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E-772/2018

E-772/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-772/2018 Urteil vom 14. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Schweden); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass sie am 30. November 2017 per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zur Durchführung des Testphase-Verfahrens zugewiesen wurde, dass sie am 1. Dezember 2017 unter Einräumung des Substitutionsrechts den Mitarbeiter/innen der im vorliegenden Testverfahren tätigen Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Vollmacht erteilte, dass sie am 4. Dezember 2017 im VZ Zürich zu ihren Personalien und Ausweisschriften sowie summarisch zum Reiseweg befragt wurde und sie unter anderem angab, sie sei verheiratet, die Heirat mit einem Landsmann, der sich in Schweden aufhalte, habe im April 2016 in Uganda stattgefunden, sie sei jedoch mit einem in der Schweiz lebenden Landsmann verlobt (Personalienaufnahme A10/1-7, Pt. 1.14), dass sie am 11. August 2017 in Schweden eingereist sei (Pt. 5.02), dass sie am 8. Dezember 2017 das Protokoll zur Personalienaufnahme in dem Sinne korrigieren beziehungsweise präzisieren liess, dass sie ihren Ehemann gegen ihren Willen habe heiraten müssen (A13/2-2), dass das SEM mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 dem in der Schweiz lebenden Landsmann der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sich die Beschwerdeführerin im VZ Zürich befinde, und ihn aufforderte, sich so rasch als möglich an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im VZ Zürich zu wenden, falls er die Beschwerdeführerin kontaktieren wolle (A14/1-1), dass das SEM anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 11. Dezember 2017 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern (A18/1-3), dass sie diesbezüglich im Wesentlichen erklärte, sie habe im August 2015 ihr Heimatland verlassen und sei im August 2017 aus Uganda auf dem Luftweg nach Schweden gelangt, wo ihr Ehemann lebe, der die Reisepapiere organisiert habe, die sie auf der Botschaft in Uganda habe abholen können, dass sie gegen ihren Willen von ihrer Familie mit ihrem Ehemann verheiratet worden sei, dass sie ihren Ehemann, von dem sie weder sein Alter noch das Geburtsdatum noch seinen Status in Schweden kenne, in Schweden nicht gesehen habe, dass sie in Schweden selbst keinen Behördenkontakt gehabt und während ihres dortigen Aufenthaltes bei einer Bekannten aus Eritrea gelebt habe, dass sie nicht wünsche, nach Schweden zurückzukehren und mit ihrem Ehemann nicht glücklich sei, dass ihr Verlobter in der Schweiz lebe und sie mit ihm bereits in Eritrea verlobt gewesen sei und ihn gerne kontaktieren würde, weshalb sie in die Schweiz gereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass auf Anfrage des SEM vom 11. Dezember 2017 die schwedischen Behörden am 12. Dezember 2017 mitteilten, der Beschwerdeführerin eine temporäre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, gültig vom 2. Juni 2017 bis 2. Juni 2019, ausgestellt zu haben (A19/1-1), dass das SEM gestützt darauf am 17. Januar 2018 die schwedischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 2018 dem Ersuchen entsprachen, dass das SEM am 31. Januar 2018 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im VZ Zürich den Entwurf der Verfügung bezüglich eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zur Stellungnahme übergab und die Rechtsvertreterin am 31. Januar 2018 zum Entscheidentwurf Stellung nahm (A26/1-7; A27/1-2), dass mit der Stellungnahme im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin behalte sich vor, gegen den Entscheid des SEM eine Beschwerde einzureichen, und das SEM aufgefordert wurde, den zuständigen schwedischen Behörden mitzuteilen, dass sie keinesfalls ein Zusammentreffen oder Zusammenleben mit ihrem Ehemann wünschen würde, dass sie des Weiteren in Aussicht stellte, sie werde in Schweden ein Scheidungsverfahren einleiten, und erklärte, sie würde von ihrem Ehemann getrennt leben, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2018 (der Rechtsvertretung im VZ Zürich am 1. Februar 2018 eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen ausführte, die schwedischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Schweden liege, dass der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, dass die Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht habe, ihr Verlobter halte sich hier in der Schweiz auf, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, fielen, dass in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK zu beachten sei und zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen seien, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011), dass die Beschwerdeführerin geltend mache, bereits in Eritrea mit ihrem Partner verlobt gewesen zu sein und ihn in der Schweiz gerne kontaktieren zu wollen, dass jedoch festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin zurzeit noch mit ihrem in Schweden lebenden Ehemann verheiratet sei und, um eine Verlobung mit einem neuen Partner geltend zu machen, ihre Ehe in Schweden geschieden oder für ungültig erklärt worden sein müsste, dass weiter hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beziehung zu sagen sei, dass kein Nachweis erbracht worden sei, dass es sich um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handle, dass das SEM bislang keine Kenntnis darüber habe, ob von Seiten des Verlobten ein tatsächliches Interesse an einer Weiterführung der Beziehung bestehe, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung mit ihrem Verlobten nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei, dass demnach die Zuständigkeit Schwedens bestehen bleibe und die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass Schweden die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwangsheirat mit dem Ehemann in Schweden anzumerken sei, dass Schweden ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte, dass, sollte sich die Beschwerdeführerin in Schweden vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, dass das SEM gemäss Aufforderung der Rechtsvertretung die zuständigen schwedischen Behörden mit Schreiben vom 31. Januar 2018 darüber informiert habe, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls ein Zusammentreffen oder Zusammenleben mit ihrem Ehemann wünschen würde, dass Schweden sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Schweden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass somit nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde bei einer Überstellung nach Schweden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, gerate in eine existenzielle Notlage oder werde ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt, dass zudem keine systemischen Mängel in Schwedens Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass ferner keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würden, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen, dass es vorliegend auch keine Gründe für eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebe, dass die geltend gemachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten in der Schweiz nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, dass das SEM schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 (Asylverordnung 1 vom 11. August 1999, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden könne und diesbezüglich über einen Ermessensspielraum verfüge, dass in Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach nicht eingetreten werde und sie demnach grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 23. Juli 2018 zu erfolgen habe, dass die Rechtsvertreterin im VZ Zürich mit Schreiben vom 1. Februar 2018 das Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gegen den Entscheid des SEM vom 31. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und mit der Eingabe Vollmachten von ihr und ihrem Verlobten zu den Akten gab, mit welchen die im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreterin mit Datum vom 5. Februar 2018 mandatiert wurde, dass mit der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei, dass der Beschwerde die Kopie einer E-Mail vom 5. Februar 2018 des AOZ Zentrum Juch - Gesundheit beigelegt wurde, mit dem Inhalt, der SS Test der Beschwerdeführerin habe am 2. Februar 2018 ein positives Resultat gezeigt und sie habe am 28. Februar 2018 einen Termin in der Gynäkologie, dass mit der Beschwerde zudem eine Fotografie eingereicht wurde, auf der die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter abgebildet seien und die Fotografie in Keren, Eritrea, aufgenommen worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Februar 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Asylverfahrensakten des Verlobten der Beschwerdeführerin (N [...]) am 8. Februar 2018 beim SEM zwecks Konsultation zur Überweisung bestellte und diese am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des VZ Zürich ausserdem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 2018 dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin entsprachen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Schweden werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe Entsprechendes zu Recht denn auch nicht vorbringt, dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr auf Art. 9 Dublin-III-VO beruft und geltend macht, sie habe als Familienangehörige ihres in der Schweiz mit Asylstatus und als Flüchtling anerkannt lebenden Verlobten zu gelten, dass mit der vorliegenden Beschwerde aufgezeigt werde, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem langjährigen Lebenspartner und tatsächlichen Verlobten von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen ausführt, sie seien im Heimatland Nachbarn gewesen, hätten sich schon lange gekannt und sich im Jahre 2010 verlobt, dass ihr Verlobter im Rahmen des Militärdienstes seine sehr seltenen Urlaube jeweils in seinem Heimatdorf verbracht habe, wo sie und seine Familie gewohnt hätten, dass sie in den ersten Jahren nach der Verlobung per Briefpost und danach über das Telefon von Nachbarn in Kontakt gestanden seien, dass aufgrund der Armut ihres Verlobten und seiner Abwesenheit im Militärdienst die Hochzeit vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im März 2015 nicht habe realisiert werden können, dass ihr Verlobter sie über seine Ausreise zunächst nicht informiert habe, da eine gemeinsame Ausreise seiner Meinung nach für sie viel zu gefährlich gewesen wäre, dass sie gleich nachdem sie von seiner Ausreise erfahren habe, ebenfalls zunächst in den Sudan ausgereist sei, sich dann in den Südsudan begeben habe und schliesslich nach Uganda weitergereist sei, dass sie in dieser Zeit in regelmässigem Kontakt gestanden seien, dass ihr Verlobter sie auch über seine Einreise in die Schweiz vom 26. Juli 2015 informiert habe, dass sie sich im April 2016 auf Druck ihrer Familie gezwungen gesehen habe, in Uganda einen Bekannten ihres Bruders zu heiraten, worüber sie ihren Verlobten vor Scham nicht informiert habe, dass sie in Uganda auch einen Suizidversuch unternommen habe, dass sie über den Familiennachzug nach Schweden schliesslich die Möglichkeit erkannt habe, nach Europa zu gelangen und im August 2017 in Schweden eingereist sei und sich bei einer Bekannten versteckt habe, dass sie auf der Reise ihr Mobiltelefon mit den Kontaktangaben ihres Verlobten verloren habe, so dass sie etwa über vier Monate keinen Kontakt mit ihm habe aufnehmen können, dass sie im Zeitpunkt der Einreise nach Schweden in psychisch sehr schlechter Verfassung gewesen sei, weshalb sie erst Ende November 2017 in die Schweiz gereist sei, dass sie in der Schweiz nun ihrem Verlobten von ihrer Heirat und den dazugehörigen Umständen habe erzählen können und sie beide trotz der Heirat an ihrer Verlobung festhalten würden und zusammen leben möchten, dass, wie aus den Asylakten ihres Verlobten zu entnehmen sei, er sie bei der Einreise (in die Schweiz) auf dem Personalienblatt vermerkt und auch in den Anhörungen mit Vornamen, Namen und Geburtsdatum erwähnt habe, dass in der Beschwerde auf das Protokoll der Anhörung des Verlobten vom 11. Januar 2017 verwiesen wird, woraus hervorgehe, dass dieser offensichtlich an seiner Verlobung mit der Beschwerdeführerin festgehalten habe, dass sie als Paar bis heute noch nie zusammengelebt beziehungsweise einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, dies jedoch aus rein objektiven Gründen nicht möglich gewesen sei, dass sie beide jedoch immer an der Beziehung - trotz schwerster Umstände - festgehalten und diese zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit von ihrem Verlobten schwanger sei, was ein weiteres Indiz darstelle, dass die Beziehung in der Schweiz weitergelebt worden sei beziehungsweise weitergelebt werde, dass das Gericht feststellt, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehörige unter anderen Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, bezeichnet werden, dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ob die Anwesenheit ihres Verlobten in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Schweden gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Konkubinatspartner im Sinne von eheähnlichen Gemeinschaften den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 288; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen zwei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die Anforderungen an das gelebte Konkubinat in Anlehnung an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen sind und sich danach das gemeinsame Leben dauerhaft manifestiert haben muss, dass an die Dauer des Zusammenlebens bei eheähnlichen Gemeinschaften ungleich höhere Anforderungen zu stellen sind als bei formellen Ehepaaren, dass es bei einer (erzwungenen) Trennung der eheähnlichen Gemeinschaft aufgrund von asylrelevanten Verfolgungshandlungen (z.B. Inhaftierung) oder aus anderen zwingenden Gründen (z.B. Militärdienst) darauf ankommt, ob sich die gelebte Familiengemeinschaft bereits vor der erzwungenen Trennung nach aussen durch ein dauerhaftes, langjähriges Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt manifestiert hatte, dass mit anderen Worten das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verneinen ist, wenn sich vor der erzwungenen Trennung keine gelebte Familiengemeinschaft durch ein dauerhaftes, langjähriges Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nach aussen manifestiert hat, dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter nach eigenen Aussagen nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten geschilderten Umstände zwar auf eine langjährige Freundschafts- und Liebesbeziehung, verstärkt durch ein gegenseitiges Versprechen allenfalls künftiger Heiratsabsichten zu schliessen ist, die aber im Lichte der Anforderungen an eine eheähnliche Gemeinschaft, die einer gültigen Eheschliessung gleichgesetzt werden könnte, die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK offenkundig vermissen lässt, dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet, dass mit der Beschwerde geltend gemacht wird, es seien vorliegend humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen, dass das SEM im Rahmen der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht feststellte, die Schweiz sei verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen, wenn sich eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Verpflichtung als unzulässig darstellt, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft, dass das Gericht seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass in der Beschwerde vorgebracht wird, in diesem Zusammenhang seien beispielsweise auch die Existenz eines Beziehungsnetzes oder die Anwesenheit enger Freunde in der Abwägung zu berücksichtigen und auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-900/2017 vom 22. Mai 2017 und E-1945/2016 vom 21. Juli 2016 verwiesen wird, dass aus den zitierten Urteilen nichts zugunsten des vorliegenden Verfahrens hergeleitet werden kann, zumal in diesen Urteilen die lange beziehungsweise ausserordentlich lange Dauer des Zuständigkeitsverfahrens in der Schweiz zur Beurteilung vorlag und in die Erwägungen einfloss, dass mit steigender Aufenthaltsdauer häufig auch die Integration der Betroffenen in der Schweiz zunimmt und diese bei der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe einen zu berücksichtigenden Faktor darstellen könne, dass eine solche Konstellation vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, dass das SEM entgegen der weiteren mit der Beschwerde erhobenen Rüge in der angefochtenen Verfügung die familiäre Situation in entscheidwesentlicher Hinsicht hinreichend berücksichtigte, wenn es ausführte, anlässlich des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich ihr Verlobter in der Schweiz befinde, und die geltend gemachte Beziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus der Tatsache, dass ihr Verlobter in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist, nichts für sich ableiten kann, dass auch die geltend gemachte Schwangerschaft in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Schweden aus verfolgen kann beziehungsweise sich allenfalls bei den schweizerischen Migrationsbehörden um Ausstellung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 351, Urteil des BGer 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012) bemühen kann, und ihr nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen steht, sich um die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehemann zu bemühen, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin demnach keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das Recht auf (zivilrechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, dass zusammenfassend festzustellen gilt, dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM entgegen der erhobenen Rüge auch den rechtserheblich notwendigen Sachverhalt hinreichend erstellte und der Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich nachkam, dass in diesem Zusammenhang auch davon Vormerk zu nehmen ist, dass das SEM am 31. Januar 2018 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im VZ Zürich den Entwurf der Verfügung bezüglich eines Nichteintre- tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zur Stellungnahme übergab und der Beschwerdeführerin damit Gelegenheit einräumte, vom Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich Gebrauch zu machen (Art. 17 Abs. 2 Bst. e und f TestV) und es der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen unbenommen gewesen wäre, auch unter Wahrung ihrer Mitwirkungspflicht alle ihr erheblich erscheinenden Sachverhaltsaspekte dem SEM vor Ergehen der formellen Verfügung offenzulegen, dass schliesslich die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Verlobten der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie seine Verfahrensakten nicht beigezogen habe, obwohl dieser selber Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten könne, fehl geht, dass aus dem oben Ausgeführten hervorgeht, dass auch der Verlobte der Beschwerdeführerin keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK abzuleiten vermag und darüber hinaus dieser nicht Beteiligter des vorliegenden Verfahrens ist, dass nach dem Dargelegten der Antrag, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass anzumerken bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz vorliegend unerheblich ist, dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 8. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin - falls dies notwendig erscheint - Rechnung tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände, so etwa auch einer Schwangerschaft, informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: