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D-7377/2014

D-7377/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-07 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. April 2014 und reiste gleichentags via Italien in die Schweiz ein, wo sie am 18. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt, wobei ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährt wurde. Hinsichtlich der Begründung ihrer Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden nahmen innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 16. September 2014 auf Italien überging. C. C.a Das BFM trat mit Verfügung vom 17. September 2014 - eröffnet am 26. September 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton Z._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zudem stellte das BFM fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. C.b Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 27. September 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und die Ausreisefrist sei mit einer superprovisorischen Verfügung auszusetzen. C.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem Urteil D-5568/2014 vom 7. Oktober 2014 ab. D. Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - reichte am 13. November 2014 (Eingang BFM) ein Wiedererwägungsgesucht ein und beantrage im Wesentlichen, die Ausreisefrist sei auszusetzen und eine Garantie für die Überstellung nach Italien sei einzuholen. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12; nachfolgend: Urteil Tarakhel) sei festgehalten worden, dass die Schweiz individuelle Garantien für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden einholen müsse. Für sie liege aber eine solche Garantie von den italienischen Behörden nicht vor. E. Mit Verfügung vom 21. November 2014 - eröffnet am 1. Dezember 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch sowie das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 17. September 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und erhob gleichzeitig eine Gebühr im Sinne von Art. 111d Abs. 1 AsylG. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Die Beschwerdeführerin könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zudem sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich sei anzumerken, dass das Urteil Tarakhel explizit nur die Unterbringungssituation von Familien mit Kindern betreffe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgehalten, dass das BFM keine schriftlichen Garantien der italienischen Behörden für eine menschenwürdige Unterbringung und Betreuung von Einzelpersonen einholen müsse, zumal sich das Urteil auf eine Familie mit Kindern beziehe. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Oktober 2014 (recte: 17. September 2014) beseitigen könnten. F. Die Beschwerdeführerin erhob am 18. Dezember 2014 gegen diese Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Italien keine Gründe gehabt habe, ein Asylgesuch zu stellen, sie später in die Schweiz eingereist sei, um Bekannte zu besuchen und während dieser Zeit ein Strafverfahren gegen sie in der Türkei eröffnet worden sei. Ferner sei ihr Visa für Italien inzwischen abgelaufen. Im September 2014 habe sie sich zudem verlobt und ein Ehevorbereitungsverfahren einleiten lassen. Am 28. September 2014 habe sie geheiratet, jedoch seien die Formalitäten beim Standesamt Y._______ noch nicht abgeschlossen. Sie und C._______ ([...]) seien aber als Ehepaar zu betrachten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie fünf Fotos von ihrer Hochzeit zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin setzte mit Fax vom 19. Dezember 2014 den Voll­zug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 6 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und - entgegen der Rüge in der Beschwerde - darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 17. September 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 7 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.

E. 7.1 Zum einen wird in der Beschwerde nicht mehr auf das Urteil Tarakhel eingegangen, weshalb davon ausgegangen wird, dass die zutreffenden Ausführungen des SEM, wonach die Schweizer Behörden im Falle der Beschwerdeführerin nicht gehalten waren, besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreuung einzuholen, nicht bestritten werden und sich daher weiterführende Erwägungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts erübrigen.

E. 7.2 Zum anderen, ist bezüglich der - so anzunehmen - religiösen Trauung der Beschwerdeführerin und C._______ auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5568/2014 vom 7. Oktober 2014 zu verweisen, wo dargelegt wurde, warum sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen kann. Eine veränderte Sachlage ist durch die religiöse Trauung nicht ersichtlich, zumal wiederholt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss, um sich auf Art. 8 EMRK berufen zu können. Dies ist der Fall, wenn diese Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Der Verlobte der Beschwerdeführerin verfügt jedoch als Asylsuchender über kein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht, da sein Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt wurde (vgl. Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011, [...]) und eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist (vgl. Verfahren D-6154/2011). Somit kann die Beschwerdeführerin vorliegend aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 7.3 Schliessich sind auch die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Italien keine Gründe hatte, ein Asylgesuch zu stellen, da ihre Asylvorbringen erst während des Aufenthalts in der Schweiz entstanden seien, für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs unbeachtlich, da diese schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5568/2014 vom 7. Oktober 2014 bekannt und beurteilt wurden, weshalb wiederum darauf verwiesen wird. Auch das nun abgelaufene Visum vermag keine Änderung der Sachlage darzustellen, zumal es bereits zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung abgelaufen war und Italien durch Verfristung im Sinne von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 16. September 2014 für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig wurde. Eine Veränderung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7377/2014 thc/kna/ Urteil vom 7. Januar 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A,_______, geboren (...), Türkei, vertreten durch C._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. April 2014 und reiste gleichentags via Italien in die Schweiz ein, wo sie am 18. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt, wobei ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährt wurde. Hinsichtlich der Begründung ihrer Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden nahmen innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 16. September 2014 auf Italien überging. C. C.a Das BFM trat mit Verfügung vom 17. September 2014 - eröffnet am 26. September 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton Z._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zudem stellte das BFM fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. C.b Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 27. September 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und die Ausreisefrist sei mit einer superprovisorischen Verfügung auszusetzen. C.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem Urteil D-5568/2014 vom 7. Oktober 2014 ab. D. Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - reichte am 13. November 2014 (Eingang BFM) ein Wiedererwägungsgesucht ein und beantrage im Wesentlichen, die Ausreisefrist sei auszusetzen und eine Garantie für die Überstellung nach Italien sei einzuholen. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12; nachfolgend: Urteil Tarakhel) sei festgehalten worden, dass die Schweiz individuelle Garantien für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden einholen müsse. Für sie liege aber eine solche Garantie von den italienischen Behörden nicht vor. E. Mit Verfügung vom 21. November 2014 - eröffnet am 1. Dezember 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch sowie das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 17. September 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und erhob gleichzeitig eine Gebühr im Sinne von Art. 111d Abs. 1 AsylG. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Die Beschwerdeführerin könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zudem sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich sei anzumerken, dass das Urteil Tarakhel explizit nur die Unterbringungssituation von Familien mit Kindern betreffe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgehalten, dass das BFM keine schriftlichen Garantien der italienischen Behörden für eine menschenwürdige Unterbringung und Betreuung von Einzelpersonen einholen müsse, zumal sich das Urteil auf eine Familie mit Kindern beziehe. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Oktober 2014 (recte: 17. September 2014) beseitigen könnten. F. Die Beschwerdeführerin erhob am 18. Dezember 2014 gegen diese Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Italien keine Gründe gehabt habe, ein Asylgesuch zu stellen, sie später in die Schweiz eingereist sei, um Bekannte zu besuchen und während dieser Zeit ein Strafverfahren gegen sie in der Türkei eröffnet worden sei. Ferner sei ihr Visa für Italien inzwischen abgelaufen. Im September 2014 habe sie sich zudem verlobt und ein Ehevorbereitungsverfahren einleiten lassen. Am 28. September 2014 habe sie geheiratet, jedoch seien die Formalitäten beim Standesamt Y._______ noch nicht abgeschlossen. Sie und C._______ ([...]) seien aber als Ehepaar zu betrachten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie fünf Fotos von ihrer Hochzeit zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin setzte mit Fax vom 19. Dezember 2014 den Voll­zug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und - entgegen der Rüge in der Beschwerde - darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 17. September 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 7. Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. 7.1 Zum einen wird in der Beschwerde nicht mehr auf das Urteil Tarakhel eingegangen, weshalb davon ausgegangen wird, dass die zutreffenden Ausführungen des SEM, wonach die Schweizer Behörden im Falle der Beschwerdeführerin nicht gehalten waren, besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreuung einzuholen, nicht bestritten werden und sich daher weiterführende Erwägungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts erübrigen. 7.2 Zum anderen, ist bezüglich der - so anzunehmen - religiösen Trauung der Beschwerdeführerin und C._______ auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5568/2014 vom 7. Oktober 2014 zu verweisen, wo dargelegt wurde, warum sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen kann. Eine veränderte Sachlage ist durch die religiöse Trauung nicht ersichtlich, zumal wiederholt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss, um sich auf Art. 8 EMRK berufen zu können. Dies ist der Fall, wenn diese Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Der Verlobte der Beschwerdeführerin verfügt jedoch als Asylsuchender über kein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht, da sein Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt wurde (vgl. Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011, [...]) und eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist (vgl. Verfahren D-6154/2011). Somit kann die Beschwerdeführerin vorliegend aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.3 Schliessich sind auch die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Italien keine Gründe hatte, ein Asylgesuch zu stellen, da ihre Asylvorbringen erst während des Aufenthalts in der Schweiz entstanden seien, für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs unbeachtlich, da diese schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5568/2014 vom 7. Oktober 2014 bekannt und beurteilt wurden, weshalb wiederum darauf verwiesen wird. Auch das nun abgelaufene Visum vermag keine Änderung der Sachlage darzustellen, zumal es bereits zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung abgelaufen war und Italien durch Verfristung im Sinne von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 16. September 2014 für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig wurde. Eine Veränderung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: