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D-3473/2015

D-3473/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3473/2015 Urteil vom 8. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung durch das BFM vom 20. März 2014 im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat Sri Lanka am 1. März 2014 unter Verwendung seines vorgängig von der italienischen Botschaft in Colombo mit einem italienischen Visum versehenen Reisepasses auf dem Luftweg verlassen und sei über B._______ nach C._______ gereist, von wo er, am 2. März 2014 angekommen, am 16. März 2014 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer ebenfalls am 20. März 2014 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, er möchte nicht nach Italien, weil er von dort vielleicht nach Sri Lanka geschickt würde, und sich im Übrigen seine (...) Brüder in der Schweiz aufhielten, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird (...), dass das BFM die italienischen Behörden am 31. März 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass das BFM dabei namentlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem italienischen Visum und auf einen Schreibfehler bezüglich des Familiennamens im Reisepass hinwies, dass die italienischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers mit Antwortschreiben vom 20. Mai 2014 ablehnten, wobei sie zur Begründung ausführten, der Beschwerdeführer sei in Italien behördlich nicht bekannt, dass das BFM die italienischen Behörden am 3. Juni 2014 im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO]) erneut um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass das BFM zur Begründung ausführte, gemäss Mitteilung der italienischen Botschaft in Sri Lanka habe diese am (...) 2014 für den Beschwerdeführer das vom (...) 2014 bis zum (...) 2014 gültige Visum Nr. (...) zu (...) ausgestellt, weshalb nicht ersichtlich sei, dass er den italienischen Behörden gemäss deren Antwortschreiben vom 20. Mai 2014 nicht bekannt sei, dass das BFM schliesslich die italienischen Behörden für den Fall, dass sie Italien weiterhin als nicht zuständig erachteten, um Mitteilung ersuchten, inwiefern ihnen der Beschwerdeführer bekannt sei und ob das erwähnte Visum für eine andere Person ausgestellt worden sei, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 15. Mai 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2015 - eröffnet am 26. Mai 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be­schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, dass die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sowie die Vorinstanz anzuweisen sei, auf dieses einzutreten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren oder dem Beschwerdeführer per vorsorglicher Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gestatten sei, und die Vorinstanz und die zuständigen kantonale Migrationsbehörde unverzüglich anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen hinsichtlich der Wegweisung abzusehen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren sei, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass gleichentags zudem eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2014 eintraf, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens erklärte, dass ihm von der italienischen Botschaft in Colombo ein Visum ausgestellt worden sei und er dieses für seine Flugreise vom 1./2. März 2014 von Sri Lanka nach Italien benützt habe (...), dass die italienische Botschaft in Sri Lanka im Rahmen von diesbezüglichen Abklärungen des BFM die Ausstellung dieses Visums bestätigte, dass die italienischen Behörden, nachdem sie das Übernahmeersuchen des BFM vom 31. März 2014 - trotz Hinweis auf das Visum - am 20. Mai 2014 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht bekannt, ablehnten, im Rahmen des vom BFM am 3. Juni 2014 eingeleiteten Remonstrationsverfahrens am 15. Mai 2015 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass die italienischen Behörden damit die Zuständigkeit Italiens explizit anerkannten, dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt wird, gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO habe die Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert zweier Wochen zu erfolgen, in casu habe Italien aber erst nach elfeinhalb Monaten geantwortet, dass sich die Fragen stellten, ob eine derart verspätete Zustimmung im Remonstrationsverfahren zulässig sei, wann die Überstellungsfrist im konkreten Fall zu laufen begonnen habe und ob die Zuständigkeit mittlerweile infolge Fristablaufs auf die Schweiz übergegangen sei, dass die Dublin-III-VO keine Bestimmungen über die Überstellungsfristen im Zusammenhang mit einem Remonstrationsverfahren enthalte, und Art. 5 Abs. 2 DVO eine Verlängerung der Fristen des Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahrens ausdrücklich ausschliesse, dass sich insbesondere bereits aus der Normenhierarchie ergeben würde, dass eine Durchführungsverordnung nicht die abschliessend geregelten Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern könne (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K4 zu Art. 55 DVO, S. 287), dass mithin der Zeitpunkt, mit dem die Überstellungsfrist zu laufen beginne, mittels richterlicher Lückenfüllung festgelegt werden müsse (vgl. Beschwerde S. 3-6), dass die Überstellungsfrist bei (ausdrücklicher oder stillschweigender) An­nahme des Übernahmeersuchens oder bei der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn dies nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebender Wirkung hat, beginnt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass mithin vor diesem Zeitpunkt kein Fristenlauf einsetzen kann, dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass das Ausbleiben einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert der zweiwöchigen Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO im Remonstrationsverfahren zwar eine Verletzung des Unionsrechts bewirke, jedoch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge habe (vgl. Filzwieser / Sprung, a.a.O. S. 287), dass das in der Dublin-III-VO festgelegte System dem Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erklärt, nicht entgegensteht, solange andere personenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familieneinheit, nicht verletzt werden (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3.2), dass dem erwähnten Urteil der Sachverhalt zugrunde lag, dass der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten anerkannte, indem er die Überstellung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist zuliess, dass vorliegend mit der (massiv verspäteten) Übernahmezusage der italienischen Behörden vom 15. Mai 2015 ein Überstellungsverfahren in Gang gesetzt wurde, dass die erwähnte Ausnahmekonstellation vorliegend umso mehr zutrifft, als die italienischen Behörden am 15. Mai 2015 nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers bestätigten, dass sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, welche die elfmonatige Verspätung der Antwort der italienischen Behörden im Remonstrationsverfahren auch nur ansatzweise zu erklären vermöchten, umso weniger als die Sachverhaltsgrundlage im entsprechenden Ersuchen des BFM vom 3. Juni 2014 präzis und abschliessend dargelegt wurde, keinerlei Umstände ersichtlich sind, welche die italienischen Behörden an der Vornahme entsprechender Abklärungen gehindert hätten, und auch für den Fall, dass sich Italien weiterhin als nicht zuständig erachte, um Antwort ersucht wurde, dass es im Übrigen stossend wäre, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat aus einem solchen, durch nichts zu rechtfertigenden Fehlverhalten etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass schliesslich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Familie des Beschwerdeführers dadurch getrennt würde, zumal dessen (...) Brüder in der Schweiz nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. G Dublin-III-VO gelten, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatte, die italienischen Behörden würden ihn nach der Überstellung nach Sri Lanka zurückschicken, dass er damit einwendet, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde­führer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die Italien Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und auf Einräumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: