Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 7. März 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Mit Verfügung vom 18. März 2014 (eröffnet am 27. März 2014) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Sicherstellung des Vollzugs nahm sie den Beschwerdeführer für höchstens 30 Tage in Ausschaffungshaft und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Haft. C. Mit Eingabe vom 1. April 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin und unter Beilage der auf Seite 8 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 3) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, Ziffer 1 des Entscheids des BFM vom 18. März 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Die Ziffern 7 und 8 des Entscheids seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bzw. zur materiellen Überprüfung des Asylantrags zurückzuweisen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege bildet die Verfügung als Anfechtungsgegenstand den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Da der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, kann somit grundsätzlich nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 687). Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2014 enthält keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, weshalb das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren, den Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf das Begehren ist somit nicht einzutreten.
E. 1.3 Weiter geht aus der Begründung der Beschwerde ein Antrag auf Korrektur des vorinstanzlichen Verfügungsdispositivs hervor. Dieses sei in sich widersprüchlich und müsse zwecks Verständlichkeit korrigiert werden. Während in Ziffer 3 davon die Rede sei, dass er die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Frankreich zurückgeführt werde, verfüge Ziffer 7 die Ausschaffungshaft während höchstens dreissig Tagen zwecks Sicherstellung des Vollzugs. Ein Dispositiv müsse klar sein und für den Adressaten verständlich. Daher sei es zu berichtigen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es ihm für eine bloss formelle Berichtigung an einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG mangelt. Denn durch die Berichtigung des Dispositivs bliebe seine Rechtsstellung unverändert, weshalb er damit nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Soweit überhaupt ein Antrag auf Berichtigung anzunehmen ist, ist darauf nicht einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Im Rahmen der summarischen Befragung habe er zu Protokoll gegeben, dass das Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei. Das Ersuchen des BFM um die Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) sei von den französischen Behörden gutgeheissen worden, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich liege. Die Überstellung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 17. September 2014 zu erfolgen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im Jahre 2012 habe er seine Freundin, Frau S. S., in B._______ kennengelernt, da sie dort studiert habe. Mit Eingabe vom 11. März 2014 habe diese festgehalten, dass sie für ihn aufkommen und ein gemeinsames Familienleben aufbauen wolle. Sie seien beide bereit, standesamtlich zu heiraten. Er wolle nicht nach Frankreich oder Sri Lanka zurückgeführt werden, da ihm dort Gefahr drohe. Dazu sei festzuhalten, so die Vorinstanz, dass es den zuständigen französischen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss Dublin-III-VO keinerlei Anspruch auf die Gewährung von Asyl habe. Weiter sei anzumerken, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, unter den Begriff "Familienangehörige" fielen. Dabei sei Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Gemäss Befragungsprotokoll habe er Frau S. S. in Frankreich im Jahre 2012 kennengelernt. Diese halte sich mindestens seit August 2012 in der Schweiz auf, wohingegen er erst am 4. März 2014 in die Schweiz eingereist sei. Unter diesen Umständen könne es sich nicht um eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK handeln. Dass sich Frau S. S. gegenwärtig in der Schweiz aufhalte, spreche nicht gegen die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten.
E. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen den Vorbringen der Vorinstanz führe er eine dauerhafte Beziehung mit Frau S. S., welche Schweizerin sei. Er habe sie Anfang 2012 kennengelernt, als diese ein Praktikum in Frankreich absolviert habe. Er versuche sie seit eineinhalb Jahren zu heiraten, die standesamtliche Hochzeit scheitere jedoch an seinem fehlenden Reisepass. Im (...) hätten sie sich jedoch in Frankreich unter Beisein der dort lebenden Familienangehörigen traditionell vermählt. Damit sei dargelegt, dass es sich um eine gefestigte Beziehung handle. Diese könne nur aufgrund administrativer Umstände und seiner misslichen Lage nicht in der Weise gelebt werden, wie es von einem heiratswilligen Paar zu erwarten sei. Ein Zusammenwohnen sei dadurch gar nicht möglich gewesen. Auch liege eine finanzielle Verflochtenheit der Partner vor, da Frau S. S. eine für das Paar genügend grosse Wohnung gemietet habe und die Kosten für das vorliegende wie auch für das vorherige Verfahren übernommen habe. Des Weiteren könne eine über zweijährige Beziehung heutzutage durchaus als stabil und dauerhaft bezeichnet werden. Durch den gehobenen Status, der schulischen Ausbildung und dem Migrationshintergrund fühle sich das Paar sehr verbunden. Die Vorinstanz habe sich nicht intensiv mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, schliesslich wohne Frau S. S. nicht nur gegenwärtig in der Schweiz, sondern sei hier seit der zweiten Klasse wohnhaft. Die Auslandaufenthalte hätten nur zu Praktikumszwecken gedient. Die Beziehung sei dauerhaft und stehe somit unter dem Schutz von Art. 8 EMRK. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein bei der Dienstelle (...) gestelltes "Gesuch um Vorbereitung der Heirat und um Familiennachzug" vom (...) (Beilage 3) zu den Akten. Der vorliegende Fall sei wie gemacht, um die Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Frau S. S. und er litten sehr unter dem Umstand, dass ihnen ihr Grundrecht auf Heirat und Familie seit eineinhalb Jahren verwehrt werde. Sobald die entsprechenden Dokumente vorlägen, finde eine standesamtliche Hochzeit statt. Sie würden sich aufgrund der festen Verwurzelung von Frau S. S. mit der Schweiz darum bemühen, ihr Eheleben in der Schweiz führen zu können. Es sei aufgrund des Familiennachzugs also nur eine Frage der Zeit, bis er sich wieder in der Schweiz befinde. Insofern rechtfertige es sich, die Ermessensklausel anzuwenden.
E. 4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
E. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Dublin-III-VO abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
E. 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme, Wiederaufnahme bzw. Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2014 um Asyl nach. Das Gesuch um Übernahme der Vorinstanz an die französischen Behörden erfolgte am (...). Vorliegend kommt daher die Dublin-III-VO zur Anwendung und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (Art. 49 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac hat ergeben, dass dieser am (...) in Frankreich um Asyl nachsuchte (BFM-Akten, A2/1). Dieses Gesuch ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers abgelehnt worden (BFM-Akten, A3/10 S. 4). Da Frankreich das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt hat, ist es somit als zuständiger Staat gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Entsprechend hat es dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am (...) zugestimmt (BFM-Akten, A10/1 und A11/1).
E. 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung der Zuständigkeit von Frankreich Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zwar kann Art. 8 EMRK unter dem Aspekt der Ermessensklauseln (Art. 17 Dublin-III-VO) berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist indes, dass eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 m.w.H.). Bis anhin liegt keine gültig geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau S. S. vor. Das Paar kennt sich gemäss eigenen Angaben seit knapp über zwei Jahren. Während dem der Beschwerdeführer in Frankreich weilte, befand sich Frau S. S. grösstenteils in der Schweiz. Von einer gemeinsamen Wohnung und einem gemeinsamen Haushalt kann somit keine Rede sein, selbst wenn der Beschwerdeführer vorbringt, Frau S. S. habe in der Schweiz für die gemeinsame Zukunft eine entsprechend grosse Wohnung gemietet. Entgegen seinen Vorbringen kann eine knapp über zweijährigen Beziehung auch nicht als dauerhaft und stabil bezeichnet werden. Ebenso wenig liegt eine finanzielle Verflochtenheit der Partner vor, da hierfür die Bezahlung der Verfahrenskosten des Partners nicht ausreicht, sondern mindestens eine gemeinsame Budgetplanung vorliegen muss. Zwar mag durchaus zutreffen, dass das Interesse und die Bindung der Partner aneinander gegeben sind, dennoch kann in Anbetracht der weiteren, nicht vorhandenen wesentlichen Faktoren weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und Frau S. S. ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass das Zusammenleben durch "administrative Umstände" und die missliche Lage des Beschwerdeführers erschwert bzw. verunmöglicht wird. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst die Beziehung des Beschwerdeführers mit Frau S. S. nicht. Daran ändert auch das eingereichte Beweismittel (Beilage 3) nichts. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es den Partnern obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein.
E. 5.4 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. dazu die Kommentierung zum im Ergebnis gleichbedeutenden Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO in: Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und somit in dem Staat aufhält, welcher sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklären könnte, kommt Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung.
E. 5.5 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass durch die Überstellung nach Frankreich völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Frankreich bei der Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen gehalten hat. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es den zuständigen französischen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung nach Sri Lanka anzuordnen. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs gelten auch bezüglich eines Wegweisungsverfahrens, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, es bestehe im Falle einer Überstellung nach Frankreich keine Sicherheit vor einer Rückschiebung nach Sri Lanka, nicht gehört werden kann. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
E. 6.1 Frankreich ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da dieser in einen sicheren Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass ihn die Vorinstanz in Ausschaffungshaft genommen hat. Gemäss Art. 28 Dublin-III-VO könne eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Die Inhaftierung dürfe nur erfolgen, wenn diese verhältnismässig sei. Dies sei der Fall, wenn beispielsweise eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Auch dann müsse jedoch eine Prüfung im Einzelfall erfolgen. Hierzu habe die Vorinstanz keine Ausführungen gemacht, dabei sei klar, dass er sich weder in Frankreich noch in der Schweiz strafbar gemacht sowie nie Anlass dazu gegeben habe, zu glauben, dass er sich behördlichen Anweisungen widersetzen würde. Er sei ein sehr zurückhaltender und gesetzestreuer Mensch. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb eine Inhaftierung erfolgt sei, ohne dass er die Möglichkeit bekommen habe, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Schweiz mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 zwar die vorläufige Anwendung der Dublin-III-VO beschlossen hat, jedoch (nebst weiteren Artikeln) Art. 28 Dublin-III-VO davon ausgenommen hat (vgl. E. 4.2). Damit richtet sich die Anordnung der Ausschaffungshaft einzig nach Art. 76 AuG. Dieser sieht vor, dass wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde, die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn der Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle oder in einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG). Die Haft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 und 6 AuG darf höchstens dreissig Tage dauern. Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Art. 79 AuG anzurechnen (Art. 76 Abs. 2 AuG). Vorliegend wurde der Wegweisungsentscheid im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eröffnet (BFM-Akten, A17/9) und der Beschwerdeführer sogleich in Haft genommen (BFM-Akten, A14/1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat Frankreich der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, weshalb die Wegweisung absehbar ist und innerhalb der nächsten 30 Tage organisiert werden kann. Auch überschreitet die Vorinstanz mit der Anordnung von höchstens dreissig Tagen Ausschaffungshaft die in Art. 76 Abs. 2 AuG vorgesehene maximale Haftdauer nicht. Die Anordnung von höchstens dreissig Tagen Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs verletzt somit kein Bundesrecht. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1733/2014 Urteil vom 4. April 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 7. März 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Mit Verfügung vom 18. März 2014 (eröffnet am 27. März 2014) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Sicherstellung des Vollzugs nahm sie den Beschwerdeführer für höchstens 30 Tage in Ausschaffungshaft und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Haft. C. Mit Eingabe vom 1. April 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin und unter Beilage der auf Seite 8 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 3) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, Ziffer 1 des Entscheids des BFM vom 18. März 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Die Ziffern 7 und 8 des Entscheids seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bzw. zur materiellen Überprüfung des Asylantrags zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege bildet die Verfügung als Anfechtungsgegenstand den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Da der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, kann somit grundsätzlich nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 687). Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2014 enthält keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, weshalb das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren, den Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf das Begehren ist somit nicht einzutreten. 1.3 Weiter geht aus der Begründung der Beschwerde ein Antrag auf Korrektur des vorinstanzlichen Verfügungsdispositivs hervor. Dieses sei in sich widersprüchlich und müsse zwecks Verständlichkeit korrigiert werden. Während in Ziffer 3 davon die Rede sei, dass er die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Frankreich zurückgeführt werde, verfüge Ziffer 7 die Ausschaffungshaft während höchstens dreissig Tagen zwecks Sicherstellung des Vollzugs. Ein Dispositiv müsse klar sein und für den Adressaten verständlich. Daher sei es zu berichtigen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es ihm für eine bloss formelle Berichtigung an einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG mangelt. Denn durch die Berichtigung des Dispositivs bliebe seine Rechtsstellung unverändert, weshalb er damit nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Soweit überhaupt ein Antrag auf Berichtigung anzunehmen ist, ist darauf nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Im Rahmen der summarischen Befragung habe er zu Protokoll gegeben, dass das Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei. Das Ersuchen des BFM um die Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) sei von den französischen Behörden gutgeheissen worden, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich liege. Die Überstellung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 17. September 2014 zu erfolgen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im Jahre 2012 habe er seine Freundin, Frau S. S., in B._______ kennengelernt, da sie dort studiert habe. Mit Eingabe vom 11. März 2014 habe diese festgehalten, dass sie für ihn aufkommen und ein gemeinsames Familienleben aufbauen wolle. Sie seien beide bereit, standesamtlich zu heiraten. Er wolle nicht nach Frankreich oder Sri Lanka zurückgeführt werden, da ihm dort Gefahr drohe. Dazu sei festzuhalten, so die Vorinstanz, dass es den zuständigen französischen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss Dublin-III-VO keinerlei Anspruch auf die Gewährung von Asyl habe. Weiter sei anzumerken, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, unter den Begriff "Familienangehörige" fielen. Dabei sei Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Gemäss Befragungsprotokoll habe er Frau S. S. in Frankreich im Jahre 2012 kennengelernt. Diese halte sich mindestens seit August 2012 in der Schweiz auf, wohingegen er erst am 4. März 2014 in die Schweiz eingereist sei. Unter diesen Umständen könne es sich nicht um eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK handeln. Dass sich Frau S. S. gegenwärtig in der Schweiz aufhalte, spreche nicht gegen die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen den Vorbringen der Vorinstanz führe er eine dauerhafte Beziehung mit Frau S. S., welche Schweizerin sei. Er habe sie Anfang 2012 kennengelernt, als diese ein Praktikum in Frankreich absolviert habe. Er versuche sie seit eineinhalb Jahren zu heiraten, die standesamtliche Hochzeit scheitere jedoch an seinem fehlenden Reisepass. Im (...) hätten sie sich jedoch in Frankreich unter Beisein der dort lebenden Familienangehörigen traditionell vermählt. Damit sei dargelegt, dass es sich um eine gefestigte Beziehung handle. Diese könne nur aufgrund administrativer Umstände und seiner misslichen Lage nicht in der Weise gelebt werden, wie es von einem heiratswilligen Paar zu erwarten sei. Ein Zusammenwohnen sei dadurch gar nicht möglich gewesen. Auch liege eine finanzielle Verflochtenheit der Partner vor, da Frau S. S. eine für das Paar genügend grosse Wohnung gemietet habe und die Kosten für das vorliegende wie auch für das vorherige Verfahren übernommen habe. Des Weiteren könne eine über zweijährige Beziehung heutzutage durchaus als stabil und dauerhaft bezeichnet werden. Durch den gehobenen Status, der schulischen Ausbildung und dem Migrationshintergrund fühle sich das Paar sehr verbunden. Die Vorinstanz habe sich nicht intensiv mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, schliesslich wohne Frau S. S. nicht nur gegenwärtig in der Schweiz, sondern sei hier seit der zweiten Klasse wohnhaft. Die Auslandaufenthalte hätten nur zu Praktikumszwecken gedient. Die Beziehung sei dauerhaft und stehe somit unter dem Schutz von Art. 8 EMRK. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein bei der Dienstelle (...) gestelltes "Gesuch um Vorbereitung der Heirat und um Familiennachzug" vom (...) (Beilage 3) zu den Akten. Der vorliegende Fall sei wie gemacht, um die Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Frau S. S. und er litten sehr unter dem Umstand, dass ihnen ihr Grundrecht auf Heirat und Familie seit eineinhalb Jahren verwehrt werde. Sobald die entsprechenden Dokumente vorlägen, finde eine standesamtliche Hochzeit statt. Sie würden sich aufgrund der festen Verwurzelung von Frau S. S. mit der Schweiz darum bemühen, ihr Eheleben in der Schweiz führen zu können. Es sei aufgrund des Familiennachzugs also nur eine Frage der Zeit, bis er sich wieder in der Schweiz befinde. Insofern rechtfertige es sich, die Ermessensklausel anzuwenden. 4. 4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Dublin-III-VO abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO. 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme, Wiederaufnahme bzw. Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2014 um Asyl nach. Das Gesuch um Übernahme der Vorinstanz an die französischen Behörden erfolgte am (...). Vorliegend kommt daher die Dublin-III-VO zur Anwendung und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (Art. 49 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac hat ergeben, dass dieser am (...) in Frankreich um Asyl nachsuchte (BFM-Akten, A2/1). Dieses Gesuch ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers abgelehnt worden (BFM-Akten, A3/10 S. 4). Da Frankreich das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt hat, ist es somit als zuständiger Staat gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Entsprechend hat es dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am (...) zugestimmt (BFM-Akten, A10/1 und A11/1). 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung der Zuständigkeit von Frankreich Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zwar kann Art. 8 EMRK unter dem Aspekt der Ermessensklauseln (Art. 17 Dublin-III-VO) berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist indes, dass eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 m.w.H.). Bis anhin liegt keine gültig geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau S. S. vor. Das Paar kennt sich gemäss eigenen Angaben seit knapp über zwei Jahren. Während dem der Beschwerdeführer in Frankreich weilte, befand sich Frau S. S. grösstenteils in der Schweiz. Von einer gemeinsamen Wohnung und einem gemeinsamen Haushalt kann somit keine Rede sein, selbst wenn der Beschwerdeführer vorbringt, Frau S. S. habe in der Schweiz für die gemeinsame Zukunft eine entsprechend grosse Wohnung gemietet. Entgegen seinen Vorbringen kann eine knapp über zweijährigen Beziehung auch nicht als dauerhaft und stabil bezeichnet werden. Ebenso wenig liegt eine finanzielle Verflochtenheit der Partner vor, da hierfür die Bezahlung der Verfahrenskosten des Partners nicht ausreicht, sondern mindestens eine gemeinsame Budgetplanung vorliegen muss. Zwar mag durchaus zutreffen, dass das Interesse und die Bindung der Partner aneinander gegeben sind, dennoch kann in Anbetracht der weiteren, nicht vorhandenen wesentlichen Faktoren weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und Frau S. S. ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass das Zusammenleben durch "administrative Umstände" und die missliche Lage des Beschwerdeführers erschwert bzw. verunmöglicht wird. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst die Beziehung des Beschwerdeführers mit Frau S. S. nicht. Daran ändert auch das eingereichte Beweismittel (Beilage 3) nichts. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es den Partnern obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein. 5.4 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. dazu die Kommentierung zum im Ergebnis gleichbedeutenden Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO in: Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und somit in dem Staat aufhält, welcher sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklären könnte, kommt Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung. 5.5 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass durch die Überstellung nach Frankreich völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Frankreich bei der Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen gehalten hat. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es den zuständigen französischen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung nach Sri Lanka anzuordnen. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs gelten auch bezüglich eines Wegweisungsverfahrens, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, es bestehe im Falle einer Überstellung nach Frankreich keine Sicherheit vor einer Rückschiebung nach Sri Lanka, nicht gehört werden kann. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Frankreich ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da dieser in einen sicheren Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass ihn die Vorinstanz in Ausschaffungshaft genommen hat. Gemäss Art. 28 Dublin-III-VO könne eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Die Inhaftierung dürfe nur erfolgen, wenn diese verhältnismässig sei. Dies sei der Fall, wenn beispielsweise eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Auch dann müsse jedoch eine Prüfung im Einzelfall erfolgen. Hierzu habe die Vorinstanz keine Ausführungen gemacht, dabei sei klar, dass er sich weder in Frankreich noch in der Schweiz strafbar gemacht sowie nie Anlass dazu gegeben habe, zu glauben, dass er sich behördlichen Anweisungen widersetzen würde. Er sei ein sehr zurückhaltender und gesetzestreuer Mensch. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb eine Inhaftierung erfolgt sei, ohne dass er die Möglichkeit bekommen habe, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen. 7.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Schweiz mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 zwar die vorläufige Anwendung der Dublin-III-VO beschlossen hat, jedoch (nebst weiteren Artikeln) Art. 28 Dublin-III-VO davon ausgenommen hat (vgl. E. 4.2). Damit richtet sich die Anordnung der Ausschaffungshaft einzig nach Art. 76 AuG. Dieser sieht vor, dass wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde, die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn der Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle oder in einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG). Die Haft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 und 6 AuG darf höchstens dreissig Tage dauern. Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Art. 79 AuG anzurechnen (Art. 76 Abs. 2 AuG). Vorliegend wurde der Wegweisungsentscheid im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eröffnet (BFM-Akten, A17/9) und der Beschwerdeführer sogleich in Haft genommen (BFM-Akten, A14/1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat Frankreich der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, weshalb die Wegweisung absehbar ist und innerhalb der nächsten 30 Tage organisiert werden kann. Auch überschreitet die Vorinstanz mit der Anordnung von höchstens dreissig Tagen Ausschaffungshaft die in Art. 76 Abs. 2 AuG vorgesehene maximale Haftdauer nicht. Die Anordnung von höchstens dreissig Tagen Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs verletzt somit kein Bundesrecht. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: