Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 16. Februar 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 und am 29. August 2020 in den Niederlanden sowie am 3. Mai 2017 und am 23. Juli 2019 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Überstellung in die Niederlande oder nach Deutschland. Zu einer Überstellung in die Niederlande äusserte sich der Beschwerdeführer zustimmend, während er eine Überstellung nach Deutschland ablehnte. Er begründete dies damit, dass die deutschen Behörden ihm keine medizinische Unterstützung hätten zukommen lassen. Es gehe ihm psychisch nicht gut, weshalb er Menschen scheue und sich isoliere. Zudem habe er eine Nervenkrankheit, die ihn nachts nicht gut schlafen lasse. In den Niederlanden sei er bei einem Psychiater gewesen und habe Medikamente erhalten. C. Am 22. Februar 2021 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 2. März 2021 lehnten die niederländischen Behörden das Ersuchen des SEM ab und verwiesen auf die Zuständigkeit Deutschlands. D. In der Folge ersuchte das SEM am 2. März 2021 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 5. März 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. E. Mit Verfügung vom 5. März 2021 (eröffnet am 8. März 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde vom 15. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. März 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung sowie der dazugehörigen Empfangsbestätigung - eine Kopie der Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 16. Februar 2021 und eine Kopie der Rückmeldung an Medic-Help im BAZ von med. pract. C._______ vom 24. Februar 2021. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2021 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss "Eurodac"-Datenbank in Deutschland bereits am 3. Mai 2017 und am 23. Juli 2019 ein Asylgesuch gestellt. Die deutschen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 5. März 2021 entsprochen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, es bestehe die Gefahr, dass ihn die deutschen Behörden in sein Heimatland zurückschaffen würden. Aufgrund seines Gesundheitszustands und der in Libyen herrschenden Kriegssituation würde ihn dies gefährden. Er sei schon sehr lange schwer psychisch krank und habe in Deutschland nicht die nötige medizinische Betreuung erhalten. Er verweist dabei auf den der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bericht.
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Es bestehen keine Hinweise darauf, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.
E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 6.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.3 Dem ärztlichen Bericht von med. pract. C._______ ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Verhaltensstörung durch Alkohol und Sedativa oder Hypnotika, eine Depression/PTBS sowie Ein- und Durchschlafstörungen diagnostiziert wurden. Zudem wurden die Medikamente Inflamac, Trittico, Anxiolit und Paracetamol verschrieben. Die vorstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können indes weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als derart schwerwiegend erachtet werden, dass von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen ist. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.3). Aus den Akten ergeben sich weder Hinweise darauf, dass Deutschland dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte noch in Zukunft verweigern könnte. Die adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Deutschland ist daher entgegen der Beschwerde gewährleistet (vgl. Urteile des BVGer F-2626/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.3.2; D-5824/2019 vom 12. November 2019). Davon ist auch dann auszugehen, wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland bereits negativ entschieden worden ist (vgl. Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.3).
E. 6.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Medikamente können dem Beschwerdeführer auf Vorrat abgegeben werden (vgl. Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.4).
E. 6.5 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich respektive sind keine Rechtsmängel bei der Ermessensbetätigung zu erkennen.
E. 7 Von einer Rückweisung der Sache aufgrund einer Gehörsverletzung ist abzusehen, zumal der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1154/2021 Urteil vom 26. März 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 16. Februar 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 und am 29. August 2020 in den Niederlanden sowie am 3. Mai 2017 und am 23. Juli 2019 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Überstellung in die Niederlande oder nach Deutschland. Zu einer Überstellung in die Niederlande äusserte sich der Beschwerdeführer zustimmend, während er eine Überstellung nach Deutschland ablehnte. Er begründete dies damit, dass die deutschen Behörden ihm keine medizinische Unterstützung hätten zukommen lassen. Es gehe ihm psychisch nicht gut, weshalb er Menschen scheue und sich isoliere. Zudem habe er eine Nervenkrankheit, die ihn nachts nicht gut schlafen lasse. In den Niederlanden sei er bei einem Psychiater gewesen und habe Medikamente erhalten. C. Am 22. Februar 2021 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 2. März 2021 lehnten die niederländischen Behörden das Ersuchen des SEM ab und verwiesen auf die Zuständigkeit Deutschlands. D. In der Folge ersuchte das SEM am 2. März 2021 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 5. März 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. E. Mit Verfügung vom 5. März 2021 (eröffnet am 8. März 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde vom 15. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. März 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung sowie der dazugehörigen Empfangsbestätigung - eine Kopie der Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 16. Februar 2021 und eine Kopie der Rückmeldung an Medic-Help im BAZ von med. pract. C._______ vom 24. Februar 2021. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2021 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss "Eurodac"-Datenbank in Deutschland bereits am 3. Mai 2017 und am 23. Juli 2019 ein Asylgesuch gestellt. Die deutschen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 5. März 2021 entsprochen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, es bestehe die Gefahr, dass ihn die deutschen Behörden in sein Heimatland zurückschaffen würden. Aufgrund seines Gesundheitszustands und der in Libyen herrschenden Kriegssituation würde ihn dies gefährden. Er sei schon sehr lange schwer psychisch krank und habe in Deutschland nicht die nötige medizinische Betreuung erhalten. Er verweist dabei auf den der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bericht. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Es bestehen keine Hinweise darauf, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3 Dem ärztlichen Bericht von med. pract. C._______ ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Verhaltensstörung durch Alkohol und Sedativa oder Hypnotika, eine Depression/PTBS sowie Ein- und Durchschlafstörungen diagnostiziert wurden. Zudem wurden die Medikamente Inflamac, Trittico, Anxiolit und Paracetamol verschrieben. Die vorstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können indes weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als derart schwerwiegend erachtet werden, dass von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen ist. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.3). Aus den Akten ergeben sich weder Hinweise darauf, dass Deutschland dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte noch in Zukunft verweigern könnte. Die adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Deutschland ist daher entgegen der Beschwerde gewährleistet (vgl. Urteile des BVGer F-2626/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.3.2; D-5824/2019 vom 12. November 2019). Davon ist auch dann auszugehen, wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland bereits negativ entschieden worden ist (vgl. Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.3). 6.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Medikamente können dem Beschwerdeführer auf Vorrat abgegeben werden (vgl. Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.4). 6.5 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich respektive sind keine Rechtsmängel bei der Ermessensbetätigung zu erkennen.
7. Von einer Rückweisung der Sache aufgrund einer Gehörsverletzung ist abzusehen, zumal der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: