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D-3321/2015

D-3321/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte das vormalige BFM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Mit Vollmacht vom 20. Oktober 2014 mandatierte der Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertretung. C. Anlässlich seiner Befragung durch das BFM vom 23. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe in einem (Geschäft) in C._______ und in seinem eigenen Geschäft in B._______ gearbeitet. Er sei fälschlicherweise verdächtigt worden, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen zu sein, und deshalb immer wieder von der Polizei mitgenommen worden. Bezüglich zweier Festnahmen im Jahr 2006 und 2009 würden entsprechende Gerichtsdokumente existieren. Im Juni 2013 sei er im Laden in C._______ gesucht worden. Anfangs August 2013 sei er auf der Fahrt nach B._______ von zwei Personen mit seinem Namen angesprochen worden. Als eine dieser Personen eine Waffe gezückt habe, sei er auf seinem Motorrad davongerast, indes gestürzt und zu Fuss weitergerannt. Bei der Flucht habe er sein Portemonnaie und seinen Führerschein verloren. Am folgenden Tag habe er bei der Polizei Anzeige erstattet und eine Verlustbescheinigung erhalten. Es sei ihm aber geraten worden, die verlorenen Dokumente nicht in B._______, sondern in C._______ neu zu beantragen. Im Februar 2014 sei sein Chef mit dem Tod bedroht worden, sollte er ihn weiterhin im Laden in C._______ beschäftigen. Da ihn sein Chef deshalb nicht mehr länger habe beherbergen können, er aber auch nicht nach B._______ nach Hause habe zurückkehren können, habe sein Chef die Ausreise für ihn organisiert. Er sei am 30. September 2014 von C._______, wahrscheinlich via D._______, nach E._______ geflogen. Den Reisepass, der ihm vom Passbüro in C._______ regulär ausgestellt worden sei, könne er nicht einreichen, da er diesen dem Schlepper abgegeben habe. Wenn er schwere Sachen hebe, bekomme er (...). Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Beschwerden. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11). D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass Abklärungen mit der Schweizer Botschaft in C._______ ergeben hätten, dass er am (...) September 2014 von der italienischen Botschaft in C._______ ein für die Dauer vom 17. September 2014 bis zum 16. Oktober 2014 gültiges Touristenvisum erhalten habe (Visums-Nummer [...]; Passnummer [...] [gültig (...) bis (...)]). Daher sei mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weshalb das BFM beabsichtige, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens bis zum 16. Dezember 2014 zu äussern. E. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Datum der Übergabe an das BFM; Schreiben datiert vom 15. Dezember 2014) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe das besagte Visum nicht beantragt und demzufolge auch nie Fingerabdrücke abgegeben. Er möchte nicht nach Italien. Er habe kein Vertrauen in das italienische Asylsystem und befürchte, dass sein Asylgesuch in Italien nicht richtig geprüft und er nach Sri Lanka zurückgeschafft würde. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in das Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen und er dem Kanton F._______ zugeteilt werde. G. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 informierte die bisherige Rechtsvertretung das SEM über das Mandatsende. H. H.a Am 29. Dezember 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). H.b Am 21. Februar 2015 lehnten die italienischen Behörden die Aufnahme des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung, dieser sei ihnen nicht bekannt und ihm sei kein Visum ausgestellt worden. H.c Am 24. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]) erneut um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. H.d Am 15. Mai 2015 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. I. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 - eröffnet am 21. Mai 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. J. J.a Am 26. Mai 2015 tat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht persönlich seinen Beschwerdewillen kund. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 zeigte Rechtsanwalt Püntener das Vertretungsverhältnis an (Vollmacht datierend vom 27. Mai 2015) an kündigte die Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift innert der bis zum 29. Mai 2015 laufenden Beschwerdefrist an. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 reichte der mandatierte Rechtsvertreter die angekündigte Beschwerdeschrift ein. Darin wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO und um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht und um Rückweisung der Sache an das SEM, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an das SEM zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der vollständigen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten mit anschliessender Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. J.b Zur Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm seien - abgesehen von den ihm bereits bekannten Akten A21 und A22 und den von ihm eingereichten Beweismitteln (mit Ausnahme von Röntgenbildern) - lediglich die Aktenstücke A8, A11 und A37 offengelegt worden. Zudem seien die im Aktenverzeichnis aufgeführten Editionsklassen und Abkürzungen nicht in einer Legende erklärt worden und für ihn daher nicht verständlich. Er beantrage deshalb vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (mit Erklärung der im Aktenverzeichnis verwendeten Editionsklassen und Abkürzungen), gegebenenfalls unter Abdeckung der Geheimhaltung unterstehender Aktenteile. Das SEM habe die Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach innert drei Monaten ab Einreichung des Asylgesuchs bei dem möglicherweise zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat ein Antrag um Übernahme zu stellen sei, überschritten, weshalb die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Zwar habe das SEM die besagte Frist mit dem Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden vom 29. Dezember 2014 gewahrt, aber bei der Stellung des zweiten Übernahmeersuchens am 24. Februar 2015 sei die dreimonatige Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei die Stellung eines zweiten Übernahmeersuchens nach Ablehnung eines ersten Ersuchens in der Dublin-III-VO nicht vorgesehen. Das SEM hätte ihm zu dieser nicht der Dublin-III-VO entsprechenden Vorgehensweise das rechtliche Gehör einräumen müssen. Er habe am 26. November 2014 durch seine damalige Rechtsvertreterin Beweismittel - Arztberichte und ein Röntgenbild aus dem Jahr 2011, das Folterspuren aufzeige (...) und aus nachvollziehbaren Gründen nicht als Kopie im Rahmen der Akteneinsicht habe offengelegt werden können - eingereicht. Er habe sich aufgrund dieser Verletzung bereits in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung befunden und leide nach wie vor unter körperlichen (Aufzählung), aber auch psychischen Problemen. Bei der Befragung habe er sich nicht in der Lage gefühlt, die Folter und die notwendige Behandlung darzulegen. Mit der Nachreichung der erwähnten Unterlagen am 26. November 2014 habe er dies nachholen wollen, indes habe es seine damalige Rechtsvertreterin versäumt, auf die Behandlungsbedürftigkeit hinzuweisen. Angesichts der misslichen Betreuungsverhältnisse für kranke Asylgesuchsteller in Italien wäre das SEM aber gehalten gewesen, den Sachverhalt diesbezüglich näher abzuklären. Er habe mehrfach darum gebeten, sich in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben zu können. Zwar habe er regelmässig Tabletten gegen (...) erhalten, aber der medizinische Sachverhalt sei nie näher abgeklärt worden. Er gehe davon aus, dass diesbezügliche Akten existieren würden, die offenzulegen seien. Ein Beweismittel für die Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO liege nicht vor, da er in den Fingerabdruck- und Visaregistern nicht aufgeführt sei. Das SEM hätte nachprüfbar und detailliert darlegen müssen, weshalb dennoch von Indizien für eine Visumsausstellung durch die italienische Botschaft in C._______ auszugehen sei, zumal es durchaus möglich sei, dass sich Italien lediglich im Sinne einer Gefälligkeit schlussendlich zur Übernahme bereit erklärt habe. Auch mit seinen gesundheitlichen Problemen habe sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt. Es wäre eine weitere Befragung seiner Person anzuordnen und ihm Gelegenheit einzuräumen, seinen Gesundheitszustand und die Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz zu dokumentieren. Er verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]) bezüglich der Einholung von Garantien seitens Italien und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 betreffend die Prüfung humanitärer Gründe, welche gegen eine Überstellung in den nach der Dublin-III-VO zuständigen Staat sprechen könnten. Sollte kein Selbsteintritt der Schweiz erfolgen, wären von den italienischen Behörden angesichts seiner besonderen Verletzlichkeit konkrete Garantien einzuholen. Aufgrund seines Gesundheitszustands wäre der Vollzug der Wegweisung aber unzulässig und unzumutbar. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verzichtete aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er den Antrag um Akteneinsicht zur Prüfung und korrekten Durchführung des Akteneinsichtsprozederes (mit Erklärung der verwendeten Editionsklassen und Abkürzungen) an das SEM. L. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 - eröffnet am 26. Juni 2015 - räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist von dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung ein. N. In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2015 rügte der Beschwerdeführer, ihm sei vom SEM am 12. Juni 2015 nach wie vor nicht vollständige Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt worden. So habe er keine Einsicht in die Akten A13, A19, A20, A24, A25 und A28 erhalten. Zudem seien bezüglich der Aktenführung seitens des SEM Manipulationen erfolgt; einige Akten würden im zuerst ausgehändigten Aktenverzeichnis andere Editionsklassen aufweisen als in dem am 12. Juni 2015 zugestellten Aktenverzeichnis (A19 und A20: Änderung von "intern" zu "der Geheimhaltung unterstehend"; A29: Änderung der Editionsklasse "F" zu "[leer]"). Ausserdem habe das SEM die seinen Gesundheitszustand betreffenden Akten nach wie vor nicht aufgelistet und offengelegt. Die Akten A13, A19 und A20 seien entscheidrelevant, da das SEM gestützt darauf zur Ansicht gelangt sei, es läge ein italienisches Visum vor, welches die Zuständigkeit Italiens begründe. Ihm sei deshalb Einsicht in diese Akten zu gewähren, allenfalls in anonymisierter Form. Im Übrigen halte er an seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2015 fest. Bei der Stellung des zweiten Übernahmeersuchens an Italien am 24. Februar 2015 sei die dreimonatige Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen gewesen, weshalb die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Zudem lägen weder Beweismittel noch Indizien vor, welche auf das Vorhandensein eines gültigen italienischen Visums hinweisen würden. Die Ablehnung des ersten Übernahmeersuchens durch die italienischen Behörden am 21. Februar 2015 sei rechtsverbindlich und zeige, dass eben gerade kein solches Visum bestehe. Zwar stütze Italien seine Zustimmung vom 15. Mai 2015 auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, bestätige darin aber nicht explizit die Existenz eines Visums, was die Voraussetzung für die Zuständigkeit Italiens wäre. O. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, bis zum 21. August 2015 zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Fragen der Akteneinsicht und Aktenführung Stellung zu nehmen, und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls in geeigneter Form Einsicht in bisher nicht offengelegte, entscheidrelevante Aktenstücke zu gewähren. P. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2015 legte das SEM im Wesentlichen dar, im Testbetrieb würden die Dossiers in elektronischer Form geführt. Nach der Zuweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in das Verfahren ausserhalb der Testphasen sei ein Papierdossier erstellt und die Akten den Editionsklassen "A" bis "E" zugeordnet worden. Die zur Edition freigegebenen Aktenstücke hätten im Testbetrieb die Bezeichnung "F", wohingegen diesen im Verfahren ausserhalb der Testphasen kein Buchstabe zugeordnet werde. In dem am 12. Juni 2015 ausgehändigten Aktenverzeichnis sei die Bezeichnung entsprechend von "F" auf "(leer)" geändert worden. An der Klassifikation der diesbezüglichen Aktenstücke habe sich dadurch aber nichts geändert. Bei den Akten A19 und A20 handle es sich um eine Anfrage an die Schweizer Botschaft in Sri Lanka und deren Antwort. Sie seien im ersten Aktenverzeichnis der Editionsklasse "B" (interne Akten) und im zweiten der Editionsklasse "A" (überwiegende Interessen an der Geheimhaltung) zugewiesen worden. Diese beiden Aktenstücke würden vom SEM - wie auch A13, bei dem die Änderung der Editionsklasse nicht vorgenommen worden sei - als nicht der Edition unterliegend eingestuft. Die Korrespondenz zwischen dem SEM und der Botschaft gebe Aufschluss über die Arbeitsweise der Schweizer Behörden, weshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Dem Beschwerdeführer sei aber mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (vgl. A21), so dass das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt worden sei. Bei der Akte A24 - ein automatisch generiertes Mail der italienischen Behörden, das den Empfang des Ersuchens der Schweizer Behörden bestätige - handle es sich um ein unwesentliches Aktenstück. Bei der Akte A25 handle es sich um die Meldung des im Testbetrieb tätigen Betreuungsunternehmens G._______ über einen medizinischen Fall. Diese Akte unterliege nicht der Edition; es handle sich dabei nicht um ein Arztzeugnis oder einen Arztbericht. In alle weiteren, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffenden Akten sei ihm im Laufe des Verfahrens Einsicht gewährt worden. Die Ablehnung des ersten Übernahmeersuchens durch die italienischen Behörden (A28) sei dem Beschwerdeführer in anonymisierter Form ausgehändigt worden (A29).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Da sich die Vernehmlassung des SEM vom 12. August 2015 aufgrund der sich darstellenden Rechts- und Sachlage gemäss Zwischenverfügung vom 6. August 2015 einzig mit den formellen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und diesen - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - entsprochen wurde, wird die besagte Stellungnahme dem Beschwerdeführer direkt mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei, und der Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustands nicht vollständig erstellt respektive die gesundheitlichen Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Die Akteneinsicht ist unter Beachtung der Art. 27 f. VwVG zu gewähren. Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Auf die Aufhebung eines Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann verzichtet werden, wenn das Versäumnis in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt und der erstrebte Zweck so nachträglich erreicht wird, ohne dass der betroffenen Partei daraus ein wesentlicher Nachteil erwächst.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2015 zu Recht - wie in der Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 festgestellt - die fehlende Erklärung der Editionsklassen im mit der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 zugestellten Aktenverzeichnis. Das SEM holte dieses Versäumnis am 12. Juni 2015 nach und der festgestellte Verfahrensmangel ist dadurch als geheilt zu betrachten. In der Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2015 monierte der Beschwerdeführer, das Aktenverzeichnis des SEM vom 12. Juni 2015 weise teils andere Editionsklassen auf als das zunächst zugestellte. Zudem habe ihm das SEM am 12. Juni 2015 keine Einsicht in die Akten A13, A19, A20, A24, A25 und A28 sowie in Dokumente bezüglich seines Gesundheitszustands gewährt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die Änderung der Bezeichnung "F" zu "[leer]" für die zur Edition freigegebenen Aktenstücke in der Stellungnahme vom 12. August 2015 in nachvollziehbarer Weise zu erklären vermochte. Bezüglich des Klassifikationswechsels der Aktenstücke A19 und A20 von "B" (intern]) zu "A" (der Geheimhaltung unterstehend) ist zwar festzustellen, dass eine Änderung von Klassifikationen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung grundsätzlich nicht angebracht ist, aber vorliegend keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer bewirkte. Unabhängig von der Frage der korrekten Klassifizierung der entscheidwesentlichen Akten A13, A19 und A20 ist das SEM dem diesbezüglichen Anspruch des Beschwerdeführers hinreichend gerecht geworden, indem es ihm deren Inhalt unter Angabe aller wesentlichen Elemente am 12. Dezember 2014 schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm das rechtliche Gehör dazu eingeräumt hat (vgl. A21), das der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 wahrgenommen hat (vgl. A22). Eine Gehörsverletzung bezüglich der Akten A13, A19 und A20 liegt damit nicht vor. Die Akte A24 (automatisierte Empfangsbestätigung Italiens bzgl. A23) wurde vom SEM zutreffend als nicht entscheidwesentlich qualifiziert. In die Akte A28 (Ablehnung Italiens) hat das SEM dem Beschwerdeführer korrekterweise in anonymisierter Form Einsicht gewährt (A29). Die Akte A25 (Meldung eines medizinischen Falls durch das Betreuungsunternehmen im Testbetrieb G._______ vom 27. Januar 2015 [drei Arztkonsultationen; Diagnosen: [...]; medikamentöse Behandlung]) wurde durch die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2015 mit dem Vermerk "Nachreichen Formular F5 (Medizinische Informationen)" zu den Akten gereicht und ist dem Beschwerdeführer somit bekannt. Es trifft daher auch nicht zu, dass das SEM Dokumente bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht zu den Akten genommen hätte (vgl. diesbezüglich auch A18: Einreichung von Beweismitteln [Röntgenbild und Arztberichte aus dem Jahr 2011] durch die damalige Rechtsvertreterin am 26. November 2014).

E. 3.2.2 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine diesbezügliche Begründungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers bei der Befragung vom 23. Oktober 2014, abgesehen von (...) beim Heben schwerer Sachen keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben (vgl. A11, S. 9), und der Angabe im Schreiben vom 26. November 2014, im Jahr 2011 aufgrund seiner Verletzungen am (...) an starken (...-)schmerzen gelitten zu haben (vgl. A18), bestand für das SEM keine Veranlassung zu diesbezüglichen weiteren Abklärungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Zwar hat das SEM die im Zeitpunkt des Entscheiderlasses aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Aufzählung) in der angefochtenen Verfügung nicht explizit genannt, aber festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage weder humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben seien noch Gründe vorlägen, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen würden. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und ungenügenden Begründung erweist sich deshalb als unbegründet.

E. 3.3 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Anträge des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2015 um Gewährung weiterer Akteneinsicht und erneute Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sind entsprechend abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass die italienische Botschaft in C._______ dem Beschwerdeführer am (...) September 2014 ein für die Dauer vom 17. September 2014 bis zum 16. Oktober 2014 gültiges Visum ausgestellt hatte. Das SEM ersuchte daher die italienischen Behörden am 29. Dezember 2014, innert der dreimonatigen Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 21. Februar 2015 ab, worauf das SEM umgehend ein sogenanntes Remonstrationsverfahren im Sinne von Art. 5 DVO einleitete und die italienischen Behörden am 24. Februar 2015 erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte. Mit seinem Einwand, am 24. Februar 2015 sei die dreimonatige Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Stellung eines Übernahmeersuchens abgelaufen gewesen, weshalb die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem Antrag des SEM vom 24. Februar 2015 nicht um ein neues, eigenständiges, an die Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO gebundenes Übernahmeersuchen handelt, sondern um ein Remonstrationsbegehren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO, d. h. einen Antrag an die italienischen Behörden um neuerliche Prüfung des Überstellungsersuchens vom 29. Dezember 2014 nach Erhalt der ablehnenden Antwort vom 21. Februar 2015. Dieses Vorgehen, binnen drei Wochen nach Erhalt einer ablehnenden Antwort des ersuchten Staates eine neuerliche Prüfung eines Übernahmeersuchens zu verlangen, ist in Art. 5 DVO ausdrücklich vorgesehen. Das SEM war dementsprechend berechtigt, von Italien am 24. Februar 2015 die erneute Prüfung des Übernahmeersuchens vom 29. Dezember 2014 zu verlangen. Auch war das SEM nicht gehalten, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem rechtskonformen Vorgehen einzuräumen. Zur Frage einer allfälligen Zuständigkeit Italiens war dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2014 das rechtliche Gehör in korrekter Weise gewährt worden und er hat dieses in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2014 ausgeübt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO wäre Italien gehalten gewesen, binnen zwei Wochen auf das Remonstrationsbegehren des SEM vom 24. Februar 2015 zu antworten. Die Antwort Italiens - die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers - datiert jedoch erst vom 15. Mai 2015. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Ausbleiben einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert der Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO im Remonstrationsverfahren zwar eine Verletzung des Unionsrechts bewirke, jedoch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge habe (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, a.a.O., S. 287). Nach verstrichener Antwortfrist von Art. 5 Abs. 2 DVO wäre daher die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig geworden. Am 15. Mai 2015 erklärten die italienischen Behörden jedoch ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers, weshalb sich die Frage stellt, ob diese Erklärung den Wechsel der Zuständigkeit auf Italien zu bewirken vermochte. Das in der Dublin-III-VO festgelegte System steht dem Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erklärt, nicht entgegen, solange andere personenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familieneinheit, nicht verletzt werden (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3.2). Dem erwähnten Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten anerkannte, indem er die Überstellung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist zuliess. In analoger Anwendung der in BVGE 2010/27 E. 7.3.2 enthaltenen Rechtsprechung ist von einem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund von konkludentem Verhalten des Bestimmungsstaates auch in anderen Fällen auszugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese Ausnahmekonstellation nur auf Fälle des Überstellungsverfahrens beschränkt sein soll. Vorliegend wurde mit der Übernahmezusage Italiens vom 15. Mai 2015 das Überstellungsverfahren in Gang gesetzt - Vollzug der Überstellung innert sechs Monaten - und die erwähnte Ausnahmekonstellation trifft umso mehr zu, als die italienischen Behörden am 15. Mai 2015 nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Visumsausstellung an den Beschwerdeführer) bestätigten. Anhaltspunkte, dass dadurch die Familieneinheit tangiert werden könnte, bestehen nicht, zumal eine in der Schweiz lebende (Verwandte) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. G Dublin-III-VO gilt (vgl. A11 S. 5 [Nachname und Wohnort der (Verwandten) dem Beschwerdeführer nicht bekannt]). Im Übrigen wäre es stossend, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat, welcher der Übernahme verspätet ausdrücklich zustimmt, aus seinem Fehlverhalten - der nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren - etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Die nachträgliche Zustimmung der italienischen Behörden vom 15. Mai 2015 ist damit rechtsgültig, womit Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig ist. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/50 E. 8.3). Es erübrigt sich damit, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in den Beschwerdeeingaben, insbesondere diejenigen hinsichtlich der konkreten Umstände der Visumsausstellung, näher einzugehen.

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund­rechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst. Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung M. H. und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung, zumal darin erneut festgestellt wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien. Die Schweizer Behörden waren im Falle des alleinstehenden Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreuung einzuholen.

E. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen im Rahmen der Befragung vom 23. Oktober 2014 und in den Rechtsmitteleingaben, wonach er kein Vertrauen in das italienische Asylsystem habe und befürchte, dass sein Asylgesuch dort nicht richtig geprüft und er nach Sri Lanka abgeschoben werde, respektive befürchte, dass er während seines Aufenthalts in Italien vernachlässigt werde und keine oder mangelhafte medizinische Versorgung erhalte, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.3.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer vermag keine solchen Anhaltspunkte darzulegen. Es besteht keine Grund zur Annahme, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Re­foulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Mit dem Einwand, er habe kein Vertrauen in das italienische Asylsystem, vermag er keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, respektive die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dublin-Rückkehrende werden zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Darüber hinaus nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an.

E. 5.3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Aufzählung) sprechen nicht gegen eine Überstellung. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend aufgrund der geschilderten Beschwerden nicht gegeben. Eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers zu den gesundheitlichen Problemen respektive die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Arztberichten und der Aufzeigung der Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz ist nicht angezeigt, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort adäquate Behandlung und Betreuung finden wird. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es obliegt ihm, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be­schwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.3.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 5.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3321/2015 Urteil vom 15. September 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte das vormalige BFM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Mit Vollmacht vom 20. Oktober 2014 mandatierte der Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertretung. C. Anlässlich seiner Befragung durch das BFM vom 23. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe in einem (Geschäft) in C._______ und in seinem eigenen Geschäft in B._______ gearbeitet. Er sei fälschlicherweise verdächtigt worden, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen zu sein, und deshalb immer wieder von der Polizei mitgenommen worden. Bezüglich zweier Festnahmen im Jahr 2006 und 2009 würden entsprechende Gerichtsdokumente existieren. Im Juni 2013 sei er im Laden in C._______ gesucht worden. Anfangs August 2013 sei er auf der Fahrt nach B._______ von zwei Personen mit seinem Namen angesprochen worden. Als eine dieser Personen eine Waffe gezückt habe, sei er auf seinem Motorrad davongerast, indes gestürzt und zu Fuss weitergerannt. Bei der Flucht habe er sein Portemonnaie und seinen Führerschein verloren. Am folgenden Tag habe er bei der Polizei Anzeige erstattet und eine Verlustbescheinigung erhalten. Es sei ihm aber geraten worden, die verlorenen Dokumente nicht in B._______, sondern in C._______ neu zu beantragen. Im Februar 2014 sei sein Chef mit dem Tod bedroht worden, sollte er ihn weiterhin im Laden in C._______ beschäftigen. Da ihn sein Chef deshalb nicht mehr länger habe beherbergen können, er aber auch nicht nach B._______ nach Hause habe zurückkehren können, habe sein Chef die Ausreise für ihn organisiert. Er sei am 30. September 2014 von C._______, wahrscheinlich via D._______, nach E._______ geflogen. Den Reisepass, der ihm vom Passbüro in C._______ regulär ausgestellt worden sei, könne er nicht einreichen, da er diesen dem Schlepper abgegeben habe. Wenn er schwere Sachen hebe, bekomme er (...). Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Beschwerden. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11). D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass Abklärungen mit der Schweizer Botschaft in C._______ ergeben hätten, dass er am (...) September 2014 von der italienischen Botschaft in C._______ ein für die Dauer vom 17. September 2014 bis zum 16. Oktober 2014 gültiges Touristenvisum erhalten habe (Visums-Nummer [...]; Passnummer [...] [gültig (...) bis (...)]). Daher sei mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weshalb das BFM beabsichtige, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens bis zum 16. Dezember 2014 zu äussern. E. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Datum der Übergabe an das BFM; Schreiben datiert vom 15. Dezember 2014) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe das besagte Visum nicht beantragt und demzufolge auch nie Fingerabdrücke abgegeben. Er möchte nicht nach Italien. Er habe kein Vertrauen in das italienische Asylsystem und befürchte, dass sein Asylgesuch in Italien nicht richtig geprüft und er nach Sri Lanka zurückgeschafft würde. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in das Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen und er dem Kanton F._______ zugeteilt werde. G. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 informierte die bisherige Rechtsvertretung das SEM über das Mandatsende. H. H.a Am 29. Dezember 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). H.b Am 21. Februar 2015 lehnten die italienischen Behörden die Aufnahme des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung, dieser sei ihnen nicht bekannt und ihm sei kein Visum ausgestellt worden. H.c Am 24. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]) erneut um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. H.d Am 15. Mai 2015 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. I. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 - eröffnet am 21. Mai 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. J. J.a Am 26. Mai 2015 tat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht persönlich seinen Beschwerdewillen kund. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 zeigte Rechtsanwalt Püntener das Vertretungsverhältnis an (Vollmacht datierend vom 27. Mai 2015) an kündigte die Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift innert der bis zum 29. Mai 2015 laufenden Beschwerdefrist an. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 reichte der mandatierte Rechtsvertreter die angekündigte Beschwerdeschrift ein. Darin wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO und um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht und um Rückweisung der Sache an das SEM, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an das SEM zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der vollständigen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten mit anschliessender Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. J.b Zur Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm seien - abgesehen von den ihm bereits bekannten Akten A21 und A22 und den von ihm eingereichten Beweismitteln (mit Ausnahme von Röntgenbildern) - lediglich die Aktenstücke A8, A11 und A37 offengelegt worden. Zudem seien die im Aktenverzeichnis aufgeführten Editionsklassen und Abkürzungen nicht in einer Legende erklärt worden und für ihn daher nicht verständlich. Er beantrage deshalb vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (mit Erklärung der im Aktenverzeichnis verwendeten Editionsklassen und Abkürzungen), gegebenenfalls unter Abdeckung der Geheimhaltung unterstehender Aktenteile. Das SEM habe die Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach innert drei Monaten ab Einreichung des Asylgesuchs bei dem möglicherweise zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat ein Antrag um Übernahme zu stellen sei, überschritten, weshalb die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Zwar habe das SEM die besagte Frist mit dem Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden vom 29. Dezember 2014 gewahrt, aber bei der Stellung des zweiten Übernahmeersuchens am 24. Februar 2015 sei die dreimonatige Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei die Stellung eines zweiten Übernahmeersuchens nach Ablehnung eines ersten Ersuchens in der Dublin-III-VO nicht vorgesehen. Das SEM hätte ihm zu dieser nicht der Dublin-III-VO entsprechenden Vorgehensweise das rechtliche Gehör einräumen müssen. Er habe am 26. November 2014 durch seine damalige Rechtsvertreterin Beweismittel - Arztberichte und ein Röntgenbild aus dem Jahr 2011, das Folterspuren aufzeige (...) und aus nachvollziehbaren Gründen nicht als Kopie im Rahmen der Akteneinsicht habe offengelegt werden können - eingereicht. Er habe sich aufgrund dieser Verletzung bereits in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung befunden und leide nach wie vor unter körperlichen (Aufzählung), aber auch psychischen Problemen. Bei der Befragung habe er sich nicht in der Lage gefühlt, die Folter und die notwendige Behandlung darzulegen. Mit der Nachreichung der erwähnten Unterlagen am 26. November 2014 habe er dies nachholen wollen, indes habe es seine damalige Rechtsvertreterin versäumt, auf die Behandlungsbedürftigkeit hinzuweisen. Angesichts der misslichen Betreuungsverhältnisse für kranke Asylgesuchsteller in Italien wäre das SEM aber gehalten gewesen, den Sachverhalt diesbezüglich näher abzuklären. Er habe mehrfach darum gebeten, sich in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben zu können. Zwar habe er regelmässig Tabletten gegen (...) erhalten, aber der medizinische Sachverhalt sei nie näher abgeklärt worden. Er gehe davon aus, dass diesbezügliche Akten existieren würden, die offenzulegen seien. Ein Beweismittel für die Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO liege nicht vor, da er in den Fingerabdruck- und Visaregistern nicht aufgeführt sei. Das SEM hätte nachprüfbar und detailliert darlegen müssen, weshalb dennoch von Indizien für eine Visumsausstellung durch die italienische Botschaft in C._______ auszugehen sei, zumal es durchaus möglich sei, dass sich Italien lediglich im Sinne einer Gefälligkeit schlussendlich zur Übernahme bereit erklärt habe. Auch mit seinen gesundheitlichen Problemen habe sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt. Es wäre eine weitere Befragung seiner Person anzuordnen und ihm Gelegenheit einzuräumen, seinen Gesundheitszustand und die Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz zu dokumentieren. Er verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]) bezüglich der Einholung von Garantien seitens Italien und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 betreffend die Prüfung humanitärer Gründe, welche gegen eine Überstellung in den nach der Dublin-III-VO zuständigen Staat sprechen könnten. Sollte kein Selbsteintritt der Schweiz erfolgen, wären von den italienischen Behörden angesichts seiner besonderen Verletzlichkeit konkrete Garantien einzuholen. Aufgrund seines Gesundheitszustands wäre der Vollzug der Wegweisung aber unzulässig und unzumutbar. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verzichtete aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er den Antrag um Akteneinsicht zur Prüfung und korrekten Durchführung des Akteneinsichtsprozederes (mit Erklärung der verwendeten Editionsklassen und Abkürzungen) an das SEM. L. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 - eröffnet am 26. Juni 2015 - räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist von dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung ein. N. In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2015 rügte der Beschwerdeführer, ihm sei vom SEM am 12. Juni 2015 nach wie vor nicht vollständige Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt worden. So habe er keine Einsicht in die Akten A13, A19, A20, A24, A25 und A28 erhalten. Zudem seien bezüglich der Aktenführung seitens des SEM Manipulationen erfolgt; einige Akten würden im zuerst ausgehändigten Aktenverzeichnis andere Editionsklassen aufweisen als in dem am 12. Juni 2015 zugestellten Aktenverzeichnis (A19 und A20: Änderung von "intern" zu "der Geheimhaltung unterstehend"; A29: Änderung der Editionsklasse "F" zu "[leer]"). Ausserdem habe das SEM die seinen Gesundheitszustand betreffenden Akten nach wie vor nicht aufgelistet und offengelegt. Die Akten A13, A19 und A20 seien entscheidrelevant, da das SEM gestützt darauf zur Ansicht gelangt sei, es läge ein italienisches Visum vor, welches die Zuständigkeit Italiens begründe. Ihm sei deshalb Einsicht in diese Akten zu gewähren, allenfalls in anonymisierter Form. Im Übrigen halte er an seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2015 fest. Bei der Stellung des zweiten Übernahmeersuchens an Italien am 24. Februar 2015 sei die dreimonatige Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen gewesen, weshalb die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Zudem lägen weder Beweismittel noch Indizien vor, welche auf das Vorhandensein eines gültigen italienischen Visums hinweisen würden. Die Ablehnung des ersten Übernahmeersuchens durch die italienischen Behörden am 21. Februar 2015 sei rechtsverbindlich und zeige, dass eben gerade kein solches Visum bestehe. Zwar stütze Italien seine Zustimmung vom 15. Mai 2015 auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, bestätige darin aber nicht explizit die Existenz eines Visums, was die Voraussetzung für die Zuständigkeit Italiens wäre. O. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, bis zum 21. August 2015 zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Fragen der Akteneinsicht und Aktenführung Stellung zu nehmen, und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls in geeigneter Form Einsicht in bisher nicht offengelegte, entscheidrelevante Aktenstücke zu gewähren. P. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2015 legte das SEM im Wesentlichen dar, im Testbetrieb würden die Dossiers in elektronischer Form geführt. Nach der Zuweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in das Verfahren ausserhalb der Testphasen sei ein Papierdossier erstellt und die Akten den Editionsklassen "A" bis "E" zugeordnet worden. Die zur Edition freigegebenen Aktenstücke hätten im Testbetrieb die Bezeichnung "F", wohingegen diesen im Verfahren ausserhalb der Testphasen kein Buchstabe zugeordnet werde. In dem am 12. Juni 2015 ausgehändigten Aktenverzeichnis sei die Bezeichnung entsprechend von "F" auf "(leer)" geändert worden. An der Klassifikation der diesbezüglichen Aktenstücke habe sich dadurch aber nichts geändert. Bei den Akten A19 und A20 handle es sich um eine Anfrage an die Schweizer Botschaft in Sri Lanka und deren Antwort. Sie seien im ersten Aktenverzeichnis der Editionsklasse "B" (interne Akten) und im zweiten der Editionsklasse "A" (überwiegende Interessen an der Geheimhaltung) zugewiesen worden. Diese beiden Aktenstücke würden vom SEM - wie auch A13, bei dem die Änderung der Editionsklasse nicht vorgenommen worden sei - als nicht der Edition unterliegend eingestuft. Die Korrespondenz zwischen dem SEM und der Botschaft gebe Aufschluss über die Arbeitsweise der Schweizer Behörden, weshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Dem Beschwerdeführer sei aber mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (vgl. A21), so dass das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt worden sei. Bei der Akte A24 - ein automatisch generiertes Mail der italienischen Behörden, das den Empfang des Ersuchens der Schweizer Behörden bestätige - handle es sich um ein unwesentliches Aktenstück. Bei der Akte A25 handle es sich um die Meldung des im Testbetrieb tätigen Betreuungsunternehmens G._______ über einen medizinischen Fall. Diese Akte unterliege nicht der Edition; es handle sich dabei nicht um ein Arztzeugnis oder einen Arztbericht. In alle weiteren, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffenden Akten sei ihm im Laufe des Verfahrens Einsicht gewährt worden. Die Ablehnung des ersten Übernahmeersuchens durch die italienischen Behörden (A28) sei dem Beschwerdeführer in anonymisierter Form ausgehändigt worden (A29). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Da sich die Vernehmlassung des SEM vom 12. August 2015 aufgrund der sich darstellenden Rechts- und Sachlage gemäss Zwischenverfügung vom 6. August 2015 einzig mit den formellen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und diesen - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - entsprochen wurde, wird die besagte Stellungnahme dem Beschwerdeführer direkt mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei, und der Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustands nicht vollständig erstellt respektive die gesundheitlichen Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Die Akteneinsicht ist unter Beachtung der Art. 27 f. VwVG zu gewähren. Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Auf die Aufhebung eines Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann verzichtet werden, wenn das Versäumnis in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt und der erstrebte Zweck so nachträglich erreicht wird, ohne dass der betroffenen Partei daraus ein wesentlicher Nachteil erwächst. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2015 zu Recht - wie in der Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 festgestellt - die fehlende Erklärung der Editionsklassen im mit der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 zugestellten Aktenverzeichnis. Das SEM holte dieses Versäumnis am 12. Juni 2015 nach und der festgestellte Verfahrensmangel ist dadurch als geheilt zu betrachten. In der Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2015 monierte der Beschwerdeführer, das Aktenverzeichnis des SEM vom 12. Juni 2015 weise teils andere Editionsklassen auf als das zunächst zugestellte. Zudem habe ihm das SEM am 12. Juni 2015 keine Einsicht in die Akten A13, A19, A20, A24, A25 und A28 sowie in Dokumente bezüglich seines Gesundheitszustands gewährt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die Änderung der Bezeichnung "F" zu "[leer]" für die zur Edition freigegebenen Aktenstücke in der Stellungnahme vom 12. August 2015 in nachvollziehbarer Weise zu erklären vermochte. Bezüglich des Klassifikationswechsels der Aktenstücke A19 und A20 von "B" (intern]) zu "A" (der Geheimhaltung unterstehend) ist zwar festzustellen, dass eine Änderung von Klassifikationen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung grundsätzlich nicht angebracht ist, aber vorliegend keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer bewirkte. Unabhängig von der Frage der korrekten Klassifizierung der entscheidwesentlichen Akten A13, A19 und A20 ist das SEM dem diesbezüglichen Anspruch des Beschwerdeführers hinreichend gerecht geworden, indem es ihm deren Inhalt unter Angabe aller wesentlichen Elemente am 12. Dezember 2014 schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm das rechtliche Gehör dazu eingeräumt hat (vgl. A21), das der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 wahrgenommen hat (vgl. A22). Eine Gehörsverletzung bezüglich der Akten A13, A19 und A20 liegt damit nicht vor. Die Akte A24 (automatisierte Empfangsbestätigung Italiens bzgl. A23) wurde vom SEM zutreffend als nicht entscheidwesentlich qualifiziert. In die Akte A28 (Ablehnung Italiens) hat das SEM dem Beschwerdeführer korrekterweise in anonymisierter Form Einsicht gewährt (A29). Die Akte A25 (Meldung eines medizinischen Falls durch das Betreuungsunternehmen im Testbetrieb G._______ vom 27. Januar 2015 [drei Arztkonsultationen; Diagnosen: [...]; medikamentöse Behandlung]) wurde durch die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2015 mit dem Vermerk "Nachreichen Formular F5 (Medizinische Informationen)" zu den Akten gereicht und ist dem Beschwerdeführer somit bekannt. Es trifft daher auch nicht zu, dass das SEM Dokumente bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht zu den Akten genommen hätte (vgl. diesbezüglich auch A18: Einreichung von Beweismitteln [Röntgenbild und Arztberichte aus dem Jahr 2011] durch die damalige Rechtsvertreterin am 26. November 2014). 3.2.2 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine diesbezügliche Begründungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers bei der Befragung vom 23. Oktober 2014, abgesehen von (...) beim Heben schwerer Sachen keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben (vgl. A11, S. 9), und der Angabe im Schreiben vom 26. November 2014, im Jahr 2011 aufgrund seiner Verletzungen am (...) an starken (...-)schmerzen gelitten zu haben (vgl. A18), bestand für das SEM keine Veranlassung zu diesbezüglichen weiteren Abklärungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Zwar hat das SEM die im Zeitpunkt des Entscheiderlasses aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Aufzählung) in der angefochtenen Verfügung nicht explizit genannt, aber festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage weder humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben seien noch Gründe vorlägen, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen würden. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und ungenügenden Begründung erweist sich deshalb als unbegründet. 3.3 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Anträge des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2015 um Gewährung weiterer Akteneinsicht und erneute Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sind entsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass die italienische Botschaft in C._______ dem Beschwerdeführer am (...) September 2014 ein für die Dauer vom 17. September 2014 bis zum 16. Oktober 2014 gültiges Visum ausgestellt hatte. Das SEM ersuchte daher die italienischen Behörden am 29. Dezember 2014, innert der dreimonatigen Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 21. Februar 2015 ab, worauf das SEM umgehend ein sogenanntes Remonstrationsverfahren im Sinne von Art. 5 DVO einleitete und die italienischen Behörden am 24. Februar 2015 erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte. Mit seinem Einwand, am 24. Februar 2015 sei die dreimonatige Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Stellung eines Übernahmeersuchens abgelaufen gewesen, weshalb die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem Antrag des SEM vom 24. Februar 2015 nicht um ein neues, eigenständiges, an die Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO gebundenes Übernahmeersuchen handelt, sondern um ein Remonstrationsbegehren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO, d. h. einen Antrag an die italienischen Behörden um neuerliche Prüfung des Überstellungsersuchens vom 29. Dezember 2014 nach Erhalt der ablehnenden Antwort vom 21. Februar 2015. Dieses Vorgehen, binnen drei Wochen nach Erhalt einer ablehnenden Antwort des ersuchten Staates eine neuerliche Prüfung eines Übernahmeersuchens zu verlangen, ist in Art. 5 DVO ausdrücklich vorgesehen. Das SEM war dementsprechend berechtigt, von Italien am 24. Februar 2015 die erneute Prüfung des Übernahmeersuchens vom 29. Dezember 2014 zu verlangen. Auch war das SEM nicht gehalten, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem rechtskonformen Vorgehen einzuräumen. Zur Frage einer allfälligen Zuständigkeit Italiens war dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2014 das rechtliche Gehör in korrekter Weise gewährt worden und er hat dieses in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2014 ausgeübt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO wäre Italien gehalten gewesen, binnen zwei Wochen auf das Remonstrationsbegehren des SEM vom 24. Februar 2015 zu antworten. Die Antwort Italiens - die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers - datiert jedoch erst vom 15. Mai 2015. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Ausbleiben einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert der Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO im Remonstrationsverfahren zwar eine Verletzung des Unionsrechts bewirke, jedoch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge habe (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, a.a.O., S. 287). Nach verstrichener Antwortfrist von Art. 5 Abs. 2 DVO wäre daher die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig geworden. Am 15. Mai 2015 erklärten die italienischen Behörden jedoch ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers, weshalb sich die Frage stellt, ob diese Erklärung den Wechsel der Zuständigkeit auf Italien zu bewirken vermochte. Das in der Dublin-III-VO festgelegte System steht dem Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erklärt, nicht entgegen, solange andere personenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familieneinheit, nicht verletzt werden (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3.2). Dem erwähnten Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten anerkannte, indem er die Überstellung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist zuliess. In analoger Anwendung der in BVGE 2010/27 E. 7.3.2 enthaltenen Rechtsprechung ist von einem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund von konkludentem Verhalten des Bestimmungsstaates auch in anderen Fällen auszugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese Ausnahmekonstellation nur auf Fälle des Überstellungsverfahrens beschränkt sein soll. Vorliegend wurde mit der Übernahmezusage Italiens vom 15. Mai 2015 das Überstellungsverfahren in Gang gesetzt - Vollzug der Überstellung innert sechs Monaten - und die erwähnte Ausnahmekonstellation trifft umso mehr zu, als die italienischen Behörden am 15. Mai 2015 nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Visumsausstellung an den Beschwerdeführer) bestätigten. Anhaltspunkte, dass dadurch die Familieneinheit tangiert werden könnte, bestehen nicht, zumal eine in der Schweiz lebende (Verwandte) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. G Dublin-III-VO gilt (vgl. A11 S. 5 [Nachname und Wohnort der (Verwandten) dem Beschwerdeführer nicht bekannt]). Im Übrigen wäre es stossend, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat, welcher der Übernahme verspätet ausdrücklich zustimmt, aus seinem Fehlverhalten - der nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren - etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Die nachträgliche Zustimmung der italienischen Behörden vom 15. Mai 2015 ist damit rechtsgültig, womit Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig ist. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/50 E. 8.3). Es erübrigt sich damit, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in den Beschwerdeeingaben, insbesondere diejenigen hinsichtlich der konkreten Umstände der Visumsausstellung, näher einzugehen. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund­rechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst. Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung M. H. und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung, zumal darin erneut festgestellt wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien. Die Schweizer Behörden waren im Falle des alleinstehenden Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreuung einzuholen. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen im Rahmen der Befragung vom 23. Oktober 2014 und in den Rechtsmitteleingaben, wonach er kein Vertrauen in das italienische Asylsystem habe und befürchte, dass sein Asylgesuch dort nicht richtig geprüft und er nach Sri Lanka abgeschoben werde, respektive befürchte, dass er während seines Aufenthalts in Italien vernachlässigt werde und keine oder mangelhafte medizinische Versorgung erhalte, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011). 5.3.2 Der Beschwerdeführer vermag keine solchen Anhaltspunkte darzulegen. Es besteht keine Grund zur Annahme, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Re­foulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Mit dem Einwand, er habe kein Vertrauen in das italienische Asylsystem, vermag er keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, respektive die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dublin-Rückkehrende werden zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Darüber hinaus nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. 5.3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Aufzählung) sprechen nicht gegen eine Überstellung. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend aufgrund der geschilderten Beschwerden nicht gegeben. Eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers zu den gesundheitlichen Problemen respektive die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Arztberichten und der Aufzeigung der Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz ist nicht angezeigt, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort adäquate Behandlung und Betreuung finden wird. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es obliegt ihm, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be­schwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 5.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: