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E-5577/2015

E-5577/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person befragt (BzP). Sie gab an, sie habe Eritrea im Juli 2014 verlassen und sei in den Sudan gelangt. Von dort aus habe sie die Reise mit ihrem Verlobten, Beschwerdeführer 2, fortgesetzt. Sie seien von Libyen aus auf dem Seeweg Richtung Italien gereist. Auf dem Meer seien sie von einem anderen Schiff aufgenommen und am 9. Mai 2015 nach Italien (Reggio Calabria) gebracht worden. Sie hätten sich vier Tage in Italien aufgehalten, wobei sie weder registriert noch daktyloskopiert worden seien, und seien am 13. Mai 2015 mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Gestützt auf diese Aussagen wurde der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin 1 führte an, sie hätten in Italien viel Schlimmes gesehen, auch Leute, die auf der Strasse leben würden. B. Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Dabei gab es an, die Beschwerdeführerin 1 sei am 9. Mai 2015 von den italienischen Behörden auf dem Meer gerettet worden. Nach der Ankunft in Reggio Calabria sei sie fotografiert und namentlich registriert worden. Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 26. August 2015 - eröffnet am 2. September 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin 1 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführenden liessen gegen diesen Entscheid am 9. September 2015 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie legten zur Stützung ihrer Vorbringen eine Heiratsurkunde vom 10. September 2009 (in Kopie), zwei Fotos und Kopien ihrer Identitätskarten sowie Fürsorgebestätigungen der Flüchtlingshilfe vom 8. September 2015 bei. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 11. September 2015 den Vollzug der Überstellung im Sinn einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährt. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, welche am 7. Oktober 2015 beim Gericht einging und den Beschwerdeführenden zusammen mit diesem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird. F. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 30. September 2015 die Heiratsurkunde vom (...) (im Original), die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 (im Original), die Identitätskarte des Beschwerdeführers 2 (in Farbkopie) und zwei weitere Fotos zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt voraus, dass die Beschwerde führende Person entweder am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Bst. a); sie muss durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sein (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60). Der Beschwerdeführer 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Es wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, ihm sei die Teilnahme verwehrt worden, zumal sich die gestellten Rechtsbegehren allein auf die Beschwerdeführerin 1 beziehen. Er erfüllt somit die Legitimationsvoraussetzung der formellen Beschwer nicht (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Da die Beschwerdeführerin 1 als Verfügungsadressatin gegen die Verfügung Beschwerde erhoben hat, fehlt ihm ein (eigenes) Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG, so dass er auch materiell nicht beschwert ist. Auf die Beschwerde, soweit Beschwerdeführer 2 betreffend, wird demnach nicht eingetreten.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin 1 erfüllt die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit sie betreffend, einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem DAA und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 25. August 2015 an Italien übergegangen. Es könne im Falle der Beschwerdeführenden nicht von einer Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gesprochen werden, zumal sie erst seit Januar 2015 zusammenleben würden. Die geltend gemachte Beziehung könne im Licht der vorliegenden Informationen nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK erachtet werden und vermöge an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin 1 aus, im Januar 2009 habe sie den Beschwerdeführer 2, der damals Militärdienst geleistet habe und später geflohen sei, geheiratet. Sie habe im Jahr (...) ebenfalls ins Militär einrücken müssen und sei im (...) illegal aus Eritrea ausgereist. Sie habe ihren Ehepartner im Januar 2015 im Sudan wieder getroffen und lebe seither mit ihm zusammen. Das SEM habe im Falle von Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 24. August 2015 erklärt, dass das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Die BzP sei in stark verkürzter Form durchgeführt worden. Das SEM habe keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, jedoch auch nie mitgeteilt, dass sie und der Beschwerdeführer 2 nicht als Paar behandelt würden. Es habe mit seinem Vorgehen die Untersuchungspflicht und die Verfahrensvorschriften der Dublin-III-VO verletzt. Ihre Heirat im Jahr 2009 sei von ihren beiden befreundeten Vätern in die Wege geleitet worden. Es habe sich formell um eine rechtskonforme Eheschliessung gehandelt, tatsächlich jedoch um eine "kleine Heirat" ohne grosses Fest und ohne unmittelbaren Start ins tatsächliche Eheleben. Sie - die Beschwerdeführerin 1 - sei in der Folge zu ihren Schwiegereltern gezogen und habe von dort aus das 11. Schuljahr und die Berufsschule besucht. Sie habe mit ihrem Ehepartner nach der Heirat häufig und regelmässig telefonischen Kontakt gehabt. Nach ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea habe sie im Sudan mit ihrem nach Israel geflohenen Partner Kontakt aufgenommen, worauf dieser zu ihr gereist sie, so dass sie seit Januar 2015 zusammen leben würden. Sie würden beabsichtigen, eine Familie zu gründen. Im EVZ seien sie in einem Familienzimmer untergebracht gewesen, nach der Zuweisung in den Kanton Bern würden sie sich auf einer Warteliste für ein gemeinsames Zimmer befinden. Gemäss Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO sei die Schweiz für sie beide zuständig.

E. 4.3 Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung ein, es müsse in Bezug auf seine Information im Übernahmeersuchen an Italien, wonach die Beschwerdeführerin 1 in Reggio Calabria registriert und fotografiert worden sei, ein Kanzleifehler eingestanden werden. Die Erfahrung zeige jedoch, dass die italienischen Behörden sehr genau prüfen würden, ob die jeweilige Person in Italien in Erscheinung getreten sei oder nicht. Für das vorliegende Übernahmeersuchen sei die Tatsache ausschlaggebend gewesen, dass die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Es sei auch in Anbetracht der eingereichten Kopie der Heiratsurkunde nicht von Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und auch nicht von einer gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Zunächst hätten sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch ihr Partner bezüglich ihres Zivilstandes zu Protokoll gegeben, dass sei seit dem 4. Januar 2015 im Konkubinat leben würden. Beide hätten von Verlobung gesprochen, von einer Heirat sei bis dato nie die Rede gewesen. Die kopierte Heiratsurkunde habe grundsätzlich keinen Beweiswert. Selbst wenn es sich dabei aber um ein Original handeln würde, gäbe es offensichtliche Fälschungsmerkmale. So enthalte diese einen Schreibfehler, der Heiratsort stimme nicht mit den Angaben in der BzP überein und in der Rechtsmittelschrift führe die Beschwerdeführerin 1 aus, sie habe seit der angeblichen Heirat häufig telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer 2 gehabt, wogegen sie zu Protokoll gegeben habe, zuerst nur über dessen Geschwister mit ihm in Kontakt gestanden zu haben. Es existiere im Dublin-Verfahren keine Vorschrift, wonach das SEM einem Paar mitteilen müsste, dass es im Dublin-Verfahren getrennt behandelt werde. Deshalb habe es in den Übernahmeersuchen an Italien die geltend gemachte Beziehung auch nicht erwähnt. Es lägen trotz der verkürzten Befragung zur Person genügend Hinweise für ein Übernahmeersuchen an Italien sowie für eine Einschätzung der Beziehung vor. Die Beschwerdeschrift vertiefe nicht weiter, weshalb die vorgebrachte Beziehung als glaubhaft beziehungsweise gelebt im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei. Daraus lasse sich schliessen, dass auch eine ausführlichere Erstbefragung nicht zu einem anderen Sachverhalt geführt hätte.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet vorliegend die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und wendet ein, dass die Schweiz gestützt auf Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO originär zuständig sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO gelangt dann zur Anwendung, wenn Anträge auf internationalen Schutz mehrerer Familienmitglieder (Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister) in einem Mitgliedstaat zeitnahe vorliegen (Voraussetzung 1) und sich aus den festgestellten Sachverhalten ergibt, dass für diese Antragsteller verschiedene Mitgliedstaaten zuständig wären (Voraussetzung 2). Letztere Voraussetzung wäre etwa erfüllt, wenn die antragstellenden Familienangehörigen über verschiedene Mitgliedstaaten illegal eingereist oder mit Visa verschiedener Mitgliedstaaten gereist sind (vgl. Filzwieser/ Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K5 zu Art. 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend gerade nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Verlobter sind gemeinsam von Libyen kommend auf dem Seeweg nach Italien gereist. Beide haben übereinstimmend angegeben, sie seien auf dem Meer aufgegriffen und nach Italien (Reggio Calabria) gebracht worden, von wo aus sie nach einem viertägigen Aufenthalt weiter in die Schweiz gelangt seien, ohne dass sie in Italien registriert oder daktyloskopiert worden seien. Vor diesem Hintergrund hat das SEM das Aufnahmeersuchen an Italien für die Beschwerdeführerin 1 wie auch für ihren Partner zu Recht auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützt. Anknüpfungskriterium war dabei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 (wie auch ihr Partner) eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren.

E. 5.2 Bei der Würdigung der Beweislage zwecks Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates haben sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Mitgliedstaat alle verfügbaren Indizien zu beachten. Der ersuchende Mitgliedstaat hat alle ihm bekannten Indizien in einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen, und der ersuchte Mitgliedstaat darf diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht übergehen (Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K6 zu Art. 7). Dabei ist namentlich der Erfüllung des im 14. Erwägungsgrundes der Präambel der Dublin-III-VO angeführten Ziels, der Achtung des Familienlebens, gebührend Achtung zu schenken. Im Aufnahmeersuchen des SEM an die italienischen Behörden war jedoch von der Partnerschaft nicht die Rede und die Beschwerdeführerin 1 (wie auch der Beschwerdeführer 2) wurde als "single" bezeichnet. Dies obwohl die Partnerschaft bereits seit dem ersten Kontakt der Beschwerdeführerin 1 mit den Behörden in den Akten festgehalten wurde und dementsprechend offensichtlich erscheint. So erwähnte die Beschwerdeführerin 1 ihren Verlobten sowohl auf dem Personalienblatt des EVZ als auch in der BzP. Entsprechend brachte das SEM auf dem Dossier der Beschwerdeführerin 1 - wie auch auf jenem vom Beschwerdeführer 2 - einen Verweis (Verlobter) auf dasjenige des Partners an. In dem Sinne ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Partnerschaft im Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden nicht erwähnt worden ist. Dazu wäre das SEM gehalten gewesen, selbst wenn es in seiner Verfügung die Beziehung nicht als gelebt im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert hat.

E. 5.3 Hinzu kommt, dass die Angaben des SEM im Aufnahmeersuchen der Beschwerdeführerin 1, wonach diese in Italien registriert und fotografiert worden sei, klar aktenwidrig sind (vgl. A3/2 S. 7). Es kann insofern nicht von einem blossen Kanzleifehler gesprochen werden. Diese falschen Angaben haben - zusammen mit der unterlassenen Bekanntgabe ihrer Beziehung - offensichtlich dazu geführt, dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht gleich behandelt haben wie jenes des Beschwerdeführers 2. Dort hatte das SEM zutreffend angegeben, der Beschwerdeführer 2 sei auf See gerettet und am 9. Mai 2015 nach Italien gebracht worden, von wo aus er nach einem Aufenthalt von vier Tagen in die Schweiz gelangt sei. Die italienischen Behörden lehnten in der Folge dessen Aufnahme mit der Begründung ab, die betreffende Person sei in Italien nicht bekannt, worauf das SEM das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufnahm. Dies im Unterschied zum Aufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin 1, welches die italienischen Behörden innert Frist nicht beantworteten.

E. 5.4 Es kann - ungeachtet des vorliegenden Streitgegenstandes - offen bleiben, ob Italien das Aufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 2 mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Führt nämlich eine unrichtige Anwendung der Regeln der Beweiswürdigung durch den ersuchten Mitgliedstaat zu einer endgültigen Ablehnung des Ersuchens, tritt Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats ein (Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K6 zu Art. 22). Die Zuständigkeit der Schweiz im Falle des Beschwerdeführers 2 ist demnach endgültig.

E. 5.5 Es lässt sich nicht eruieren, inwiefern im Fall der Beschwerdeführerin 1 das falsche (in Bezug auf deren angeblich erfolgte Registrierung) und unvollständige (in Bezug auf den fehlenden Hinweis auf ihre Beziehung zum Beschwerdeführer 2) Aufnahmeersuchen des SEM die (stillschweigende und zustimmende) Antwort Italiens beeinflusst hat, und ob ein korrektes Aufnahmeersuchen des SEM - ebenso wie im Falle des Beschwerdeführers 2 - zu einer originären Zuständigkeit der Schweiz geführt hätte. Diese Frage ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens indessen nicht entscheidend. Mit Blick darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers 2 zwischenzeitlich die Zuständigkeit der Schweiz begründet worden ist (vgl. Erwägung 5.4 vorstehend), erachtet es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt, dass die Vorinstanz mit der Überstellung der Beschwerdeführerin 1 das Recht auf Wahrung der Familieneinheit im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. dazu BVGE 2010/27 E. 7.3.2) verletzen würde.

E. 5.5.1 Das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaats gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. dazu E. 3.4) ist nicht direkt anwendbar. Es kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE 2012/4). Es gibt andererseits auch Fälle, in denen die Durchsetzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeit einen Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der UNO-Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK (SR 0.105), bedeuten würde (vgl. BVGE 2013/24; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 2 zu Art. 17). In einem solchen Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2).

E. 5.5.2 Eine Beziehung ist im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswert, wenn eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 m.w.H; E-1733/2014 vom 4. April 2014 E. 5.3; E-2231/2015 vom 23. Juni 2015 E. 9.).

E. 5.5.3 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden gemäss übereinstimmenden Aussagen seit ihrer Verlobung in Eritrea im September 2009 zusammen sind, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten, offensichtlich zeitlich vor der Flucht aufgenommenen Fotografien die Partnerschaft untermauern, sie zudem glaubhaft versichert haben, dass sie trotz Militärdienst und in der Folge getrennt verlaufender Flucht laufend zueinander in Kontakt gestanden haben - so anfänglich über die Geschwister des Beschwerdeführers 2 und dann direkt - und sie seit ihrem Treffen im Sudan im Januar 2015 - mithin dem frühest möglichen Zeitpunkt - zusammenleben, ist von einem bereits längere Zeit andauernden Zusammenleben in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen (vgl. BVGE 2008 Nr. 47 E. 4.1.1. und EMARK 1993 Nr. 24). Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden am (...) 2009 verlobt oder verheiratet haben. Entsprechend ist auf die Heiratsurkunde nicht weiter einzugehen und es kann darauf verzichtet werden, das mit Eingabe vom 30. September 2015 zugestellte Originaldokument der Vorinstanz vorgängig zu diesem Entscheid zur Vernehmlassung zuzustellen.

E. 5.6 Dem Gesagten zufolge sind die Voraussetzungen für einen völkerrechtlich gebotenen Selbsteintritt der Schweiz gegeben.

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unbesehen der mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin 1 ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 9. September 2015 ausgewiesenen Aufwand für das Beschwerdeverfahren als angemessen und den veranschlagten Stundenansatz von Fr. 180.- als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin 1 zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1130.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 26. August 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, im Falle der Beschwerdeführerin 1 das nationale Asylverfahren einzuleiten.
  2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1130.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5577/2015 Urteil vom 11. November 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

1. A._______, geboren (...), Eritrea, und

2. B._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person befragt (BzP). Sie gab an, sie habe Eritrea im Juli 2014 verlassen und sei in den Sudan gelangt. Von dort aus habe sie die Reise mit ihrem Verlobten, Beschwerdeführer 2, fortgesetzt. Sie seien von Libyen aus auf dem Seeweg Richtung Italien gereist. Auf dem Meer seien sie von einem anderen Schiff aufgenommen und am 9. Mai 2015 nach Italien (Reggio Calabria) gebracht worden. Sie hätten sich vier Tage in Italien aufgehalten, wobei sie weder registriert noch daktyloskopiert worden seien, und seien am 13. Mai 2015 mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Gestützt auf diese Aussagen wurde der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin 1 führte an, sie hätten in Italien viel Schlimmes gesehen, auch Leute, die auf der Strasse leben würden. B. Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Dabei gab es an, die Beschwerdeführerin 1 sei am 9. Mai 2015 von den italienischen Behörden auf dem Meer gerettet worden. Nach der Ankunft in Reggio Calabria sei sie fotografiert und namentlich registriert worden. Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 26. August 2015 - eröffnet am 2. September 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin 1 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführenden liessen gegen diesen Entscheid am 9. September 2015 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie legten zur Stützung ihrer Vorbringen eine Heiratsurkunde vom 10. September 2009 (in Kopie), zwei Fotos und Kopien ihrer Identitätskarten sowie Fürsorgebestätigungen der Flüchtlingshilfe vom 8. September 2015 bei. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 11. September 2015 den Vollzug der Überstellung im Sinn einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährt. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, welche am 7. Oktober 2015 beim Gericht einging und den Beschwerdeführenden zusammen mit diesem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird. F. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 30. September 2015 die Heiratsurkunde vom (...) (im Original), die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 (im Original), die Identitätskarte des Beschwerdeführers 2 (in Farbkopie) und zwei weitere Fotos zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt voraus, dass die Beschwerde führende Person entweder am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Bst. a); sie muss durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sein (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60). Der Beschwerdeführer 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Es wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, ihm sei die Teilnahme verwehrt worden, zumal sich die gestellten Rechtsbegehren allein auf die Beschwerdeführerin 1 beziehen. Er erfüllt somit die Legitimationsvoraussetzung der formellen Beschwer nicht (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Da die Beschwerdeführerin 1 als Verfügungsadressatin gegen die Verfügung Beschwerde erhoben hat, fehlt ihm ein (eigenes) Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG, so dass er auch materiell nicht beschwert ist. Auf die Beschwerde, soweit Beschwerdeführer 2 betreffend, wird demnach nicht eingetreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin 1 erfüllt die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit sie betreffend, einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem DAA und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 25. August 2015 an Italien übergegangen. Es könne im Falle der Beschwerdeführenden nicht von einer Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gesprochen werden, zumal sie erst seit Januar 2015 zusammenleben würden. Die geltend gemachte Beziehung könne im Licht der vorliegenden Informationen nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK erachtet werden und vermöge an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin 1 aus, im Januar 2009 habe sie den Beschwerdeführer 2, der damals Militärdienst geleistet habe und später geflohen sei, geheiratet. Sie habe im Jahr (...) ebenfalls ins Militär einrücken müssen und sei im (...) illegal aus Eritrea ausgereist. Sie habe ihren Ehepartner im Januar 2015 im Sudan wieder getroffen und lebe seither mit ihm zusammen. Das SEM habe im Falle von Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 24. August 2015 erklärt, dass das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Die BzP sei in stark verkürzter Form durchgeführt worden. Das SEM habe keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, jedoch auch nie mitgeteilt, dass sie und der Beschwerdeführer 2 nicht als Paar behandelt würden. Es habe mit seinem Vorgehen die Untersuchungspflicht und die Verfahrensvorschriften der Dublin-III-VO verletzt. Ihre Heirat im Jahr 2009 sei von ihren beiden befreundeten Vätern in die Wege geleitet worden. Es habe sich formell um eine rechtskonforme Eheschliessung gehandelt, tatsächlich jedoch um eine "kleine Heirat" ohne grosses Fest und ohne unmittelbaren Start ins tatsächliche Eheleben. Sie - die Beschwerdeführerin 1 - sei in der Folge zu ihren Schwiegereltern gezogen und habe von dort aus das 11. Schuljahr und die Berufsschule besucht. Sie habe mit ihrem Ehepartner nach der Heirat häufig und regelmässig telefonischen Kontakt gehabt. Nach ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea habe sie im Sudan mit ihrem nach Israel geflohenen Partner Kontakt aufgenommen, worauf dieser zu ihr gereist sie, so dass sie seit Januar 2015 zusammen leben würden. Sie würden beabsichtigen, eine Familie zu gründen. Im EVZ seien sie in einem Familienzimmer untergebracht gewesen, nach der Zuweisung in den Kanton Bern würden sie sich auf einer Warteliste für ein gemeinsames Zimmer befinden. Gemäss Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO sei die Schweiz für sie beide zuständig. 4.3 Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung ein, es müsse in Bezug auf seine Information im Übernahmeersuchen an Italien, wonach die Beschwerdeführerin 1 in Reggio Calabria registriert und fotografiert worden sei, ein Kanzleifehler eingestanden werden. Die Erfahrung zeige jedoch, dass die italienischen Behörden sehr genau prüfen würden, ob die jeweilige Person in Italien in Erscheinung getreten sei oder nicht. Für das vorliegende Übernahmeersuchen sei die Tatsache ausschlaggebend gewesen, dass die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Es sei auch in Anbetracht der eingereichten Kopie der Heiratsurkunde nicht von Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und auch nicht von einer gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Zunächst hätten sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch ihr Partner bezüglich ihres Zivilstandes zu Protokoll gegeben, dass sei seit dem 4. Januar 2015 im Konkubinat leben würden. Beide hätten von Verlobung gesprochen, von einer Heirat sei bis dato nie die Rede gewesen. Die kopierte Heiratsurkunde habe grundsätzlich keinen Beweiswert. Selbst wenn es sich dabei aber um ein Original handeln würde, gäbe es offensichtliche Fälschungsmerkmale. So enthalte diese einen Schreibfehler, der Heiratsort stimme nicht mit den Angaben in der BzP überein und in der Rechtsmittelschrift führe die Beschwerdeführerin 1 aus, sie habe seit der angeblichen Heirat häufig telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer 2 gehabt, wogegen sie zu Protokoll gegeben habe, zuerst nur über dessen Geschwister mit ihm in Kontakt gestanden zu haben. Es existiere im Dublin-Verfahren keine Vorschrift, wonach das SEM einem Paar mitteilen müsste, dass es im Dublin-Verfahren getrennt behandelt werde. Deshalb habe es in den Übernahmeersuchen an Italien die geltend gemachte Beziehung auch nicht erwähnt. Es lägen trotz der verkürzten Befragung zur Person genügend Hinweise für ein Übernahmeersuchen an Italien sowie für eine Einschätzung der Beziehung vor. Die Beschwerdeschrift vertiefe nicht weiter, weshalb die vorgebrachte Beziehung als glaubhaft beziehungsweise gelebt im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei. Daraus lasse sich schliessen, dass auch eine ausführlichere Erstbefragung nicht zu einem anderen Sachverhalt geführt hätte. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet vorliegend die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und wendet ein, dass die Schweiz gestützt auf Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO originär zuständig sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO gelangt dann zur Anwendung, wenn Anträge auf internationalen Schutz mehrerer Familienmitglieder (Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister) in einem Mitgliedstaat zeitnahe vorliegen (Voraussetzung 1) und sich aus den festgestellten Sachverhalten ergibt, dass für diese Antragsteller verschiedene Mitgliedstaaten zuständig wären (Voraussetzung 2). Letztere Voraussetzung wäre etwa erfüllt, wenn die antragstellenden Familienangehörigen über verschiedene Mitgliedstaaten illegal eingereist oder mit Visa verschiedener Mitgliedstaaten gereist sind (vgl. Filzwieser/ Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K5 zu Art. 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend gerade nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Verlobter sind gemeinsam von Libyen kommend auf dem Seeweg nach Italien gereist. Beide haben übereinstimmend angegeben, sie seien auf dem Meer aufgegriffen und nach Italien (Reggio Calabria) gebracht worden, von wo aus sie nach einem viertägigen Aufenthalt weiter in die Schweiz gelangt seien, ohne dass sie in Italien registriert oder daktyloskopiert worden seien. Vor diesem Hintergrund hat das SEM das Aufnahmeersuchen an Italien für die Beschwerdeführerin 1 wie auch für ihren Partner zu Recht auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützt. Anknüpfungskriterium war dabei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 (wie auch ihr Partner) eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren. 5.2 Bei der Würdigung der Beweislage zwecks Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates haben sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Mitgliedstaat alle verfügbaren Indizien zu beachten. Der ersuchende Mitgliedstaat hat alle ihm bekannten Indizien in einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen, und der ersuchte Mitgliedstaat darf diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht übergehen (Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K6 zu Art. 7). Dabei ist namentlich der Erfüllung des im 14. Erwägungsgrundes der Präambel der Dublin-III-VO angeführten Ziels, der Achtung des Familienlebens, gebührend Achtung zu schenken. Im Aufnahmeersuchen des SEM an die italienischen Behörden war jedoch von der Partnerschaft nicht die Rede und die Beschwerdeführerin 1 (wie auch der Beschwerdeführer 2) wurde als "single" bezeichnet. Dies obwohl die Partnerschaft bereits seit dem ersten Kontakt der Beschwerdeführerin 1 mit den Behörden in den Akten festgehalten wurde und dementsprechend offensichtlich erscheint. So erwähnte die Beschwerdeführerin 1 ihren Verlobten sowohl auf dem Personalienblatt des EVZ als auch in der BzP. Entsprechend brachte das SEM auf dem Dossier der Beschwerdeführerin 1 - wie auch auf jenem vom Beschwerdeführer 2 - einen Verweis (Verlobter) auf dasjenige des Partners an. In dem Sinne ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Partnerschaft im Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden nicht erwähnt worden ist. Dazu wäre das SEM gehalten gewesen, selbst wenn es in seiner Verfügung die Beziehung nicht als gelebt im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert hat. 5.3 Hinzu kommt, dass die Angaben des SEM im Aufnahmeersuchen der Beschwerdeführerin 1, wonach diese in Italien registriert und fotografiert worden sei, klar aktenwidrig sind (vgl. A3/2 S. 7). Es kann insofern nicht von einem blossen Kanzleifehler gesprochen werden. Diese falschen Angaben haben - zusammen mit der unterlassenen Bekanntgabe ihrer Beziehung - offensichtlich dazu geführt, dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht gleich behandelt haben wie jenes des Beschwerdeführers 2. Dort hatte das SEM zutreffend angegeben, der Beschwerdeführer 2 sei auf See gerettet und am 9. Mai 2015 nach Italien gebracht worden, von wo aus er nach einem Aufenthalt von vier Tagen in die Schweiz gelangt sei. Die italienischen Behörden lehnten in der Folge dessen Aufnahme mit der Begründung ab, die betreffende Person sei in Italien nicht bekannt, worauf das SEM das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufnahm. Dies im Unterschied zum Aufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin 1, welches die italienischen Behörden innert Frist nicht beantworteten. 5.4 Es kann - ungeachtet des vorliegenden Streitgegenstandes - offen bleiben, ob Italien das Aufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 2 mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Führt nämlich eine unrichtige Anwendung der Regeln der Beweiswürdigung durch den ersuchten Mitgliedstaat zu einer endgültigen Ablehnung des Ersuchens, tritt Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats ein (Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K6 zu Art. 22). Die Zuständigkeit der Schweiz im Falle des Beschwerdeführers 2 ist demnach endgültig. 5.5 Es lässt sich nicht eruieren, inwiefern im Fall der Beschwerdeführerin 1 das falsche (in Bezug auf deren angeblich erfolgte Registrierung) und unvollständige (in Bezug auf den fehlenden Hinweis auf ihre Beziehung zum Beschwerdeführer 2) Aufnahmeersuchen des SEM die (stillschweigende und zustimmende) Antwort Italiens beeinflusst hat, und ob ein korrektes Aufnahmeersuchen des SEM - ebenso wie im Falle des Beschwerdeführers 2 - zu einer originären Zuständigkeit der Schweiz geführt hätte. Diese Frage ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens indessen nicht entscheidend. Mit Blick darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers 2 zwischenzeitlich die Zuständigkeit der Schweiz begründet worden ist (vgl. Erwägung 5.4 vorstehend), erachtet es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt, dass die Vorinstanz mit der Überstellung der Beschwerdeführerin 1 das Recht auf Wahrung der Familieneinheit im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. dazu BVGE 2010/27 E. 7.3.2) verletzen würde. 5.5.1 Das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaats gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. dazu E. 3.4) ist nicht direkt anwendbar. Es kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE 2012/4). Es gibt andererseits auch Fälle, in denen die Durchsetzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeit einen Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der UNO-Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK (SR 0.105), bedeuten würde (vgl. BVGE 2013/24; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 2 zu Art. 17). In einem solchen Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). 5.5.2 Eine Beziehung ist im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswert, wenn eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 m.w.H; E-1733/2014 vom 4. April 2014 E. 5.3; E-2231/2015 vom 23. Juni 2015 E. 9.). 5.5.3 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden gemäss übereinstimmenden Aussagen seit ihrer Verlobung in Eritrea im September 2009 zusammen sind, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten, offensichtlich zeitlich vor der Flucht aufgenommenen Fotografien die Partnerschaft untermauern, sie zudem glaubhaft versichert haben, dass sie trotz Militärdienst und in der Folge getrennt verlaufender Flucht laufend zueinander in Kontakt gestanden haben - so anfänglich über die Geschwister des Beschwerdeführers 2 und dann direkt - und sie seit ihrem Treffen im Sudan im Januar 2015 - mithin dem frühest möglichen Zeitpunkt - zusammenleben, ist von einem bereits längere Zeit andauernden Zusammenleben in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen (vgl. BVGE 2008 Nr. 47 E. 4.1.1. und EMARK 1993 Nr. 24). Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden am (...) 2009 verlobt oder verheiratet haben. Entsprechend ist auf die Heiratsurkunde nicht weiter einzugehen und es kann darauf verzichtet werden, das mit Eingabe vom 30. September 2015 zugestellte Originaldokument der Vorinstanz vorgängig zu diesem Entscheid zur Vernehmlassung zuzustellen. 5.6 Dem Gesagten zufolge sind die Voraussetzungen für einen völkerrechtlich gebotenen Selbsteintritt der Schweiz gegeben. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unbesehen der mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin 1 ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 9. September 2015 ausgewiesenen Aufwand für das Beschwerdeverfahren als angemessen und den veranschlagten Stundenansatz von Fr. 180.- als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin 1 zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1130.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 26. August 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, im Falle der Beschwerdeführerin 1 das nationale Asylverfahren einzuleiten.

2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1130.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger