Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4310/2018 Urteil vom 6. August 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, B._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2016 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Entscheid vom 15. November 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass der Entscheid am 9. Dezember 2016 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2017 ein Wiedererwägungsgesuch gegen den Asylentscheid vom 15. November 2016 einreichte, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 2. August 2017 abwies, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2017 erneut um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 15. November 2016 ersuchte, welches vom SEM mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, dass die gegen letztgenannten Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-372/2018 vom 29. Januar 2018 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 7. März 2018 nach Italien rücküberstellt wurde, dass sie gemäss eigenen Angaben im April 2018 - zu diesem Zeitpunkt im (...) Monat schwanger - wiederum in die Schweiz gelangte, dass sie am 3. Mai 2018 beim Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ vorsprach, wo ihr unter anderem erklärt wurde, dass sie ihr Asylgesuch in Schriftform einzureichen habe, dass sie im Rahmen des Gesprächs mit der diensthabenden Mitarbeiterin des Migrationsamts erklärte, sie sei trotz Einreiseverbot wieder in die Schweiz eingereist, weil sie ihr Kind hier gebären möchte, dass sie mittel- und obdachlos sei, eine Unterkunft sowie Unterstützung benötige und sie bereits mit der Caritas / HEKS sowie einem Anwalt Kontakt aufgenommen habe, dass sie mit schriftlichem Asylantrag vom 4. Mai 2018 ein Mehrfachgesuch einreichte, dass sie zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs geltend machte, seit Sommer 2016 sei sie in einer Beziehung mit D._______, Eritrea (N (...); nachfolgend F.A.), den sie nach Brauch geheiratet habe, weil sie für eine standesamtliche Heirat nicht über die notwendigen Dokumente verfügt hätten, dass F.A. in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei, sie im (...) Monat schwanger sei und sie demnächst ihr gemeinsames Kind erwarten würden, dass die Beschwerdeführerin am (...) ins Kantonsspital E._______ eintrat, wo am (...) ihr Sohn B._______ zur Welt kam, dass der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 schriftlich das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass sie mit Eingabe vom 22. Juni 2018, im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs, wiederholt geltend machte, sie sei seit zwei Jahren in einer Beziehung mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommen Flüchtling, habe diesen nach Brauch geheiratet und werde ihn, sobald dies möglich sei, standesamtlich heiraten, dass sie gemeinsam mit F.A. sowie ihrem am (...) geborenen Sohn B._______ leben möchte und sie sich zur Zeit um eine Kindesanerkennung bemühen würden, dass das SEM am 11. Juni 2018 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, indessen das Ersuchen am 12. Juli 2018 nachträglich explizit guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juli 2018 - eröffnet am 24. Juli 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führenden verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Poststempel: 31. Juli 2018) beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylgesuch für zuständig zu erachten, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass sie ihrer Beschwerde Kopien der vorinstanzlichen Verfügung, des F-Ausweises von F.A., ihres N-Ausweises sowie einer Heiratsbestätigung vom 30. April 2017 einer Kirche in F._______ beilegte, dass auf ihre Vorbringen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien von dieser unbestritten ist, dass das SEM am 11. Juni 2018 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das Übernahmeersuchen von den italienischen Behörden am 12. Juli 2018 nachträglich explizit gutgeheissen wurde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass auf Beschwerdeebene gerügt wird, die Vorinstanz habe ihr "kein rechtliches Gehör geschenkt", dass diese Rüge in den Akten keine Stütze findet, so hat das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juni 2018 die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 28. Juni 2018 zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern, dass die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch gemacht hat und ihre schriftliche Stellungnahme mit dem Titel "Rechtliches Gehör" dem SEM am 22. Juni 2018 fristgerecht zugestellt hat, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sogar explizit auf das vorgenannte Dokument beziehungsweise auf dessen Inhalt berufen hat, dass demzufolge die Rüge, wonach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin kein rechtliches Gehör eingeräumt habe, ins Leere stösst, dass sodann festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit sämtlichen in der Stellungnahme aufgeführten Vorbringen auseinandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt hat, womit auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist, dass indessen lediglich eine von der Beschwerdeführerin abweichende Beurteilung der Sachlage durch die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, dass in casu festzustellen ist, dass die sinngemäss geltend gemachten formellen Einwände nicht stichhaltig sind, weshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass bezüglich der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten Beziehung mit F.A., den sie in Deutschland nach Brauch geheiratet habe, festzuhalten ist, dass diese Frage bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-372/2018 vom 29. Januar 2018 vollumfänglich behandelt wurde und deshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (E. 6), dass die geltend gemachte Beziehung mit F.A. auch nach der Niederkunft ihres gemeinsamen Kindes nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist, dass daran auch die geltend gemachten Vorbereitungshandlungen zur Eheschliessung in der Schweiz nichts zu ändern vermögen, zumal es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, den Abschluss eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens im Ausland abzuwarten, dass dies auch für das Verfahren um Kindesanerkennung gilt, zumal die Registrierung der Personendaten des Kindes B._______ noch einige Wochen dauern wird (vgl. D 20/3), dass auf das Vorbringen, das Kind der Beschwerdeführerin, welches gemäss Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) das Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen habe, sollte gestützt auf Art. 53 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von F.A. einbezogen werden, nicht weiter einzugehen ist, da die vorgebrachte Vaterschaft von F.A. nicht feststeht, dass deshalb ebenso wenig auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Kopien des F-Ausweises von F.A., des N-Ausweises der Beschwerdeführerin sowie einer Heiratsbestätigung vom 30. April 2017 einer Kirche in F._______) einzugehen ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78, sowie Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, wonach hinlänglich bekannt sei, dass die Situation für Flüchtlinge in Italien sehr angespannt sei, die sommerliche Hitze und die medizinische Versorgung, insbesondere für Kleinkinder in Italien nicht optimal seien, auf BVGE 2015/4 hinzuweisen ist, wonach im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Referenzurteil E. 5.2), dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden, konkretisiert worden ist (vgl. Referenzurteil E. 5.2), dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit Schreiben vom 12. Juli 2018 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert haben (vgl. Akten SEM D 23/1), dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinreichenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist, dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegensteht, zumal die eigens für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der SPRAR-Projekte gemäss dem besagten Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, und im Übrigen hinsichtlich der sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführenden offensichtlich nicht von einer Verwurzelung hierzulande gesprochen werden kann, die zu einem Selbsteintritt der Schweiz führen müsste, dass die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Verweis auf die Situation der Flüchtlinge in Italien implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass vorliegend indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihrem Kind die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern beziehungsweise den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass auf Beschwerdeebene in pauschaler Art und Weise vorgebracht wird, die medizinische Versorgung in Italien sei insbesondere für Kleinkinder nicht optimal, dass die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihr Kind einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes offensichtlich nicht zutrifft, dass festzuhalten ist, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-1068/2018 vom 27. Februar 2018, m.H. auf E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an die entsprechenden Behörden zu wenden, um allenfalls erforderliche medizinische Hilfe auf dem Rechtsweg einzufordern, dass bezüglich der in Italien herrschenden Hitze festzuhalten ist, dass dieser Umstand kein Ausmass erfährt, welches den Tatbestand einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu erfüllen vermöchte, und ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die zurzeit in der Schweiz herrschenden Temperaturen nur unwesentlich von den in weiten Teilen Italiens gemessenen Temperaturen abweichen, dass sich aus der Überstellung nach Italien damit keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt und die Schweiz insoweit nicht zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung der Asylgesuche verpflichtet ist, dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, dass das Vorbringen, das Dublin-Abkommen sei faktisch ausser Kraft gesetzt und werde nur noch sehr bedingt angewendet, nicht stichhaltig ist, da die italienischen Behörden am 12. Juli 2018 explizit die Aufnahme der Beschwerdeführenden bestätigten, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde vom 31. Juli 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: