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F-275/2017

F-275/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-275/2017 Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, Y._______, Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / [..]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Y._______ am 19. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er am 3. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, mit seiner Mutter (X._______) bis im Frühjahr 2015 im Iran gelebt und das Land danach mit ihr zusammen auf dem Landweg über die Türkei in Richtung Griechenland verlassen zu haben, dass sie sich bei der Überfahrt per Boot von der Türkei nach Griechenland aus den Augen verloren hätten und er selber nach einem ungefähr zweimonatigen Aufenthalt in Athen mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist sei, dass sie im Iran keine Aufenthaltspapiere gehabt hätten und Afghanen dort diskriminiert würden, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er sich hierbei u.a. detaillierter zu den Gründen äusserte, weshalb er seine Mutter auf der Reise verloren habe und was seither unternommen worden sei, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 12. Januar 2016 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Griechenlands respektive Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass sie diesbezüglich erklärte, ihr Sohn befinde sich hier und sie sich sicher sei, dass die schweizerischen Behörden ihr Gesuch fairer behandelten als dies in Griechenland oder in Deutschland der Fall wäre, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM gestützt darauf am 24. Februar 2016 die deutschen Behörden um Übernahme bzw. Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden die Gesuche am 9. März 2016 mit der Begründung abwiesen, ohne Mitteilung über den Sachstand im Asylverfahren des zuvor eingereisten minderjährigen Sohnes könne dem Ersuchen nicht zugestimmt werden, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]) mit Schreiben vom 15. März 2016 um erneute Prüfung der Aufnahmeersuchen bat, dass das SEM zum Remonstrationsbegehren ausführte, das Asylgesuch von Y._______ sei noch nicht geprüft worden und demnach pendent, dass aus den Befragungsprotokollen zudem hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden die Reise zunächst zusammen angetreten hätten, vor Griechenland aber vorübergehend getrennt worden seien, dass die deutschen Behörden die Übernahmeersuchen am 1. Dezember 2016 guthiessen, dass den Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, dass sie mittels Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 durch ihren Vertreter von der Äusserungsmöglichkeit Gebrauch machten und unter Verweis auf Art. 10 Dublin-III-VO erklärten, es entspreche dem Wunsch der Beschwerdeführerin und demjenigen ihres sich bereits hierzulande in einem Asylverfahren befindlichen Sohnes, die fraglichen Asylgesuche in der Schweiz überprüfen zu lassen, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 - eröffnet am 9. Ja-nuar 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton [...] mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-deführenden verfügte, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zur Hauptsache damit begründete, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass der bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs angerufene Art. 10 Dublin-III-VO die Zusammenführung von Familienangehörigen bezwecke, die in verschiedenen Dublin-Staaten getrennt lebten, dass sich die Beschwerdeführenden im selben Dublin-Staat befänden, weshalb hier nicht Art. 10 Dublin-III-VO, sondern Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO zur Anwendung gelange, dass ihre Ausführungen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass es somit festzuhalten gelte, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden, dass auch keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass ferner keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würden, welche die Schweiz verpflichteten, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu prüfen, dass es vorliegend ebenso wenig Gründe für eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) gebe, dass die Beschwerdeführenden demnach grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass ihre Überstellung nach Deutschland - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 1. Juni 2017 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 13. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für die Asylgesuche als zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden als Beilagen zwei Unterstützungsbestätigungen vom 10. Januar 2017 und eine Stellungnahme der [...] vom Dezember 2016 zur persönlichen Entwicklung von X._______ einreichten, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung vorweg eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machten, dadurch dass im Falle von Y._______ ein Dublin-Entscheid gefällt worden sei, obwohl dies nach der vertieften Anhörung vom 27. Oktober 2015 unter keinen Umständen mehr erlaubt gewesen wäre, dass Art. 10 und nicht Art. 11 Dublin-III-VO anwendbar sei, weil es am Erfordernis der zeitlichen Nähe zwischen den Asylgesuchen von Mutter und Sohn im Sinne der letztgenannten Rechtsnorm fehle und das Zuständigkeitsverfahren des Sohnes zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz (Ende Dezember 2015) bereits abgeschlossen gewesen sei, dass Art. 10 Dublin-III-VO ferner deshalb zur Anwendung gelange, weil der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Staates derjenige sei, in welchem zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat ein Asylgesuch gestellt werde, was die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2015 in Deutschland getan habe, mit der Folge, dass sich die Schweiz hätte für zuständig erklären müssen, dass die Vorinstanz im Übernahmegesuch durch die Berufung auf Art. 11 Dublin-III-VO gegenüber Deutschland bewusst falsche Angaben gemacht habe, dass das Zuständigkeitsverfahren viel zu lange gedauert habe und die Zuständigkeit, da die Fristen von Art. 25 und 29 Dublin-III-VO nicht eingehalten worden seien, spätestens Mitte August 2016 (Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 Dublin-II-VO) auf die Schweiz übergegangen sei, dass die Wünsche von Gesuchstellern in Ausnahmefällen sehr wohl zwingend erfüllt sein müssten, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass den Beschwerdeführenden - also auch Y._______ - das rechtliche Gehör zur Absicht des SEM, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 ausdrücklich gewährt worden ist, dass die vom Parteivertreter im Zusammenhang mit der Behandlung des Asylgesuches seines Mandanten gerügte Gehörsverletzung (vgl. Ziff. 2 der Rechtsmitteleingabe) materiell-rechtliche Fragen betrifft, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern eine solche insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO gründet, dass bei gleichzeitiger Antragstellung mehrerer Familienangehöriger, bei denen die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied gestellten Antrags zuständig ist (Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass - wie vorstehend ausgeführt - ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 28. Dezember 2015 bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 24. Februar 2016 bzw. 15. März 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 11 und 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch am 1. Dezember 2016 zustimmten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, ihr Vertreter jedoch dagegen hält, dass vorliegend nicht Art. 11 sondern Art. 10 Dublin-III-VO anwendbar und somit die Schweiz zur Prüfung der beiden Asylgesuche zuständig sei, dass der Schutz der Familieneinheit ein vorrangiges Ziel der Dublin-III-VO sein soll, dass Art. 10 Dublin-III-VO die Zusammenführung von Familienangehörigen bezweckt, dass diese Bestimmung indessen nur jene Situationen erfasst, in welchen der Antragsteller (i.c. die Beschwerdeführenden) in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, der selber Antragsteller ist und über dessen Antrag noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde (vgl. Urteil des BVGer D-3519/2016 vom 23. September 2016 E. 5.4 m.H.), dass sich die Beschwerdeführenden im gleichen Dublin-Staat befinden, womit das Zuständigkeitskriterium von Art. 10 Dublin-II-VO entfällt, dass, wenn mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchführbar wären, und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaatstaates die besonderen Regeln von Art. 11 Bst. a bzw. Bst. b Dublin-III-VO gelten, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der nach besagten Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO), dass - wie ebenfalls schon erwähnt - andernfalls derjenige Mitgliedstaat für alle Familienangehörigen zuständig ist, der nach den Kriterien der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags des ältesten Familienangehörigen zuständig ist (Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO; vgl. vgl. hierzu auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K5 zu Art. 11), dass den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Art. 11 Dublin-III-VO kein Ermessen zukommt, da eine Familientrennung in der Regel eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedingen würde (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K9 zu Art. 11), dass die Beschwerdeführerin älter als der Beschwerdeführer und damit im Sinne von Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO massgeblich ist, dass Art. 11 Dublin-III-VO allerdings voraussetzt, dass mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Zuständigkeitsverfahren gleichzeitig durchgeführt werden können, dass Art. 11 Dublin-III-VO den Begriff der zeitlichen Nähe nicht definiert, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht ganz fünfeinhalb Monate nach dem Beschwerdeführer gestellt hat, dass diese Zeitspanne - im Kontext der konkreten Umstände (gemeinsam angetretene Reise von Mutter und Sohn, unfreiwillige Trennung während der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland) - sich gerade noch in einem zulässigen Rahmen bewegt, dass im Falle des Beschwerdeführers bis anhin kein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist, beide Asylverfahren sich mithin in einem Stadium befinden, welches grundsätzlich eine gemeinsame Behandlung der Asylgesuche bzw. der Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates erlaubt, dass es aufgrund dessen nachvollziehbar und vertretbar erscheint, dass das SEM ein Familienverfahren gemäss Art. 11 Dublin-III-VO einleitete, dies umso mehr, als es eine Trennung der Kernfamilie und eine damit einhergehende Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden gilt, dass eine vertiefte Befragung im konkreten Fall ein Dublin-Verfahren - mit Blick auf die familiäre Situation und die besonderen Begebenheiten der Flucht - nicht per se ausschliesst, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 24. Februar 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und 11 Dublin-III-VO denn um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die Gesuche am 9. März 2016 zwar vorerst abgewiesen worden waren, den Übernahmeersuchen am 1. Dezember 2016 aber im Nachhinein entsprochen wurde, wobei das SEM die deutschen Behörden entgegen der gegenteiligen Behauptung des Parteivertreters korrekt über den Status des Beschwerdeführers und die Gründe für die gestaffelte Einreise der Betroffenen in die Schweiz informierte, dass es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, dass bei einem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf einen Eurodac-Treffer der Prüfungsspielraum des ersuchten Mitgliedstaates für eine Ablehnung des Gesuchs ohnehin eng beschränkt ist (Art. 4 Durchführungsverordnung; vgl. auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K1 zu Art. 4 Durchführungsverordnung), dass sich gemäss dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung die für die Antwort auf ein Aufnahme- respektive - wie vorliegend - Wiederaufnahmeersuchen (Art. 18 Abs. 1 und 6 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO) geltenden Fristen nicht ändern, dass Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung jedoch so zu interpretieren ist, dass die Remonstration keine Verlängerung der entsprechenden Fristen zur Folge haben respektive ein Ablauf dieser (verlängerten) Fristen ohne Antwort des ersuchten Mitgliedstaats nicht dessen Zuständigkeit (durch Verfristung) zu begründen vermag (vgl. Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach verstrichener Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung einer Übernahme ausdrücklich zustimmen und damit die eigene Zuständigkeit begründen kann (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-254/2017 vom 25. Januar 2017 S. 11 f., D-8068/2016 vom 10. Januar 2017 S. 8 f., E- 1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1 oder D-2452/2016 vom 2. Mai 2016 S. 6 f.), dass wenn sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erklärt, dies dem darin festgelegten System überdies nicht entgegen steht, solange andere personenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familieneinheit, nicht verletzt werden (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3.2), dass sich der Einwand, ein Dublin-Verfahren sei hier wegen der verstrichenen Zeit und der im Falle von Y._______ durchgeführten Einvernahme zur Sache nicht mehr möglich gewesen, vor dem dargelegten Hintergrund schon deshalb als unbehelflich erweist, weil die deutschen Behörden ja ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden erklärt haben, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll vom 27. Oktober 2015 mangels Verbindlichkeit der Rechtsbelehrung nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt und das vorinstanzliche Vorgehen auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV nicht zu beanstanden ist, dass ihm aus dem Umstand, dass er anstatt in sein Heimatland zurückkehren zu müssen nach Deutschland überführt wird, abgesehen davon keine Nachteile erwachsen, dass die nachträgliche Zustimmung der deutschen Behörden vom 1. Dezember 2016 sich nach dem Gesagten als grundsätzlich rechtsgültig erweist und sie trotz Verspätung geeignet ist, einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mitgliedstaat zu bewirken, dass im Übrigen gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO explizit nur die "Annahme" eines Übernahmeersuchens die sechsmonatige Überstellungsfrist auslöst, dass eine solche "Annahme" vorliegend - wie besehen - nicht durch Ablauf der Frist zur Beantwortung eines Remonstrationsersuchens fiktiv angenommen werden und daher die Überstellungsfrist auch nicht bereits mit Ablauf der Beantwortungsfrist zu laufen beginnen kann, dass demnach der Fristenlauf zur Überstellung der Beschwerdeführenden im Rahmen des Remonstrationsverfahrens erst mit der - wenn auch spät - erteilten positiven Antwort der deutschen Behörden vom 1. Dezember 2016 ausgelöst wird (zum Ganzen siehe auch D-254/2017 S. 12), dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des entsprechenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem nicht näher erläuterten Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz und dem in der Stellungnahme der [...] figurierenden Hinweis auf die beginnende Integration von Y._______ implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass den Akten indes nichts zu entnehmen ist, was dafür spräche, Deutschland werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ebenso wenig Anhaltspukte vorliegen, wonach Deutschland den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Betroffenen würden in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass unter Bezugnahme auf das Abklärungsergebnis der [...] vom Dezember 2016 zu ergänzen wäre, dass die Einschulung des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht, zumal er sich erst seit Juli 2015 hierzulande aufhält und er daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten kann, als dies zwingend einen Selbsteintritt der Schweiz nach sich zöge (vgl. hierzu BVGE 2016/2 E. 5.4), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermögen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 17. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hinfällig wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: