opencaselaw.ch

E-8073/2016

E-8073/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8073/2016 Urteil vom 19. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, seinen Angaben zufolge geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Michael Pfeiffer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 27. Mai 2016 seine Befragung zur Person stattfand, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei (...)-jährig und somit ein Minderjähriger, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank unter anderem ergab, dass er am 17. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 einerseits das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung in einen anderen europäischen Staat, insbesondere Deutschland, der eventuell für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, gewährt wurde, worauf er sich für einen Verbleib in der Schweiz aussprach, dass er andererseits damit konfrontiert wurde, dass eine radiologische Knochenaltersbestimmung am 23. Mai 2016 ergeben habe, dass er 19 Jahre oder älter sei, was der Beschwerdeführer bestritt, dass das SEM die deutschen Behörden am 3. Juni 2016 um Wieder-aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die deutschen Behörden dem SEM am 7. Juni 2016 mitteilten, zur Wahrung der Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO werde das Wiederaufnahmeersuchen zunächst provisorisch abgelehnt, die Beantwortung der Anfrage erfordere weitere Nachforschungen in Deutschland, über deren Ergebnis das SEM unaufgefordert informiert werde, dass das SEM die deutschen Behörden am 7. Juni 2016 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014; nachfolgend: Durchführungsverordnung [DVO]) um neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmeersuchens bat (sogenanntes Remonstrationsverfahren), dass die deutschen Behörden mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 dem Übernahmeersuchen des SEM gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprachen, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 die Gelegenheit einräumte, sich innert Frist (erneut) zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zu äussern und allenfalls Gründe zu nennen, die gegen eine Überstellung dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe einer Betreuungsperson vom 12. Dezember 2016 im Wesentlichen auf seine Minderjährigkeit respektive sein jugendliches Alter, seine besondere Verletzlichkeit und die in Deutschland während des Asylverfahrens erlebten Schwierigkeiten mit andern Bewohnern einer Asylunterkunft hinweisen sowie die Sistierung des Dublin-Verfahrens und die Vornahme weiterer Abklärungen beantragen liess, dass er in einer von ihm unterzeichneten Ergänzung vom 13. Dezember 2016 insbesondere die schlimmen Erlebnisse in Deutschland und die in der Schweiz gefundene Ruhe und Stabilität beschrieb und geltend machte, er habe sich hier mit einem Landsmann angefreundet, den er nicht wieder verlassen möchte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 - eröffnet am 21. Dezember 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Überstellung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, die Vollzugsbehörden seien in Anwendung von Art. 56 VwVG anzuweisen, von seiner Überstellung nach einstweilen Deutschland abzusehen, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Dezember 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter nach Eingang der vorinstanzlichen Akten mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 einerseits den provisorischen Vollzugsstopp aufhob und feststellte, dass bisher kein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei, dass andererseits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtbegehren abwies und den Beschwerdeführer dazu aufforderte, bis zum 9. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass der Beschwerdeführer dem Gericht am 9. Januar 2017 den eingeforderten Kostenvorschuss überwies, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei minderjährig und die Schweiz sei nach den Regeln der Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig, dass das SEM die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft qualifiziert hat, dass das Ergebnis der radiologischen Knochenaltersanalyse "Skelettalter 19 Jahre und mehr (reifes Skelett)" unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit solcher Untersuchungen und insbesondere der Tatsache zu würdigen ist, dass Abweichungen von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden können (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7c), dass die vom SEM in Auftrag gegebene Analyse im konkreten Fall denn auch von einer doppelten Standardabweichung von rund +/- 26 Monaten ausgeht (vgl. Analyse S. 1), dass der die Analyse durchführende Arzt allerdings versehentlich von einem angegebenen Geburtsdatum "(...)" ausging, während der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hatte, er sei am (...) geboren worden (vgl. Protokoll Befragung zur Person [BzP] S. 2), dass im Zeitpunkt der Durchführung der Knochenaltersanalyse, am 23. Mai 2016, die Abweichung zwischen dem angegebenen Alter und dem ermittelten Skelettalter somit rund drei Jahre betrug, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zum Beleg seines Alters zu den Akten gereicht hat, dass seine Angaben zum Verbleib seiner Tazkira (vgl. Protokoll BzP S. 3 und 7) einen widersprüchlichen und schwer nachvollziehbaren Eindruck hinterlassen und auch nicht verständlich wird, wie - respektive wieso - er den angeblich von einem gewalttätigen Onkel in Afghanistan zurückbehaltenen Identitätsausweis - mithilfe eines Facebook-Kontakts zu einem in Australien lebenden Onkel (vgl. a.a.O. S. 8) - besorgen können will, dass die Angaben zu den familiären Verhältnissen einen oberflächlichen und stereotypen Eindruck hinterlassen (alle nahen Angehörige verstorben, kein Kontakt zu anderen Verwandten als dem erwähnten Onkel in Afghanistan; vgl. a.a.O. S. 5 ff.), dass bei dieser Aktenlage die Auffassung des SEM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zu bestätigen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass das Vorbringen in der Beschwerde, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei bereits durch die erste (provisorisch negative) Antwort der deutschen Behörden vom 7. Juni 2016 auf das Übernahmeersuchen des SEM ausgelöst worden und deshalb am 7. Dezember 2016 ungenutzt verstrichen (vgl. Beschwerde S. 5), angesichts der anderslautenden Praxis des Gerichts nicht zu überzeugen vermag (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2452/2016 vom 2. Mai 2016 S. 6 f. oder D-8068/2016 vom 10. Januar 2017 S. 8 f.), dass schliesslich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) - gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch eine im sogenannten Remonstrationsverfahren nach Ablauf der Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO erteilte Zustimmung zu einem Aufnahmeersuchen geeignet ist, die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4 m.w.H. oder D-8068/2016 a.a.O.), dass es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, bei dem, wie oben erwähnt, grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unter den gegebenen Umständen offensichtlich nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass gemäss Akten nicht davon auszugehen ist, die deutschen Asylbehörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der deutsche Rechtsstaat auch bereit und in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer Schutz vor allfälligen Übergriffen von Drittpersonen zu bieten, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), die Vorinstanz sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers für einen Verbleib in der Schweiz inhaltlich auseinandergesetzt hat und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass das SEM sodann - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: