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E-1831/2021

E-1831/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 30. März 2021 ergab, dass er am 14. August 2015 in Deutschland und am 9. Dezember 2020 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Am 31. März 2021 fand die Personalienaufnahme (PA; Protokoll in den SEM-Akten 1092131 [nachfolgend: A]-10/11) statt. B. B.a Am 1. April 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden lehnten dieses Ersuchen mit Verweis auf die Zuständigkeit Deutschlands am 1. April 2021 ab. B.b In der Folge ersuchte das SEM am 1. April 2021 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. C. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 7. April 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A20/4). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe seinen Heimatstaat 2015 verlassen und in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei 2018 abgewiesen worden. Er habe sich für ungefähr fünf Jahre in B._______ aufgehalten. Er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, denn er habe dort zwar eine Ausbildungsstelle gefunden und einen Arbeitsvertrag erhalten, aber er habe nicht arbeiten dürfen. In der Schweiz habe er eine Freundin namens C._______ in D._______. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, seit 2016 an einem Bandscheibenvorfall, an Schlaf- und Angststörungen, Depressionen, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer Gedächtnisstörung zu leiden. Wegen diesen Erkrankungen sei er sowohl in Deutschland als auch in Österreich in medizinischer Behandlung gewesen. Zudem habe er Probleme mit der Schilddrüse. Er sei bereits bei der Pflege im BAZ (...) gewesen und nehme Medikamente ein. D. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM vom 1. April 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 13. April 2021 gut. E. Mit Eingabe vom 8. April 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere medizinische Akten ein und machte geltend, diese seien noch nicht vollständig, weshalb mit dem abschliessenden Entscheid noch zuzuwarten sei. F. Mit Verfügung vom 14. April 2021, eröffnet am 19. April 2021, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung wird auf die Akten und die Erwägungen verwiesen. G. Mit Beschwerde vom 21. April 2021 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 14. April 2021 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führt er aus, eine Rückkehr in seinen Heimatstaat falle angesichts seines Gesundheitszustandes nicht in Betracht. H. H.a Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. April 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H.b Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskrite-rien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situ-ation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Zu Recht geht das SEM von der Zuständigkeit Deutschlands aus, nachdem der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch eingereicht hatte, das behandelt und inzwischen abgelehnt worden ist. Deutschland hat sodann der Wiederaufnahme zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands bis zur allfällig definitiven Ablehnung des Asylantrags des Beschwerdeführers und der anschliessenden Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK (SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Es ist zudem davon auszugehen, Deutschland verhalte sich auch bei einer allfälligen Abschiebung von Antragstellern mit rechtskräftig abgewiesenen Gesuchen in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform. Diesbezüglich gelangt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht.

E. 5.3.1 Nach Art. 17 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Staat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 5.3.2 Zwar kann die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden. Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.

E. 5.3.2.1 Soweit er im Rahmen des Dublin-Gespräches auf die fehlende Erlaubnis, in Deutschland zu arbeiten verwies, hält das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, bedingt durch allgemeine wirtschaftliche Probleme oder aber nationale gesetzliche Einschränkungen, der Überstellung nach Deutschland nicht entgegenstünden. Es obliege grundsätzlich den deutschen Behörden, die Ansprüche des Beschwerdeführers zu prüfen und ihm allenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, wobei in keinem DublinStaat ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bestehe.

E. 5.3.2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Dem Kurzaustrittsbericht der (...) D._______ ([...]) vom 29. März 2021 (A6/4) ist zu entnehmen, dass eine PTBS diagnostiziert wurde. Ausserdem geht daraus im Wesentlicher hervor, dass der Beschwerdeführer sich am 14. März 2021 freiwillig zur stationären Behandlung in die (...) habe einweisen lassen. Es sei eine Krisenintervention mit psychotherapeutischen Gesprächen sowie eine Behandlung der psychotischen Symptomatik, in Form von Stimmenhören, mit dem Medikament (...) erfolgt. Aufgrund der medikamentös-psychotherapeutischen Behandlung habe eine Vollremission der psychotischen Symptomatik erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in Abwesenheit von Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekten aus der (...) ausgetreten. Es wurden ihm zusätzlich diverse Medikamente verschrieben und eine ambulante Traumatherapie empfohlen. Hinsichtlich der Eingabe vom 8. April 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. E) wird auf die Akten verwiesen (A22/1). Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt qualifiziert und demnach auch zu Recht weder weitere medizinische Abklärungen vorgenommen noch die Nachreichung weiterer Arztberichte abgewartet hat. Im Übrigen sind solche bis heute nicht nachgereicht worden. Es liegen sodann, wie das SEM zutreffend feststellt, keinerlei Hinweise darauf vor, dass Deutschland seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, auch nicht im konkreten Fall. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer gibt selber an, in Deutschland mit all seinen Erkrankungen medizinische Behandlung erfahren zu haben. Er äussert zudem weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Beschwerdeeingabe die Befürchtung, nach einer Überstellung keinen Zugang mehr zu notwendiger medizinischer Behandlung zu haben. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdeeingabe sodann mit dem Einwand, er sei aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Verfassung, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass weder Hinweise darauf vorliegen, Deutschland würde in seinem Falle den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde noch solche, dass es seinerseits bei einer gegebenenfalls anstehenden Wegweisung in den Heimatstaat weitere völkerrechtliche Verpflichtungen, vorab Art. 3 EMRK und die entsprechende Rechtsprechung des EGMR, namentlich das Urteil Pa-poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., nicht beachten würde. Zusammenfassend ist im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offensichtlich keine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sehen.

E. 5.3.3 Auch auf die Begründung des SEM, weshalb Art. 8 EMRK durch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in D._______ eine Freundin, nicht betroffen sei, kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal den Familiennamen seiner angeblichen Freundin nennen konnte (vgl. A10/11 Ziff. 3.01) und in der Beschwerde in dieser Hinsicht auch keinerlei Einwand erhoben wird.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor.

E. 6 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei festzustellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 22. April 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1831/2021 Urteil vom 28. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Westsahara, Bundesasylzentrum (BAZ) (...),(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 14. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 30. März 2021 ergab, dass er am 14. August 2015 in Deutschland und am 9. Dezember 2020 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Am 31. März 2021 fand die Personalienaufnahme (PA; Protokoll in den SEM-Akten 1092131 [nachfolgend: A]-10/11) statt. B. B.a Am 1. April 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden lehnten dieses Ersuchen mit Verweis auf die Zuständigkeit Deutschlands am 1. April 2021 ab. B.b In der Folge ersuchte das SEM am 1. April 2021 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. C. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 7. April 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A20/4). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe seinen Heimatstaat 2015 verlassen und in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei 2018 abgewiesen worden. Er habe sich für ungefähr fünf Jahre in B._______ aufgehalten. Er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, denn er habe dort zwar eine Ausbildungsstelle gefunden und einen Arbeitsvertrag erhalten, aber er habe nicht arbeiten dürfen. In der Schweiz habe er eine Freundin namens C._______ in D._______. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, seit 2016 an einem Bandscheibenvorfall, an Schlaf- und Angststörungen, Depressionen, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer Gedächtnisstörung zu leiden. Wegen diesen Erkrankungen sei er sowohl in Deutschland als auch in Österreich in medizinischer Behandlung gewesen. Zudem habe er Probleme mit der Schilddrüse. Er sei bereits bei der Pflege im BAZ (...) gewesen und nehme Medikamente ein. D. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM vom 1. April 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 13. April 2021 gut. E. Mit Eingabe vom 8. April 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere medizinische Akten ein und machte geltend, diese seien noch nicht vollständig, weshalb mit dem abschliessenden Entscheid noch zuzuwarten sei. F. Mit Verfügung vom 14. April 2021, eröffnet am 19. April 2021, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung wird auf die Akten und die Erwägungen verwiesen. G. Mit Beschwerde vom 21. April 2021 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 14. April 2021 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führt er aus, eine Rückkehr in seinen Heimatstaat falle angesichts seines Gesundheitszustandes nicht in Betracht. H. H.a Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. April 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H.b Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskrite-rien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situ-ation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Zu Recht geht das SEM von der Zuständigkeit Deutschlands aus, nachdem der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch eingereicht hatte, das behandelt und inzwischen abgelehnt worden ist. Deutschland hat sodann der Wiederaufnahme zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands bis zur allfällig definitiven Ablehnung des Asylantrags des Beschwerdeführers und der anschliessenden Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.2 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK (SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Es ist zudem davon auszugehen, Deutschland verhalte sich auch bei einer allfälligen Abschiebung von Antragstellern mit rechtskräftig abgewiesenen Gesuchen in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform. Diesbezüglich gelangt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht. 5.3 5.3.1 Nach Art. 17 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Staat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 5.3.2 Zwar kann die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden. Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 5.3.2.1 Soweit er im Rahmen des Dublin-Gespräches auf die fehlende Erlaubnis, in Deutschland zu arbeiten verwies, hält das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, bedingt durch allgemeine wirtschaftliche Probleme oder aber nationale gesetzliche Einschränkungen, der Überstellung nach Deutschland nicht entgegenstünden. Es obliege grundsätzlich den deutschen Behörden, die Ansprüche des Beschwerdeführers zu prüfen und ihm allenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, wobei in keinem DublinStaat ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bestehe. 5.3.2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Dem Kurzaustrittsbericht der (...) D._______ ([...]) vom 29. März 2021 (A6/4) ist zu entnehmen, dass eine PTBS diagnostiziert wurde. Ausserdem geht daraus im Wesentlicher hervor, dass der Beschwerdeführer sich am 14. März 2021 freiwillig zur stationären Behandlung in die (...) habe einweisen lassen. Es sei eine Krisenintervention mit psychotherapeutischen Gesprächen sowie eine Behandlung der psychotischen Symptomatik, in Form von Stimmenhören, mit dem Medikament (...) erfolgt. Aufgrund der medikamentös-psychotherapeutischen Behandlung habe eine Vollremission der psychotischen Symptomatik erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in Abwesenheit von Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekten aus der (...) ausgetreten. Es wurden ihm zusätzlich diverse Medikamente verschrieben und eine ambulante Traumatherapie empfohlen. Hinsichtlich der Eingabe vom 8. April 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. E) wird auf die Akten verwiesen (A22/1). Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt qualifiziert und demnach auch zu Recht weder weitere medizinische Abklärungen vorgenommen noch die Nachreichung weiterer Arztberichte abgewartet hat. Im Übrigen sind solche bis heute nicht nachgereicht worden. Es liegen sodann, wie das SEM zutreffend feststellt, keinerlei Hinweise darauf vor, dass Deutschland seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, auch nicht im konkreten Fall. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer gibt selber an, in Deutschland mit all seinen Erkrankungen medizinische Behandlung erfahren zu haben. Er äussert zudem weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Beschwerdeeingabe die Befürchtung, nach einer Überstellung keinen Zugang mehr zu notwendiger medizinischer Behandlung zu haben. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdeeingabe sodann mit dem Einwand, er sei aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Verfassung, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass weder Hinweise darauf vorliegen, Deutschland würde in seinem Falle den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde noch solche, dass es seinerseits bei einer gegebenenfalls anstehenden Wegweisung in den Heimatstaat weitere völkerrechtliche Verpflichtungen, vorab Art. 3 EMRK und die entsprechende Rechtsprechung des EGMR, namentlich das Urteil Pa-poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., nicht beachten würde. Zusammenfassend ist im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offensichtlich keine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sehen. 5.3.3 Auch auf die Begründung des SEM, weshalb Art. 8 EMRK durch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in D._______ eine Freundin, nicht betroffen sei, kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal den Familiennamen seiner angeblichen Freundin nennen konnte (vgl. A10/11 Ziff. 3.01) und in der Beschwerde in dieser Hinsicht auch keinerlei Einwand erhoben wird. 5.3.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor.

6. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei festzustellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 22. April 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. 9.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: