opencaselaw.ch

E-8428/2015

E-8428/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern Eritrea im Januar 2015 und gelangte in den Sudan und anschliessend nach Libyen. Die Beschwerdeführenden reisten von Italien herkommend am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Gleichwohl machte die Beschwerdeführerin geltend, sie möchte nicht nach Italien zurückkehren, da sie und ihre Kinder dort keine Zukunft hätten. Im Weiteren brachte sie vor, ihr Sohn habe seit seiner Geburt Probleme mit seinem [gesundheitliche Beschwerden] Zudem habe er Hals- und Ohrenschmerzen, welche medizinisch behandelt worden seien. B. Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch blieb innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Am 1. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden (Ministero dell'Interno, Direzione Centrale dei Servizi Civili per l'Immigrazione e l'Asilo, Unità Dublino) das Übernahmeersuchen des SEM explizit gut, verwiesen dabei auf ihr Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ("Dublin Regulation Nr. 604/2013: Guarantees for vulnerable cases: family groups with minors", mit weiterem Verweis auf ein Kreisschreiben vom 2. Februar 2015) und sicherten eine entsprechende, unter Wahrung der Familieneinheit kindsgerechte Unterbringung der namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführten Beschwerdeführenden zu. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 - eröffnet am 23. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte das SEM fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es insbesondere aus, vorliegend liege die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden bei Italien. Am 18. Juni 2015 sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu gewährt worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Zukunftsperspektive in Italien und der Hinweis auf die beim Sohn bestehenden Probleme mit [gesundheitliche Beschwerden] vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Es sei daher gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe gebe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Italien habe sowohl die Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) als auch die Qualifikationsrichtlinie (2011/95EU) und die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) umgesetzt. In Italien würden zudem keine systematischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Ferner sei Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähre. Des Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 (publiziert unter BVGE 2015/4) gestützt auf diesen EGMR-Entscheid festgehalten, die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit stelle eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien dar; dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Italien habe in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Ausserdem habe Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, in einem Schreiben vom 15. April 2015 der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe ferner erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Zusammen mit den holländischen und deutschen Kollegen habe die Verbindungsperson des SEM im italienischen Innenministerium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Im Weiteren sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. In ihren Zustimmungsscheiben vom 1. Dezember 2015 hätten die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden mit Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 einen Platz in den Aufnahmestrukturen der SPRAR-Projekte zugesichert und festgehalten, dass ihre Überstellung nach Catania erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien aktuell in der Region um den Flughafen Catania in den Aufnahmestrukturen über 320 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden mithin gegen die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien sprechen. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könnten sich die Beschwerdeführenden dort an eine medizinische Institution wenden. Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurden die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie wolle mit ihren Kindern nicht mehr nach Italien zurück. Sie hätten sich bereits sechs Tage lang dort aufgehalten und dabei auf der Strasse leben müssen. Zudem wurde auf die Probleme des Sohnes mit seinem [gesundheitliche Beschwerden] verwiesen. Unter Bezugnahme auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 wurde weiter vorgetragen, die Beschwerdeführenden glaubten nicht an die Zusicherungen der italienischen Behörden. Die Beschwerdeführerin habe in Italien viele Menschen gesehen, die auf der Strasse hätten leben müssen. Zudem sei bekannt, dass Flüchtlinge in Italien in Abbruchhäusern oder auf der Strasse leben müssten, ihre Mahlzeiten von der Caritas erhalten und keinerlei materielle Unterstützung vom italienischen Staat bekommen würden. Die hygienischen Bedingungen seien oftmals katastrophal. Verletzliche Personen wie die Beschwerdeführenden riskierten, weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Ihre Überstellung nach Italien würde eine erniedrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. F. Mit Telefax vom 29. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerde werde aufschiebende Wirkung eingeräumt und die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. H. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 wiederholte das Staatssekretariat im Wesentlichen seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Zusätzlich hielt es fest, die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen italienischen Behörden in Italien wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Der geäusserte Vorwurf, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in Italien von den Behörden nicht untergebracht worden, ziele ins Leere, zumal sie sich in Italien bislang gar nicht als Asylsuchende bei den Behörden gemeldet hätten. Italien habe gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche Hilfe zu gewährleisten. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild des Sohnes in Italien behandelbar sei und auch behandelt werde. Das italienische Dublin Office habe am 15. Februar 2016 den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im Rahmen ihrer Mitteilung vom 1. Dezember 2015, auf welcher die Personalien aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden das SEM informiert, dass die Überstellung nach Catania erfolgen solle. Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder untergebracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen, wozu auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden das Replikrecht ein. Die Beschwerdeführenden haben auf die Einreichung ergänzender Ausführungen verzichtet.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rahmen der Befragung, Akte A7, Punkt 5.2, Seite 8), dass die Beschwerdeführenden erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sind. Das SEM ersuchte infolgedessen am 25. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM zunächst keine Stellung, hiessen indessen das Gesuch mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 explizit gut und sicherten den im besagten Schreiben namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführten Beschwerdeführenden eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind - wie nachfolgend erläutert - auch nicht notorisch, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.

E. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Namentlich ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben ist.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).

E. 6.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil beziehungsweise zu publizierenden Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.

E. 6.4 Vorliegend ist in diesem Sinn von einer genügenden Zusicherung auszugehen. Namentlich geht in casu aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder individuell namentlich und mit Geburtsdatum erwähnt sind; ausserdem trägt es den Vermerk "nucleo familiare". Zudem enthält das besagte Schreiben explizit die individuelle Zusicherung, wonach die Familie der Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Dieses Schreiben stellt demnach eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar, weshalb der gegenteilige Einwand nicht verfängt.

E. 6.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Einwand, wonach die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung nach Italien nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit Juni 2015 in der Schweiz aufhalten und die beiden Kinder daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten können, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die SPRAR-Projekte speziell auf die Bedürfnisse von Minderjährigen ausgerichtet sind.

E. 6.6 Sodann steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr ist von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auszugehen und nicht anzunehmen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Wie das SEM in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 zu Recht festgehalten hat, hat Italien der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich an die zuständigen Stellen in Italien wenden kann und das Krankheitsbild des Sohnes in Italien behandelbar ist. Der Gesundheitszustand der Familie vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der genannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 6.7 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) sowie der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) ergeben.

E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit dem expliziten Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben (selbst wenn vorliegend seitens der italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 1. Dezember 2015 selbsterklärend nicht auf den neusten Rundbrief vom 15. Februar 2016 hingewiesen werden konnte), eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerdestufe diese Einschätzung nicht umzustossen. Unter diesen Umständen wurde mithin keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden fordern sodann in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Seite 2) sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.

E. 8.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung.

E. 9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10).

E. 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 gutgeheissen. Nachdem aufgrund der Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8428/2015 Urteil vom 10. Mai 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern Eritrea im Januar 2015 und gelangte in den Sudan und anschliessend nach Libyen. Die Beschwerdeführenden reisten von Italien herkommend am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Gleichwohl machte die Beschwerdeführerin geltend, sie möchte nicht nach Italien zurückkehren, da sie und ihre Kinder dort keine Zukunft hätten. Im Weiteren brachte sie vor, ihr Sohn habe seit seiner Geburt Probleme mit seinem [gesundheitliche Beschwerden] Zudem habe er Hals- und Ohrenschmerzen, welche medizinisch behandelt worden seien. B. Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch blieb innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Am 1. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden (Ministero dell'Interno, Direzione Centrale dei Servizi Civili per l'Immigrazione e l'Asilo, Unità Dublino) das Übernahmeersuchen des SEM explizit gut, verwiesen dabei auf ihr Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ("Dublin Regulation Nr. 604/2013: Guarantees for vulnerable cases: family groups with minors", mit weiterem Verweis auf ein Kreisschreiben vom 2. Februar 2015) und sicherten eine entsprechende, unter Wahrung der Familieneinheit kindsgerechte Unterbringung der namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführten Beschwerdeführenden zu. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 - eröffnet am 23. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte das SEM fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es insbesondere aus, vorliegend liege die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden bei Italien. Am 18. Juni 2015 sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu gewährt worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Zukunftsperspektive in Italien und der Hinweis auf die beim Sohn bestehenden Probleme mit [gesundheitliche Beschwerden] vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Es sei daher gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe gebe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Italien habe sowohl die Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) als auch die Qualifikationsrichtlinie (2011/95EU) und die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) umgesetzt. In Italien würden zudem keine systematischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Ferner sei Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähre. Des Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 (publiziert unter BVGE 2015/4) gestützt auf diesen EGMR-Entscheid festgehalten, die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit stelle eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien dar; dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Italien habe in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Ausserdem habe Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, in einem Schreiben vom 15. April 2015 der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe ferner erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Zusammen mit den holländischen und deutschen Kollegen habe die Verbindungsperson des SEM im italienischen Innenministerium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Im Weiteren sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. In ihren Zustimmungsscheiben vom 1. Dezember 2015 hätten die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden mit Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 einen Platz in den Aufnahmestrukturen der SPRAR-Projekte zugesichert und festgehalten, dass ihre Überstellung nach Catania erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien aktuell in der Region um den Flughafen Catania in den Aufnahmestrukturen über 320 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden mithin gegen die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien sprechen. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könnten sich die Beschwerdeführenden dort an eine medizinische Institution wenden. Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurden die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie wolle mit ihren Kindern nicht mehr nach Italien zurück. Sie hätten sich bereits sechs Tage lang dort aufgehalten und dabei auf der Strasse leben müssen. Zudem wurde auf die Probleme des Sohnes mit seinem [gesundheitliche Beschwerden] verwiesen. Unter Bezugnahme auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 wurde weiter vorgetragen, die Beschwerdeführenden glaubten nicht an die Zusicherungen der italienischen Behörden. Die Beschwerdeführerin habe in Italien viele Menschen gesehen, die auf der Strasse hätten leben müssen. Zudem sei bekannt, dass Flüchtlinge in Italien in Abbruchhäusern oder auf der Strasse leben müssten, ihre Mahlzeiten von der Caritas erhalten und keinerlei materielle Unterstützung vom italienischen Staat bekommen würden. Die hygienischen Bedingungen seien oftmals katastrophal. Verletzliche Personen wie die Beschwerdeführenden riskierten, weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Ihre Überstellung nach Italien würde eine erniedrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. F. Mit Telefax vom 29. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerde werde aufschiebende Wirkung eingeräumt und die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. H. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 wiederholte das Staatssekretariat im Wesentlichen seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Zusätzlich hielt es fest, die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen italienischen Behörden in Italien wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Der geäusserte Vorwurf, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in Italien von den Behörden nicht untergebracht worden, ziele ins Leere, zumal sie sich in Italien bislang gar nicht als Asylsuchende bei den Behörden gemeldet hätten. Italien habe gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche Hilfe zu gewährleisten. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild des Sohnes in Italien behandelbar sei und auch behandelt werde. Das italienische Dublin Office habe am 15. Februar 2016 den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im Rahmen ihrer Mitteilung vom 1. Dezember 2015, auf welcher die Personalien aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden das SEM informiert, dass die Überstellung nach Catania erfolgen solle. Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder untergebracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen, wozu auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden das Replikrecht ein. Die Beschwerdeführenden haben auf die Einreichung ergänzender Ausführungen verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rahmen der Befragung, Akte A7, Punkt 5.2, Seite 8), dass die Beschwerdeführenden erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sind. Das SEM ersuchte infolgedessen am 25. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM zunächst keine Stellung, hiessen indessen das Gesuch mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 explizit gut und sicherten den im besagten Schreiben namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführten Beschwerdeführenden eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind - wie nachfolgend erläutert - auch nicht notorisch, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint. 6. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Namentlich ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben ist. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 6.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil beziehungsweise zu publizierenden Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 6.4 Vorliegend ist in diesem Sinn von einer genügenden Zusicherung auszugehen. Namentlich geht in casu aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder individuell namentlich und mit Geburtsdatum erwähnt sind; ausserdem trägt es den Vermerk "nucleo familiare". Zudem enthält das besagte Schreiben explizit die individuelle Zusicherung, wonach die Familie der Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Dieses Schreiben stellt demnach eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar, weshalb der gegenteilige Einwand nicht verfängt. 6.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Einwand, wonach die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung nach Italien nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit Juni 2015 in der Schweiz aufhalten und die beiden Kinder daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten können, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die SPRAR-Projekte speziell auf die Bedürfnisse von Minderjährigen ausgerichtet sind. 6.6 Sodann steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr ist von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auszugehen und nicht anzunehmen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Wie das SEM in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 zu Recht festgehalten hat, hat Italien der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich an die zuständigen Stellen in Italien wenden kann und das Krankheitsbild des Sohnes in Italien behandelbar ist. Der Gesundheitszustand der Familie vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der genannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.7 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) sowie der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) ergeben.

7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit dem expliziten Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben (selbst wenn vorliegend seitens der italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 1. Dezember 2015 selbsterklärend nicht auf den neusten Rundbrief vom 15. Februar 2016 hingewiesen werden konnte), eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerdestufe diese Einschätzung nicht umzustossen. Unter diesen Umständen wurde mithin keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden fordern sodann in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Seite 2) sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 8.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung. 9. 9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10). 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeordnet.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 gutgeheissen. Nachdem aufgrund der Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: