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E-4029/2018

E-4029/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. Januar 2014 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien an. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer galt seit dem 12. Februar 2014 als untergetaucht. A.b Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juni 2014 (Poststempel) ein weiteres schriftliches Asylgesuch ein. Aus dem am 20. August 2014 zu den Akten eingereichten Reisepass ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt und am 28. Mai 2014 mit einem von Italien ausgestellten Schengen-Visum in Italien eingereist war. Mit Verfügung vom 9. März 2015 trat das SEM auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer galt seit dem 20. April 2015 als untergetaucht. Am 26. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. A.c Mit Eingabe vom 5. März 2018 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. April 2018 trat das SEM auf dieses Mehrfachgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er habe sich seit dem letzten Nichteintretensentscheid des SEM vom 26. April 2018 weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Nachdem seine Ehefrau und sein Kind am 29. Mai 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, sei sein weiteres Asylgesuch gestützt auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu prüfen. Er sei zudem ausführlich anzuhören. Sollte er nicht angehört werden, müsse dies in einer anfechtbaren Verfügung festgestellt werden. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 hielt das SEM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers werde als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, da darin sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei bisher nicht nach Italien überstellt worden und die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Tätigkeit der Angestellten des SEM sei schikanös und willkürlich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wünschten eine Familienzusammenführung und die Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz. Die Bezeichnung ihrer Eingabe vom 11. Juni 2018 als Wiedererwägungsgesuch sei willkürlich und rechtlich falsch, die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses widerrechtlich und dieser zurückzuerstatten. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 26. April 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner auferlegte es dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, welche mit dem am 28. Juni 2018 geleisteten Gebührenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet würden. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde. Es sei unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien anzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Eingabe vom 11. Juni 2018 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen respektive zur Neubeurteilung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 26. April 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers festzustellen. Ferner beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der zuständige Migrationsdienst unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde noch nicht abgelaufen sei und eine ausführliche Beschwerdebegründung nachgereicht würde. G. Die Instruktionsrichterin setzte am 12. Juli 2018 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVW einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 10. August 2018 ergänzte der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist seine Beschwerde vom 11. Juli 2018 und ersuchte um Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Eingabe vom 11. Juni 2018 im Wesentlichen darauf, für sein Asylverfahren sei neu die Schweiz zuständig, da seine Ehefrau und sein Kind hier ein Asylgesuch gestellt hätten. Damit macht er eine veränderte Sachlage geltend. Die Vor-instanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 daher zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 26. April 2018 (Nichteintreten mit Wegweisung nach Italien) bisher nicht nach Italien überstellt werden konnte und die Überstellungfrist nicht abgelaufen ist. Deshalb kann er auch kein neues Asylgesuch einreichen. Daran ändern auch seine weiteren Erklärungsversuche nichts, wonach auf seine bisherigen Gesuche nicht eingetreten worden sei. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Schweiz neu für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist respektive ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 26. April 2018 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).

E. 6 Nachdem die Vorinstanz die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 materiell behandelt hat und darauf eingetreten ist, hat sie eine massgebende Veränderung der Sachlage verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 26. April 2018 festgehalten.

E. 7 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Bs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) oder hinsichtlich Völkerrechtskonformität einer Überstellung dorthin beziehungsweise humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergeben haben.

E. 8 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 9.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass seine Familie in die Schweiz eingereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe. Es habe dabei übersehen, dass aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch seiner Ehefrau und seines Kindes die Schweiz auch für sein Asylverfahren zuständig (geworden) sei. Entgegen diesen Einwänden hat die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. Juni 2018, wonach seine Ehefrau und sein Kind in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben, in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, dass damit keine wiedererwägungsrechtlich massgebende Veränderung der Sachlage vorliege und keine erneute Zuständigkeitsprüfung stattfinde. Der Umstand, dass sie zu einer anderen Würdigung als der Beschwerdeführer gelangte, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem die Vorinstanz die Anwendung der Selbsteintrittsklausel nicht geprüft habe. So würde mit der Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz ein potentieller Grund für die Anwendung der Selbsteintrittsklausel vorliegen. Ein solcher sei von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen dieser Rüge ist vorliegend festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. Juni 2018 - der Einreise und dem Stellen eines Asylgesuchs seiner Ehefrau und seines Kindes in Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO - auseinandergesetzt. Es bestand kein Grund, erneut explizit weitere mögliche Selbsteintrittsgründe zu erläutern, wurden solche doch nicht vorgebracht. Indem sie bei der materiellen Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss kam als der Beschwerdeführer, hat sie die Begründungspflicht nicht verletzt.

E. 9.3 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben, besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 10.1 Das SEM führte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid aus, durch die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und seines Kindes in die Schweiz habe sich für ihn keine wiedererwägungsrechtlich massgebende Veränderung der Sachlage ergeben. Durch die Einreise der Familienmitglieder erfolge in der vorliegenden Konstellation keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung. Die Zuständigkeit von Italien für den Beschwerdeführer stehe bereits fest und Italien treffe somit die vorrangige Verpflichtung, ihn nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Es sei vorliegend kein Endigungstatbestand für diese Verpflichtung ersichtlich. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates werde eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt werde (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines Aufnahmeverfahrens seien die in Kapitel III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden und es sei von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt habe, auszugehen. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens, wie im letzten Verfahren des Beschwerdeführers, finde grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt. Das Asylgesuch der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers vermöge folglich auch mit Blick auf Art. 10 Dublin-III-VO an der Zuständigkeit Italiens für den Beschwerdeführer nichts zu ändern, da die Bestimmung im Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbar sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 8 EMRK könne sich eine Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handle. Als Asylsuchende würden Ehefrau und Kind des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Die Beziehung falle somit nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtmässig sei. Indessen bestehe die Möglichkeit zu einer Familienzusammenführung in Italien, sofern die betroffenen Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun würden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hätten einer solchen zugestimmt, was einem Verzicht auf die Zusammenführung von Familienangehörigen gleich komme. Es würden damit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2018 beseitigen könnten.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe In Italien kein hängiges Asylverfahren. Die Schweiz sei gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig. Zudem würden die schlechten und unmenschlichen Zustände im italienischen Asylwesen gegen seine Wegweisung dorthin sprechen. Ferner würde nach dem zu erwartenden positiven Entscheid seiner Ehefrau und seines Kindes ein Gesuch um Zusammenführung der Familie in der Schweiz gestellt. Im Übrigen würden für den Fall, dass ihm in Italien etwas zustossen würde, weitere Schritte vorbehalten. Ausserdem habe er nicht auf die Familienzusammenführung verzichtet, sondern ausdrücklich eine solche in der Schweiz beantragt. Sollte die Selbsteintrittsklausel nicht zur Anwendung kommen, sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E. 11.1 Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach bei dessen Bestimmung von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (sog. Versteinerungsprinzip; vgl. BVGE 2013/24 E. 4.3.1 m.H., BVGE 2012/4 E. 3.2, Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Deshalb findet im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (englisch: take back) grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung mehr statt. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit dahingefallen sein könnte (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob seine Ehefrau und sein Kind am 29. Mai 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben. Daran vermag auch der angerufene Art. 10 Dublin-III-VO nichts zu ändern, erfasst diese Bestimmung, welche die Zusammenführung von Familienangehörigen bezweckt, doch nur jene Situationen, in welchen der Antragsteller (vorliegend der Beschwerdeführer) in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, der selber Antragsteller ist und über dessen Antrag noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde (vgl. Urteile des BVGer F-275/2017 vom 6. Februar 2017; D-3519/2016 vom 23. September 2016 E. 5.4 m.H.). Vorliegend befinden sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau und sein Kind in der Schweiz, womit das Zuständigkeitskriterium von Art. 10 Dublin-III-VO entfällt. Der geäusserte Wille des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Zuständigkeit der Schweiz respektive der Familienzusammenführung in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 11.2 Aufgrund des Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens weiterhin gegeben.

E. 12.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die prekären Zustände in Italien würden gegen seine Überstellung sprechen. Seiner Ehefrau und seinem Kind könne nicht zugemutet werden, sich freiwillig dorthin zu begeben. Ferner ersucht er mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz, zusammen mit seiner Familie, sinngemäss um Beachtung von Art. 8 EMRK.

E. 12.2 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 26. April 2018 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Überstellungshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Folge hätte (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 13.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2018 beseitigen könnten. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass die Überstellung sich neu als völkerrechtswidrig herausstellen würde oder aus humanitären Gründen nicht erfolgen könnte. Dies ist jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht der Fall.

E. 13.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinem pauschalen Hinweis auf die nach wie vor schlechten Aufnahmebedingungen in Italien kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, welches eine nachträglich eingetretene Veränderung darstellt und damit eine Anpassung der Verfügung des SEM vom 26. April 2018 notwendig machen würde. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, zumal sich die Lage in Italien seither kaum verändert haben dürfte.

E. 13.3 Art. 8 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieser Grundsatz garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienlebens geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 130 II 281 E. 3.1, m.w.H.). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK kann jedoch verletzt sein, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Ungeachtet dessen kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. So ist zu berücksichtigen, dass er am 28. Mai 2014 ohne seine Familie mit einem von Italien ausgestellten Visum in Italien und in der Folge in die Schweiz eingereist war, wo die Zuständigkeit Italiens festgestellt worden war. Diese ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Nach einem unangefochten gebliebenen Nichteintretensentscheid des SEM vom 9. März 2015 wurde er (nach längerem Untertauchen) am 26. Februar 2016 nach Italien überstellt. Weder zu jenem Zeitpunkt anlässlich seinem weiteren Asylgesuch vom 5. März 2018 in der Schweiz hatte er sich überdies darüber geäussert, dass seine Familie ebenfalls vorhabe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Seine Ehefrau und sein Kind sind schliesslich erst am 25. Mai 2018 in die Schweiz eingereist, das heisst, nach erfolgter Zuständigkeitsüberprüfung und nachdem die Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren (Mehrfachgesuch) bereits lange feststand und somit zu einem Zeitpunkt, indem der Beschwerdeführer aufgrund seines vorübergehenden Aufenthaltsstatus keinerlei Aussichten auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz hatte. Es muss ihm von Anfang klar gewesen sein, dass ein allfälliges Familienleben gestützt auf seinen Status nicht dauerhaft in der Schweiz aufgenommen werden könnte. Daran ändert auch sein bisheriger Aufenthalt in der Schweiz nichts, zumal er seit dem Stellen seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz am 9. Januar 2014 wiederholt über längere Zeit untergetaucht war. Es trifft daher nicht zu, dass er sich bereits seit vier Jahren in der Schweiz aufhält. Im Übrigen stimmten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einer von der Vorinstanz vorgeschlagenen Einwilligung in die Zuständigkeit Italiens für die gesamte Familie nicht zu (vgl. Akten B18, B19, B20, B21), obwohl es ihnen damit möglich gewesen wäre, ein gemeinsames Familienleben in Italien zu leben. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sein Asylverfahren in Italien zu durchlaufen. Art. 8 EMRK steht der Zuständigkeit Italiens nicht entgegen. Ein telefonischer Kontakt des Beschwerdeführers zu Frau und Kind ist zudem weiterhin möglich (vgl. Urteil des BVGer D-372/2018 vom 29. Januar 2018 E. 6.3). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ein Ersuchen an die italienischen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Ehefrau und das gemeinsame Kind solange durchführen kann, bis in deren Asylverfahren eine Erstentscheidung getroffen wurde. Es bleibt der Familie somit nach wie vor die Möglichkeit auf ein gemeinsames Asylverfahren und Familienleben in Italien.

E. 14 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wahrzunehmen ist - betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist hier nicht der Fall, da das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles - im Rahmen des vorliegenden ausserordentlichen Verfahrens - in seine Prüfung einbezogen hat. Auch die Argumentation, es sei mit einem positiven Entscheid für Ehefrau und Kind zu rechnen, weshalb ein Gesuch um Zusammenführung der Familie gestellt werden würde, ändert nichts daran, zumal der Ausgang des Verfahrens der Ehefrau und des Kindes für das vorliegende Verfahren unbedeutend ist.

E. 15 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 16 Soweit auf Beschwerdeebene zudem die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (recte: Überstellung) beantragt wird, ist festzustellen, dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.)

E. 17 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 18 Mit dem vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 12. Juli 2018 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 19 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4029/2018 Urteil vom 3. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. Januar 2014 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien an. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer galt seit dem 12. Februar 2014 als untergetaucht. A.b Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juni 2014 (Poststempel) ein weiteres schriftliches Asylgesuch ein. Aus dem am 20. August 2014 zu den Akten eingereichten Reisepass ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt und am 28. Mai 2014 mit einem von Italien ausgestellten Schengen-Visum in Italien eingereist war. Mit Verfügung vom 9. März 2015 trat das SEM auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer galt seit dem 20. April 2015 als untergetaucht. Am 26. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. A.c Mit Eingabe vom 5. März 2018 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. April 2018 trat das SEM auf dieses Mehrfachgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er habe sich seit dem letzten Nichteintretensentscheid des SEM vom 26. April 2018 weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Nachdem seine Ehefrau und sein Kind am 29. Mai 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, sei sein weiteres Asylgesuch gestützt auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu prüfen. Er sei zudem ausführlich anzuhören. Sollte er nicht angehört werden, müsse dies in einer anfechtbaren Verfügung festgestellt werden. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 hielt das SEM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers werde als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, da darin sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei bisher nicht nach Italien überstellt worden und die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Tätigkeit der Angestellten des SEM sei schikanös und willkürlich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wünschten eine Familienzusammenführung und die Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz. Die Bezeichnung ihrer Eingabe vom 11. Juni 2018 als Wiedererwägungsgesuch sei willkürlich und rechtlich falsch, die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses widerrechtlich und dieser zurückzuerstatten. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 26. April 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner auferlegte es dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, welche mit dem am 28. Juni 2018 geleisteten Gebührenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet würden. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde. Es sei unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien anzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Eingabe vom 11. Juni 2018 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen respektive zur Neubeurteilung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 26. April 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers festzustellen. Ferner beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der zuständige Migrationsdienst unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde noch nicht abgelaufen sei und eine ausführliche Beschwerdebegründung nachgereicht würde. G. Die Instruktionsrichterin setzte am 12. Juli 2018 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVW einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 10. August 2018 ergänzte der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist seine Beschwerde vom 11. Juli 2018 und ersuchte um Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Eingabe vom 11. Juni 2018 im Wesentlichen darauf, für sein Asylverfahren sei neu die Schweiz zuständig, da seine Ehefrau und sein Kind hier ein Asylgesuch gestellt hätten. Damit macht er eine veränderte Sachlage geltend. Die Vor-instanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 daher zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 26. April 2018 (Nichteintreten mit Wegweisung nach Italien) bisher nicht nach Italien überstellt werden konnte und die Überstellungfrist nicht abgelaufen ist. Deshalb kann er auch kein neues Asylgesuch einreichen. Daran ändern auch seine weiteren Erklärungsversuche nichts, wonach auf seine bisherigen Gesuche nicht eingetreten worden sei. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Schweiz neu für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist respektive ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 26. April 2018 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).

6. Nachdem die Vorinstanz die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 materiell behandelt hat und darauf eingetreten ist, hat sie eine massgebende Veränderung der Sachlage verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 26. April 2018 festgehalten.

7. Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Bs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) oder hinsichtlich Völkerrechtskonformität einer Überstellung dorthin beziehungsweise humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergeben haben.

8. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 9. 9.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 9.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass seine Familie in die Schweiz eingereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe. Es habe dabei übersehen, dass aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch seiner Ehefrau und seines Kindes die Schweiz auch für sein Asylverfahren zuständig (geworden) sei. Entgegen diesen Einwänden hat die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. Juni 2018, wonach seine Ehefrau und sein Kind in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben, in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, dass damit keine wiedererwägungsrechtlich massgebende Veränderung der Sachlage vorliege und keine erneute Zuständigkeitsprüfung stattfinde. Der Umstand, dass sie zu einer anderen Würdigung als der Beschwerdeführer gelangte, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem die Vorinstanz die Anwendung der Selbsteintrittsklausel nicht geprüft habe. So würde mit der Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz ein potentieller Grund für die Anwendung der Selbsteintrittsklausel vorliegen. Ein solcher sei von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen dieser Rüge ist vorliegend festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. Juni 2018 - der Einreise und dem Stellen eines Asylgesuchs seiner Ehefrau und seines Kindes in Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO - auseinandergesetzt. Es bestand kein Grund, erneut explizit weitere mögliche Selbsteintrittsgründe zu erläutern, wurden solche doch nicht vorgebracht. Indem sie bei der materiellen Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss kam als der Beschwerdeführer, hat sie die Begründungspflicht nicht verletzt. 9.3 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben, besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 10. 10.1 Das SEM führte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid aus, durch die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und seines Kindes in die Schweiz habe sich für ihn keine wiedererwägungsrechtlich massgebende Veränderung der Sachlage ergeben. Durch die Einreise der Familienmitglieder erfolge in der vorliegenden Konstellation keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung. Die Zuständigkeit von Italien für den Beschwerdeführer stehe bereits fest und Italien treffe somit die vorrangige Verpflichtung, ihn nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Es sei vorliegend kein Endigungstatbestand für diese Verpflichtung ersichtlich. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates werde eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt werde (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines Aufnahmeverfahrens seien die in Kapitel III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden und es sei von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt habe, auszugehen. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens, wie im letzten Verfahren des Beschwerdeführers, finde grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt. Das Asylgesuch der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers vermöge folglich auch mit Blick auf Art. 10 Dublin-III-VO an der Zuständigkeit Italiens für den Beschwerdeführer nichts zu ändern, da die Bestimmung im Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbar sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 8 EMRK könne sich eine Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handle. Als Asylsuchende würden Ehefrau und Kind des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Die Beziehung falle somit nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtmässig sei. Indessen bestehe die Möglichkeit zu einer Familienzusammenführung in Italien, sofern die betroffenen Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun würden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hätten einer solchen zugestimmt, was einem Verzicht auf die Zusammenführung von Familienangehörigen gleich komme. Es würden damit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2018 beseitigen könnten. 10.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe In Italien kein hängiges Asylverfahren. Die Schweiz sei gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig. Zudem würden die schlechten und unmenschlichen Zustände im italienischen Asylwesen gegen seine Wegweisung dorthin sprechen. Ferner würde nach dem zu erwartenden positiven Entscheid seiner Ehefrau und seines Kindes ein Gesuch um Zusammenführung der Familie in der Schweiz gestellt. Im Übrigen würden für den Fall, dass ihm in Italien etwas zustossen würde, weitere Schritte vorbehalten. Ausserdem habe er nicht auf die Familienzusammenführung verzichtet, sondern ausdrücklich eine solche in der Schweiz beantragt. Sollte die Selbsteintrittsklausel nicht zur Anwendung kommen, sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 11. 11.1 Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach bei dessen Bestimmung von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (sog. Versteinerungsprinzip; vgl. BVGE 2013/24 E. 4.3.1 m.H., BVGE 2012/4 E. 3.2, Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Deshalb findet im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (englisch: take back) grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung mehr statt. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit dahingefallen sein könnte (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob seine Ehefrau und sein Kind am 29. Mai 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben. Daran vermag auch der angerufene Art. 10 Dublin-III-VO nichts zu ändern, erfasst diese Bestimmung, welche die Zusammenführung von Familienangehörigen bezweckt, doch nur jene Situationen, in welchen der Antragsteller (vorliegend der Beschwerdeführer) in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, der selber Antragsteller ist und über dessen Antrag noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde (vgl. Urteile des BVGer F-275/2017 vom 6. Februar 2017; D-3519/2016 vom 23. September 2016 E. 5.4 m.H.). Vorliegend befinden sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau und sein Kind in der Schweiz, womit das Zuständigkeitskriterium von Art. 10 Dublin-III-VO entfällt. Der geäusserte Wille des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Zuständigkeit der Schweiz respektive der Familienzusammenführung in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 11.2 Aufgrund des Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens weiterhin gegeben. 12. 12.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die prekären Zustände in Italien würden gegen seine Überstellung sprechen. Seiner Ehefrau und seinem Kind könne nicht zugemutet werden, sich freiwillig dorthin zu begeben. Ferner ersucht er mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz, zusammen mit seiner Familie, sinngemäss um Beachtung von Art. 8 EMRK. 12.2 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 26. April 2018 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Überstellungshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Folge hätte (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). 13. 13.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2018 beseitigen könnten. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass die Überstellung sich neu als völkerrechtswidrig herausstellen würde oder aus humanitären Gründen nicht erfolgen könnte. Dies ist jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht der Fall. 13.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinem pauschalen Hinweis auf die nach wie vor schlechten Aufnahmebedingungen in Italien kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, welches eine nachträglich eingetretene Veränderung darstellt und damit eine Anpassung der Verfügung des SEM vom 26. April 2018 notwendig machen würde. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, zumal sich die Lage in Italien seither kaum verändert haben dürfte. 13.3 Art. 8 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieser Grundsatz garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienlebens geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 130 II 281 E. 3.1, m.w.H.). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK kann jedoch verletzt sein, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Ungeachtet dessen kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. So ist zu berücksichtigen, dass er am 28. Mai 2014 ohne seine Familie mit einem von Italien ausgestellten Visum in Italien und in der Folge in die Schweiz eingereist war, wo die Zuständigkeit Italiens festgestellt worden war. Diese ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Nach einem unangefochten gebliebenen Nichteintretensentscheid des SEM vom 9. März 2015 wurde er (nach längerem Untertauchen) am 26. Februar 2016 nach Italien überstellt. Weder zu jenem Zeitpunkt anlässlich seinem weiteren Asylgesuch vom 5. März 2018 in der Schweiz hatte er sich überdies darüber geäussert, dass seine Familie ebenfalls vorhabe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Seine Ehefrau und sein Kind sind schliesslich erst am 25. Mai 2018 in die Schweiz eingereist, das heisst, nach erfolgter Zuständigkeitsüberprüfung und nachdem die Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren (Mehrfachgesuch) bereits lange feststand und somit zu einem Zeitpunkt, indem der Beschwerdeführer aufgrund seines vorübergehenden Aufenthaltsstatus keinerlei Aussichten auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz hatte. Es muss ihm von Anfang klar gewesen sein, dass ein allfälliges Familienleben gestützt auf seinen Status nicht dauerhaft in der Schweiz aufgenommen werden könnte. Daran ändert auch sein bisheriger Aufenthalt in der Schweiz nichts, zumal er seit dem Stellen seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz am 9. Januar 2014 wiederholt über längere Zeit untergetaucht war. Es trifft daher nicht zu, dass er sich bereits seit vier Jahren in der Schweiz aufhält. Im Übrigen stimmten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einer von der Vorinstanz vorgeschlagenen Einwilligung in die Zuständigkeit Italiens für die gesamte Familie nicht zu (vgl. Akten B18, B19, B20, B21), obwohl es ihnen damit möglich gewesen wäre, ein gemeinsames Familienleben in Italien zu leben. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sein Asylverfahren in Italien zu durchlaufen. Art. 8 EMRK steht der Zuständigkeit Italiens nicht entgegen. Ein telefonischer Kontakt des Beschwerdeführers zu Frau und Kind ist zudem weiterhin möglich (vgl. Urteil des BVGer D-372/2018 vom 29. Januar 2018 E. 6.3). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ein Ersuchen an die italienischen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Ehefrau und das gemeinsame Kind solange durchführen kann, bis in deren Asylverfahren eine Erstentscheidung getroffen wurde. Es bleibt der Familie somit nach wie vor die Möglichkeit auf ein gemeinsames Asylverfahren und Familienleben in Italien.

14. Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wahrzunehmen ist - betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist hier nicht der Fall, da das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles - im Rahmen des vorliegenden ausserordentlichen Verfahrens - in seine Prüfung einbezogen hat. Auch die Argumentation, es sei mit einem positiven Entscheid für Ehefrau und Kind zu rechnen, weshalb ein Gesuch um Zusammenführung der Familie gestellt werden würde, ändert nichts daran, zumal der Ausgang des Verfahrens der Ehefrau und des Kindes für das vorliegende Verfahren unbedeutend ist.

15. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

16. Soweit auf Beschwerdeebene zudem die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (recte: Überstellung) beantragt wird, ist festzustellen, dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.)

17. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

18. Mit dem vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 12. Juli 2018 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: