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D-4002/2015

D-4002/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4002/2015/was Urteil vom 6. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung durch das BFM vom 28. Januar 2014 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Heimatland schon zweimal wegen seines Vaters von der Polizei mitgenommen, befragt und misshandelt worden, worauf er aus Angst vor weiteren Behelligungen ausgereist sei, dass er Sri Lanka am 16. Januar 2014 unter Verwendung eines vom Schlepper beschafften Reisepasses auf dem Luftweg verlassen habe und zunächst via Dubai nach Italien gereist sei, dass er anschliessend von Italien her kommend am 22. Januar 2014 in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, wobei dieser erklärte, er habe sich entschieden, in der Schweiz Schutz zu beantragen, dass das BFM den Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zuwies, dass das BFM die italienischen Behörden am 3. Februar 2014 um Informationen ersuchte (vgl. Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), dass die italienischen Behörden auf diese Anfrage nicht reagierten, dass das BFM die italienischen Behörden daraufhin am 27. März 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 oder 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers mit Antwortschreiben vom 21. Mai 2014 mit der Begründung ablehnten, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht bekannt, dass das BFM die italienischen Behörden am 2. Juni 2014 im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO]) erneut um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass das BFM zur Begründung ausführte, gemäss Mitteilung der italienischen Botschaft in Sri Lanka habe diese dem Beschwerdeführer ein Arbeitsvisum Nr. ITA (...) für einen Arbeitgeber in Lecce, gültig vom 5. Dezember 2013 bis am 17. Juni 2014, ausgestellt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die italienischen Dublin-Behörden den Beschwerdeführer als "nicht bekannt" bezeichnet hätten, dass das BFM die italienischen Behörden für den Fall, dass sie sich weiterhin als nicht zuständig erachteten, um Mitteilung ersuchten, inwiefern ihnen der Beschwerdeführer bekannt sei und ob das erwähnte Visum für eine andere Person ausgestellt worden sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 in schriftlicher Form das rechtliche Gehör zum Ergebnis der getroffenen Visums-Abklärungen gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich innert Frist zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien zu äussern, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen vom 2. Juni 2014 am 15. Mai 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2015 ausführte, das Visum sei vom Schlepper beantragt worden, er habe davon nichts gewusst, dass die Fristen für eine Überstellung nach Italien zudem abgelaufen seien, weshalb er die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs als zuständig erachte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2015 - eröffnet am 17. Juni 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be­schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei das SEM anzuweisen, aus humanitären Gründen auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 22. Juni 2015 (Kopie) sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilagen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde beantragt wird, es sei aufgrund fehlender Akteneinsicht eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass dem Beschwerdeführer indes zusammen mit der vorinstanzlichen Verfügung die editionspflichten Akten samt Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde zudem davon auszugehen ist, er habe diese seiner Rechtsvertretung übergeben (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 23) und ausserdem nicht konkret gerügt wird, es seien bestimmte Aktenstücke zu Unrecht nicht ediert worden, dass die Beschwerde im Übrigen rechtsgenüglich ist, dass der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens erklärte, er sei mit einem sri-lankischen Reisepass, welcher ihm vom Schlepper ausgehändigt worden sei, nach Italien geflogen, dass Abklärungen des BFM via die Schweizerische Vertretung in Colombo ergaben, dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer ein Arbeitsvisum mit Gültigkeit vom 5. Dezember 2013 bis zum 17. Juni 2014 ausgestellt hatte, dass das BFM die italienischen Behörden im Rahmen des am 2. Juni 2014 eingeleiteten Remonstrationsverfahrens auf diesen Tatbestand aufmerksam machten, worauf die italienischen Behörden dem gleichzeitig gestellten erneuten Übernahmeersuchen am 15. Mai 2015 ausdrücklich zustimmten, dass die italienischen Behörden damit die Zuständigkeit Italiens explizit anerkannten, dass in der Beschwerde eingewendet wird, das Visum des Beschwerdeführers sei schon über ein halbes Jahr vor der Zustimmungserklärung Italiens abgelaufen, es sei zudem in betrügerischer Art und Weise eingeholt worden, und ohnehin sei die Zustimmung Italiens massiv verspätet erfolgt, weshalb die Zuständigkeit Italiens nicht gegeben sei und vielmehr die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass dieser Auffassung indessen nicht gefolgt werden kann, dass davon auszugehen ist, die italienischen Behörden hätten sich vor Erteilung ihrer Zustimmung bei ihrer Vertretung in Colombo über die Umstände der Visumserteilung an den Beschwerdeführer informiert und gestützt darauf ihren Übernahmeentscheid getroffen, dass sie sodann offensichtlich in Kenntnis der bereits länger abgelaufenen Gültigkeitsfrist des ausgestellten Visums einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens damit ohne weiteres auf Italien übergegangen ist, dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, das Ausbleiben einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert der zweiwöchigen Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO im Remonstrationsverfahren bewirke zwar eine Verletzung des Unionsrechts, habe jedoch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wein/Graz 2014, K4 zu Art. 5 DVO, S. 287), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das in der Dublin-III-VO festgelegte System dem Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erklärt, nicht entgegensteht, solange andere personenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familieneinheit, nicht verletzt werden (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3.2), dass im vorliegenden Fall Italien am 15. Mai 2015 einer Übernahme des Beschwerdeführers wie erwähnt gestützt auf die Dublin-III-VO zustimmte und damit seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigte, dass zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien die Familieneinheit verletzt würde, zumal seine in der Schweiz wohnhaften Verwandten (angeblich zwei Brüder sowie Cousins) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. G Dublin-III-VO gelten, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens gegeben ist, dass die Überstellungsfrist nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 15. November 2015 läuft, dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde eventualiter vorgebracht wird, es sei im vorliegenden Fall ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO angezeigt, dass Italien bekanntlich mit der grossen Anzahl von Schutzsuchenden überfordert sei, die Unterkünfte überbelegt seien und daher zahlreiche Menschen ohne Unterkunft und Verpflegung sowie ohne Gesundheitsversorgung auf der Strasse leben müssten, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien aus diesen Gründen menschenrechtswidrig und daher unzumutbar sei, dass ausserdem zwei Brüder sowie verschiedene Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und der Beschwerdeführer diese Kontakte pflege und benötige, dass indessen die vom Beschwerdeführer angerufene, in Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel nur auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, a.a.O., K19 zu Art. 17), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass das SEM sodann zu Recht und mit gesetzeskonformer Begründung einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) ablehnte, dass der Beschwerdeführer nämlich nicht konkret und glaubhaft dargetan hat, dass die ihn bei einer Rückführung in Italien erwartenden Bedingungen, insbesondere betreffend Unterbringung, Verpflegung und Gesundheitsversorgung, derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK führen könnten, dass zudem keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Italien dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass Asylsuchende sowie anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014 §§ 111-115), dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf jedoch zugemutet werden kann, sich an die in Italien zu­ständigen staatlichen Instanzen zu wenden und die ihm (als Dublin-Rückkehrer) zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei ihm allenfalls private Hilfsorganisationen behilflich sein können, dass das SEM demnach insgesamt mit zutreffender Begründung ein Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt und das ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf­enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorins­tanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und keine Parteientschädigung (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdeanträge) auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: