Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2014 von der italienischen Vertretung in Libanon vom (...) 2014 bis zum (...) 2014 gültige Visa erhalten hatten. A.c Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2014 summarisch zur Person und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachten sie vor, sie möchten in der Schweiz arbeiten. Sie hätten für eine Familie zu sorgen. Die wirtschaftliche Lage in Italien sei schlecht. Die Arbeitslosenquote sei hoch. Zudem spreche die Sicherheitslage für einen Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer erklärte sodann, unter Stress, Bluthochdruck und F._______ zu leiden. Die Beschwerdeführerin klagte über nicht näher bezeichnete Probleme im Nerven-, Magen- und Darmbereich. Die Beschwerdeführenden reichten Identitätskarten, einen Geburtsschein, einen Führerschein, Auszüge aus dem Familienregister, diverse Fotos sowie eine Anzeige ein. A.d Am 31. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden lehnten am 29. September 2014 die Gesuche mit der Begründung ab, die Anfrage des SEM enthalte nicht die erforderlichen Informationen, weder Indizienbeweise noch Eurodac-Abgleichergebnisse/Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden. A.e Mit zwei Schreiben vom 17. Oktober 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens. Zur Begründung verwies das SEM auf die dem Schreiben beigelegten Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden und den Auszug aus dem CS-Vis, gemäss welchem Italien den Beschwerdeführenden Visa erteilt habe. A.f Am (...) 2016 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter E._______. Die Vorinstanz setzte die italienische Behörde am 9. März 2016 darüber in Kenntnis. Gleichentags stimmten diese den Gesuchen des SEM vom 17. Oktober 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zu. B. Mit Verfügung vom 16. März 2016 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten, einschliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 23. März 2016 zu den Akten. D. Mit Telefaxschreiben vom 1. April 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Mit Schreiben vom 5. April 2016 teilten die Beschwerdeführenden mit, Tochter E._______ leide an einem G._______. F. Mit Schreiben vom 6. April 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts betreffend das Kind E._______. Nach Eingang des Arztberichts seien die italienischen Behörden zu ersuchen, schriftlich zu bestätigen, dass in Italien die medizinische Versorgung des Kindes E._______ und des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden reichten zwei Fürsorgebestätigungen vom 23. März 2016 im Original und einen Arztbericht vom 6. April 2016 betreffend den Beschwerdeführer ein. G. Mit Schreiben vom 11. April 2016 legte die frühere Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Beschwerdeführenden Frist an zur Einreichung eines ärztlichen Berichts und einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. I. Mit Schreiben vom 26. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden Kopien ärztlicher Atteste vom 5. und 15. April 2016 betreffend das Kind E._______ und Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 gaben die Beschwerdeführenden drei Schreiben der Primarschule (...) vom 27. April 2016 betreffend die Integration der Kinder zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine E-Mail-Nachricht einer Kinderärztin vom 11. Mai 2016 nach, gemäss welcher Tochter C._______ an einer Sehschwäche leide. L. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 13. Juni 2016 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (...) ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2014 mit von der italienischen Vertretung in Beirut, Libanon, ausgestellten Visa in Italien einreisten. Die Vorinstanz ersuchte daher die italienischen Behörden am 31. Juli 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden. Diese lehnten das Übernahmeersuchen am 29. September 2014 zunächst ab, worauf das SEM innert der vorgesehenen dreiwöchigen Frist ein Remonstrationsverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO einleitete und die italienischen Behörden am 17. Oktober 2014 erneut um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO wäre Italien nun gehalten gewesen, innert zweier Wochen auf das Remonstrationsbegehren des SEM vom 17. Oktober 2014 zu antworten. Die Antwort Italiens - die Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden - ging jedoch erst am 9. März 2016, rund 17 Monate nach der Anfrage, beim SEM ein.
E. 3.1.2 In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Ausbleiben einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert der Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO im Remonstrationsverfahren zwar eine Verletzung des Unionsrechts darstelle, jedoch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mitgliedsstaat zur Folge habe (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 4, zu Art. 5 Abs. 2, S. 287). Nach Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist von Art. 5 Abs. 2 DVO wäre demgemäss die Schweiz für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig geblieben und das SEM gehalten gewesen, sich als zuständig zu erklären.
E. 3.1.3 Am 9. März 2016 erklärten die italienischen Behörden ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden, weshalb zu prüfen ist, ob diese verspätete Erklärung den Wechsel der Zuständigkeit auf Italien zu bewirken vermochte.
E. 3.1.4 Das in der Dublin-III-VO festgelegte System steht dem Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erklärt, nicht entgegen, solange andere personenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familieneinheit, nicht verletzt werden (vgl. das Grundsatzurteil BVGE 2010/27 E. 7.3.2). Dem erwähnten Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit nachträglich durch konkludentes Verhalten anerkannte, indem er die Überstellung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist zuliess. In analoger Anwendung der in BVGE 2010/27 E. 7.3.2 enthaltenen Rechtsprechung ist von einem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund von konkludentem Verhalten des Bestimmungsstaates auch in anderen Fällen auszugehen; es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Ausnahmekonstellation nur auf Fälle des Überstellungsverfahrens beschränkt sein sollte. In seiner Praxis geht das Gericht denn auch davon aus, das eine derartige Ausnahmekonstellation auch im Falle einer verspäteten Zustimmung zu einem Remonstrationsbegehren gegeben sein kann (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1149/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.3, D-3473/2015 vom 8. Juni 2015, D-4002/2015 vom 6. Juli 2015, D-3321/2015 vom 15. September 2015 E. 5.1). In den zitierten Urteilen des Gerichts wird auch darauf hingewiesen, dass es stossend wäre, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat (dessen ursprüngliche Ablehnung ja anerkanntermassen auf einem Irrtum beruhte) der Übernahme verspätet zustimmt und er dann aus seinem Fehlverhalten - der nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren - etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte.
E. 3.1.5 Die italienischen Behörden haben am 9. März 2016 nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche der Familie der Beschwerdeführenden (nucleo familiare) gestützt auf Art. 12 Abs. Dublin-III-VO bestätigt. Anhaltspunkte, dass dadurch die Familieneinheit tangiert werden könnte, bestehen nicht, zumal die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben in der Schweiz keine Familienangehörigen haben.
E. 3.1.6 Die nachträgliche Zustimmung der italienischen Behörden vom 9. März 2016 erweist sich nach dem Gesagten als grundsätzlich rechtsgültig. Sie ist trotz Verspätung geeignet, einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mitgliedsstaat zu bewirken.
E. 3.2.1 Bei Durchsicht der Akten fällt auf, dass das SEM nach der Einleitung des Remonstrationsverfahrens vom 17. Oktober 2014 bis zum Tag der Zustimmung der italienischen Behörden vom 9. März 2016 das Verfahren nicht mehr weiter behandelt hatte. Das SEM hatte mit seiner E-Mail vom 9. März 2016 den italienischen Behörden die Geburt der Tochter E._______ angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden einzig dadurch auf die noch hängige Remonstrationsanfrage aufmerksam wurden, hiessen sie doch gleichentags das Übernahmeersuchen gut.
E. 3.2.2 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Dublin-Verfahren die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bezweckt, um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 3.2.3 Dass das SEM nach Ablauf der Frist zur Beantwortung seiner Remonstrationsanfrage rund 17 Monate lang mit der weiteren Behandlung des Asylverfahrens zuwartete, war offensichtlich nicht sachgerecht. Die Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestimmung der (Nicht-) Zuständigkeit der Schweiz von 20 Monaten steht in einem krassen Missverhältnis zur Dauer, die der Gesetzgeber dem SEM heute für den materiellen Entscheid über ein Asylgesuch vorschreibt (vgl. Art. 37 Abs. 2 AsylG: in der Regel zehn Arbeitstage). Unter dem Blickwinkel einer korrekten Sachverhaltsfeststellung ist es zudem nicht zweckmässig, wenn Asylsuchende erst rund zwei Jahre nach Einreichen ihres Gesuchs erstmals durch die Asylbehörden des zuständigen Staates zu ihren Asyl-gründen angehört werden können. Nicht zuletzt ist es für Asylsuchende offenkundig unhaltbar, derart lange auf die Bestimmung des Dublin-Mitgliedstaates warten zu müssen, der schlussendlich bereit ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen. Dies zeigt sich am Beispiel der Kinder der Beschwerdeführenden deutlich, deren Integration, wie die drei eingereichten Schreiben der Primarschule (...) vom 27. April 2016 aufzeigen, fortgeschritten zu sein scheint.
E. 3.2.4 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten - wie bereits im Urteil des BVGer E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 - aufzufordern, in Zukunft bei Fällen, bei denen die zweiwöchige Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO ohne Antwort auf die Remonstrationsanfrage des SEM abläuft, das Asylverfahren an die Hand zu nehmen und zügig in der Schweiz durchzuführen.
E. 3.3 Die Feststellung, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorliegend nicht sachgerecht abgelaufen ist, vermag am Ergebnis der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylbegehren der Beschwerdeführenden allerdings grundsätzlich nichts zu ändern. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf den Wunsch der Beschwerdeführenden, mit der Familie in der sicheren Schweiz leben und arbeiten zu können. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/50 E. 8.3).
E. 3.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.1 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang vorerst geltend, es gebe keine genügenden konkreten individuellen und aktuellen Zusicherungen der italienischen Behörden für eine geeignete Unterbringung der Familie mit ihren minderjährigen Kindern. Es sei unklar, ob die Kreisschreiben, auf die sich Italien beziehe, gültig seien. Es sei weiter fraglich, wie es Italien mit der fachgerechten medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden halten würde. Beim jüngsten Kind sei aufgrund seines Alters zudem die Fortführung der Behandlung beim behandelnden Arzt in der Schweiz zwingend geboten. Das SEM habe versäumt, die für eine Überstellung notwendigen Abklärungen durchzuführen und die erforderlichen Garantien von Italien einzufordern. Zur Frage eines Vorliegens keiner angemessenen Zusicherungen der italienischen Behörden für eine geeignete Unterbringung der Familie mit minderjährigen Kindern, kann auf die einschlägige Rechtspraxis (vgl. anstelle vieler: Urteil BVGer E-8428/2015 E. 6.2 ff.; Urteil BVGer E-2737/2016 vom 6. Juni 2016 E. 6.2 und E. 6.3) verwiesen werden. Demzufolge stellt die Antwort Italiens vom 9. März 2016 eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 dar, weshalb die gegenteiligen Einwände der Beschwerdeführenden nicht verfangen. Somit liegt die erforderliche italienische Garantieerklärung für eine geeignete Unterbringung der Familie vor. Weiter können die geltend gemachten Gesundheitszustände der Beschwerdeführenden (ad E._______ [Atteste vom 5. und 15. April 2016: G._______, Infekt]; ad C._______ [E-Mail vom 11. Mai 2016]: Sehschwäche; ad Beschwerdeführer [Attest vom 6. April 2016, SEM-Akten A6 S. 9]: Hypertonie, F._______, Stresssymptome; Beschwerdeführerin (SEM-Akten A5 S. 8): Nerven-, Magen-, Darmprobleme) einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könnte nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend bei keinem Familienmitglied gegeben. Zudem ist mangels eines gegenteiligen Nachweises von der Reisefähigkeit aller auszugehen und nicht anzunehmen, dass eine Überstellung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ernsthaft gefährden könnte. Zudem geht aus den eingereichten Attesten nicht hervor, dass das jüngste Kind in Italien nicht fachgerecht behandelbar wäre. Wie das SEM zu Recht in seiner Vernehmlassung festgehalten hat, hat Italien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie allen Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und sie zu gewährleisten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich an die zuständigen Stellen in Italien wenden können und ihre Krankheiten in den medizinischen Einrichtungen Italiens behandelbar sind. Der Gesundheitszustand der Familienangehörigen vermag deshalb eine Unzulässigkeit im Sinne der genannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das SEM habe sich nicht genügend vertieft mit der Frage eines Selbsteintritts befasst. Es könne hierbei auch auf den Integrationsstand der Beschwerdeführenden verwiesen werden. Sie hätten aufgrund der zeitlichen Verhältnisse und sinngemäss der Umstände einer fortschreitenden Integration davon ausgehen dürfen, dass ihre Asylgesuche in der Schweiz behandelt würden. Es sei unerklärlich, dass das SEM angesichts dieser Sachlage seine Zuständigkeit nicht anerkannt hat beziehungsweise nicht von der Möglichkeit eines Selbsteintritts Gebrauch gemacht habe. Mit diesen Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der (das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden) Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311); gemäss Letzterer kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Bei Durchsicht des angefochtenen Entscheids ist zunächst festzustellen, dass darin die ausserordentlich lange Dauer des Zuständigkeitsverfahrens in der Schweiz vom SEM nicht thematisiert worden ist; auch dass ein Remonstrationsverfahren (mit höchst aussergewöhnlichem Verlauf) durchgeführt worden ist, kann der Verfügung nicht entnommen werden.
E. 5.4.1 Inhaltlich ist der Verfügung im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe zu entnehmen, dass die Vorinstanz auf einzelne Vorbringen wie Arbeit, fehlende Sicherheit und Gesundheit eingeht, die im Rahmen der Befragungen zur Person vom 24. Juli 2014 geltend gemacht wurden. Sie unterlässt es aber in Betracht zu ziehen, ob seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sommer 2014 allenfalls neue Gründe hinzugekommen sind. Dies ist deshalb überraschend, weil mit steigender Aufenthaltsdauer häufig auch die Integration der Betroffenen in der Schweiz zunimmt und diese bei der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe einen zu berücksichtigenden Faktor darstellen kann, namentlich wenn auch Kinder im schulpflichtigen Alter betroffen sind.
E. 5.4.2 In der Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 führt die Vorinstanz trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2016 auf das Urteil E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 aus, sie stehe via ihre Verbindungsperson in Rom mit den italienischen Behörden in engem Kontakt und könne pendente Fälle regelmässig abmahnen. Dies habe im vorliegenden Fall zur Zustimmung der italienischen Behörden geführt, denn das SEM sei stets bemüht gewesen, schnellstmöglich den vorliegenden Fall einem Entscheid zuzuführen. Damit nimmt die Vorinstanz jedoch nicht hinreichend Bezug auf die konkret vorliegende Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder. Zudem sind den Akten keine Hinweise für entsprechende Bemühungen der Vorinstanz im Rahmen des Remonstrationsverfahrens zu entnehmen.
E. 5.4.3 Mit diesem prozessualen Vorgehen lässt die Vorinstanz - trotz konkreter Hinweise auf einen analogen Fall - nicht erkennen, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe inhaltlich hinreichend geprüft hat.
E. 5.4.4 Bei dieser spezifischen Aktenlage stellt das Gericht fest, dass das SEM sein Ermessen faktisch nicht ausgeübt hat (Ermessensunterschreitung; vgl. BVGE 2015/9 E. 6.1 m.w.H.).
E. 5.5 Das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden ist somit insoweit begründet als die Verletzung von Bundesrecht gerügt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
E. 5.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Akten sind der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Weder die erste Rechtsvertreterin noch der aktuelle Rechtsvertreter haben eine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 16. März 2016 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1945/2016 Urteil vom 21. Juli 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2014 von der italienischen Vertretung in Libanon vom (...) 2014 bis zum (...) 2014 gültige Visa erhalten hatten. A.c Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2014 summarisch zur Person und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachten sie vor, sie möchten in der Schweiz arbeiten. Sie hätten für eine Familie zu sorgen. Die wirtschaftliche Lage in Italien sei schlecht. Die Arbeitslosenquote sei hoch. Zudem spreche die Sicherheitslage für einen Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer erklärte sodann, unter Stress, Bluthochdruck und F._______ zu leiden. Die Beschwerdeführerin klagte über nicht näher bezeichnete Probleme im Nerven-, Magen- und Darmbereich. Die Beschwerdeführenden reichten Identitätskarten, einen Geburtsschein, einen Führerschein, Auszüge aus dem Familienregister, diverse Fotos sowie eine Anzeige ein. A.d Am 31. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden lehnten am 29. September 2014 die Gesuche mit der Begründung ab, die Anfrage des SEM enthalte nicht die erforderlichen Informationen, weder Indizienbeweise noch Eurodac-Abgleichergebnisse/Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden. A.e Mit zwei Schreiben vom 17. Oktober 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens. Zur Begründung verwies das SEM auf die dem Schreiben beigelegten Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden und den Auszug aus dem CS-Vis, gemäss welchem Italien den Beschwerdeführenden Visa erteilt habe. A.f Am (...) 2016 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter E._______. Die Vorinstanz setzte die italienische Behörde am 9. März 2016 darüber in Kenntnis. Gleichentags stimmten diese den Gesuchen des SEM vom 17. Oktober 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zu. B. Mit Verfügung vom 16. März 2016 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten, einschliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 23. März 2016 zu den Akten. D. Mit Telefaxschreiben vom 1. April 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Mit Schreiben vom 5. April 2016 teilten die Beschwerdeführenden mit, Tochter E._______ leide an einem G._______. F. Mit Schreiben vom 6. April 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts betreffend das Kind E._______. Nach Eingang des Arztberichts seien die italienischen Behörden zu ersuchen, schriftlich zu bestätigen, dass in Italien die medizinische Versorgung des Kindes E._______ und des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden reichten zwei Fürsorgebestätigungen vom 23. März 2016 im Original und einen Arztbericht vom 6. April 2016 betreffend den Beschwerdeführer ein. G. Mit Schreiben vom 11. April 2016 legte die frühere Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Beschwerdeführenden Frist an zur Einreichung eines ärztlichen Berichts und einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. I. Mit Schreiben vom 26. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden Kopien ärztlicher Atteste vom 5. und 15. April 2016 betreffend das Kind E._______ und Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 gaben die Beschwerdeführenden drei Schreiben der Primarschule (...) vom 27. April 2016 betreffend die Integration der Kinder zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine E-Mail-Nachricht einer Kinderärztin vom 11. Mai 2016 nach, gemäss welcher Tochter C._______ an einer Sehschwäche leide. L. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 13. Juni 2016 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (...) ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2014 mit von der italienischen Vertretung in Beirut, Libanon, ausgestellten Visa in Italien einreisten. Die Vorinstanz ersuchte daher die italienischen Behörden am 31. Juli 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden. Diese lehnten das Übernahmeersuchen am 29. September 2014 zunächst ab, worauf das SEM innert der vorgesehenen dreiwöchigen Frist ein Remonstrationsverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO einleitete und die italienischen Behörden am 17. Oktober 2014 erneut um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte. 3.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO wäre Italien nun gehalten gewesen, innert zweier Wochen auf das Remonstrationsbegehren des SEM vom 17. Oktober 2014 zu antworten. Die Antwort Italiens - die Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden - ging jedoch erst am 9. März 2016, rund 17 Monate nach der Anfrage, beim SEM ein. 3.1.2 In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Ausbleiben einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert der Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO im Remonstrationsverfahren zwar eine Verletzung des Unionsrechts darstelle, jedoch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mitgliedsstaat zur Folge habe (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 4, zu Art. 5 Abs. 2, S. 287). Nach Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist von Art. 5 Abs. 2 DVO wäre demgemäss die Schweiz für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig geblieben und das SEM gehalten gewesen, sich als zuständig zu erklären. 3.1.3 Am 9. März 2016 erklärten die italienischen Behörden ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden, weshalb zu prüfen ist, ob diese verspätete Erklärung den Wechsel der Zuständigkeit auf Italien zu bewirken vermochte. 3.1.4 Das in der Dublin-III-VO festgelegte System steht dem Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erklärt, nicht entgegen, solange andere personenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familieneinheit, nicht verletzt werden (vgl. das Grundsatzurteil BVGE 2010/27 E. 7.3.2). Dem erwähnten Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit nachträglich durch konkludentes Verhalten anerkannte, indem er die Überstellung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist zuliess. In analoger Anwendung der in BVGE 2010/27 E. 7.3.2 enthaltenen Rechtsprechung ist von einem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund von konkludentem Verhalten des Bestimmungsstaates auch in anderen Fällen auszugehen; es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Ausnahmekonstellation nur auf Fälle des Überstellungsverfahrens beschränkt sein sollte. In seiner Praxis geht das Gericht denn auch davon aus, das eine derartige Ausnahmekonstellation auch im Falle einer verspäteten Zustimmung zu einem Remonstrationsbegehren gegeben sein kann (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1149/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.3, D-3473/2015 vom 8. Juni 2015, D-4002/2015 vom 6. Juli 2015, D-3321/2015 vom 15. September 2015 E. 5.1). In den zitierten Urteilen des Gerichts wird auch darauf hingewiesen, dass es stossend wäre, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat (dessen ursprüngliche Ablehnung ja anerkanntermassen auf einem Irrtum beruhte) der Übernahme verspätet zustimmt und er dann aus seinem Fehlverhalten - der nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren - etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. 3.1.5 Die italienischen Behörden haben am 9. März 2016 nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche der Familie der Beschwerdeführenden (nucleo familiare) gestützt auf Art. 12 Abs. Dublin-III-VO bestätigt. Anhaltspunkte, dass dadurch die Familieneinheit tangiert werden könnte, bestehen nicht, zumal die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben in der Schweiz keine Familienangehörigen haben. 3.1.6 Die nachträgliche Zustimmung der italienischen Behörden vom 9. März 2016 erweist sich nach dem Gesagten als grundsätzlich rechtsgültig. Sie ist trotz Verspätung geeignet, einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mitgliedsstaat zu bewirken. 3.2 3.2.1 Bei Durchsicht der Akten fällt auf, dass das SEM nach der Einleitung des Remonstrationsverfahrens vom 17. Oktober 2014 bis zum Tag der Zustimmung der italienischen Behörden vom 9. März 2016 das Verfahren nicht mehr weiter behandelt hatte. Das SEM hatte mit seiner E-Mail vom 9. März 2016 den italienischen Behörden die Geburt der Tochter E._______ angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden einzig dadurch auf die noch hängige Remonstrationsanfrage aufmerksam wurden, hiessen sie doch gleichentags das Übernahmeersuchen gut. 3.2.2 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Dublin-Verfahren die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bezweckt, um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2.3 Dass das SEM nach Ablauf der Frist zur Beantwortung seiner Remonstrationsanfrage rund 17 Monate lang mit der weiteren Behandlung des Asylverfahrens zuwartete, war offensichtlich nicht sachgerecht. Die Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestimmung der (Nicht-) Zuständigkeit der Schweiz von 20 Monaten steht in einem krassen Missverhältnis zur Dauer, die der Gesetzgeber dem SEM heute für den materiellen Entscheid über ein Asylgesuch vorschreibt (vgl. Art. 37 Abs. 2 AsylG: in der Regel zehn Arbeitstage). Unter dem Blickwinkel einer korrekten Sachverhaltsfeststellung ist es zudem nicht zweckmässig, wenn Asylsuchende erst rund zwei Jahre nach Einreichen ihres Gesuchs erstmals durch die Asylbehörden des zuständigen Staates zu ihren Asyl-gründen angehört werden können. Nicht zuletzt ist es für Asylsuchende offenkundig unhaltbar, derart lange auf die Bestimmung des Dublin-Mitgliedstaates warten zu müssen, der schlussendlich bereit ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen. Dies zeigt sich am Beispiel der Kinder der Beschwerdeführenden deutlich, deren Integration, wie die drei eingereichten Schreiben der Primarschule (...) vom 27. April 2016 aufzeigen, fortgeschritten zu sein scheint. 3.2.4 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten - wie bereits im Urteil des BVGer E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 - aufzufordern, in Zukunft bei Fällen, bei denen die zweiwöchige Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO ohne Antwort auf die Remonstrationsanfrage des SEM abläuft, das Asylverfahren an die Hand zu nehmen und zügig in der Schweiz durchzuführen. 3.3 Die Feststellung, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorliegend nicht sachgerecht abgelaufen ist, vermag am Ergebnis der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylbegehren der Beschwerdeführenden allerdings grundsätzlich nichts zu ändern. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf den Wunsch der Beschwerdeführenden, mit der Familie in der sicheren Schweiz leben und arbeiten zu können. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/50 E. 8.3). 3.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang vorerst geltend, es gebe keine genügenden konkreten individuellen und aktuellen Zusicherungen der italienischen Behörden für eine geeignete Unterbringung der Familie mit ihren minderjährigen Kindern. Es sei unklar, ob die Kreisschreiben, auf die sich Italien beziehe, gültig seien. Es sei weiter fraglich, wie es Italien mit der fachgerechten medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden halten würde. Beim jüngsten Kind sei aufgrund seines Alters zudem die Fortführung der Behandlung beim behandelnden Arzt in der Schweiz zwingend geboten. Das SEM habe versäumt, die für eine Überstellung notwendigen Abklärungen durchzuführen und die erforderlichen Garantien von Italien einzufordern. Zur Frage eines Vorliegens keiner angemessenen Zusicherungen der italienischen Behörden für eine geeignete Unterbringung der Familie mit minderjährigen Kindern, kann auf die einschlägige Rechtspraxis (vgl. anstelle vieler: Urteil BVGer E-8428/2015 E. 6.2 ff.; Urteil BVGer E-2737/2016 vom 6. Juni 2016 E. 6.2 und E. 6.3) verwiesen werden. Demzufolge stellt die Antwort Italiens vom 9. März 2016 eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 dar, weshalb die gegenteiligen Einwände der Beschwerdeführenden nicht verfangen. Somit liegt die erforderliche italienische Garantieerklärung für eine geeignete Unterbringung der Familie vor. Weiter können die geltend gemachten Gesundheitszustände der Beschwerdeführenden (ad E._______ [Atteste vom 5. und 15. April 2016: G._______, Infekt]; ad C._______ [E-Mail vom 11. Mai 2016]: Sehschwäche; ad Beschwerdeführer [Attest vom 6. April 2016, SEM-Akten A6 S. 9]: Hypertonie, F._______, Stresssymptome; Beschwerdeführerin (SEM-Akten A5 S. 8): Nerven-, Magen-, Darmprobleme) einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könnte nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend bei keinem Familienmitglied gegeben. Zudem ist mangels eines gegenteiligen Nachweises von der Reisefähigkeit aller auszugehen und nicht anzunehmen, dass eine Überstellung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ernsthaft gefährden könnte. Zudem geht aus den eingereichten Attesten nicht hervor, dass das jüngste Kind in Italien nicht fachgerecht behandelbar wäre. Wie das SEM zu Recht in seiner Vernehmlassung festgehalten hat, hat Italien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie allen Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und sie zu gewährleisten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich an die zuständigen Stellen in Italien wenden können und ihre Krankheiten in den medizinischen Einrichtungen Italiens behandelbar sind. Der Gesundheitszustand der Familienangehörigen vermag deshalb eine Unzulässigkeit im Sinne der genannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das SEM habe sich nicht genügend vertieft mit der Frage eines Selbsteintritts befasst. Es könne hierbei auch auf den Integrationsstand der Beschwerdeführenden verwiesen werden. Sie hätten aufgrund der zeitlichen Verhältnisse und sinngemäss der Umstände einer fortschreitenden Integration davon ausgehen dürfen, dass ihre Asylgesuche in der Schweiz behandelt würden. Es sei unerklärlich, dass das SEM angesichts dieser Sachlage seine Zuständigkeit nicht anerkannt hat beziehungsweise nicht von der Möglichkeit eines Selbsteintritts Gebrauch gemacht habe. Mit diesen Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der (das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden) Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311); gemäss Letzterer kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Bei Durchsicht des angefochtenen Entscheids ist zunächst festzustellen, dass darin die ausserordentlich lange Dauer des Zuständigkeitsverfahrens in der Schweiz vom SEM nicht thematisiert worden ist; auch dass ein Remonstrationsverfahren (mit höchst aussergewöhnlichem Verlauf) durchgeführt worden ist, kann der Verfügung nicht entnommen werden. 5.4.1 Inhaltlich ist der Verfügung im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe zu entnehmen, dass die Vorinstanz auf einzelne Vorbringen wie Arbeit, fehlende Sicherheit und Gesundheit eingeht, die im Rahmen der Befragungen zur Person vom 24. Juli 2014 geltend gemacht wurden. Sie unterlässt es aber in Betracht zu ziehen, ob seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sommer 2014 allenfalls neue Gründe hinzugekommen sind. Dies ist deshalb überraschend, weil mit steigender Aufenthaltsdauer häufig auch die Integration der Betroffenen in der Schweiz zunimmt und diese bei der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe einen zu berücksichtigenden Faktor darstellen kann, namentlich wenn auch Kinder im schulpflichtigen Alter betroffen sind. 5.4.2 In der Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 führt die Vorinstanz trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2016 auf das Urteil E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 aus, sie stehe via ihre Verbindungsperson in Rom mit den italienischen Behörden in engem Kontakt und könne pendente Fälle regelmässig abmahnen. Dies habe im vorliegenden Fall zur Zustimmung der italienischen Behörden geführt, denn das SEM sei stets bemüht gewesen, schnellstmöglich den vorliegenden Fall einem Entscheid zuzuführen. Damit nimmt die Vorinstanz jedoch nicht hinreichend Bezug auf die konkret vorliegende Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder. Zudem sind den Akten keine Hinweise für entsprechende Bemühungen der Vorinstanz im Rahmen des Remonstrationsverfahrens zu entnehmen. 5.4.3 Mit diesem prozessualen Vorgehen lässt die Vorinstanz - trotz konkreter Hinweise auf einen analogen Fall - nicht erkennen, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe inhaltlich hinreichend geprüft hat. 5.4.4 Bei dieser spezifischen Aktenlage stellt das Gericht fest, dass das SEM sein Ermessen faktisch nicht ausgeübt hat (Ermessensunterschreitung; vgl. BVGE 2015/9 E. 6.1 m.w.H.). 5.5 Das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden ist somit insoweit begründet als die Verletzung von Bundesrecht gerügt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 5.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Akten sind der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Weder die erste Rechtsvertreterin noch der aktuelle Rechtsvertreter haben eine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2016 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand: