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D-5568/2014

D-5568/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5568/2014 Urteil vom 7. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. April 2014 verliess und gleichentags via Italien legal mit einem Schengenvisum in die Schweiz einreiste, wo sie am 18. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Befragung zur Person vom 26. Juni 2014 geltend machte, sie habe in der Heimat einen Artikel aus dem Internet über die Kurden kopiert und an eine Zeitung weitergeleitet, dass dieser Artikel nach ihrer Ausreise veröffentlicht worden sei und man ein Verfahren gegen sie eingeleitet habe, dass dieses Verfahren noch hängig sei und sie in Haft kommen würde, dass ihr Visum inzwischen abgelaufen sei, dass sie angesichts dieser Umstände in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass sie ausserdem erklärte, sie habe sich ab dem 21. April 2014 bei ihrem Cousin aufgehalten, dass das BFM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 26. Juni 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, sie habe zu Italien keine Beziehung, dass sie in der Schweiz einen Cousin habe, von dem sie unterstützt werde, dass sie auf seine Hilfe angewiesen sei, weil sie krank sei, dass ausserdem die Gefahr bestehe, von den Italienern in die Türkei ausgeschafft zu werden, da sie enger mit der Türkei zusammenarbeiten würden, dass das BFM gestützt auf den Umstand, wonach der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in C._______ ein vom 21. April 2014 bis am 13. Mai 2014 gültiges Visum ausgestellt wurde, am 15. Juli 2014 die italienischen Behörden um deren Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-abkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin durchzuführen, am 16. September 2014 auf Italien überging, dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2014 - eröffnet am 26. September 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs ihren heimatlichen Reisepass zu den Akten gegeben, in welchem das von der italienischen Botschaft in C._______ ausgestellte Visum enthalten sei, dass sie im Rahmen der summarischen Befragung angegeben habe, am 21. April 2014 von der Türkei via Italien in die Schweiz gereist zu sein, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 16. September 2014 auf Italien übergegangen sei, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen vom 15. Juli 2014 keine Stellung genommen hätten, dass zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Cousin hierzulande lebe und sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme auf dessen Hilfe angewiesen sei, festzuhalten sei, dass Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, weshalb sie aus der Anwesenheit des Cousins in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten würden, dass vorliegend auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünden, dass sich nach dem Gesagten aus der Anwesenheit des Cousins in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe, dass betreffend der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme davon auszugehen sei, dass diese in Italien behandelbar seien und der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung gewährt werde, dass ihre Ausführungen weder die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens noch die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin zu widerlegen vermöchten, dass ihre Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 16. März 2015 zu erfolgen habe, dass auf ihr Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und die Ausreisefrist sei mit einer superprovisorischen Verfügung auszusetzen, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-Asso-ziierungsabkommen Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 15. Juli 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 in der italienischen Botschaft in C._______ ein vom 21. April 2014 bis am 13. Mai 2014 gültiges Schengenvisum ausgestellt wurde, dass sie daraufhin am 21. April 2014 in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten einreiste, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom 15. Juli 2014 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, sie habe erst in der Schweiz erfahren, dass in der Türkei ein Prozess gegen sie eröffnet worden sei, dass ihr Anwalt ihr mitgeteilt habe, sie werde polizeilich gesucht, dass es während ihres Aufenthalts in Italien noch keinen Grund für ein Asylgesuch gegeben habe, dass der Asylgrund erst seit sie in der Schweiz sei bestehe, dass inzwischen auch ihr Visum abgelaufen sei und sie nicht mehr nach Italien zurückgehen könne, dass die Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend äusserst fraglich sei, dass sie ausserdem den Heiratsantrag von E._______ angenommen habe, sie beim Zivilstandsamt (...) alle nötigen Unterlagen eingereicht hätten und nun auf einen Termin für die Eheschliessung warteten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) hinweist, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Ausschaffung in die Türkei in Missachtung des Rückschiebungsverbots demnach unbegründet ist, dass sie vielmehr den italienischen Behörden übergeben wird, damit diese die Möglichkeit haben, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen beziehungsweise ihr Asylgesuch unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass es bei dieser Sachlage unerheblich ist, dass der im vorliegenden Verfahren geschilderte Asylgrund erst während des Aufenthalts in der Schweiz entstanden sein soll, dass Italien ausserdem an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsor­ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass sie beim BFM hinsichtlich ihres Gesundheitszustands geltend machte, sie habe sich wegen einer Verletzung in der Nierengegend vor ungefähr fünf oder sechs Jahren operieren lassen müssen und die anschliessende Behandlung habe ein Jahr gedauert, dass sie im Bauchbereich eine Narbe habe, dass sie Schmerzen habe und nicht lange stehen, sitzen oder sich bücken könne (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Juni 2014, A4 S. 9 Ziff. 8.02), dass den Akten jedoch nicht zu entnehmen ist, dass sie sich derzeit irgendeiner medizinischen Behandlung unterziehen müsste, dass sie zudem keine Medikamente einnimmt und unter keinen weiteren gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. A4 S. 9 Ziff. 8.02), dass ihr Gesundheitszustand somit einer Rückführung nach Italien nicht entgegensteht, umso weniger als davon auszugehen ist, dieser Staat komme seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO auch in medizinischer Hinsicht nach, dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin nötigenfalls an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass vorliegend - entgegen anderslautender Einschätzung - auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erfüllt sind, dass Italien als Mitgliedstaat, der das bis am 13. Mai 2014 gültig gewesene Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, da das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (vgl. Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO), dass es in Anbetracht der genannten Umstände keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Vorbringen, sie habe zu Italien keine Beziehung, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass gestützt auf die Ausführungen anlässlich des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwesenheit des in der Schweiz lebenden angeblichen Cousins der Beschwerdeführerin (F._______ [vgl. A4 S. 5 Ziff. 3.02]) und ihres Verlobten E._______(N _______) einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass Cousins/Cousinen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht als Familienangehörige gelten, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass ferner nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich auch diejenigen zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte - unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f., m.w.H.), dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung so­wie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, S. 235 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in (...) an unterschiedlichen Adressen leben (vgl. entsprechende Einträge im ZEMIS), weshalb es bereits an einer gemeinsamen Wohnung als wesentlichen Faktor für eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt, dass der Verlobte im Weiteren gemäss einem Eintrag im ZEMIS bereits am 26. August 2008 in die Schweiz einreiste, sich die Beschwerdeführerin indessen erst seit dem 21. April 2014 hierzulande aufhält, dass die Beschwerdeführerin angab, sie und ihr Verlobter seien seit drei bis vier Jahren verlobt (vgl. A4 S. 5 Ziff. 3.02), dass die Verlobung mithin 2010/2011 erfolgt sein dürfte, zu einem Zeitpunkt, als der Verlobte sich bereits in der Schweiz aufhielt, während die Beschwerdeführerin noch in der Türkei lebte, dass gemäss der bestehenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass es an einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, wonach beide am 7. Juli 2014 auf dem Zivilstandsamt (...) zwecks Ehevorbereitung erschienen sind (vgl. Schreiben des Zivilstandsamts an das BFM vom 7. Juli 2014 beziehungsweise 16. September 2014, Akte A13), nichts zu ändern vermag, dass die Ehevorbereitungen einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien nicht entgegenstehen, dass im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK im Übrigen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen), dass vorliegend der Verlobte über kein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, zumal sein Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt wurde (vgl. Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011, N _______) und eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist (vgl. Verfahren D-6154/2011), dass die Beschwerdeführerin demnach auch unter diesem Gesichtspunkt aus Art. 8 EMRK keine Rechte abzuleiten vermag, dass das Verlöbnis ebenso im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO zu keinem Verbleib in der Schweiz führen kann, dass im Weiteren hinsichtlich des Cousins weder eine tatsächlich gelebte Beziehung noch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin beim BFM zwar geltend machte, sie sei auf die Hilfe ihres Cousins angewiesen, weil sie krank sei (vgl. A4 S. 9 Ziff. 8.01), jedoch angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Gesundheitszustand nicht ersichtlich ist, inwiefern sie aus medizinischen Gründen auf besondere Unterstützung seitens ihres Cousins angewiesen sein sollte, dass in Anbetracht aller Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sind, welche gestützt auf Art. 8 EMRK zu einem Bleiberecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz führen könnten, dass somit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK besteht, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Aussetzung der Ausreisefrist mit einer superprovisorischen Verfügung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: