Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 15. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 16. März 2016 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. A.c Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. A.d Mit Urteil E-1945/2016 vom 21. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Akten zur korrekten Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil zwar die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden und stellte fest, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht gerechtfertigt sei. Es kam aber zum Schluss, die Vorinstanz habe den ihr zukommenden Ermessensspielraum hinsichtlich des Vorliegens humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) faktisch nicht ausgeübt. B. B.a Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden nochmals das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung nach Italien. B.b Mit Eingabe vom 10. August 2016 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe von der Möglichkeit des Selbsteintritts aus humanitären Gründen Gebrauch zumachen. Diesbezüglich sei vor allem auf die Integrationsfortschritte der minderjährigen Kinder zu verweisen. Hierzu seien bereits mehrere Schreiben eingereicht worden. Daraus gehe hervor, dass ihre Kinder hervorragend integriert seien. Zudem sei im Januar 2016 ihr jüngstes Kind geboren worden. Dieses leide an einem Herzfehler und weiteren gesundheitlichen Problemen. Sodann sei die Dauer des Verfahrens unangemessen, unverhältnismässig und ungerechtfertigt. C. Mit Verfügung vom 16. August 2016 - eröffnet am 20. August 2016 - trat die Vorinstanz erneut auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung 2016 sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche vom 15. Juli 2014 einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden eine Garantie betreffend die Zusicherung der menschwürdigen Behandlung der Beschwerdeführenden sowie die Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der EMRK, einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, sowie es sei der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons F._______ seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihnen Einsicht in die Akten A7/1, A22/2, A23/2, A27/1, A37/2 und A42/1 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den erwähnten Akten zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit Telefaxschreiben vom 31. August 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 7. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Kantonsspitals F._______ zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt, da ihnen die Aktenstücke A7/1, A22/2, A23/2, A27/1, A37/2 und A42/1 nicht editiert worden seien. Beim Aktenstück A7 handelt es sich um das Beweismittelcouvert. Darin befinden sich Dokumente (Fotos und eine Anzeige), welche die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden beweisen sollen sowie einen Auszug aus dem Familienregister. Dabei handelt es sich nicht um Dokumente, welchen im Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens entscheidwesentliche Bedeutung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG zukommt, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Akten A22, A23 und A37 stellen automatische Bestätigungen der italienischen Behörden auf elektronische Anfragen beziehungsweise Mitteilungen der Vorinstanz dar ("proof of delivery") und sind als interne Akten, denen kein Beweischarakter zukommt, zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer E-2737/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.1.2). Bei der Akte A27 handelt es sich um die Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes für das jüngste Kind der Beschwerdeführenden. Soweit die Geburt dieses Kindes wesentlich ist, wurde es ins vorliegende Verfahren miteinbezogen. Darüber hinaus kommt dem Dokument vorliegend keine Entscheidrelevanz zu. Schliesslich handelt es sich beim Aktenstück A42 um eine interne Aktennotiz, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt ist und der kein Beweischarakter zukommt, weshalb die Vorinstanz die Aktenedition diesbezüglich zu Recht verweigert hat, ohne dabei den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. dazu BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts nicht verletzt. Auf Gewährung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren in die erwähnten Aktenstücke ist aus den oben erwähnten Gründen zu verzichten. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten besteht aufgrund der fehlenden Entscheidrelevanz kein Anlass. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen sei Gelegenheit zu geben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 3.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihre persönliche Situation nicht erwähnt habe und nicht auf ihre Vorbringen eingegangen sei. So hätte sie insbesondere die Integration der Kinder und die medizinische Versorgung der jüngsten Tochter nicht hinreichend beachtet. Zudem habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass sie in Italien nie einen Asylantrag gestellt hätten. Die Beschwerdeführenden rügen damit implizit eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, genannt. Die Integration der Kinder der Beschwerdeführenden sowie der Gesundheitszustand des jüngsten Kindes wurden entgegen den Beschwerdevorbringen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Dass die Beschwerdeführenden in Italien nie ein Asylgesuch gestellt haben, geht implizit aus der angefochtenen Verfügung hervor. Darüber hinaus zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 3.6 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. Sie hätte weitere Abklärungen treffen müssen, insbesondere bezüglich der medizinischen Versorgung der jüngsten Tochter. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt und ihnen nach Rückweisung der Sache erneut die Gelegenheit gegeben, zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden substantiieren weiter nicht, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend festgestellt worden sei. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist auch nicht ersichtlich, zumal bereits im Urteil E-1945/2016 E. 5.2 festgehalten wurde, dass die gesundheitlichen Probleme der jüngsten Tochter der Beschwerdeführenden und auch der anderen Familienmitglieder einer Überstellung nach Italien nicht im Wege stehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vorliegend vollständig und richtig festgestellt.
E. 3.7 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Sie hätten das Recht darauf, dass ihr Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werde. Sie übersehen jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nur auf Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage anwendbar ist. Asylverfahren fallen nicht in diesen Anwendungsbereich (vgl. Andreas Kley, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, 1993, S. 55 f.). Im Urteil E-1945/2016 E. 3.3 wurde bereits festgestellt, dass das vorliegende Verfahren aufgrund der langen Zeitdauer von der Vorinstanz nicht sachgerecht abgehandelt wurde, dies jedoch an der grundsätzlichen Zuständigkeit von Italien nichts zu ändern vermöge.
E. 3.8 Schliesslich substantiieren die Beschwerdeführenden nicht weiter, inwiefern das Willkürverbot (Art. 9 BV) vorliegend verletzt sein soll. Eine Verletzung ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zur Sache zeigen, auch nicht ersichtlich.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, sind die Absätze 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Bereits im Urteil E-1945/2016 wurde vom Gericht ausführlich festgestellt, dass Italien grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist (E. 3). Die dortigen ausführlichen Erwägungen sind nach wie vor aktuell und die Beschwerdeführenden vermögen dem nichts entgegenzustellen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verweisen werden. Gleiches gilt für die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (E. 4) sowie die Fragen, ob die Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend die Beschwerdeführenden als Familie mit minderjährigen Kindern genügend konkret individuell und aktuell sind, sowie ob die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden bei einer zwangsweise Rückweisung ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (E. 5). Auch die neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Depression und Angststörung) sind in Italien behandelbar und stehen einer Überstellung nicht entgegen. Zur Einholung von weiteren Garantien bei den italienischen Behörden besteht kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1945/2016 festgehalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe inhaltlich nicht geprüft habe und sein Ermessen in der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 faktische nicht ausgeübt habe. Auch in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die humanitären Gründe wiederholt nicht geprüft. So habe sie sich nicht mit den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder auseinandergesetzt. Ausserdem müsse die Vorinstanz den Gesundheitszustand und die persönlichen Erlebnisse der Asylsuchenden berücksichtigen und auch der Situation im Erstasylland Rechnung tragen (unter Verweis auf BVGE 2015/9). Dies sei offensichtlich nicht gemacht worden.
E. 5.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 5.2.3 Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden nach dem Kassationsurteil vom 21. Juli 2016 die Gelegenheit, allfällige seit der Befragung vom 24. Juli 2014 neu hinzugekommene humanitäre Gründe vorzubringen. In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2016 brachten die Beschwerdeführenden die Integration der Kinder sowie den Gesundheitszustand des jüngsten Kindes vor.
E. 5.2.4 Bei der Prüfung der Möglichkeit eines humanitären Selbsteintritts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in der angefochtenen Verfügung setzt sich die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinander und kam zum Schluss, dass diese eine Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz nicht rechtfertigen würden. Unter anderem hält die Vorinstanz fest, dass bezüglich der medizinischen Vorbringen und der Gesundheit der Tochter der Beschwerdeführenden davon auszugehen sei, dass Italien über eine ausreichende Infrastruktur verfüge. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Integrationsbemühungen der Kinder der Beschwerdeführenden führt sie aus, dass diesen eine hohe Wertschätzung entgegengebracht werde, sie jedoch davon ausgehe, dass es den Kindern auch möglich sei, in Italien die Schule zu besuchen und sich dort zu integrieren. Auch wenn die Ausführungen der Vorinstanz zur Integration nicht besonders ausführlich ausfallen, geht aus der angefochtenen Verfügung klar hervor, dass diese in ihrer Ermessensausübung berücksichtigt wurden. Sie hat demnach alle Sachverhaltselemente rechtsgenüglich berücksichtigt und das ihr zukommende Ermessen ohne Rechtsverletzung ausgeübt. Die Beschwerdevorbringen vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts.
E. 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 6 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5189/2016 Urteil vom 21. September 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 15. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 16. März 2016 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. A.c Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. A.d Mit Urteil E-1945/2016 vom 21. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Akten zur korrekten Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil zwar die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden und stellte fest, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht gerechtfertigt sei. Es kam aber zum Schluss, die Vorinstanz habe den ihr zukommenden Ermessensspielraum hinsichtlich des Vorliegens humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) faktisch nicht ausgeübt. B. B.a Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden nochmals das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung nach Italien. B.b Mit Eingabe vom 10. August 2016 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe von der Möglichkeit des Selbsteintritts aus humanitären Gründen Gebrauch zumachen. Diesbezüglich sei vor allem auf die Integrationsfortschritte der minderjährigen Kinder zu verweisen. Hierzu seien bereits mehrere Schreiben eingereicht worden. Daraus gehe hervor, dass ihre Kinder hervorragend integriert seien. Zudem sei im Januar 2016 ihr jüngstes Kind geboren worden. Dieses leide an einem Herzfehler und weiteren gesundheitlichen Problemen. Sodann sei die Dauer des Verfahrens unangemessen, unverhältnismässig und ungerechtfertigt. C. Mit Verfügung vom 16. August 2016 - eröffnet am 20. August 2016 - trat die Vorinstanz erneut auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung 2016 sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche vom 15. Juli 2014 einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden eine Garantie betreffend die Zusicherung der menschwürdigen Behandlung der Beschwerdeführenden sowie die Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der EMRK, einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, sowie es sei der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons F._______ seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihnen Einsicht in die Akten A7/1, A22/2, A23/2, A27/1, A37/2 und A42/1 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den erwähnten Akten zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit Telefaxschreiben vom 31. August 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 7. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Kantonsspitals F._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt, da ihnen die Aktenstücke A7/1, A22/2, A23/2, A27/1, A37/2 und A42/1 nicht editiert worden seien. Beim Aktenstück A7 handelt es sich um das Beweismittelcouvert. Darin befinden sich Dokumente (Fotos und eine Anzeige), welche die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden beweisen sollen sowie einen Auszug aus dem Familienregister. Dabei handelt es sich nicht um Dokumente, welchen im Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens entscheidwesentliche Bedeutung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG zukommt, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Akten A22, A23 und A37 stellen automatische Bestätigungen der italienischen Behörden auf elektronische Anfragen beziehungsweise Mitteilungen der Vorinstanz dar ("proof of delivery") und sind als interne Akten, denen kein Beweischarakter zukommt, zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer E-2737/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.1.2). Bei der Akte A27 handelt es sich um die Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes für das jüngste Kind der Beschwerdeführenden. Soweit die Geburt dieses Kindes wesentlich ist, wurde es ins vorliegende Verfahren miteinbezogen. Darüber hinaus kommt dem Dokument vorliegend keine Entscheidrelevanz zu. Schliesslich handelt es sich beim Aktenstück A42 um eine interne Aktennotiz, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt ist und der kein Beweischarakter zukommt, weshalb die Vorinstanz die Aktenedition diesbezüglich zu Recht verweigert hat, ohne dabei den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. dazu BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts nicht verletzt. Auf Gewährung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren in die erwähnten Aktenstücke ist aus den oben erwähnten Gründen zu verzichten. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten besteht aufgrund der fehlenden Entscheidrelevanz kein Anlass. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 3.4 Die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen sei Gelegenheit zu geben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 3.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihre persönliche Situation nicht erwähnt habe und nicht auf ihre Vorbringen eingegangen sei. So hätte sie insbesondere die Integration der Kinder und die medizinische Versorgung der jüngsten Tochter nicht hinreichend beachtet. Zudem habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass sie in Italien nie einen Asylantrag gestellt hätten. Die Beschwerdeführenden rügen damit implizit eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, genannt. Die Integration der Kinder der Beschwerdeführenden sowie der Gesundheitszustand des jüngsten Kindes wurden entgegen den Beschwerdevorbringen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Dass die Beschwerdeführenden in Italien nie ein Asylgesuch gestellt haben, geht implizit aus der angefochtenen Verfügung hervor. Darüber hinaus zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.6 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. Sie hätte weitere Abklärungen treffen müssen, insbesondere bezüglich der medizinischen Versorgung der jüngsten Tochter. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt und ihnen nach Rückweisung der Sache erneut die Gelegenheit gegeben, zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden substantiieren weiter nicht, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend festgestellt worden sei. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist auch nicht ersichtlich, zumal bereits im Urteil E-1945/2016 E. 5.2 festgehalten wurde, dass die gesundheitlichen Probleme der jüngsten Tochter der Beschwerdeführenden und auch der anderen Familienmitglieder einer Überstellung nach Italien nicht im Wege stehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vorliegend vollständig und richtig festgestellt. 3.7 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Sie hätten das Recht darauf, dass ihr Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werde. Sie übersehen jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nur auf Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage anwendbar ist. Asylverfahren fallen nicht in diesen Anwendungsbereich (vgl. Andreas Kley, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, 1993, S. 55 f.). Im Urteil E-1945/2016 E. 3.3 wurde bereits festgestellt, dass das vorliegende Verfahren aufgrund der langen Zeitdauer von der Vorinstanz nicht sachgerecht abgehandelt wurde, dies jedoch an der grundsätzlichen Zuständigkeit von Italien nichts zu ändern vermöge. 3.8 Schliesslich substantiieren die Beschwerdeführenden nicht weiter, inwiefern das Willkürverbot (Art. 9 BV) vorliegend verletzt sein soll. Eine Verletzung ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zur Sache zeigen, auch nicht ersichtlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, sind die Absätze 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Bereits im Urteil E-1945/2016 wurde vom Gericht ausführlich festgestellt, dass Italien grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist (E. 3). Die dortigen ausführlichen Erwägungen sind nach wie vor aktuell und die Beschwerdeführenden vermögen dem nichts entgegenzustellen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verweisen werden. Gleiches gilt für die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (E. 4) sowie die Fragen, ob die Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend die Beschwerdeführenden als Familie mit minderjährigen Kindern genügend konkret individuell und aktuell sind, sowie ob die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden bei einer zwangsweise Rückweisung ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (E. 5). Auch die neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Depression und Angststörung) sind in Italien behandelbar und stehen einer Überstellung nicht entgegen. Zur Einholung von weiteren Garantien bei den italienischen Behörden besteht kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1945/2016 festgehalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe inhaltlich nicht geprüft habe und sein Ermessen in der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 faktische nicht ausgeübt habe. Auch in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die humanitären Gründe wiederholt nicht geprüft. So habe sie sich nicht mit den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder auseinandergesetzt. Ausserdem müsse die Vorinstanz den Gesundheitszustand und die persönlichen Erlebnisse der Asylsuchenden berücksichtigen und auch der Situation im Erstasylland Rechnung tragen (unter Verweis auf BVGE 2015/9). Dies sei offensichtlich nicht gemacht worden. 5.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.2.3 Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden nach dem Kassationsurteil vom 21. Juli 2016 die Gelegenheit, allfällige seit der Befragung vom 24. Juli 2014 neu hinzugekommene humanitäre Gründe vorzubringen. In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2016 brachten die Beschwerdeführenden die Integration der Kinder sowie den Gesundheitszustand des jüngsten Kindes vor. 5.2.4 Bei der Prüfung der Möglichkeit eines humanitären Selbsteintritts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in der angefochtenen Verfügung setzt sich die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinander und kam zum Schluss, dass diese eine Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz nicht rechtfertigen würden. Unter anderem hält die Vorinstanz fest, dass bezüglich der medizinischen Vorbringen und der Gesundheit der Tochter der Beschwerdeführenden davon auszugehen sei, dass Italien über eine ausreichende Infrastruktur verfüge. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Integrationsbemühungen der Kinder der Beschwerdeführenden führt sie aus, dass diesen eine hohe Wertschätzung entgegengebracht werde, sie jedoch davon ausgehe, dass es den Kindern auch möglich sei, in Italien die Schule zu besuchen und sich dort zu integrieren. Auch wenn die Ausführungen der Vorinstanz zur Integration nicht besonders ausführlich ausfallen, geht aus der angefochtenen Verfügung klar hervor, dass diese in ihrer Ermessensausübung berücksichtigt wurden. Sie hat demnach alle Sachverhaltselemente rechtsgenüglich berücksichtigt und das ihr zukommende Ermessen ohne Rechtsverletzung ausgeübt. Die Beschwerdevorbringen vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts. 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand: