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D-372/2018

D-372/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 9. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Aufgrund eines Treffers in der Eurodac-Datenbank ersuchte das SEM am 14. September 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb das SEM ihnen am 23. November 2016 mitteilte, dass es Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat betrachte. A.c Mit Verfügung vom 15. November 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter - das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. November 2016 und um Behandlung ihres Asylgesuchs in der Schweiz. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei nach dem Nichteintretensentscheid nach Deutschland weitergereist. Dort habe sie am (...) 2017 ihren Partner B._______ (N [...]) - ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener (und hier lebender) Flüchtling - religiös geheiratet. Sie leide seit drei Wochen - neben anderen gesundheitlichen Beschwerden - an Epilepsie und sei daher gänzlich von ihrem Partner abhängig. Diesem Wiedererwägungsgesuch lagen eine Scheidungsurkunde betreffend B._______ und seine Exfrau vom 10. Juni 2016 sowie eine Heiratsurkunde vom (...) 2017 der (...) Kirche C._______ (beides in Kopie) bei. B.b Am 13. Juli 2017 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien einstweilen aus. B.c Mit Verfügung vom 2. August 2017 hob das SEM die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auf, wies das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 15. November 2016 fest. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu B._______ stelle weder die Zuständigkeit Italiens noch die Wegweisung dorthin in Frage. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 6. September 2016 angegeben, B._______ sei ein entfernter Verwandter und sie habe keine Beziehung mit ihm. Die nunmehr geltend gemachte Beziehung könne daher nicht als glaubhaft erachtet werden. Selbst wenn tatsächlich eine Beziehung bestehe, sei diese erst von kurzer Dauer, zumal sie frühestens im September 2016 begonnen haben könne. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin während ihres ersten Verfahrens nicht mit ihrem Partner zusammengelebt, sei am 14. Dezember 2016 verschwunden, habe in der Folge in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und sei erst kürzlich in die Schweiz zurückgekehrt. Es könne demzufolge nicht von einer eheähnlichen Beziehung gesprochen werden. Die eingereichte Kopie der Heiratsurkunde habe (und hätte auch als Original) keinen Beweiswert. Die vorliegende Beziehung weise daher nicht die Qualität einer Ehe oder eines Konkubinats auf und falle weder unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch unter Art. 8 EMRK. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien sodann nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt worden. Im Übrigen könnten diese auch in Italien behandelt werden. Schliesslich bestehe aufgrund der Aktenlage kein konkreter Anhaltspunkt, der auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ hinweisen würde, weshalb Art. 16 Dublin-III-VO keine Anwendung finde und Italien der zuständige Mitgliedstaat bleibe. Nach dem Gesagten gebe es weder eine Verpflichtung für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese Verfügung ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Am 27. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin (zusammen mit B._______) erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin äusserte sie sich zu ihrer Beziehung zu B._______. Sie sei mit diesem bereits seit Anfang 2016 telefonisch in Kontakt gestanden und habe ihn schliesslich im Sommer 2016 persönlich kennengelernt. Es habe sich eine Beziehung entwickelt. Als sie in Deutschland gewesen sei, hätten sie den Kontakt aufrechterhalten und er habe sie mehrmals in Deutschland besucht. Nun würden sie ihr erstes gemeinsames Kind erwarten. Sie wünschten, weiterhin als Familie in der Schweiz leben zu können. Diesem Wiedererwägungsgesuch lagen eine Kopie der Heiratsurkunde vom (...) 2017 sowie eine Schwangerschaftsbestätigung vom 9. November 2017 (ebenfalls in Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 18. Dezember 2017 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde am 16. Dezember 2017 geleistet. E. E.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 - eröffnet am 23. Dezember 2017 - wies das SEM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat, und stellte die Rechtkraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 15. November 2016 fest. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, welche vollumfänglich durch den am 16. Dezember 2017 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sei, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E.b Die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründete das SEM damit, dass bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen werde, die zu dem Zeitpunkt gegeben sei, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stelle (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Entsprechend sei im Falle der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 15. November 2016 festgestellt worden. Im Entscheid vom 2. August 2017 sei bereits ausgeführt worden, dass die von ihr geltend gemachte Beziehung mit B._______ weder unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch unter Art. 8 EMRK falle. Daran ändere auch die in Deutschland erfolgte religiöse Trauung nichts. Die Schwangerschaft, welche vom behandelnden Arzt bestätigt werde, stelle eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage dar. Wie bereits ausgeführt erfolge die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stelle. Im Falle der Beschwerdeführerin stehe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens bereits seit dem 15. November 2016 fest. An der Zuständigkeit Italiens ändere auch die bestehende Schwangerschaft nichts. Es stehe B._______ frei, zu gegebenem Zeitpunkt das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) einzuleiten. Der Beschwerdeführerin könne es zugemutet werden, den Ausgang eines allfälligen solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2016 beseitigen könnten. F. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen sowie um Anweisung an die Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie des Ausweises für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge von B._______ sowie Kopien mehrerer Schreiben von diesem an das SEM und an den kantonalen Sozialdienst bei. Die weiteren eingereichten Dokumente befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 19. Januar 2018 setzte das Gericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Vollständigkeit halber ist vorneweg anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2018 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, was grundsätzlich auch die erstinstanzliche Kostenauflage umfasst. Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Ausführungen dazu, dass und weshalb diese Kostenauflage zu Unrecht erfolgt sein soll. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswiese einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich - insbesondere auf Beschwerdeebene - darauf, dass ihre Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken würde, weshalb das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben sei (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17; BVGE 2013/24 E. 5 m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.).

E. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK zu Recht auf seinen Entscheid vom 2. August 2017 betreffend das erste Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin verwies, wobei korrigierenderweise anzumerken ist, dass die religiöse Trauung in Deutschland vor jenem Entscheid erfolgte und in den dortigen Erwägungen bereits Niederschlag gefunden hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner - seit dem Entscheid vom 2. August 2017 ist erst knapp ein halbes Jahr vergangen - nach wie vor von kurzer Dauer. Auch unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Umstände, dass sie seit Sommer 2017 mit B._______ in einem gemeinsamen Haushalt lebe und er - was nicht belegt wurde - für ihre Kosten (etwa die Arztkosten) aufkomme, kann daher noch nicht von einer schützenswerten eheähnlichen Beziehung gesprochen werden. Das eingeleitete Kindesanerkennungsverfahren ändert nichts an dieser Einschätzung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im Sommer 2017 und insbesondere seit Abschluss des ersten Wiedererwägungsverfahrens über kein Aufenthaltsrecht in diesem Land verfügt. Die Berufung auf den unter diesen Umständen gegründeten und fortgeführten gemeinsamen Haushalt erscheint daher äusserst fragwürdig. Auch dem in der Beschwerde geäusserten Wunsch, gemeinsam für das Kind zu sorgen, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner bereits im Zeitpunkt der Zeugung (Schwangerschaftsbeginn datiert nach der Eröffnung des Entscheids vom 2. August 2017; vgl. Bestätigungsschreiben vom 9. November 2017) damit rechnen mussten, dass sie angesichts ihres fehlenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz (zumindest vorübergehend) nicht gemeinsam für ihr Kind werden sorgen können. Ferner gilt es zu beachten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, es stehe dem Partner der Beschwerdeführerin frei, zu gegebenem Zeitpunkt das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einzuleiten, wobei es der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, den Ausgang eines allfälligen solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. So ist denn auch anzumerken, dass weder ein persönlicher, noch der telefonische Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner angesichts ihrer Überstellung in einen Nachbarstaat (Italien) verunmöglicht wird.

E. 6.4 Nach dem Gesagten bewirkt eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht weiter begründet, inwiefern vorliegend weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.

E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung zwar keine Ausführungen im Zusammenhang mit einem Selbsteintritt aus "humanitären Gründen" gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 enthält. Da das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits über das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin befand, in welchem als eigentlich neuer Umstand nur die Schwangerschaft vorgebracht wurde, der Entscheid vom 2. August 2017 das Vorliegen "humanitärer Gründe" explizit verneinte, und in der Beschwerdeschrift lediglich behauptet wurde, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Schwangerschaft sehr schwach und auf die Hilfe ihres Partners angewiesen, ist die implizite Verneinung des Vorliegens humanitärer Gründe nicht zu beanstanden.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und der am 19. Januar 2018 verfügte einstweilige Vollzugsstopp hinfällig wird.

E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-372/2018 Urteil vom 29. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 9. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Aufgrund eines Treffers in der Eurodac-Datenbank ersuchte das SEM am 14. September 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb das SEM ihnen am 23. November 2016 mitteilte, dass es Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat betrachte. A.c Mit Verfügung vom 15. November 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter - das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. November 2016 und um Behandlung ihres Asylgesuchs in der Schweiz. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei nach dem Nichteintretensentscheid nach Deutschland weitergereist. Dort habe sie am (...) 2017 ihren Partner B._______ (N [...]) - ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener (und hier lebender) Flüchtling - religiös geheiratet. Sie leide seit drei Wochen - neben anderen gesundheitlichen Beschwerden - an Epilepsie und sei daher gänzlich von ihrem Partner abhängig. Diesem Wiedererwägungsgesuch lagen eine Scheidungsurkunde betreffend B._______ und seine Exfrau vom 10. Juni 2016 sowie eine Heiratsurkunde vom (...) 2017 der (...) Kirche C._______ (beides in Kopie) bei. B.b Am 13. Juli 2017 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien einstweilen aus. B.c Mit Verfügung vom 2. August 2017 hob das SEM die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auf, wies das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 15. November 2016 fest. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu B._______ stelle weder die Zuständigkeit Italiens noch die Wegweisung dorthin in Frage. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 6. September 2016 angegeben, B._______ sei ein entfernter Verwandter und sie habe keine Beziehung mit ihm. Die nunmehr geltend gemachte Beziehung könne daher nicht als glaubhaft erachtet werden. Selbst wenn tatsächlich eine Beziehung bestehe, sei diese erst von kurzer Dauer, zumal sie frühestens im September 2016 begonnen haben könne. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin während ihres ersten Verfahrens nicht mit ihrem Partner zusammengelebt, sei am 14. Dezember 2016 verschwunden, habe in der Folge in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und sei erst kürzlich in die Schweiz zurückgekehrt. Es könne demzufolge nicht von einer eheähnlichen Beziehung gesprochen werden. Die eingereichte Kopie der Heiratsurkunde habe (und hätte auch als Original) keinen Beweiswert. Die vorliegende Beziehung weise daher nicht die Qualität einer Ehe oder eines Konkubinats auf und falle weder unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch unter Art. 8 EMRK. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien sodann nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt worden. Im Übrigen könnten diese auch in Italien behandelt werden. Schliesslich bestehe aufgrund der Aktenlage kein konkreter Anhaltspunkt, der auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ hinweisen würde, weshalb Art. 16 Dublin-III-VO keine Anwendung finde und Italien der zuständige Mitgliedstaat bleibe. Nach dem Gesagten gebe es weder eine Verpflichtung für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese Verfügung ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Am 27. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin (zusammen mit B._______) erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin äusserte sie sich zu ihrer Beziehung zu B._______. Sie sei mit diesem bereits seit Anfang 2016 telefonisch in Kontakt gestanden und habe ihn schliesslich im Sommer 2016 persönlich kennengelernt. Es habe sich eine Beziehung entwickelt. Als sie in Deutschland gewesen sei, hätten sie den Kontakt aufrechterhalten und er habe sie mehrmals in Deutschland besucht. Nun würden sie ihr erstes gemeinsames Kind erwarten. Sie wünschten, weiterhin als Familie in der Schweiz leben zu können. Diesem Wiedererwägungsgesuch lagen eine Kopie der Heiratsurkunde vom (...) 2017 sowie eine Schwangerschaftsbestätigung vom 9. November 2017 (ebenfalls in Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 18. Dezember 2017 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde am 16. Dezember 2017 geleistet. E. E.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 - eröffnet am 23. Dezember 2017 - wies das SEM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat, und stellte die Rechtkraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 15. November 2016 fest. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, welche vollumfänglich durch den am 16. Dezember 2017 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sei, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E.b Die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründete das SEM damit, dass bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen werde, die zu dem Zeitpunkt gegeben sei, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stelle (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Entsprechend sei im Falle der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 15. November 2016 festgestellt worden. Im Entscheid vom 2. August 2017 sei bereits ausgeführt worden, dass die von ihr geltend gemachte Beziehung mit B._______ weder unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch unter Art. 8 EMRK falle. Daran ändere auch die in Deutschland erfolgte religiöse Trauung nichts. Die Schwangerschaft, welche vom behandelnden Arzt bestätigt werde, stelle eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage dar. Wie bereits ausgeführt erfolge die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stelle. Im Falle der Beschwerdeführerin stehe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens bereits seit dem 15. November 2016 fest. An der Zuständigkeit Italiens ändere auch die bestehende Schwangerschaft nichts. Es stehe B._______ frei, zu gegebenem Zeitpunkt das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) einzuleiten. Der Beschwerdeführerin könne es zugemutet werden, den Ausgang eines allfälligen solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2016 beseitigen könnten. F. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen sowie um Anweisung an die Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie des Ausweises für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge von B._______ sowie Kopien mehrerer Schreiben von diesem an das SEM und an den kantonalen Sozialdienst bei. Die weiteren eingereichten Dokumente befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 19. Januar 2018 setzte das Gericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Vollständigkeit halber ist vorneweg anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2018 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, was grundsätzlich auch die erstinstanzliche Kostenauflage umfasst. Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Ausführungen dazu, dass und weshalb diese Kostenauflage zu Unrecht erfolgt sein soll. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswiese einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich - insbesondere auf Beschwerdeebene - darauf, dass ihre Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken würde, weshalb das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben sei (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17; BVGE 2013/24 E. 5 m.w.H.). 6.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK zu Recht auf seinen Entscheid vom 2. August 2017 betreffend das erste Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin verwies, wobei korrigierenderweise anzumerken ist, dass die religiöse Trauung in Deutschland vor jenem Entscheid erfolgte und in den dortigen Erwägungen bereits Niederschlag gefunden hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner - seit dem Entscheid vom 2. August 2017 ist erst knapp ein halbes Jahr vergangen - nach wie vor von kurzer Dauer. Auch unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Umstände, dass sie seit Sommer 2017 mit B._______ in einem gemeinsamen Haushalt lebe und er - was nicht belegt wurde - für ihre Kosten (etwa die Arztkosten) aufkomme, kann daher noch nicht von einer schützenswerten eheähnlichen Beziehung gesprochen werden. Das eingeleitete Kindesanerkennungsverfahren ändert nichts an dieser Einschätzung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im Sommer 2017 und insbesondere seit Abschluss des ersten Wiedererwägungsverfahrens über kein Aufenthaltsrecht in diesem Land verfügt. Die Berufung auf den unter diesen Umständen gegründeten und fortgeführten gemeinsamen Haushalt erscheint daher äusserst fragwürdig. Auch dem in der Beschwerde geäusserten Wunsch, gemeinsam für das Kind zu sorgen, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner bereits im Zeitpunkt der Zeugung (Schwangerschaftsbeginn datiert nach der Eröffnung des Entscheids vom 2. August 2017; vgl. Bestätigungsschreiben vom 9. November 2017) damit rechnen mussten, dass sie angesichts ihres fehlenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz (zumindest vorübergehend) nicht gemeinsam für ihr Kind werden sorgen können. Ferner gilt es zu beachten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, es stehe dem Partner der Beschwerdeführerin frei, zu gegebenem Zeitpunkt das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einzuleiten, wobei es der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, den Ausgang eines allfälligen solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. So ist denn auch anzumerken, dass weder ein persönlicher, noch der telefonische Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner angesichts ihrer Überstellung in einen Nachbarstaat (Italien) verunmöglicht wird. 6.4 Nach dem Gesagten bewirkt eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht weiter begründet, inwiefern vorliegend weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung zwar keine Ausführungen im Zusammenhang mit einem Selbsteintritt aus "humanitären Gründen" gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 enthält. Da das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits über das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin befand, in welchem als eigentlich neuer Umstand nur die Schwangerschaft vorgebracht wurde, der Entscheid vom 2. August 2017 das Vorliegen "humanitärer Gründe" explizit verneinte, und in der Beschwerdeschrift lediglich behauptet wurde, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Schwangerschaft sehr schwach und auf die Hilfe ihres Partners angewiesen, ist die implizite Verneinung des Vorliegens humanitärer Gründe nicht zu beanstanden.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und der am 19. Januar 2018 verfügte einstweilige Vollzugsstopp hinfällig wird. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: