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D-8097/2016

D-8097/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8097/2016 Urteil vom 12. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am (...) 2002 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sein Asylgesuch abgelehnt, er jedoch am (...) 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, dass er am (...) 2009 freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte, dass er - eigenen Angaben zufolge - seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie seinem Kind am 21. Januar 2016 erneut verliess und sie anfangs Februar 2016 von Deutschland aus in die Schweiz gelangten, wo sie am 9. Februar 2016 um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass das Ehepaar am 23. Januar 2016 in Griechenland aufgegriffen wurde und die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2016 in Deutschland um Asyl nachsuchte, dass am 23. Februar 2016 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden und den Beschwerdeführenden dabei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit unter anderem Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe im Irak gelitten und sei müde; er wolle sich hier niederlassen, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt, dass ihr Ziel die Schweiz gewesen sei und sie hier bleiben wolle, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP auch das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, er leide an (...) und sei bereits bei seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz deswegen in Behandlung gewesen, dass das SEM die deutschen Behörden am 26. Februar 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die deutschen Behörden dem SEM am 9. März 2016 mitteilten, zur Wahrung der Antwortfrist werde das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt; es seien weitere Nachforschungen in Deutschland erforderlich, über deren Ergebnis baldmöglichst informiert werde, dass das SEM die deutschen Behörden am 23. März 2016 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014; nachfolgend: Durchführungsverordnung) um neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmeersuchens bat (Remonstrationsverfahren), dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben ebenfalls vom 23. März 2016 an das SEM wandte, dass er darin seine Gründe für die erneute Ausreise aus seinem Heimatstaat respektive die Wiedereinreise in die Schweiz schilderte und zudem um Zuweisung in seinen vormaligen Aufenthaltskanton ersuchte, wo die Ärzte seine Krankheitsgeschichte kennen würden, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 dem Übernahmeersuchen des SEM gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprachen, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 die Gelegenheit einräumte, sich innert Frist (erneut) zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zu äussern und allenfalls Gründe zu nennen, die gegen eine Wegweisung und (für) eine andere Zuständigkeit sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beantragten, es sei vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu behandeln, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit dem Land und dessen Einwohnern bereits bestens vertraut, weshalb ihm die Integration leichter als in einem anderen Dublin-Staat falle, dass es zur Verringerung des administrativen Aufwands sinnvoll sei, dass Flüchtende, welche bereits während langer Zeit in der Schweiz gewohnt hätten, auch hier Asyl erhalten beziehungsweise vorläufig aufgenommen würden, dass die Beschwerdeführenden als besonders verletzliche und schutzbedürftige Personen zu betrachten seien, dass der Beschwerdeführer an enormen psychischen Problemen ([...]) leide und immer wieder von Suizidgedanken geplagt worden sei; auch gegenwärtig würden ihn Todeswünsche in den regelmässigen Phasen extremer Traurigkeit verfolgen, dass seine Situation in der Schweiz (durch die Medikation und die ambulante Behandlung bei der D._______) einigermassen stabilisiert werden könne, dass eine Rückweisung nach Deutschland seiner gesundheitlichen Situation äusserst abträglich sei und seine psychischen Probleme, insbesondere die Suizidalität, verschärfen dürfte, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und sich in der (...). Schwangerschaftswoche befinde, dass dieser Eingabe zwei Vollmachten, eine "Anmeldung für ambulante Weiterbehandlung" der D._______ vom 17. November 2016 und eine Schwangerschaftsbestätigung von Dr. med. E._______ vom 7. Dezember 2016 (jeweils in Kopie) beilagen, dass das SEM am 19. Dezember 2016 die deutschen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informierte, dass es mit Verfügung vom gleichen Tag - eröffnet am 24. Dezember 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und die Asylgesuche seien materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen sei, dass ebenfalls mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 Beschwerde erhob und dabei die Rechtsbegehren stellte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren sei, dass der Eingabe der Beschwerdeführenden unter anderem zwei ärztliche Berichte (und eine "Zusammenfassung der Krankengeschichte") aus den Jahren 2007/2008, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte "Anmeldung für ambulante Weiterbehandlung" sowie die ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schwangerschaftsbestätigung (jeweils in Kopie) beilagen, dass der Eingabe der Rechtsvertreterin zusätzlich ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben des irakischen Arztes des Beschwerdeführers vom 23. März 2016 (in Kopie) beilag, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden darin ausführten, sie hätten aufgrund der Festtage keinen Anwalt finden können, der die Beschwerde für sie verfasst hätte, dass sie jedoch Ergänzungen nachliefern würden, sobald sie einen Rechtsanwalt mandatiert hätten, dass aufgrund dieser Ausführungen, den der rubrizierten Rechtsvertreterin am 13. Dezember 2016 erteilten und - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht widerrufenen Vollmachten sowie angesichts dessen, dass bis zum Urteilszeitpunkt keine von einem anderen Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeergänzung eingereicht wurde, die von der rubrizierten Rechtsvertreterin verfasste Beschwerde, die ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht wurde, als Beschwerdeergänzung entgegengenommen wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, die Asylgesuche seien materiell zu prüfen, nicht einzutreten wäre, falls die Beschwerdeführenden diesen an das Bundesverwaltungsgericht hätten richten wollen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank - wie bereits erwähnt - unter anderem ergab, dass sie am 30. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass dieser daktyloskopisch erhärtete Nachweis ihrem Vorbringen anlässlich der BzP, sie habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt (vgl. Akten SEM C 8 S. 4 und 7), entgegensteht, dass das SEM die deutschen Behörden am 26. Februar 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden diesem Ersuchen letztlich im Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 1. Dezember 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass nach Ansicht der Vorinstanz daher die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin in den Beschwerdeeingaben dagegen auf den Standpunkt stellen, die Zustimmung der deutschen Behörden sei nicht innert der Frist von zwei Monaten gemäss Art. 22 Dublin-III-VO respektive dem insgesamt für das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgesehenen Zeitrahmen von fünf Monaten (Art. 21 und 22 Dublin-III-VO) erfolgt, weshalb die Zuständigkeit der Schweiz gegeben sei, dass die Auffassung der Beschwerdeführenden respektive ihrer Rechtsvertreterin nicht geteilt werden kann, dass zunächst festzuhalten ist, dass sich die Zuständigkeit Deutschlands aus dem durch den Eurodac-Treffer belegten Umstand der ersten Asylgesuchstellung in einem Mitgliedstaat ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), zumal die Beschwerdeführenden aus der angeblichen Anwesenheit von nicht näher bezeichneten Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführenden S. 3) nichts zu ihren Gunsten - beispielsweise aus Art. 9 Dublin-III-VO - ableiten können, da diese offensichtlich keine Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO sein können (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass klarzustellen ist, dass vorliegend vom SEM angesichts der Asylgesuchstellung in Deutschland (zu Recht) ein Wiederaufnahmeverfahren und nicht ein Aufnahmeverfahren eingeleitet wurde, so dass für die Stellung des Übernahmeersuchens und die Antwort des ersuchten Mitgliedstaats nicht die Fristen von Art. 21 und 22 Dublin-III-VO, sondern die (kürzeren) Fristen von Art. 23 und 25 Dublin-III-VO gelten, dass die erste Antwort der deutschen Behörden zwar eine formelle Ablehnung des Übernahmeersuchens zur Verhinderung einer fiktiven Zustimmung im Sinne von Art. 25 Dublin-III-VO enthielt, allerdings darin die Zuständigkeit Deutschlands gerade nicht ausgeschlossen wurde, sondern die deutschen Behörden ausdrücklich festhielten, es seien weitere Nachforschungen in Deutschland erforderlich, dass eine solche "bedingte" Antwort in der Dublin-III-VO nicht geregelt ist, jedoch angesichts der nachfolgenden Ausführungen deren Wirkung im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu prüfen ist, dass jedenfalls auf der Hand liegt, dass eine solche Antwort nicht die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermochte, dass dies umso mehr gilt, als bei einem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf einen Eurodac-Treffer der Prüfungsspielraum des ersuchten Mitgliedstaates für eine Ablehnung des Gesuchs beschränkt ist (Art. 4 Durchführungsverordnung; vgl. auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K1 zu Art. 4 Durchführungsverordnung), dass die von den Beschwerdeführenden vertretene Ansicht, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sollte spätestens nach fünf Monaten zu Ende sein, zu kurz greift, dass diese Auffassung die Möglichkeit der Einleitung eines Remonstrationsverfahrens gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung, von welcher das SEM vorliegend Gebrauch machte, ausser Acht lässt, dass Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung zwar auch für das Remonstrationsverfahren Fristen vorsieht, dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach verstrichener Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung - was vorliegend der Fall ist - einer Übernahme ausdrücklich zustimmen und damit die eigene Zuständigkeit begründen kann (vgl. Urteile des BVGer D-3321/2015 vom 15. September 2015 E. 5.1 und E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1), dass es - wie bereits im erwähnten Urteil D-3321/2015 festgehalten - stossend wäre, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat, welcher der Übernahme verspätet ausdrücklich zustimmt, aus seinem Fehlverhalten - der nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren - etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass angesichts des soeben Ausgeführten - und entgegen der auf Beschwerdeebne sinngemäss vertretenen Auffassung der Beschwerdeführenden - dem SEM, das unbestrittenermassen und anders als die deutschen Behörden jeweils innert der in der Dublin-III-VO und der Durchführungsverordnung statuierten Fristen gehandelt hat, keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden von Anfang an in die Schweiz wollten, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands ändert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, geschweige denn ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall - soweit aus den Akten ersichtlich - für die Situation des Beschwerdeführers, bei dem eine (...) diagnostiziert wurde (vgl. das aktuellste ärztliche Dokument: "Anmeldung für ambulante Weiterbehandlung"), offensichtlich nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass hinsichtlich der sowohl in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 als auch in der Beschwerdeeingabe der Rechtsvertreterin angesprochenen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland darauf hinzuweisen ist, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen, dass die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03] angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten und angemessener, sorgfältiger Vorbereitung Rechnung zu tragen sowie durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers denn auch entsprechend Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung explizit angeführt - über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die deutschen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass nach dem Gesagten der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht, dass ferner auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist (voraussichtlicher Geburtstermin: [...]), im jetzigen Zeitpunkt nicht gegen eine Überstellung nach Deutschland spricht, zumal die mit der Überstellung befassten Behörden auch der Schwangerschaft angemessen Rechnung zu tragen haben und die Reisefähigkeit vor einer tatsächlichen Überstellung zu prüfen haben werden, dass das SEM - wie bereits erwähnt - die deutschen Behörden bereits über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informierte (vgl. C 26), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft, dass es seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel - trotz der textbausteinartigen Formulierung und entgegen der in der Beschwerdeeingabe der Rechtsvertreterin vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung den vormaligen jahrelangen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, die medizinischen Umstände in Bezug auf den Beschwerdeführer und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin berücksichtigte, dass das Bundesverwaltungsgericht sich deshalb weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und der in diesem Zusammenhang gestellte (Eventual-)Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass es sodann - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM allein wegen des Umstands, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zehn Monate dauerte respektive das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nach dieser Zeitspanne mit einem Dublin-Nichteintretensentscheid beendet wurde, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie auch derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: