Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten ihren Angaben zufolge am 6. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Ihr Gesuch begründeten sie im Rahmen der Kurzbefragung vom 16. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ im Wesentlichen übereinstimmend damit, dass sie ihren Heimatstaat Syrien wegen des Krieges am 27. September 2015 verlassen hätten. Sie seien via Libanon, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gelangt. In Deutschland, wo sie eine Nacht verbracht hätten, seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Im Rahmen des ihnen durch das SEM gewährten rechtlichen Gehörs zum Umstand, dass sie in Deutschland am 5. Oktober 2015 daktyloskopiert worden seien und daher Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, wandte der Beschwerdeführer B._______ ein, er hätte in Deutschland bleiben können. Das habe er jedoch nicht gewollt, da in der Schweiz sein Bruder lebe. Die Beschwerdeführerin A._______ entgegnete ihrerseits, in Deutschland seien sie wegen strafrechtlicher Abklärungen daktyloskopiert worden. Sie habe den deutschen Behörden gegenüber erklärt, dass sie nicht um Asyl nachsuchen, sondern in die Schweiz weiter reisen wolle. Die Behörden hätten ihr gesagt, sie würden sie nicht als Asylbewerberin registrieren und hätten ihr auch eine Bestätigung ausgehändigt. Der Sohn C._______ gab an, er wolle in der Schweiz bleiben, da dies immer sein Reiseziel gewesen sei. Sein Bruder D._______ erklärte, er wolle in der Schweiz bleiben, wo sein Onkel lebe. In Deutschland habe er niemanden. B. Das SEM fragte am 26. Oktober 2015 die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden an. Dieses Ersuchen begründete es damit, dass die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2010 in Deutschland um Asyl nachgesucht hätten. Als Beleg legte es eine Meldung der Zentraleinheit Eurodac bei. C. Die deutschen Behörden antworteten dem SEM am 27. Oktober 2015. Sie lehnten eine Aufnahme der Beschwerdeführenden zunächst mit der Begründung ab, Deutschland sei derzeit noch nicht zuständig zur Behandlung der Asylgesuche. Auf Intervention des SEM vom 28. Oktober 2015 entsprachen die deutschen Behörden dessen Gesuch am 17. November 2015 und stimmten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der Überstellung der Beschwerdeführenden zu. D. Mit Verfügung vom 19. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 6. Oktober 2015 nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Deutschland und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den zuständigen Kanton (F._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Den Beschwerdeführenden händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mittels Eingabe ihres Rechtvertreters vom 1. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Weiter beantragten sie, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und die Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Anwalt zu bewilligen. F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM reichte am 16. Dezember 2015 ein Vernehmlassung ein. H. Der Instruktionsrichter erteilte den Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2015 die Gelegenheit, bis zum 6. Januar 2016 eine Replik einzureichen. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2016. Dieser legten sie zwei Berichte betreffend Probleme Deutschlands hinsichtlich der Registrierung von Flüchtlingen bei.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG; i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f).
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieser staatsvertraglichen Zuständigkeit gelangt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss deren Art. 3 Abs. 1 wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
E. 2.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei sind im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO.
E. 2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 2.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-IIII-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Souveränitätsklausel respektive Selbsteintrittsrecht).
E. 3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden hätten gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei in Deutschland am 5. Oktober 2015 um Asyl nachgesucht. Dem SEM würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass Personen in Deutschland zur Eingabe eines Asylgesuches gezwungen würden. Deutschland habe einer Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt und sei daher zur Prüfung der Asylgesuche zuständig. Weder würden völkerrechtliche Hindernisse noch aber der Umstand, dass die Beschwerdeführenden einen Bruder in der Schweiz hätten, an dieser Zuständigkeit etwas ändern.
E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten den deutschen Behörden gegenüber erklärt, sie wollten in Deutschland nicht um Asyl nachsuchen. Ihnen sei versichert worden, sie könnten in die Schweiz weiterreisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Eine entsprechende Bestätigung sei ihnen ausgestellt worden. Diese hätten sie den Asylbehörden in der Schweiz abgegeben. Weder sei die Bestätigung im Aktenverzeichnis vermerkt, noch sei sie den Beschwerdeführenden im Rahmen des Akteneinsichtsrechts ausgehändigt worden. Die Bestätigung habe daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt werden können. Das SEM habe daher den Anspruch auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 26 VwVG und das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Gleichzeitig sei es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da es in der Verfügung erwäge, die Beschwerdeführenden hätten in Deutschland um Asyl nachgesucht. Dies treffe - wie deren Aussagen zeigten - nicht zu, da sie dort lediglich daktyloskopisch erfasst worden seien. Es liege höchstens eine Registrierung im Sinne von Art. 14 der Eurodac-Verordnung vor. Die Erfassung sei indes einzig vor dem Hintergrund strafrechtlicher Abklärungen erfolgt. Eine Registrierung gemäss der Eurodac-Verordnung sei somit nicht beabsichtigt gewesen. Die deutschen Behörden würden regelmässig Asylsuchende zwecks Weiterreise passieren lassen, anders lasse sich die Ausstellung eines Passierscheins nicht erklären. Der Bruder von B._______ wohne seit 25 Jahren in der Schweiz und sei Schweizer Staatsbürger. Dieser sei der Patenonkel der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, zu welchen dieser eine enge Bindung aufweise. Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführenden (Recht auf Familienleben, Kindeswohl) würden somit humanitäre Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. Die Asylgesuche seien durch die Schweiz zu behandeln.
E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 führt das SEM aus, ihm sei - nebst heimatlichen Dokumenten - lediglich ein Erfassungsformular unbekannter Herkunft eingereicht worden, worauf die Namen der Beschwerdeführenden und deren Wunsch nach einer Weiterreise in die Niederlande oder Skandinavien aufgeführt werde und dem daher keine Relevanz zukomme. Gemäss Eintragungen in der Zentraleinheit Eurodac seien die Beschwerdeführenden in Deutschland am 5. Oktober 2015 als Asylsuchende registriert worden. Deutschland habe einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Deutschland sei daher zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Daran ändere auch der Umstand des in der Schweiz wohnhaften Bruders nichts, da es sich bei diesem nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO handle.
E. 3.4 In der Replik vom 6. Januar 2016 wird geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM das in der Vernehmlassung erwähnte Dokument, welches entscheidwesentlich sein könnte, nicht zu den Akten genommen habe und dieses den Beschwerdeführenden nicht ediere. Das Recht auf Akteneinsicht sei damit verletzt. Auch werde dem Gericht dadurch eine Urteilsfindung in Kenntnis aller Umstände verunmöglicht. In Deutschland würden Asylsuchende derzeit aufgrund der chaotischen Zustände weitergeschickt, um sich auf eigene Faust in einem Empfangszentrum registrieren zu lassen.
E. 4.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gestützt auf Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dabei ist sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG insbesondere berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die verfügende Behörde kann - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll oder wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
E. 4.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Beweisführungs- sowie zu dem ebenfalls aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichtsrecht (Art. 26 ff. VwVG), indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch eine Partei eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dabei kann sie sich jedoch auf die für den konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.2, BVGE 2011/37 E. 5.4.1, Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4.1, BGE 138 V 218 E. 8.1.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_896/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.2, BGE 130 II 473 E. 4.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer B._______ erklärte zwar anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Oktober 2015, er habe von den deutschen Behörden ein Papier erhalten, darauf habe "die Schweiz" gestanden, weil er ihnen gesagt habe, dass er in der Schweiz einen Bruder habe (vgl. act. A4/11 S. 8). In den vorinstanzlichen Akten findet sich jedoch kein der Beschreibung des Beschwerdeführers entsprechendes Dokument, mit dem ihm - wie in Beschwerde geltend gemacht - von den deutschen Behörden die Zusicherung oder Erlaubnis erteilt worden wäre, zwecks Asylgesuchstellung in die Schweiz weiterreisen zu können. Der Ansicht des SEM in der Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführenden kein auf erwähnte Beschreibung passendes Dokument eingereicht hätten, ist demnach zuzustimmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht existiert somit kein Dokument in Form eines Passierscheins für eine Asylgesuchstellung in der Schweiz. Diesbezüglich kann somit auch nicht - wie moniert - von einer Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
E. 4.4 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich allerdings entnehmen, dass D._______ anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Oktober 2015 dem SEM im Auftrag seiner Eltern ein Papier abgegeben hat (vgl. act. A8/10 S. 5). Im Protokoll der Kurzbefragung wurde dieses nicht näher bezeichnet und auch nicht als Beweismittel aufgeführt. Auch in das Aktenverzeichnis fand es keinen Eingang. Es dürfte sich dabei jedoch um das vom SEM in der Vernehmlassung erwähnte und im Dossier (zuhinterst) abgelegte, und teils vorgedruckte Formular handeln, worauf handschriftlich die Namen der Beschwerdeführenden und deren Wunsch nach einer Weiterreise in die Niederlande oder Skandinavien - und nicht etwa wie von ihnen angegeben, die Schweiz - vermerkt wurden. Auf dem Formular abgedruckt ist als Erfassungsort G._______ und es wurde darauf handschriftlich das Datum vom 5. Oktober 2015, die Nummer des Aktenzeichens und eine Laufnummer festgehalten. Von wem dieses Dokument konkret stammt respektive wer genau dieses verfasst und ausgefüllt hat, lässt sich indes nicht eruieren. Da gemäss Kenntnis des Gerichts in G._______ (Deutschland) im September 2015 ein sogenannter "Warteraum" für Asylsuchende (bestehend aus Containern und Zelten mit dem Zweck der Registration, Unterbringung für eine Nacht und anschliessender Verbringung in eine Erstaufnahmeeinrichtung) errichtet worden war, könnte es sich allenfalls um ein Formular dieser Einrichtung handeln. Mangels amtlichem Stempel oder sonstigem Erkennungszeichen, welches auf eine offizielle deutsche Behörde schliessen lässt, bleibt die konkrete Herkunft des Formulars indes - wie das SEM auf Vernehmlassungsstufe zu Recht festhält - unklar. Entgegen der dahingehenden Auffassung in der Beschwerde war das SEM aber nicht gehalten, zu diesem inoffiziellen Formular nähere Abklärungen vorzunehmen oder dieses als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Dieses bekräftigt lediglich, dass sich die Beschwerdeführenden in Deutschland aufgehalten haben und dort registriert wurden. Diese Tatsachen waren dem SEM allerdings bereits im Zeitpunkt der Anhörungen aufgrund der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden (vgl. act. A4/11 S. 6 ff., act. A5/11 S. 6 ff., act. A7/10 S. 5 f., act. A8/10 S. 5 f.), insbesondere aber aufgrund des Eurodac-Treffers (vgl. act. A3/4 S. 1 ff.) bekannt. Der Deutschlandaufenthalt und die dortige Erfassung sind vorliegend denn auch nicht strittig. Das erwähnte, nicht amtliche Formular war für das Zuständigkeitsprüfungsverfahren denn auch nicht massgeblich, sondern ausschlaggebendes Kriterium dafür bildete vielmehr der Eintrag in der Zentraleinheit Eurodac, wonach von einer Registrierung der Beschwerdeführenden als Asylsuchende in Deutschland und damit von der Zuständigkeit dieses Staates auszugehen ist (vgl. dazu E. 5). Im Umstand, dass das SEM dieses Papier ohne es im Aktenverzeichnis aufzuführen zusammen mit den Identitätspapieren im Dossier abgelegt hat, kann daher keine schwerwiegende Verletzung der Aktenführungspflicht erblickt werden, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz rechtfertigen könnte. Gestützt auf Art. 27 Abs. 3 VwVG ist den Beschwerdeführenden jedoch mit dem Urteil eine Kopie des in G._______ am 5. Oktober 2015 ausgestellten Formular zuzustellen.
E. 4.5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt im Weiteren, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
E. 4.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nahm das SEM in seinen Erwägungen (vgl. S. 2 Ziffer II der Verfügung) von den Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie in Deutschland nicht um Asyl nachgesucht und dort nicht als Asylsuchende registriert worden seien, Kenntnis. Es führte dazu in seinen Erwägungen aus, der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac habe zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland um Asyl nachgesucht hätten. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass die deutschen Behörden eine Person zur Einreichung eines Asylgesuches zwingen würden (vgl. Ziffer 2 S. 2 f. der Verfügung). Damit befand das SEM die Behauptung der Beschwerdeführenden, in Deutschland hätten sie kein Asylgesuch gestellt, als tatsachenwidrig. Das SEM zeigte somit deutlich und in nachvollziehbarer Weise seine Überlegungen zur Behauptung der Beschwerdeführenden auf, in Deutschland nicht um Asyl nachgesucht zu haben. Es liegt demnach einzig eine andere als von den Beschwerdeführenden erwartete Würdigung ihrer Vorbringen respektive des von ihnen geltend gemachten Sachverhalts und nicht etwa eine ungenügende Begründung vor. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich somit als nicht stichhaltig.
E. 4.7 Dem SEM wird ausserdem vorgeworfen, es hätte Abklärungen zur Behauptung der Beschwerdeführenden, in Deutschland lediglich vor dem Hintergrund kriminologischer Abklärungen daktyloskopisch erfasst worden zu sein, vornehmen müssen. Damit wird implizit die unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts moniert. Wie nachstehend (vgl. E. 5) erläutert, ist jedoch vorliegend von einer Asylgesuchstellung und einer Registration der Beschwerdeführenden in Deutschland auszugehen. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung ist daher unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Staat verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltsbewilligung aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz unter anderem in Deutschland aufgehalten haben und dort daktyloskopisch erfasst wurden. Dies lässt sich - wie bereits unter E. 4.4 erwähnt - ihren übereinstimmenden Aussagen (vgl. act. A4/11 S. 6 ff., act. A5/11 S. 6 ff., act. A7/10 S. 5 f., act. A8/10 S. 5 f.) und insbesondere dem Eurodac-Treffer (vgl. act. A3/4 S. 1 ff.) vom 5. Oktober 2015 entnehmen. Darauf wird DE als Abkürzung für Deutschland sowie für die erfolgte Asylgesuchstellung die anschliessende Nummer 1 verwendet. Zudem wird darin die Rubrik "Asylgesuch Ort:" aufgeführt. Unter dieser Rubrik wird zwar kein konkreter Ort für die Asylgesuchstellung in Deutschland bezeichnet, sondern dazu lediglich "Mobile Erfassung" angegeben. Der Grund dafür dürfte sein, dass angesichts der in jener Zeit ausserordentlich hohen Anzahl an Flüchtlingen, eine Erstregistrierung lediglich in einem "mobilen" Zentrum, wie etwa der unter E. 4.4 erwähnte "Warteraum" in Form eines Zelt- und Containerlagers und damit nicht in einer festen Einrichtung erfolgte. Der Frage danach, wo genau die Asylgesuchstellung respektive an welchem Ort in Deutschland die Registrierung der Beschwerdeführenden erfolgte, ist indes nicht näher nachzugehen, denn unabhängig davon lässt sich aufgrund des Treffers der Zentraleinheit Eurodac darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland am 5. Oktober 2015 als Asylsuchende erfasst worden sind. Die Anfrage des SEM vom 26. Oktober 2015 an die deutschen Behörden, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (vgl. act. A16/7 S. 1 ff.), erfolgte demnach zu Recht. Die deutschen Behörden stimmten mit Antwort vom 17. November 2015 dem Wiederaufnahmegesuch des SEM explizit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (vgl. act. A24/2 S. 1 f.). Damit bestätigten diese nicht nur ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche, sondern auch, dass die Beschwerdeführenden - entgegen ihren Aussagen und der Behauptung auf Beschwerdeebene - in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten respektive dort als Asylsuchende registriert worden waren. Von einer unbeabsichtigten Registrierung oder einer Erfassung allein aufgrund kriminologischer Abklärungen kann somit - entgegen der Auffassung auf Beschwerdeebene - nicht gesprochen werden. Es sei zudem angemerkt, dass die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac vom 26. Juni 2013 zwar nicht ausschliesslich der effektiven Anwendung der Dublin-III-VO, sondern gemäss der Neufassung auch der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dient. Die Abfrage von Eurodac aus Strafverfolgungszwecken kann indes nur auf Antrag hin erfolgen und ist an ganz bestimmte, restriktive Voraussetzungen geknüpft (vgl. dazu insbesondere Ziff. 8 ff. der einleitenden Bestimmungen sowie Art. 5 und 19 ff. erwähnter Verordnung). Die Eurodac-Datenbank stellt auch nicht etwa eine strafrechtliche Datenbank dar, sondern darin werden vielmehr gemäss Art. 9 sämtliche Personen, die um internationalen Schutz ersuchen sowie nach Art. 14 Abs. 1 auch sämtliche Drittstaatsangehörige und Staatenlose registriert, die - von einem Drittstaat herkommend - illegal in einen Mitgliedstaat eingereist sind. Gerade letzterer Umstand würde im Übrigen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst dann ein Zuständigkeitskriterium darstellen, auch wenn die betroffenen Personen im zuerst erreichten Dublin-Mitgliedstaat kein Asylgesuch eingereicht hätten.
E. 5.3 Deutschland ist demzufolge - wie vom SEM zu Recht festgestellt - grundsätzlich zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
E. 6.3 Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen. Dabei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 i.S. M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] § 84 85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493, Urteil des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] § 103 und 104). Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der Mitgliedstaat, in den die Person überstellt würde, systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, trägt eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2408/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 4.8.5 und D-3055/2013 vom 6. Juni 2013 S. 9).
E. 6.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die deutschen Behörden würden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihnen den benötigten Schutz nicht gewähren. Aus den von ihnen pauschal erwähnten chaotischen Zuständen in Deutschland, wonach Asylsuchende weitergeschickt würden respektive man diese passieren lassen würde, lässt sich nicht auf ein konkretes und ernsthaftes Risiko schliessen, wonach sich die deutschen Behörden etwa - trotz deren Zustimmung zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden - weigern würden, ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (weiter) zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr liefen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland derart schlecht wären, dass diese zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt und schützt, welche sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie insbesondere auch dazu verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden erwähnten gesundheitlichen Probleme (B._______ litt an [...], die operiert wurde, sein Sohn leidet an [...]; vgl. act. A4/11 S. 8, act. A5/11 S. 8, act. A8/10 S.6) liegen denn auch keine Hinweise vor, wonach Deutschland bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, können ausserdem im Bedarfsfall allfälligen gesundheitlichen Problemen bei den konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutschland keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würden. Deutschland ist demnach grundsätzlich zur Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig.
E. 7.1 Der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers B._______ in der Schweiz wohnt (und Patenonkel seiner Kinder ist), vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, man sei auf diesen in der Schweiz wohnhaften Verwandten angewiesen. Insofern wird - wenn auch nur implizit - Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO angerufen.
E. 7.2 Diese Norm besagt, dass eine antragstellende Person, die infolge Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist oder im umgekehrten Fall diese Bezugspersonen sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und auf die Unterstützung der antragsstellenden Person angewiesen sind, die Mitgliedstaaten in der Regel entscheiden, die antragsstellende Person und genannte Bezugspersonen nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen. Vorausgesetzt ist eine bereits im Herkunftsland vorhandene familiäre Bindung sowie die Fähigkeit des Kindes, der Geschwister oder des Elternteils, die abhängige Person zu unterstützen. Ausserdem müssen die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
E. 7.3 Ob es sich bei Vorliegen der soeben erwähnten Konstellationen respektive Voraussetzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich um eine Verpflichtung der Behörden handelt, sich für die Prüfung des Asylgesuches für zuständig zu erklären und damit zugleich um ein eigenständiges Zuständigkeitskriterium handelt oder aber um eine Ermessensklausel und in welchem Verhältnis Art. 16 Abs. 1 zur Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO (vgl. nachstehend E. 8) steht, kann vorliegend offen bleiben. Denn aufgrund der Aktenlage kann von Vornherein nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder geschlossen werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern er im Sinne erwähnter Norm (etwa infolge einer schweren Krankheit) zwingend auf dessen persönliche Unterstützung oder aber sein Bruder auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden lässt sich daher aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht ableiten.
E. 8.1 Es ist schliesslich zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt.
E. 8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz ist verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 8.3 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.4 Weder die genannten gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 6.4) noch die Berufung in der Beschwerde auf Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit dem in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers stellen völkerrechtliche Hindernisse dar, welche zu einem Selbsteintritt der Schweiz verpflichten würden.
E. 8.5 So kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Sollte die operierte (...) dem Beschwerdeführer erneut Probleme schaffen oder die (...) seines Sohnes einer Behandlung bedürfen, so wären diese Krankheiten aufgrund der in Deutschland vorhandenen medizinischen Infrastruktur ohne weiteres behandelbar. Anhaltspunkte für eine im Bedarfsfall allfällige Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung liegen zudem - wie schon erwähnt - nicht vor (vgl. E. 6.4).
E. 8.6 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartner gleichgestellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen. Laut der Rechtsprechung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie etwa Geschwister und volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8).
E. 8.7 Der Beschwerdeführer und sein Bruder gehören als Geschwister im juristischen Sinne nicht zur Kernfamilie. Ebenso verhält es sich mit dem Verhältnis der Kinder der Beschwerdeführenden zu ihrem Onkel. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann auch nicht von einer nahen, echten und insbesondere tatsächlich gelebten Beziehung zwischen erwähnten Verwandten ausgegangen werden, zumal sich der Bruder/Onkel gemäss den Angaben in der Beschwerde bereits seit 25 Jahren in der Schweiz aufhält und lediglich sporadische Besuche des Onkel/Bruders in Syrien stattfanden. Auch ist - wie bereits unter E. 7 angesprochen - nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer oder aber dessen Kinder eine starke emotionale Bindung zu diesem aufweisen und - wie unter E. 7.3 besehen - zwingend auf dessen persönliche Hilfe und Unterstützung angewiesen sein sollten. Eine Anwendung von Art. 8 EMRK - wie in der Beschwerde gefordert - fällt damit offensichtlich ausser Betracht.
E. 8.8 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Das SEM verfügt bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgericht infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (AS 2013 4375, 4383) muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dazu muss das SEM von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht haben, wofür es den Sachverhalt vollständig zu erheben und allen wesentlichen Umständen Rechnung zu tragen hat. Diese Überlegungen müssen sich auch in den Erwägungen der Verfügungen wiederspiegeln. Daraus ergibt sich, dass - falls eine asylsuchende Person Gründe geltend macht, wonach die Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat problematisch erscheinen könnte - das SEM in seiner Verfügung darlegen muss, weshalb die Souveränitätsklausel nicht anzuwenden sei. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 8.9 Das SEM lehnte in der angefochtenen Verfügung einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 mit der Begründung ab, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände unter Ziffer II und III würden keine Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. So befand es - wenn auch fälschlicherweise unter dem Blickwinkel von in einem Dublin-Verfahren nicht zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. dazu E. 9.3) - unter Ziffer III, dass Deutschland über eine angemessene medizinische Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten zwecks allfälliger erforderlicher Behandlungen der Beschwerdeführenden verfüge. Damit zeigte es unter Einbezug der Sachvorbringen auf, weshalb ein Selbsteintritt nicht in Frage kam. Auch erwähnte es den in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers und begründete seinen Entscheid - wenn auch äusserst knapp - damit, dass die Beschwerdeführenden aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, da der Bruder nicht unter den Begriff der Familie (im Sinne der Dublin-III-VO) falle. Eine Ermessensunterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch liegt damit nicht vor. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht daher im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten.
E. 8.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO - wie das SEM zu Recht ausführt - den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Der blosse Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz bleiben zu wollen - so verständlich dieser vor dem Hintergrund ihres hier wohnhaften Verwandten erscheinen mag - ist daher nicht von Belang.
E. 9.1 Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständiger Mitgliedstaat ist.
E. 9.2 Das SEM ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9.3 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bildet, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 10 Die Verfügung des SEM ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diesen wurde jedoch mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden hätten sich seither verändert, sind diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7780/2015 law/joc Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Ehemann B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat Schibli & Partner, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten ihren Angaben zufolge am 6. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Ihr Gesuch begründeten sie im Rahmen der Kurzbefragung vom 16. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ im Wesentlichen übereinstimmend damit, dass sie ihren Heimatstaat Syrien wegen des Krieges am 27. September 2015 verlassen hätten. Sie seien via Libanon, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gelangt. In Deutschland, wo sie eine Nacht verbracht hätten, seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Im Rahmen des ihnen durch das SEM gewährten rechtlichen Gehörs zum Umstand, dass sie in Deutschland am 5. Oktober 2015 daktyloskopiert worden seien und daher Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, wandte der Beschwerdeführer B._______ ein, er hätte in Deutschland bleiben können. Das habe er jedoch nicht gewollt, da in der Schweiz sein Bruder lebe. Die Beschwerdeführerin A._______ entgegnete ihrerseits, in Deutschland seien sie wegen strafrechtlicher Abklärungen daktyloskopiert worden. Sie habe den deutschen Behörden gegenüber erklärt, dass sie nicht um Asyl nachsuchen, sondern in die Schweiz weiter reisen wolle. Die Behörden hätten ihr gesagt, sie würden sie nicht als Asylbewerberin registrieren und hätten ihr auch eine Bestätigung ausgehändigt. Der Sohn C._______ gab an, er wolle in der Schweiz bleiben, da dies immer sein Reiseziel gewesen sei. Sein Bruder D._______ erklärte, er wolle in der Schweiz bleiben, wo sein Onkel lebe. In Deutschland habe er niemanden. B. Das SEM fragte am 26. Oktober 2015 die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden an. Dieses Ersuchen begründete es damit, dass die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2010 in Deutschland um Asyl nachgesucht hätten. Als Beleg legte es eine Meldung der Zentraleinheit Eurodac bei. C. Die deutschen Behörden antworteten dem SEM am 27. Oktober 2015. Sie lehnten eine Aufnahme der Beschwerdeführenden zunächst mit der Begründung ab, Deutschland sei derzeit noch nicht zuständig zur Behandlung der Asylgesuche. Auf Intervention des SEM vom 28. Oktober 2015 entsprachen die deutschen Behörden dessen Gesuch am 17. November 2015 und stimmten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der Überstellung der Beschwerdeführenden zu. D. Mit Verfügung vom 19. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 6. Oktober 2015 nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Deutschland und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den zuständigen Kanton (F._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Den Beschwerdeführenden händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mittels Eingabe ihres Rechtvertreters vom 1. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Weiter beantragten sie, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und die Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Anwalt zu bewilligen. F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM reichte am 16. Dezember 2015 ein Vernehmlassung ein. H. Der Instruktionsrichter erteilte den Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2015 die Gelegenheit, bis zum 6. Januar 2016 eine Replik einzureichen. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2016. Dieser legten sie zwei Berichte betreffend Probleme Deutschlands hinsichtlich der Registrierung von Flüchtlingen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG; i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieser staatsvertraglichen Zuständigkeit gelangt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss deren Art. 3 Abs. 1 wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 2.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei sind im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO. 2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 2.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-IIII-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Souveränitätsklausel respektive Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden hätten gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei in Deutschland am 5. Oktober 2015 um Asyl nachgesucht. Dem SEM würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass Personen in Deutschland zur Eingabe eines Asylgesuches gezwungen würden. Deutschland habe einer Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt und sei daher zur Prüfung der Asylgesuche zuständig. Weder würden völkerrechtliche Hindernisse noch aber der Umstand, dass die Beschwerdeführenden einen Bruder in der Schweiz hätten, an dieser Zuständigkeit etwas ändern. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten den deutschen Behörden gegenüber erklärt, sie wollten in Deutschland nicht um Asyl nachsuchen. Ihnen sei versichert worden, sie könnten in die Schweiz weiterreisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Eine entsprechende Bestätigung sei ihnen ausgestellt worden. Diese hätten sie den Asylbehörden in der Schweiz abgegeben. Weder sei die Bestätigung im Aktenverzeichnis vermerkt, noch sei sie den Beschwerdeführenden im Rahmen des Akteneinsichtsrechts ausgehändigt worden. Die Bestätigung habe daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt werden können. Das SEM habe daher den Anspruch auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 26 VwVG und das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Gleichzeitig sei es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da es in der Verfügung erwäge, die Beschwerdeführenden hätten in Deutschland um Asyl nachgesucht. Dies treffe - wie deren Aussagen zeigten - nicht zu, da sie dort lediglich daktyloskopisch erfasst worden seien. Es liege höchstens eine Registrierung im Sinne von Art. 14 der Eurodac-Verordnung vor. Die Erfassung sei indes einzig vor dem Hintergrund strafrechtlicher Abklärungen erfolgt. Eine Registrierung gemäss der Eurodac-Verordnung sei somit nicht beabsichtigt gewesen. Die deutschen Behörden würden regelmässig Asylsuchende zwecks Weiterreise passieren lassen, anders lasse sich die Ausstellung eines Passierscheins nicht erklären. Der Bruder von B._______ wohne seit 25 Jahren in der Schweiz und sei Schweizer Staatsbürger. Dieser sei der Patenonkel der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, zu welchen dieser eine enge Bindung aufweise. Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführenden (Recht auf Familienleben, Kindeswohl) würden somit humanitäre Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. Die Asylgesuche seien durch die Schweiz zu behandeln. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 führt das SEM aus, ihm sei - nebst heimatlichen Dokumenten - lediglich ein Erfassungsformular unbekannter Herkunft eingereicht worden, worauf die Namen der Beschwerdeführenden und deren Wunsch nach einer Weiterreise in die Niederlande oder Skandinavien aufgeführt werde und dem daher keine Relevanz zukomme. Gemäss Eintragungen in der Zentraleinheit Eurodac seien die Beschwerdeführenden in Deutschland am 5. Oktober 2015 als Asylsuchende registriert worden. Deutschland habe einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Deutschland sei daher zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Daran ändere auch der Umstand des in der Schweiz wohnhaften Bruders nichts, da es sich bei diesem nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO handle. 3.4 In der Replik vom 6. Januar 2016 wird geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM das in der Vernehmlassung erwähnte Dokument, welches entscheidwesentlich sein könnte, nicht zu den Akten genommen habe und dieses den Beschwerdeführenden nicht ediere. Das Recht auf Akteneinsicht sei damit verletzt. Auch werde dem Gericht dadurch eine Urteilsfindung in Kenntnis aller Umstände verunmöglicht. In Deutschland würden Asylsuchende derzeit aufgrund der chaotischen Zustände weitergeschickt, um sich auf eigene Faust in einem Empfangszentrum registrieren zu lassen. 4. 4.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gestützt auf Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dabei ist sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG insbesondere berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die verfügende Behörde kann - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll oder wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 4.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Beweisführungs- sowie zu dem ebenfalls aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichtsrecht (Art. 26 ff. VwVG), indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch eine Partei eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dabei kann sie sich jedoch auf die für den konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.2, BVGE 2011/37 E. 5.4.1, Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4.1, BGE 138 V 218 E. 8.1.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_896/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.2, BGE 130 II 473 E. 4.1). 4.3 Der Beschwerdeführer B._______ erklärte zwar anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Oktober 2015, er habe von den deutschen Behörden ein Papier erhalten, darauf habe "die Schweiz" gestanden, weil er ihnen gesagt habe, dass er in der Schweiz einen Bruder habe (vgl. act. A4/11 S. 8). In den vorinstanzlichen Akten findet sich jedoch kein der Beschreibung des Beschwerdeführers entsprechendes Dokument, mit dem ihm - wie in Beschwerde geltend gemacht - von den deutschen Behörden die Zusicherung oder Erlaubnis erteilt worden wäre, zwecks Asylgesuchstellung in die Schweiz weiterreisen zu können. Der Ansicht des SEM in der Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführenden kein auf erwähnte Beschreibung passendes Dokument eingereicht hätten, ist demnach zuzustimmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht existiert somit kein Dokument in Form eines Passierscheins für eine Asylgesuchstellung in der Schweiz. Diesbezüglich kann somit auch nicht - wie moniert - von einer Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. 4.4 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich allerdings entnehmen, dass D._______ anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Oktober 2015 dem SEM im Auftrag seiner Eltern ein Papier abgegeben hat (vgl. act. A8/10 S. 5). Im Protokoll der Kurzbefragung wurde dieses nicht näher bezeichnet und auch nicht als Beweismittel aufgeführt. Auch in das Aktenverzeichnis fand es keinen Eingang. Es dürfte sich dabei jedoch um das vom SEM in der Vernehmlassung erwähnte und im Dossier (zuhinterst) abgelegte, und teils vorgedruckte Formular handeln, worauf handschriftlich die Namen der Beschwerdeführenden und deren Wunsch nach einer Weiterreise in die Niederlande oder Skandinavien - und nicht etwa wie von ihnen angegeben, die Schweiz - vermerkt wurden. Auf dem Formular abgedruckt ist als Erfassungsort G._______ und es wurde darauf handschriftlich das Datum vom 5. Oktober 2015, die Nummer des Aktenzeichens und eine Laufnummer festgehalten. Von wem dieses Dokument konkret stammt respektive wer genau dieses verfasst und ausgefüllt hat, lässt sich indes nicht eruieren. Da gemäss Kenntnis des Gerichts in G._______ (Deutschland) im September 2015 ein sogenannter "Warteraum" für Asylsuchende (bestehend aus Containern und Zelten mit dem Zweck der Registration, Unterbringung für eine Nacht und anschliessender Verbringung in eine Erstaufnahmeeinrichtung) errichtet worden war, könnte es sich allenfalls um ein Formular dieser Einrichtung handeln. Mangels amtlichem Stempel oder sonstigem Erkennungszeichen, welches auf eine offizielle deutsche Behörde schliessen lässt, bleibt die konkrete Herkunft des Formulars indes - wie das SEM auf Vernehmlassungsstufe zu Recht festhält - unklar. Entgegen der dahingehenden Auffassung in der Beschwerde war das SEM aber nicht gehalten, zu diesem inoffiziellen Formular nähere Abklärungen vorzunehmen oder dieses als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Dieses bekräftigt lediglich, dass sich die Beschwerdeführenden in Deutschland aufgehalten haben und dort registriert wurden. Diese Tatsachen waren dem SEM allerdings bereits im Zeitpunkt der Anhörungen aufgrund der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden (vgl. act. A4/11 S. 6 ff., act. A5/11 S. 6 ff., act. A7/10 S. 5 f., act. A8/10 S. 5 f.), insbesondere aber aufgrund des Eurodac-Treffers (vgl. act. A3/4 S. 1 ff.) bekannt. Der Deutschlandaufenthalt und die dortige Erfassung sind vorliegend denn auch nicht strittig. Das erwähnte, nicht amtliche Formular war für das Zuständigkeitsprüfungsverfahren denn auch nicht massgeblich, sondern ausschlaggebendes Kriterium dafür bildete vielmehr der Eintrag in der Zentraleinheit Eurodac, wonach von einer Registrierung der Beschwerdeführenden als Asylsuchende in Deutschland und damit von der Zuständigkeit dieses Staates auszugehen ist (vgl. dazu E. 5). Im Umstand, dass das SEM dieses Papier ohne es im Aktenverzeichnis aufzuführen zusammen mit den Identitätspapieren im Dossier abgelegt hat, kann daher keine schwerwiegende Verletzung der Aktenführungspflicht erblickt werden, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz rechtfertigen könnte. Gestützt auf Art. 27 Abs. 3 VwVG ist den Beschwerdeführenden jedoch mit dem Urteil eine Kopie des in G._______ am 5. Oktober 2015 ausgestellten Formular zuzustellen. 4.5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt im Weiteren, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 4.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nahm das SEM in seinen Erwägungen (vgl. S. 2 Ziffer II der Verfügung) von den Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie in Deutschland nicht um Asyl nachgesucht und dort nicht als Asylsuchende registriert worden seien, Kenntnis. Es führte dazu in seinen Erwägungen aus, der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac habe zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland um Asyl nachgesucht hätten. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass die deutschen Behörden eine Person zur Einreichung eines Asylgesuches zwingen würden (vgl. Ziffer 2 S. 2 f. der Verfügung). Damit befand das SEM die Behauptung der Beschwerdeführenden, in Deutschland hätten sie kein Asylgesuch gestellt, als tatsachenwidrig. Das SEM zeigte somit deutlich und in nachvollziehbarer Weise seine Überlegungen zur Behauptung der Beschwerdeführenden auf, in Deutschland nicht um Asyl nachgesucht zu haben. Es liegt demnach einzig eine andere als von den Beschwerdeführenden erwartete Würdigung ihrer Vorbringen respektive des von ihnen geltend gemachten Sachverhalts und nicht etwa eine ungenügende Begründung vor. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich somit als nicht stichhaltig. 4.7 Dem SEM wird ausserdem vorgeworfen, es hätte Abklärungen zur Behauptung der Beschwerdeführenden, in Deutschland lediglich vor dem Hintergrund kriminologischer Abklärungen daktyloskopisch erfasst worden zu sein, vornehmen müssen. Damit wird implizit die unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts moniert. Wie nachstehend (vgl. E. 5) erläutert, ist jedoch vorliegend von einer Asylgesuchstellung und einer Registration der Beschwerdeführenden in Deutschland auszugehen. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung ist daher unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Staat verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltsbewilligung aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz unter anderem in Deutschland aufgehalten haben und dort daktyloskopisch erfasst wurden. Dies lässt sich - wie bereits unter E. 4.4 erwähnt - ihren übereinstimmenden Aussagen (vgl. act. A4/11 S. 6 ff., act. A5/11 S. 6 ff., act. A7/10 S. 5 f., act. A8/10 S. 5 f.) und insbesondere dem Eurodac-Treffer (vgl. act. A3/4 S. 1 ff.) vom 5. Oktober 2015 entnehmen. Darauf wird DE als Abkürzung für Deutschland sowie für die erfolgte Asylgesuchstellung die anschliessende Nummer 1 verwendet. Zudem wird darin die Rubrik "Asylgesuch Ort:" aufgeführt. Unter dieser Rubrik wird zwar kein konkreter Ort für die Asylgesuchstellung in Deutschland bezeichnet, sondern dazu lediglich "Mobile Erfassung" angegeben. Der Grund dafür dürfte sein, dass angesichts der in jener Zeit ausserordentlich hohen Anzahl an Flüchtlingen, eine Erstregistrierung lediglich in einem "mobilen" Zentrum, wie etwa der unter E. 4.4 erwähnte "Warteraum" in Form eines Zelt- und Containerlagers und damit nicht in einer festen Einrichtung erfolgte. Der Frage danach, wo genau die Asylgesuchstellung respektive an welchem Ort in Deutschland die Registrierung der Beschwerdeführenden erfolgte, ist indes nicht näher nachzugehen, denn unabhängig davon lässt sich aufgrund des Treffers der Zentraleinheit Eurodac darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland am 5. Oktober 2015 als Asylsuchende erfasst worden sind. Die Anfrage des SEM vom 26. Oktober 2015 an die deutschen Behörden, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (vgl. act. A16/7 S. 1 ff.), erfolgte demnach zu Recht. Die deutschen Behörden stimmten mit Antwort vom 17. November 2015 dem Wiederaufnahmegesuch des SEM explizit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (vgl. act. A24/2 S. 1 f.). Damit bestätigten diese nicht nur ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche, sondern auch, dass die Beschwerdeführenden - entgegen ihren Aussagen und der Behauptung auf Beschwerdeebene - in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten respektive dort als Asylsuchende registriert worden waren. Von einer unbeabsichtigten Registrierung oder einer Erfassung allein aufgrund kriminologischer Abklärungen kann somit - entgegen der Auffassung auf Beschwerdeebene - nicht gesprochen werden. Es sei zudem angemerkt, dass die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac vom 26. Juni 2013 zwar nicht ausschliesslich der effektiven Anwendung der Dublin-III-VO, sondern gemäss der Neufassung auch der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dient. Die Abfrage von Eurodac aus Strafverfolgungszwecken kann indes nur auf Antrag hin erfolgen und ist an ganz bestimmte, restriktive Voraussetzungen geknüpft (vgl. dazu insbesondere Ziff. 8 ff. der einleitenden Bestimmungen sowie Art. 5 und 19 ff. erwähnter Verordnung). Die Eurodac-Datenbank stellt auch nicht etwa eine strafrechtliche Datenbank dar, sondern darin werden vielmehr gemäss Art. 9 sämtliche Personen, die um internationalen Schutz ersuchen sowie nach Art. 14 Abs. 1 auch sämtliche Drittstaatsangehörige und Staatenlose registriert, die - von einem Drittstaat herkommend - illegal in einen Mitgliedstaat eingereist sind. Gerade letzterer Umstand würde im Übrigen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst dann ein Zuständigkeitskriterium darstellen, auch wenn die betroffenen Personen im zuerst erreichten Dublin-Mitgliedstaat kein Asylgesuch eingereicht hätten. 5.3 Deutschland ist demzufolge - wie vom SEM zu Recht festgestellt - grundsätzlich zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 6.3 Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen. Dabei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 i.S. M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] § 84 85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493, Urteil des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] § 103 und 104). Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der Mitgliedstaat, in den die Person überstellt würde, systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, trägt eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2408/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 4.8.5 und D-3055/2013 vom 6. Juni 2013 S. 9). 6.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die deutschen Behörden würden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihnen den benötigten Schutz nicht gewähren. Aus den von ihnen pauschal erwähnten chaotischen Zuständen in Deutschland, wonach Asylsuchende weitergeschickt würden respektive man diese passieren lassen würde, lässt sich nicht auf ein konkretes und ernsthaftes Risiko schliessen, wonach sich die deutschen Behörden etwa - trotz deren Zustimmung zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden - weigern würden, ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (weiter) zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr liefen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland derart schlecht wären, dass diese zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt und schützt, welche sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie insbesondere auch dazu verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden erwähnten gesundheitlichen Probleme (B._______ litt an [...], die operiert wurde, sein Sohn leidet an [...]; vgl. act. A4/11 S. 8, act. A5/11 S. 8, act. A8/10 S.6) liegen denn auch keine Hinweise vor, wonach Deutschland bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, können ausserdem im Bedarfsfall allfälligen gesundheitlichen Problemen bei den konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutschland keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würden. Deutschland ist demnach grundsätzlich zur Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig. 7. 7.1 Der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers B._______ in der Schweiz wohnt (und Patenonkel seiner Kinder ist), vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, man sei auf diesen in der Schweiz wohnhaften Verwandten angewiesen. Insofern wird - wenn auch nur implizit - Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO angerufen. 7.2 Diese Norm besagt, dass eine antragstellende Person, die infolge Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist oder im umgekehrten Fall diese Bezugspersonen sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und auf die Unterstützung der antragsstellenden Person angewiesen sind, die Mitgliedstaaten in der Regel entscheiden, die antragsstellende Person und genannte Bezugspersonen nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen. Vorausgesetzt ist eine bereits im Herkunftsland vorhandene familiäre Bindung sowie die Fähigkeit des Kindes, der Geschwister oder des Elternteils, die abhängige Person zu unterstützen. Ausserdem müssen die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. 7.3 Ob es sich bei Vorliegen der soeben erwähnten Konstellationen respektive Voraussetzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich um eine Verpflichtung der Behörden handelt, sich für die Prüfung des Asylgesuches für zuständig zu erklären und damit zugleich um ein eigenständiges Zuständigkeitskriterium handelt oder aber um eine Ermessensklausel und in welchem Verhältnis Art. 16 Abs. 1 zur Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO (vgl. nachstehend E. 8) steht, kann vorliegend offen bleiben. Denn aufgrund der Aktenlage kann von Vornherein nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder geschlossen werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern er im Sinne erwähnter Norm (etwa infolge einer schweren Krankheit) zwingend auf dessen persönliche Unterstützung oder aber sein Bruder auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden lässt sich daher aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht ableiten. 8. 8.1 Es ist schliesslich zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt. 8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz ist verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 8.3 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.4 Weder die genannten gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 6.4) noch die Berufung in der Beschwerde auf Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit dem in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers stellen völkerrechtliche Hindernisse dar, welche zu einem Selbsteintritt der Schweiz verpflichten würden. 8.5 So kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Sollte die operierte (...) dem Beschwerdeführer erneut Probleme schaffen oder die (...) seines Sohnes einer Behandlung bedürfen, so wären diese Krankheiten aufgrund der in Deutschland vorhandenen medizinischen Infrastruktur ohne weiteres behandelbar. Anhaltspunkte für eine im Bedarfsfall allfällige Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung liegen zudem - wie schon erwähnt - nicht vor (vgl. E. 6.4). 8.6 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartner gleichgestellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen. Laut der Rechtsprechung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie etwa Geschwister und volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8). 8.7 Der Beschwerdeführer und sein Bruder gehören als Geschwister im juristischen Sinne nicht zur Kernfamilie. Ebenso verhält es sich mit dem Verhältnis der Kinder der Beschwerdeführenden zu ihrem Onkel. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann auch nicht von einer nahen, echten und insbesondere tatsächlich gelebten Beziehung zwischen erwähnten Verwandten ausgegangen werden, zumal sich der Bruder/Onkel gemäss den Angaben in der Beschwerde bereits seit 25 Jahren in der Schweiz aufhält und lediglich sporadische Besuche des Onkel/Bruders in Syrien stattfanden. Auch ist - wie bereits unter E. 7 angesprochen - nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer oder aber dessen Kinder eine starke emotionale Bindung zu diesem aufweisen und - wie unter E. 7.3 besehen - zwingend auf dessen persönliche Hilfe und Unterstützung angewiesen sein sollten. Eine Anwendung von Art. 8 EMRK - wie in der Beschwerde gefordert - fällt damit offensichtlich ausser Betracht. 8.8 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Das SEM verfügt bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgericht infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (AS 2013 4375, 4383) muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dazu muss das SEM von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht haben, wofür es den Sachverhalt vollständig zu erheben und allen wesentlichen Umständen Rechnung zu tragen hat. Diese Überlegungen müssen sich auch in den Erwägungen der Verfügungen wiederspiegeln. Daraus ergibt sich, dass - falls eine asylsuchende Person Gründe geltend macht, wonach die Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat problematisch erscheinen könnte - das SEM in seiner Verfügung darlegen muss, weshalb die Souveränitätsklausel nicht anzuwenden sei. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 8.9 Das SEM lehnte in der angefochtenen Verfügung einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 mit der Begründung ab, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände unter Ziffer II und III würden keine Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. So befand es - wenn auch fälschlicherweise unter dem Blickwinkel von in einem Dublin-Verfahren nicht zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. dazu E. 9.3) - unter Ziffer III, dass Deutschland über eine angemessene medizinische Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten zwecks allfälliger erforderlicher Behandlungen der Beschwerdeführenden verfüge. Damit zeigte es unter Einbezug der Sachvorbringen auf, weshalb ein Selbsteintritt nicht in Frage kam. Auch erwähnte es den in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers und begründete seinen Entscheid - wenn auch äusserst knapp - damit, dass die Beschwerdeführenden aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, da der Bruder nicht unter den Begriff der Familie (im Sinne der Dublin-III-VO) falle. Eine Ermessensunterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch liegt damit nicht vor. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht daher im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten. 8.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO - wie das SEM zu Recht ausführt - den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Der blosse Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz bleiben zu wollen - so verständlich dieser vor dem Hintergrund ihres hier wohnhaften Verwandten erscheinen mag - ist daher nicht von Belang. 9. 9.1 Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständiger Mitgliedstaat ist. 9.2 Das SEM ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9.3 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bildet, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
10. Die Verfügung des SEM ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diesen wurde jedoch mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden hätten sich seither verändert, sind diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: