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F-464/2021

F-464/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein anschliessender Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 27. Juni 2020 bereits in Deutschland als Asylgesuchsteller erfasst und daktyloskopisch behandelt worden war (SEM-act. 8). B. Am 8. Januar 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 9) und am 12. Januar 2021 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland. Der Beschwerdeführer wandte gegen eine solche Überstellung ein, er habe in Deutschland nicht um Asyl ersucht. Ihm seien dort lediglich während einer Kontrolle die Fingerabdrücke abgenommen worden, da er keinen Ausweis auf sich getragen habe. Er habe daraufhin erklärt, dass er dies nicht wolle und die Asylunterkunft verlassen. Er habe in Deutschland keine Unterkunft gehabt und wolle nicht dorthin zurückkehren. Er wolle dort nicht um Asyl ersuchen, sondern in der Schweiz einen Asylantrag stellen. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte der Beschwerdeführer gleichen Orts, er habe Bauch-, Zahn- und Augenschmerzen. Zudem habe er Probleme mit einem Bein. Wenn er laufen wolle, könne er nicht gerade laufen. Er werde immer auf eine Seite «balanciert». Den Fuss müsse er mit einem Band umwickeln. Schliesslich habe er Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten. Er sei wegen seinen Beschwerden bereits mehrmals beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums gewesen. Einen Arzttermin habe er soeben gehabt und ein weiterer sei in zwei Wochen geplant. Seine grösste Sorge sei seine Gesundheit (vgl. SEM-act. 13). C. Ein erstes Gesuch der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), lehnten die deutschen Behörden am 19. Januar 2021 ab. Begründend führten sie aus, zum Beschwerdeführer habe in Deutschland letztmals am 7. August 2020 und damit vor mehr als drei Monaten Kontakt bestanden. Es gebe keine genügenden Beweise, dass er danach bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geblieben sei (SEM-act. 15 und SEM-act. 19). D. Am 20. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]) um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens. Dabei vertrat sie gegenüber den deutschen Behörden die Auffassung, es sei als äusserst unwahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Aussage den Schengenraum in der Zwischenzeit für mehr als drei Monate verlassen habe (SEM-act. 21). Am 21. Januar 2021 hiessen die deutschen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gut (SEM-act. 24). E. Am 14. Januar 2021, am 21. Januar 2021 sowie am 26. Januar 2021 reichte der damalige Rechtsvertreter bei der Vorinstanz je ein amtliches Formular F2 («Zuweisung zur medizinischen Abklärung») sowie Arztberichte [...] vom 11., 20. und 25. Januar 2021 zu den Akten. Daraus gehen die folgenden Diagnosen hervor: Strongyloidiasis (Infektion mit Strongyloides stercoralis [Zwergfadenwürmern]), Vitamin-D-Mangel, sonstige Muskelkrankheiten, rechtsseitige Schwäche der oberen und unteren Extremitäten, keine Hypotrophie (unterdurchschnittliche Grössenentwicklung) der Muskeln, Reflexstatus unauffällig, Sensibilitätsstörung rechtsseitig die gesamte Körperfläche betreffend, Supination (Auswärtsdrehung) des rechten Fusses beim Versuch zu gehen, Nachhinken der rechten unteren Extremität, Zehenstand nicht möglich, Einbeinstand rechts nicht möglich, posturale Instabilität (mangelnde Stabilität der aufrechten Körperhaltung), aufrechtsitzen kaum möglich ohne aktives abstützen, Gastroösophageale Refluxkrankheit (Zurückfliessen von saurem Magensaft in die Speiseröhre) Eosinophilie (Sonderform der Leucozytose [Vermehrung der weissen Blutkörperchen]), Magenschmerzen Zur Behandlung wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Medikamente verschrieben. Zudem sollte ein erster Termin zur neurologischen Beurteilung und ein zweiter Termin beim Zahnarzt vereinbart werden. Die augenärztliche Kontrolle wurde aufgeschoben, da er gut lesen könne (SEM-act. 17, SEM-act. 25-27). F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (eröffnet am 27. Januar 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 28). G. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 3. Januar 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er unterlässt es aber, irgendwelche Ausführungen dazu anzubringen und entsprechende Mängel sind in den Akten der Vorinstanz auch nicht erkennbar. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich solchermassen als unbegründet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführer gemäss den Einträgen in der Eurodac-Datenbank vor seiner Weiterreise in die Schweiz am 27. Juni 2020 in Deutschland als Asylgesuchsteller erfasst. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz hiessen die deutschen Behörden im Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 21. Januar 2021 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Sie lässt sich mit dem blossen Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Deutschland kein Asylgesuch gestellt habe, nicht schon in Frage stellen.

E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-380/2021 vom 2. Februar 2021 E. 5.2 m.H.). Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Aufgrund des nicht näher erläuterten Einwandes des Beschwerdeführers, wonach er in Deutschland keine Unterkunft gehabt habe, ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland ihm gezielt und in erheblichem Masse die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ist denn auch nicht davon auszugehen, Deutschland habe ihm eine richtlinienkonforme Unterbringung verweigert. Vielmehr sagte er dort aus, er habe eine ihm zugewiesene Asylunterkunft aus eigenen Stücken verlassen. Sollte es sich dennoch anders verhalten, bestünde die Möglichkeit, an die zuständigen deutschen Behörden zu gelangen und die zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.2 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, gegen seine Rückführung in die Niederlande (recte: nach Deutschland) würden gewichtige medizinische Gründe sprechen. Er verweist auf drei der Beschwerde beigelegte ärztlichen Berichte [...] vom 11., 20. und 25. Januar 2021 und die darin aufgelisteten Diagnosen. Er befinde sich gesundheitlich in einem schlechten Zustand und sei auf die Medikamente Zentel, Dafalgan, Relaxane und Pantoprazol angewiesen.

E. 5.3.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.3.2 Zwar leidet der Beschwerdeführer an verschiedensten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese sind indes weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die diagnostizierte rechtsseitige Muskelschwäche, deren neurologische Abklärung die Vorinstanz für ihren Entscheid nicht abgewartet hat. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer E-3703/2020 vom 29. Juli 2020 E. 7.1.2). Es liegen aber auch keine Hinweise dafür vor, dass Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte.

E. 5.3.3 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über besondere Bedürfnisse informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Medikamente können dem Beschwerdeführer auf Vorrat mitgegeben werden.

E. 5.4 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-464/2021 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2021 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein anschliessender Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 27. Juni 2020 bereits in Deutschland als Asylgesuchsteller erfasst und daktyloskopisch behandelt worden war (SEM-act. 8). B. Am 8. Januar 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 9) und am 12. Januar 2021 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland. Der Beschwerdeführer wandte gegen eine solche Überstellung ein, er habe in Deutschland nicht um Asyl ersucht. Ihm seien dort lediglich während einer Kontrolle die Fingerabdrücke abgenommen worden, da er keinen Ausweis auf sich getragen habe. Er habe daraufhin erklärt, dass er dies nicht wolle und die Asylunterkunft verlassen. Er habe in Deutschland keine Unterkunft gehabt und wolle nicht dorthin zurückkehren. Er wolle dort nicht um Asyl ersuchen, sondern in der Schweiz einen Asylantrag stellen. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte der Beschwerdeführer gleichen Orts, er habe Bauch-, Zahn- und Augenschmerzen. Zudem habe er Probleme mit einem Bein. Wenn er laufen wolle, könne er nicht gerade laufen. Er werde immer auf eine Seite «balanciert». Den Fuss müsse er mit einem Band umwickeln. Schliesslich habe er Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten. Er sei wegen seinen Beschwerden bereits mehrmals beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums gewesen. Einen Arzttermin habe er soeben gehabt und ein weiterer sei in zwei Wochen geplant. Seine grösste Sorge sei seine Gesundheit (vgl. SEM-act. 13). C. Ein erstes Gesuch der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), lehnten die deutschen Behörden am 19. Januar 2021 ab. Begründend führten sie aus, zum Beschwerdeführer habe in Deutschland letztmals am 7. August 2020 und damit vor mehr als drei Monaten Kontakt bestanden. Es gebe keine genügenden Beweise, dass er danach bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geblieben sei (SEM-act. 15 und SEM-act. 19). D. Am 20. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]) um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens. Dabei vertrat sie gegenüber den deutschen Behörden die Auffassung, es sei als äusserst unwahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Aussage den Schengenraum in der Zwischenzeit für mehr als drei Monate verlassen habe (SEM-act. 21). Am 21. Januar 2021 hiessen die deutschen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gut (SEM-act. 24). E. Am 14. Januar 2021, am 21. Januar 2021 sowie am 26. Januar 2021 reichte der damalige Rechtsvertreter bei der Vorinstanz je ein amtliches Formular F2 («Zuweisung zur medizinischen Abklärung») sowie Arztberichte [...] vom 11., 20. und 25. Januar 2021 zu den Akten. Daraus gehen die folgenden Diagnosen hervor: Strongyloidiasis (Infektion mit Strongyloides stercoralis [Zwergfadenwürmern]), Vitamin-D-Mangel, sonstige Muskelkrankheiten, rechtsseitige Schwäche der oberen und unteren Extremitäten, keine Hypotrophie (unterdurchschnittliche Grössenentwicklung) der Muskeln, Reflexstatus unauffällig, Sensibilitätsstörung rechtsseitig die gesamte Körperfläche betreffend, Supination (Auswärtsdrehung) des rechten Fusses beim Versuch zu gehen, Nachhinken der rechten unteren Extremität, Zehenstand nicht möglich, Einbeinstand rechts nicht möglich, posturale Instabilität (mangelnde Stabilität der aufrechten Körperhaltung), aufrechtsitzen kaum möglich ohne aktives abstützen, Gastroösophageale Refluxkrankheit (Zurückfliessen von saurem Magensaft in die Speiseröhre) Eosinophilie (Sonderform der Leucozytose [Vermehrung der weissen Blutkörperchen]), Magenschmerzen Zur Behandlung wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Medikamente verschrieben. Zudem sollte ein erster Termin zur neurologischen Beurteilung und ein zweiter Termin beim Zahnarzt vereinbart werden. Die augenärztliche Kontrolle wurde aufgeschoben, da er gut lesen könne (SEM-act. 17, SEM-act. 25-27). F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (eröffnet am 27. Januar 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 28). G. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 3. Januar 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er unterlässt es aber, irgendwelche Ausführungen dazu anzubringen und entsprechende Mängel sind in den Akten der Vorinstanz auch nicht erkennbar. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich solchermassen als unbegründet. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführer gemäss den Einträgen in der Eurodac-Datenbank vor seiner Weiterreise in die Schweiz am 27. Juni 2020 in Deutschland als Asylgesuchsteller erfasst. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz hiessen die deutschen Behörden im Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 21. Januar 2021 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Sie lässt sich mit dem blossen Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Deutschland kein Asylgesuch gestellt habe, nicht schon in Frage stellen. 5. 5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-380/2021 vom 2. Februar 2021 E. 5.2 m.H.). Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Aufgrund des nicht näher erläuterten Einwandes des Beschwerdeführers, wonach er in Deutschland keine Unterkunft gehabt habe, ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland ihm gezielt und in erheblichem Masse die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ist denn auch nicht davon auszugehen, Deutschland habe ihm eine richtlinienkonforme Unterbringung verweigert. Vielmehr sagte er dort aus, er habe eine ihm zugewiesene Asylunterkunft aus eigenen Stücken verlassen. Sollte es sich dennoch anders verhalten, bestünde die Möglichkeit, an die zuständigen deutschen Behörden zu gelangen und die zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.2. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, gegen seine Rückführung in die Niederlande (recte: nach Deutschland) würden gewichtige medizinische Gründe sprechen. Er verweist auf drei der Beschwerde beigelegte ärztlichen Berichte [...] vom 11., 20. und 25. Januar 2021 und die darin aufgelisteten Diagnosen. Er befinde sich gesundheitlich in einem schlechten Zustand und sei auf die Medikamente Zentel, Dafalgan, Relaxane und Pantoprazol angewiesen. 5.3.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.3.2. Zwar leidet der Beschwerdeführer an verschiedensten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese sind indes weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die diagnostizierte rechtsseitige Muskelschwäche, deren neurologische Abklärung die Vorinstanz für ihren Entscheid nicht abgewartet hat. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer E-3703/2020 vom 29. Juli 2020 E. 7.1.2). Es liegen aber auch keine Hinweise dafür vor, dass Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. 5.3.3. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über besondere Bedürfnisse informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Medikamente können dem Beschwerdeführer auf Vorrat mitgegeben werden. 5.4. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

7. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: