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D-2452/2016

D-2452/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-02 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2452/2016 Urteil vom 2. Mai 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 3. Mai 2015 von der italienischen Botschaft in Riad (Saudi-Arabien) ein Schengen-Visum (gültig vom 15. Mai bis 28. Juni 2015) erhalten hat, dass das SEM die italienischen Behörden am 14. Juli 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 11. September 2015 ablehnten, dass das SEM die italienischen Behörden am gleichen Tag gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) (in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014) darum ersuchte, das abgelehnte Übernahmeersuchen nochmals zu prüfen (Remonstrationsverfahren), dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. Februar 2016 der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Februar 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und zudem der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte sowie feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1914/2016 vom 29. März 2016 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. März 2016 wegen Einreichung nach abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat, dass der Migrationsdienst des Kantons B._______ am 29. März 2016 die Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AuG (SR 142.20) anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. März 2016 an das SEM gelangte und dabei in der Hauptsache beantragte, es sei festzustellen, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Dublin-III-VO am 11. März 2016 abgelaufen sei, weshalb ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2016 - eröffnet am 13. April 2016 - diese als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe abwies und feststellte, die Verfügung vom 29. Februar 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass es zudem eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2016 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig sei und die Vor­instanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, ferner seien die Vorinstanz sowie die Vollzugsorgane unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass die Instruktionsrichterin am 22. April 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass der Migrationsdienst des Kantons B._______ gleichentags die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Ausschaffungshaft veranlasste, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das SEM - wie vorliegend - ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Ausschaffungshaft durch den zuständigen Kanton und nicht durch das SEM angeordnet wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht zuständig ist, über die beantragte Haftentlassung zu urteilen (vgl. Art. 80a Abs. 1-3 AuG), dass folglich auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass im Übrigen die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ohnehin aus der Haft entlassen wurde, dass anzumerken bleibt, dass die 30-tägige Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, indes einem Entscheid vor Ablauf dieser Frist nichts entgegensteht, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der Eingabe vom 21. April 2016 ohne weiteres davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind, dass das SEM in der Verfügung vom 29. Februar 2016 nach ausführlicher Be­gründung zum Schluss gekommen ist, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin staatsvertraglich zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin als wiedererwägungsrechtlich relevanten Umstand einzig anführt, die Überstellungsfrist sei vorliegend am 11. respektive 12. März 2016 abgelaufen, weshalb nun gestützt auf Art. 29 Dublin-III-VO die Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, dass gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin vorbringt, diese Bestimmung sei in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung zu lesen, welcher das Remonstrationsverfahren regle und festhalte, dass sich durch dieses zusätzliche Verfahren die Fristen aus der Grundverordnung (Dublin-Verordnung) in keinem Fall ändern würden, wobei die Klarheit dieser Regelung in der Lehre bestätigt werde, dass mithin die sechsmonatige Überstellungsfrist bereits durch die erste (negative) Antwort der italienischen Behörden vom 11. September 2015 ausgelöst worden sei, dass diesen Vorbringen allerdings entgegenzuhalten ist, dass sich gemäss dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung nicht sämtliche in der Dublin-Verordnung geregelten Fristen, sondern nur die für die Antwort auf ein Aufnahme- respektive Wiederaufnahmeersuchen (Art. 18 Abs. 1 und 6 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO) geltenden Fristen nicht ändern, dass diese Bestimmung so zu interpretieren ist, dass die Remonstration keine Verlängerung der entsprechenden Fristen zur Folge haben respekti­ve ein Ablauf dieser (verlängerten) Fristen ohne Antwort des ersuchten Mitgliedstaats nicht dessen Zuständigkeit begründen kann (vgl. zur Zuständigkeit infolge Verfristung Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO; vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung), dass daher auch die für das Remonstrationsverfahren festgesetzte zweiwöchige Frist, innert welcher der ersuchte Mitgliedstaat zu antworten hat (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Durchführungsverordnung) - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - nicht zum Zuständigkeitsübergang führen kann, wenn sie - wie vorliegend - ohne Antwort des ersuchten Mitgliedstaats abgelaufen ist, dass sodann gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO explizit nur die Annahme eines Übernahmeersuchen die sechsmonatige Überstellungsfrist auslöst, dass es denn auch unlogisch erscheint, dass eine Frist zur Überstellung in einen bestimmten Staat bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen soll, in welchem die Zuständigkeit dieses Staates noch nicht feststeht, dass nach dem Gesagten die Ansicht der Vorinstanz, wonach erst die explizite Gutheissung des Aufnahmeersuchens seitens der italienischen Behörden am 29. Februar 2016 die sechsmonatige Frist ausgelöst habe, zu bestätigen ist, dass die in der Beschwerde zitierten Lehrmeinungen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2016 explizit festhielten, die Überstellung habe spätestens bis zum 29. August 2016 zu erfolgen (vgl. Akten SEM A 19; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2010/27 E. 8 und 9), und sich die Beschwerdeführerin dazu weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerdeschrift äusserte, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, die eine Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin begründen, weshalb das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu verneinen ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: