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D-254/2017

D-254/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-254/2017 law/joc Urteil vom 25. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen religiös angetraute Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Kind C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 20. Januar 2016 in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom 22. Januar 2016 durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2016 in Griechenland aufgegriffen worden waren und am 8. Januar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten, dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ ihre Gesuche im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Januar 2016 im EVZ D._______ im Wesentlichen damit begründeten, sie hätten Afghanistan zwecks der medizinischen Behandlung ihrer (...) Tochter und auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, dass sie sich nach ihrer Ausreise aus Afghanistan einen Monat im Iran und zehn Tage in der Türkei aufgehalten hätten und danach via Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gelangt seien, wo sie - ohne ihre dort wohnhafte Schwester/Schwägerin zu besuchen - zehn Tage verblieben seien, bevor sie von dort mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist seien, dass sie in allen europäischen Ländern ihre Personalien hätten angeben müssen und ihnen in Griechenland und Deutschland sowie entweder in Kroatien oder Slowenien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass sie in Deutschland nicht um Asyl nachgesucht hätten und die deutschen Behörden sie zur Abnahme der Fingerabdrücke (aus Sicherheitsgründen) gezwungen und ihnen erklärt hätten, sie könnten weiter in die Schweiz reisen, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der erwähnten BzP das Dublin-Abkommen erörtert und ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von Griechenland, Kroatien, Slowenien, Österreich oder Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass sie dazu vorbrachten, sie wollten nicht in diese Länder zurück, ihr Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, sie hätten nur Gutes von der Schweiz gehört; in diesem Land werde zu den Kindern und Frauen "geschaut", dass das SEM die deutschen Behörden am 10. März 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass es dieses Ersuchen damit begründete, die Beschwerdeführenden hätten am 8. Januar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht und als Beleg eine Meldung der Zentraleinheit Eurodac beilegte, dass die deutschen Behörden dem SEM am 22. März 2016 mitteilten, zur Wahrung der Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO werde das Wiederaufnahmeersuchen zunächst abgelehnt; die Beantwortung erfordere weitere Nachforschungen in Deutschland, über deren Ergebnis unaufgefordert informiert werde, dass das SEM die deutschen Behörden am 1. April 2016 in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) (in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014; nachfolgend: Durchführungsverordnung) um neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmeersuchens bat (Remonstrationsverfahren), dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 dem Übernahmeersuchen des SEM gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprachen, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 die Gelegenheit einräumte, sich innert Frist (erneut) zur Zuständigkeit Deutschlands respektive einer Wegweisung dorthin zu äussern, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe rubrizierten Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2016 im Wesentlichen erklärten, auch nach über elf Monaten Aufenthalt in der Schweiz scheine die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens nicht klar zu sein und es gehe aus dem Schreiben des SEM vom 7. Dezember 2016 nicht hervor, ob die in der Dublin-III-VO vorgesehen Fristen hinsichtlich der Stellung der Übernahmegesuche, die Antwort darauf sowie auch die Überstellungsfrist eingehalten worden seien, weshalb alle relevanten Akten zu edieren sowie aufzuzeigen sei, dass die Fristen eingehalten worden seien, ansonsten eine Stellungnahme zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands nicht möglich sei, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 - eröffnet am 7. Januar 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen sowie den Kanton E._______ mit dem Vollzug ihrer Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen lassen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, als vorsorgliche Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. Januar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte, dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt, dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch beinhaltet, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann und daraus die Pflicht resultiert, jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen), dass den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör (Art. 36 Abs. 1 AsylG) zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens und damit einer Wegweisung in einen Staat, wo sie sich ihren eigenen Angaben zufolge aufgehalten haben, ihnen die Fingerabdrücke abgenommen wurden und sie nachweislich auch um Asyl nachgesucht haben (vgl. dazu auch nachstehend) im Rahmen der BzP-Anhörung gewährt und ihnen dabei als Rechtsgrundlage die Dublin-III-VO genannt wurde (vgl. act. SEM A7/13 S. 10, act. A8/12/ S. 8 f.), dass das SEM daher an sich gar nicht gehalten gewesen wäre, die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 erneut zur Stellungnahme zu der nach wie vor beabsichtigen Wegweisung nach Deutschland aufzufordern respektive seinen unveränderten Standpunkt, der sich weiterhin auf dieselbe Sachlage und die Dublin-III-VO stützte, zusätzlich zu begründen, dass sich nämlich an der rechtlichen Annahme des SEM, Deutschland sei infolge der von den Beschwerdeführenden dort erstmals gestellten Asylgesuche und ihrer Registrierung gestützt auf die Dublin-III-VO für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden mutmasslich zuständig, infolge des von ihm eingeleiteten Remonstrationsverfahrens nichts änderte, dass dieses Verfahren einzig dazu diente, die erwähnte rechtliche Auffassung des SEM, wonach gestützt auf den nach wie vor bestehenden Sachverhalt Deutschland zuständig sei, zu wiederholen und diesbezüglich ein Meinungsaustausch zwischen den schweizerischen und den deutschen Behörden stattfand, dass das SEM nicht gehalten war, vorgängig Einsicht in die mit den deutschen Behörden diesbezüglich ausgetauschte Korrespondenz zu gewähren (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass es zudem gemäss Aktenverzeichnis den Beschwerdeführenden mit Eröffnung der Verfügung - nebst der Originalverfügung - insbesondere die Befragungsprotokolle der BzP, die Eurodac-Treffer, das Übernahmeersuchen an Deutschland, die Antwort auf dieses Ersuchen sowie auch dessen Remonstrationsbegehren und die Antwort darauf zustellte, ihnen somit Akteneinsicht gewährte, womit den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war, dass - entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde - das SEM in der angefochtenen Verfügung - wenn auch knapp, so doch ausreichend - begründete, weshalb die längere Dauer des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern vermöge, dass es dazu auf die geltende Dublin-III-VO sowie deren Durchführungsbestimmungen verwies und erklärte, das Zuständigkeitsprüfungsverfahren sei unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Fristbestimmungen erfolgt und Deutschland habe einer Übernahme der Beschwerdeführenden ausserdem explizit zugestimmt, womit seine Erwägungen gestützt würden, dass demzufolge der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung nicht bestätigt werden kann, weshalb der damit verbundene Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass zur Bestimmung dieser staatsvertraglichen Zuständigkeit die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) sind und von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO gründet, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragsstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragsstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von Angehörigen eines Drittstaats oder staatenlosen Personen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach der Dublin-III-VO zuständige Staat verpflichtet ist, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltsbewilligung aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank - wie bereits erwähnt - unter anderem ergab, dass die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. act. SEM A3/2 S. 1 f.), dass dieser daktyloskopisch erhärtete Nachweis den (impliziten) Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP, sie hätten in Deutschland kein Asylgesuch gestellt (vgl. act. SEM A7/13 S. 5 f., act. A8/12 S. 5), entgegensteht, dass sich im Übrigen auch aus den ihnen abgenommenen und auf ihre Namen lautenden Unterlagen der deutschen Behörden ergibt, dass sie in Deutschland als Asylsuchende registriert waren, dass hinsichtlich des weiteren Vorbringens im Rahmen der BzP, man habe sie in Deutschland gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben (vgl. act. SEM A7/13 S. 6) respektive sie hätten die Fingerabdrücke aus Sicherheitsgründen abgeben müssen (vgl. act. SEM A8/12 S. 5), festzuhalten ist, dass sich dieses Vorgehen der deutschen Behörden auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung; ABl. L 180/1 vom 29.6.2013; sog. Eurodac-Verordnung) stützt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-7780/2015 vom 18. Februar 2016 E. 5.2), dass denn auch der Umstand der Asylgesuchstellung in Deutschland in der Beschwerde nicht mehr bestritten wird, dass das SEM infolge der Registrierung der Beschwerdeführenden in Deutschland als Asylsuchende Deutschland am 26. Februar 2016 zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden diesem Ersuchen letztlich im Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 1. Dezember 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten (vgl. act. SEM A13/5, act. A19/1, act. A22/3), dass nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz daher die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass in der Beschwerde dagegen der Standpunkt vertreten wird, nach Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist im Remonstrationsverfahren habe Deutschland dem Gesuch um Wiederaufnahme infolge Verfristung (Art. 25 Dublin-III-VO) stattgegeben, weshalb die in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerte sechsmonatige Überstellungsfrist ungefähr Mitte Oktober 2016 abgelaufen und somit gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nun die Schweiz zuständig sei, dass an der Zuständigkeit der Schweiz die Antwort der deutschen Behörden vom 1. Dezember 2016 nichts zu ändern vermöge, zumal Zuständigkeitsprüfungsverfahren nach der Konzeption der Dublin-III-VO nicht grundlos in die Länge gezogen werden dürften, dass diese Auffassung unzutreffend ist, dass sich die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zunächst aus dem - durch den Eurodac-Treffer belegten - Umstand der ersten Asylgesuchstellung in einem Mitgliedstaat ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), dass die erste Antwort der deutschen Behörden vom 22. März 2016 zwar eine formelle Ablehnung des Übernahmeersuchens enthält, wobei diese zwecks Verhinderung einer fiktiven Zustimmung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesprochen wurde, dass demnach die Zuständigkeit Deutschlands nicht etwa ausgeschlossen wurde und die deutschen Behörden denn auch ausdrücklich festhielten, die Beantwortung des Übernahmeersuchens erfordere weitere Nachforschungen, womit eine solche Erklärung auch nicht die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag, dass ferner zu beachten ist, dass bei einem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf einen Eurodac-Treffer der Prüfungsspielraum des ersuchten Mitgliedstaates für eine Ablehnung des Gesuchs ohnehin eng beschränkt ist (Art. 4 Durchführungsverordnung; vgl. auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K1 zu Art. 4 Durchführungsverordnung), dass sich gemäss dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung die für die Antwort auf ein Aufnahme- respektive - wie vorliegend - Wiederaufnahmeersuchen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO, welcher Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO entspricht, geltenden Fristen nicht ändern, dass Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung jedoch so zu interpretieren ist, dass die Remonstration keine Verlängerung der entsprechenden Fristen zur Folge haben respektive ein Ablauf dieser (verlängerten) Fristen ohne Antwort des ersuchten Mitgliedstaats - und damit entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht dessen Zuständigkeit (durch Verfristung) zu begründen vermag (vgl. Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach verstrichener Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung einer Übernahme ausdrücklich zustimmen und damit die eigene Zuständigkeit begründen kann (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-8068/2016 vom 10. Januar 2017 S. 8 f., E- 1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1, D-2452/2016 vom 2. Mai 2016 S. 6 f., D-3321/2015 vom 15. September 2015 E. 5.1) dass es - wie etwa mit Urteil D-8068/2016 festgehalten - zudem stossend wäre, wenn ein ersuchter und an sich zuständiger Mitgliedstaat, welcher der Übernahme verspätet ausdrücklich zustimmt, aus seinem Fehlverhalten (in Form einer nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren) etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass im Übrigen gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO explizit nur die "Annahme" eines Übernahmeersuchens die sechsmonatige Überstellungsfrist auslöst, dass eine solche "Annahme" vorliegend - wie besehen - nicht durch Ablauf der Frist zur Beantwortung eines Remonstrationsersuchens fiktiv angenommen werden und daher die Überstellungsfrist auch nicht bereits mit Ablauf der Beantwortungsfrist zu laufen beginnen kann, dass demnach der Fristenlauf zur Überstellung der Beschwerdeführenden im Rahmen des Remonstrationsverfahrens erst mit der - wenn auch spät - erteilten positiven Antwort der deutschen Behörden vom 1. Dezember 2016 ausgelöst wird, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon auszugehen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass vorliegend weder der Wille Deutschlands, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen, noch bestritten wird, die deutschen Behörden würden deren Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (weiterhin) prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden auch keine Hinweise für die Annahme dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Mindeststandards auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie insbesondere auch dazu verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen, dass mit Blick auf die dargelegte (...) des Kindes C._______, keine Hinweise dafür vorliegen, wonach der deutsche Staat, der über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass zudem - wie vom SEM erwähnt - die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, im Bedarfsfall allfälligen gesundheitlichen Problemen bei den konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden - wie vom SEM zutreffend erwähnt - kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal - wie bereits erwogen - auch die über elfmonatige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz keinen Zuständigkeitsübergang zu bewirken vermag, dass das SEM sodann - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie auch derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 13. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: