machte sie anlässlich der BzP vom 27. September 2017 geltend, sie habe Italien (Mailand) bereits nach zwei Tagen wieder verlassen, um wegen eines "Problems ihres Vaters" in den Iran zurückzukehren, dass sie dort aber ein "Problem bekommen habe", weshalb sie ihr Heimatland im Juni/Juli 2017 illegal wieder habe verlassen müssen und nach zweimonatigem Aufenthalt in der Türkei durch weitere, ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, dass der Rechtsvertreter die Behauptung, wonach seine Mandantin nach lediglich zweitägigem Aufenthalt in Italien wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sei, mit einem iranischen Scheidungsurteil vom 23. Juli 2017 zu belegen versucht, dass aus diesem Dokument jedoch explizit hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin, welche sich im Scheidungsverfahren von einer Rechtsanwältin vertreten liess, im Ausland befindet (vgl. S. 5 und 6 der Scheidungsurkunde), dass nach dem Gesagten weder die geltend gemachte Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten noch ihre Wiedereinreise mittels Dokumenten beziehungsweise Reisepapieren bewiesen sind, weshalb vorliegend die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin unverändert weiter besteht (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2018 erstmals vorbringt, sie werde ihren Verlobten, der in Y._______/BE - als anerkannter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme - wohnhaft sei und mit dem sie seit Oktober 2017 zusammenlebe, bald heiraten, dass zu diesem Zweck bereits ein Ehevorbereitungsgesuch samt Heiratspapiere beim Zivilstandskreis Bern-Mittelland eingereicht worden sei (vgl. Gesuch um Ehevorbereitung vom 6. Februar 2018), dass es sich sowohl gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als auch aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) geradezu aufdränge, ihr in der Schweiz gestelltes Asylgesuch auch hier inhaltlich zu prüfen, dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ob die Anwesenheit ihres Verlobten in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 288; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in Y._______ an unterschiedlichen Adressen leben (vgl. entsprechende Einträge im ZEMIS), weshalb es bereits an einer gemeinsamen Wohnung als wesentlichen Faktor für eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5568/2014 vom 7. Oktober 2014), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person ihren Verlobten mit keinem Wort erwähnte, dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte, intensive, lang andauernde und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen, dass es sich somit beim Verlobten der Beschwerdeführerin nicht um einen Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt (Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen), dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet, dass die Heiratsabsicht der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal sie das laufende Ehevorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann (vgl. Urteil des BVGer F-125/2017 vom 13. Januar 2017), dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass für die Beschwerdeführerin - nach erfolgter Überstellung nach Italien - zudem die Möglichkeit besteht, ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinien) zu erhalten, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 12. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Daniel Brand Versand: