Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8068/2016 Urteil vom 10. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er ein auf seinen Namen ausgestelltes Busticket für die Strecke (...) sowie auf seinen Namen lautende Unterlagen von deutschen Behörden auf sich trug, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 4. Februar 2016 in Griechenland aufgegriffen worden war und am 13. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 24. Februar 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands beziehungsweise Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er dazu vorbrachte, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen und er wolle hier bleiben, dass er gar nicht in Deutschland gewesen sei respektive nicht wisse, in welchen Ländern er nach Griechenland gewesen sei, bevor er in die Schweiz gekommen sei, dass das SEM die deutschen Behörden am 26. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die deutschen Behörden dem SEM am 11. März 2016 mitteilten, zur Wahrung der Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO werde das Wiederaufnahmeersuchen zunächst abgelehnt; die Beantwortung erfordere weitere Nachforschungen in Deutschland, über deren Ergebnis unaufgefordert informiert werde, dass das SEM die deutschen Behörden am 30. März 2016 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) (in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014; nachfolgend: Durchführungsverordnung) um neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmeersuchens bat (Remonstrationsverfahren), dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 dem Übernahmeersuchen des SEM gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprachen, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 die Gelegenheit einräumte, sich innert Frist (erneut) zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zu äussern und allenfalls Gründe zu nennen, die gegen eine Wegweisung und (für) eine andere Zuständigkeit sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 im Wesentlichen vorbrachte, als er aus Afghanistan habe flüchten müssen, sei sein Ziel gewesen, in die Schweiz zu kommen, der Schlepper habe ihn aber entgegen der Abmachung über Deutschland geführt, dass in Deutschland die Polizei von ihm verlangt habe, dass er seine Fingerabdrücke abgebe, ihm aber gesagt habe, diese würden einer polizeilichen Überprüfung und nicht dem Asylverfahren dienen, dass er bereits seit zehn Monaten in der Schweiz wohnhaft sei und sich die Frage stelle, ob eine allfällige Überstellungsfrist nicht bereits abgelaufen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 - eröffnet am 22. Dezember 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass festzustellen sei, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, als vorsorgliche Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Dezember 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2017 eine Sozialhilfebescheinigung nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank - wie bereits erwähnt - unter anderem ergab, dass er am 13. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass dieser daktyloskopisch erhärtete Nachweis dem (impliziten) Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt (vgl. Akten SEM A 5 S. 4 und A 22), entgegensteht, dass sich im Übrigen auch aus den ihm abgenommenen und auf seinen Namen lautenden Unterlagen von deutschen Behörden ergibt, dass er in Deutschland um internationalen Schutz ersucht hatte, dass sein diesbezügliches Vorbringen anlässlich der BzP, es handle sich nicht um seine Dokumente respektive sei auf diesen Unterlagen nicht seine Unterschrift (vgl. A 5 S. 6), angesichts der klaren Zuordnung zu seiner Person als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2016, es sei in Deutschland von ihm verlangt worden, dass er die Fingerabdrücke abgebe, entgegenzuhalten ist, dass sich dieses Vorgehen der deutschen Behörden - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung; ABl. L 180/1 vom 29.6.2013; sog. Eurodac-Verordnung) stützt, dass das SEM die deutschen Behörden am 26. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden diesem Ersuchen letztlich im Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 1. Dezember 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass nach Ansicht der Vorinstanz daher die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift dagegen auf den Standpunkt stellt, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs sei nach der ersten negativen Antwort der deutschen Behörden und dem Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist innerhalb des Remonstrationsverfahrens bei der Schweiz "verblieben", dass zudem die sechsmonatige Überstellungsfrist am 11. September 2016 abgelaufen sei, weshalb gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO eindeutig die Schweiz zuständig sei, dass an der Zuständigkeit der Schweiz auch die Antwort der deutschen Behörden vom 1. Dezember 2016 nichts zu ändern vermöge, dass die Auffassung der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird, dass zunächst nicht ersichtlich ist, auf welche Bestimmung des Kapitels III der Dublin-III-VO sich die angeblich bei der Schweiz "verbleibende" Zuständigkeit stützt, dass sich die Zuständigkeit Deutschlands dagegen aus dem - durch den Eurodac-Treffer belegten - Umstand der ersten Asylgesuchstellung in einem Mitgliedstaat ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), dass die erste Antwort der deutschen Behörden zwar eine formelle Ablehnung des Übernahmeersuchens zur Verhinderung einer fiktiven Zustimmung im Sinne von Art. 25 Dublin-III-VO enthielt, allerdings darin die Zuständigkeit Deutschlands gerade nicht ausgeschlossen wurde, sondern die deutschen Behörden ausdrücklich festhielten, die Beantwortung des Übernahmeersuchens erfordere weitere Nachforschungen, dass eine solche "bedingte" Antwort in der Dublin-III-VO nicht geregelt ist, jedoch angesichts der nachfolgenden Ausführungen deren Wirkung im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu prüfen ist, dass jedenfalls auf der Hand liegt, dass eine solche Antwort - entgegen der in der Beschwerde scheinbar vertretenen Ansicht - nicht die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermochte, dass dies umso mehr gilt, als bei einem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf einen Eurodac-Treffer der Prüfungsspielraum des ersuchten Mitgliedstaates für eine Ablehnung des Gesuchs beschränkt ist (Art. 4 Durchführungsverordnung; vgl. auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K1 zu Art. 4 Durchführungsverordnung), dass sich sodann gemäss dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung die für die Antwort auf ein Aufnahme- respektive Wiederaufnahmeersuchen (Art. 18 Abs. 1 und 6 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO) geltenden Fristen nicht ändern, dass diese Bestimmung so zu interpretieren ist, dass die Remonstration keine Verlängerung der entsprechenden Fristen zur Folge haben respektive ein Ablauf dieser (verlängerten) Fristen ohne Antwort des ersuchten Mitgliedstaats nicht dessen Zuständigkeit begründen kann (vgl. zur Zuständigkeit infolge Verfristung Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO; vgl. Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach verstrichener Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung einer Übernahme ausdrücklich zustimmen und damit die eigene Zuständigkeit begründen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3321/2015 vom 15. September 2015 E. 5.1 sowie E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1), dass es - wie bereits im erwähnten Urteil D-3321/2015 festgehalten - stossend wäre, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat, welcher der Übernahme verspätet ausdrücklich zustimmt, aus seinem Fehlverhalten - der nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren - etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass im Übrigen gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO explizit nur die Annahme eines Übernahmeersuchen die sechsmonatige Überstellungsfrist auslöst, dass es denn auch unlogisch erscheint, dass eine Frist zur Überstellung in einen bestimmten Staat bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen soll, in welchem die Zuständigkeit dieses Staates noch nicht feststeht, dass somit - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung - die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht bereits am 11. März 2016, sondern erst am 1. Dezember 2016 ausgelöst wurde, dass die in der Beschwerde zitierte Lehrmeinung nicht geeignet ist, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, geschweige denn ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen - insbesondere die über elfmonatige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz - nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass das SEM sodann - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass bei dieser Sachlage nicht ersichtlich ist, weshalb die Sache - entsprechend dem Eventualantrag - zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Eventualantrag im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht begründet wird und sich demzufolge weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie auch derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: