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E-6262/2016

E-6262/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 8. Juli 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen und dem Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, sie wolle bei ihrem Verlobten sein und deshalb in der Schweiz bleiben. B. Am 20. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 26. September 2016 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Streitsache zwecks Durchführung des Asylverfahrens, eventualiter zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit am 21. September 2016 die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Italien sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt werde. Zudem würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Gemäss Art- 2 Bst. g Dublin-III-VO würden unter dem Begriff "Familienangehörige" unter anderem nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führe, fallen. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter, B._______, würden sich zwar seit (...) kennen und seien seit (...) verlobt. Indes hätten sie nie länger zusammen gewohnt. Auch wenn sie sich seit der Einreise in die Schweiz (12. Juni 2016) regelmässig an den Wochenenden sehen würden, könne nicht von einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung ausgegangen werden. Die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK seien demnach nicht erfüllt und eine Wegweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit dar. Es sei der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Verlobten von Italien aus aufrechtzuerhalten. Auch würden keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien sprechen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe (...) und eine (...). Aus den Akten sei jedoch kein weiterer medizinischer Handlungsbedarf ersichtlich. Zudem verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, nach der Einreichung eines Asylgesuches die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden zudem keine Hinweise vorliegen, dass Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würde.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, aufgrund äusserer Umstände habe sie bisher ihren Verlobten nicht heiraten können. Eine Überstellung nach Italien verunmögliche ihr das eheliche Zusammenleben und stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter haben noch nie zusammen­gelebt, mithin liegt offensichtlich keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5577/2015 vom 11. November 2015). An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Weder aus dem Umstand, dass äussere Bedingungen dazu geführt haben, dass eine Heirat bisher nicht möglich war noch aus dem angeblich hier in der Schweiz entstandenen Missverständnis in Bezug auf die Einleitung ihres Eheschliessungs­verfahrens kann die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten ableiten. Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich keine Veranlassung, den Verlobten der Beschwerdeführerin zu befragen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben. Sodann stellte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Die Beschwerdeführerin substantiiert ihre vorgebrachten gesundheitlichen Probleme und damit eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

E. 5.4 Weiter vermag die Beschwerdeführerin auch aus den allgemeinen Ausführungen zur Flüchtlingssituation in Europa mit Blick auf das vorliegende Verfahren ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 5.5 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde.

E. 5.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6262/2016 Urteil vom 20. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 8. Juli 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen und dem Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, sie wolle bei ihrem Verlobten sein und deshalb in der Schweiz bleiben. B. Am 20. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 26. September 2016 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Streitsache zwecks Durchführung des Asylverfahrens, eventualiter zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit am 21. September 2016 die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Italien sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt werde. Zudem würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Gemäss Art- 2 Bst. g Dublin-III-VO würden unter dem Begriff "Familienangehörige" unter anderem nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führe, fallen. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter, B._______, würden sich zwar seit (...) kennen und seien seit (...) verlobt. Indes hätten sie nie länger zusammen gewohnt. Auch wenn sie sich seit der Einreise in die Schweiz (12. Juni 2016) regelmässig an den Wochenenden sehen würden, könne nicht von einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung ausgegangen werden. Die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK seien demnach nicht erfüllt und eine Wegweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit dar. Es sei der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Verlobten von Italien aus aufrechtzuerhalten. Auch würden keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien sprechen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe (...) und eine (...). Aus den Akten sei jedoch kein weiterer medizinischer Handlungsbedarf ersichtlich. Zudem verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, nach der Einreichung eines Asylgesuches die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden zudem keine Hinweise vorliegen, dass Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würde. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, aufgrund äusserer Umstände habe sie bisher ihren Verlobten nicht heiraten können. Eine Überstellung nach Italien verunmögliche ihr das eheliche Zusammenleben und stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter haben noch nie zusammen­gelebt, mithin liegt offensichtlich keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5577/2015 vom 11. November 2015). An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Weder aus dem Umstand, dass äussere Bedingungen dazu geführt haben, dass eine Heirat bisher nicht möglich war noch aus dem angeblich hier in der Schweiz entstandenen Missverständnis in Bezug auf die Einleitung ihres Eheschliessungs­verfahrens kann die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten ableiten. Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich keine Veranlassung, den Verlobten der Beschwerdeführerin zu befragen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben. Sodann stellte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Die Beschwerdeführerin substantiiert ihre vorgebrachten gesundheitlichen Probleme und damit eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. 5.4 Weiter vermag die Beschwerdeführerin auch aus den allgemeinen Ausführungen zur Flüchtlingssituation in Europa mit Blick auf das vorliegende Verfahren ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.5 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. 5.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: