Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2451/2017 Urteil vom 9. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angab (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] A1), dass er - gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Finger-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - am 17. Februar 2016 in Italien daktyloskopiert und registriert worden war (SEM act. A4), dass am 17. März 2016 beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, welche ein Knochenalter von 19 Jahren ergab (SEM act. A8), dass am 29. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso eine summarische Befragung (nachfolgend: BzP) durchgeführt wurde (SEM act. A10), in deren Verlauf der Beschwerdeführer äusserte, sein genaues Alter zwar nicht zu kennen, das 18. Altersjahr jedoch bereits vollendet zu haben, dass ihm bei gleicher Gelegenheit das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde und er dagegen einwendete, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da es von Anfang an seine Absicht gewesen sei, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, dass die Vorinstanz am 8. April 2016 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, welches diese (in der Annahme, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen) am 19. Mai 2016 ablehnten (SEM act. A13-15), dass das SEM die italienischen Behörden am 23. Mai 2016 im Rahmen einer Remonstration erneut darum ersuchte, den Beschwerdeführer aufzunehmen (SEM act. A17 f.), dass die italienischen Behörden - nach Mahnung durch das SEM - der Übernahme am 27. März 2017 zustimmten (SEM act. A20, A22), dass dem Beschwerdeführer am 28. März 2017 nochmals rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde (SEM act. A24), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 6. April 2017 die vom SEM behauptete Zuständigkeit Italiens bestritt und um Akteneinsicht ersuchte (SEM act. A25), dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2017 (eröffnet am 21. April 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-tragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei das SEM anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Beschwerde ein undatierter Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Dauer des Dublin-Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit" sowie eine Fürsorgebestätigung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom 27. April 2017 beigelegt waren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 1. Mai 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend um eine solche handelt, dass auf Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden konnte und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem ihn die Vorinstanz "zur Altersanpassung" nicht begrüsst habe, sie sich in ihrem Schreiben vom 28. März 2017 nicht dazu geäussert habe, weshalb Italien nach einer solch langen Verfahrensdauer noch zuständig sein sollte und indem ihm die Vorinstanz die Verfahrensakten vor Fällung des Nichteintretensentscheides nicht ausgehändigt habe, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt und verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und damit zu einer Wegweisung in einen Staat, in welchem er sich seinen eigenen Angaben zufolge zuvor aufgehalten hat und wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen wurden, gewährt und ihm dabei als Rechtsgrundlage die Dublin-III-VO genannt hat (SEM act. A10 S. 8), dass das SEM daher an sich gar nicht gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2017 erneut zur Stellungnahme zu einer nach wie vor beabsichtigen Wegweisung nach Italien aufzufordern respektive seinen unveränderten Standpunkt, der sich weiterhin auf dieselbe Sachlage und die Dublin-III-VO stützte, zusätzlich zu begründen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-254/2017 vom 25. Januar 2017, S. 7), dass sich nämlich an der rechtlichen Beurteilung durch das SEM (Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf die Dublin-III-VO infolge der illegalen Überschreitung seiner Land- , See- oder Luftgrenze durch den aus einem Drittstaat kommenden Beschwerdeführer und dessen dortiger Registrierung) durch das Remonstrationsverfahren nichts geändert hatte, dass die erneute Einladung zur Stellungnahme einzig dazu diente, die bereits geäusserte Rechtsauffassung, wonach Italien zuständig sei, zu bestätigen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, über allfällige in diesem Zusammenhang stehende Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu orientieren, dass das SEM ferner in diesem Verfahrensstadium noch nicht gehalten war, Einsicht in die mit den italienischen Behörden diesbezüglich ausgetauschte Korrespondenz zu gewähren (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass es dem Beschwerdeführer mit Eröffnung der Verfügung in die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Dokumente (insbesondere Protokoll der BzP, Eurodac-Auswertung, Übernahmeersuchen an Italien, Antwort auf dieses Ersuchen sowie auch Remonstrationsbegehren und Antwort darauf) Einsicht gewährte, womit eine sachgerechte Anfechtung möglich war, dass entgegen der Rüge des Beschwerdeführers das SEM in der angefochtenen Verfügung - wenn auch knapp, so doch ausreichend - begründete, weshalb die Dauer des Verfahrens auf Zuständigkeitsprüfung an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöge, und sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen auseinandersetzte, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich der BzP am 11. März 2016 seine Volljährigkeit bejahte, weshalb für das SEM kein Anlass bestand, ihn dazu später nochmals anzuhören, dass sich damit die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einer Gehörsverletzung allesamt als unbegründet erweisen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass zur Bestimmung dieser staatsvertraglichen Zuständigkeit die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- , See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass dieser zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 11. März 2016 - in Bestätigung des erwähnten daktyloskopischen Nachweises - erklärte, die italienischen Behörden hätten ihm am 17. Februar 2016 in B._______ die Fingerabdrücke abgenommen, und er habe sich bis zur Einreise in die Schweiz am 11. März 2016 in Italien aufgehalten, dass das SEM die italienischen Behörden am 8. April 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte und die italienischen Behörden diesem Ersuchen letztlich im Rahmen des Remonstrationsverfahrens ausdrücklich zustimmten (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Ver-ordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver-fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]), dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs sei nach der ersten negativen Antwort der italienischen Behörden und dem Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist innerhalb des Remonstrationsverfahrens bei der Schweiz "verblieben", dass indessen das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis die Möglichkeit des ersuchten Mitgliedstaates, einer Übernahme ausdrücklich zuzustimmen und damit die eigene Zuständigkeit zu begründen, auch im Falle einer ungenutzt verstrichenen Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO als zulässig erachtet (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer F-1072/2017 vom 27. Februar 2017, D-254/2017 vom 25. Januar 2017, D-8068/2016 vom 10. Januar 2017 S. 8 f., E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1, D-2452/2016 vom 2. Mai 2016 S. 6 f., D-3321/2015 vom 15. September 2015 E. 5.1), dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Standpunkt auch in den vom Beschwerdeführer angerufenen Urteilen E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 und E-1945/2016 vom 21. Juli 2016 vertreten und festgehalten hat, eine solche Zustimmung sei auch im Falle verspäteter Abgabe grundsätzlich zulässig, dass demnach vorliegend die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Einwand, er befinde sich nun schon seit mehr als einem Jahr in der Schweiz, habe sich um eine gute Integration bemüht, ein soziales Umfeld aufgebaut und besuche Sprachkurse, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan hat, die italienischen Behörden könnten sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sodann gewisse Härten in menschlicher Hinsicht, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nach einem mittlerweile rund 14-monatigen Aufenthalt in der Schweiz mit sich bringt, nicht zu verkennen sind, dass aber in Beachtung der spezifischen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden kann, die Integration in der Schweiz sei nur schon aufgrund der Dauer des bisherigen Aufenthalts derart fortgeschritten, dass ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch zwingend zu erfolgen hätte, dass zudem - wie vom SEM zutreffend angeführt wurde - fehlende Sprachkenntnisse kein Wegweisungshindernis darstellen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 1. Mai 2017 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: