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F-1436/2021

F-1436/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre beiden Söhne (Beschwerdeführer 2 und 3) ersuchten am 28. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass die Beschwerdeführenden mit von der ungarischen Vertretung in Baku ausgestellten Schengen-Visa nach Deutschland gelangt waren und dort am 4. Oktober 2019 Asylgesuche gestellt hatten (SEM-act. 11-13). C. Am 5. März 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführenden auf und am 10. März 2021 gewährte sie ihnen rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 31-36). D. Mit Verfügung vom 22. März 2021 - eröffnet am 23. März 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 53). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 30. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Fall zu kassieren und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 31. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachdem Deutschland die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 4. Oktober 2019 geprüft und - aus den Akten zu schliessen - negativ beschieden hat, und nachdem dieser Mitgliedstaat auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz einer Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt hat (SEM-act. 44-46), ist die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Dublin-Mitgliedstaats vorliegend gegeben und im Übrigen auch unbestritten (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 23 Dublin-III-VO; Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen habe, von der Souveränitätsklausel Gebrauch zu machen und gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht anzuwenden. Sie begründen dies v.a. mit bestehenden ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einer in der Vergangenheit angeblich erfahrenen mangelhaften medizinischen Betreuung sowie ungenügenden schulischen Angeboten in Deutschland und einer vermeintlich drohenden Kettenabschiebung von dort nach Aserbaidschan.

E. 3.1.2 Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 wurden nach Einreichung ihrer Asylgesuche in der Schweiz medizinisch abgeklärt und betreut. Entsprechenden Berichten vom 5. sowie vom 19. März 2021 zufolge diagnostizierte die behandelnde Ärztin bei der Beschwerdeführerin 1 Brustschmerzen (nicht näher bezeichnet), einen Vitamin-D-Mangel, einen Mangel an sonstigen Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes, einen Vitamin-B-12-Mangel, Adipositas Grad I, einen abnormen Blutdruckwert ohne Diagnose (Differentialdiagnose: arterielle Hypertonie), einen nicht primär insulinabhängigen Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes), Ein- und Durchschlafstörungen und eine Myalgie (atraumatische Schulterschmerzen links und Hüftschmerzen links). Sie verordnete ihr ein Vitaminpräparat, ein Diabetesmedikament sowie ein Schmerzmittel. Ausserdem bot die Ärztin sie zur Nachkontrolle sowie zur Abklärung einer möglichen Herzkreislauferkrankung auf (SEM-act. 40 und 50).

E. 3.1.3 Betreffend den Beschwerdeführer 2 diagnostizierte der behandelnde Arzt am 19. März 2021 einen Hörverlust durch Schallleitungs- oder Schallempfindungsstörung, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (anamnestisch wiederholte häusliche Gewalt), Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine Mittelohrentzündung. Der Beschwerdeführer 2 erhielt ein pflanzliches Schlafmittel, ein Antibiotikum und ein Schmerzmittel verordnet (SEM-act. 51).

E. 3.1.4 Beim Beschwerdeführer 3 diagnostizierten die behandelnden Ärzte am 15. März 2021 einen Verdacht auf chronische Gastritis, einen Status nach lymphoblastischer Leukämie, einen Vitamin-D-Mangel, Übergewicht, Juckreiz und Plattfüsse. Sie verschrieben ihm ein Vitamin- sowie ein Magnesiumpräparat und empfahlen, ihn zu einer gastroenterologischen Sprechstunde aufzubieten (SEM-act. 49).

E. 3.2 Die ärztlich hinreichend abgeklärten, physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer D-1154/2021 vom 26. März 2021 E. 6.3). Die erforderlichen medizinischen Abklärungen, Kontrolluntersuchungen und adäquate Folgebehandlungen sind dort selbst dann gewährleistet, wenn das Asylverfahren bereits negativ entschieden worden ist (statt vieler: Urteil D-1154/2021 E. 6.3 m.H.). Die von den Beschwerdeführenden in pauschaler Weise vorgebrachte Kritik an während ihres ersten Aufenthalts in Deutschland erhaltenen Leistungen ist nicht geeignet, diese Erkenntnisse ernsthaft in Frage zu stellen. Einer möglicherweise im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung auftretenden Suizidalität des Beschwerdeführers 3 wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 5.3 m.H.).

E. 3.3 Ein negativer Asylentscheid in Deutschland bildet für sich alleine kein Überstellungshindernis. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist. Deutschland bleibt auch für eine allfällige Wegweisung aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil F-1123/2021 E. 4.4). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass sich die deutschen Behörden nach ihrer Rücküberstellung weigern könnten, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen, ist nicht ersichtlich. Zudem deutet nichts darauf hin, dass Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zwingen könnte, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären, oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland allfälligen gesundheitlichen Risiken bei einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan nicht Rechnung tragen würde. Stichhaltige Hinweise darauf, dass Deutschland ihnen nach einer Rücküberstellung dauerhaft die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, haben die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht dargetan. Betreffend die geltend gemachten schulischen Probleme des Beschwerdeführers 3 sind die Beschwerdeführenden schliesslich an die deutschen Behörden zu verweisen.

E. 4 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Deutschland verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1436/2021 Urteil vom 7. April 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______, geb. (...), und ihre Söhne

2. B._______, geb. (...),

3. C._______, geb. (...), alle Aserbaidschan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre beiden Söhne (Beschwerdeführer 2 und 3) ersuchten am 28. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass die Beschwerdeführenden mit von der ungarischen Vertretung in Baku ausgestellten Schengen-Visa nach Deutschland gelangt waren und dort am 4. Oktober 2019 Asylgesuche gestellt hatten (SEM-act. 11-13). C. Am 5. März 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführenden auf und am 10. März 2021 gewährte sie ihnen rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 31-36). D. Mit Verfügung vom 22. März 2021 - eröffnet am 23. März 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 53). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 30. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Fall zu kassieren und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 31. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.1. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Nachdem Deutschland die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 4. Oktober 2019 geprüft und - aus den Akten zu schliessen - negativ beschieden hat, und nachdem dieser Mitgliedstaat auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz einer Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt hat (SEM-act. 44-46), ist die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Dublin-Mitgliedstaats vorliegend gegeben und im Übrigen auch unbestritten (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 23 Dublin-III-VO; Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen habe, von der Souveränitätsklausel Gebrauch zu machen und gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht anzuwenden. Sie begründen dies v.a. mit bestehenden ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einer in der Vergangenheit angeblich erfahrenen mangelhaften medizinischen Betreuung sowie ungenügenden schulischen Angeboten in Deutschland und einer vermeintlich drohenden Kettenabschiebung von dort nach Aserbaidschan. 3.1.2. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 wurden nach Einreichung ihrer Asylgesuche in der Schweiz medizinisch abgeklärt und betreut. Entsprechenden Berichten vom 5. sowie vom 19. März 2021 zufolge diagnostizierte die behandelnde Ärztin bei der Beschwerdeführerin 1 Brustschmerzen (nicht näher bezeichnet), einen Vitamin-D-Mangel, einen Mangel an sonstigen Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes, einen Vitamin-B-12-Mangel, Adipositas Grad I, einen abnormen Blutdruckwert ohne Diagnose (Differentialdiagnose: arterielle Hypertonie), einen nicht primär insulinabhängigen Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes), Ein- und Durchschlafstörungen und eine Myalgie (atraumatische Schulterschmerzen links und Hüftschmerzen links). Sie verordnete ihr ein Vitaminpräparat, ein Diabetesmedikament sowie ein Schmerzmittel. Ausserdem bot die Ärztin sie zur Nachkontrolle sowie zur Abklärung einer möglichen Herzkreislauferkrankung auf (SEM-act. 40 und 50). 3.1.3. Betreffend den Beschwerdeführer 2 diagnostizierte der behandelnde Arzt am 19. März 2021 einen Hörverlust durch Schallleitungs- oder Schallempfindungsstörung, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (anamnestisch wiederholte häusliche Gewalt), Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine Mittelohrentzündung. Der Beschwerdeführer 2 erhielt ein pflanzliches Schlafmittel, ein Antibiotikum und ein Schmerzmittel verordnet (SEM-act. 51). 3.1.4. Beim Beschwerdeführer 3 diagnostizierten die behandelnden Ärzte am 15. März 2021 einen Verdacht auf chronische Gastritis, einen Status nach lymphoblastischer Leukämie, einen Vitamin-D-Mangel, Übergewicht, Juckreiz und Plattfüsse. Sie verschrieben ihm ein Vitamin- sowie ein Magnesiumpräparat und empfahlen, ihn zu einer gastroenterologischen Sprechstunde aufzubieten (SEM-act. 49). 3.2. Die ärztlich hinreichend abgeklärten, physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer D-1154/2021 vom 26. März 2021 E. 6.3). Die erforderlichen medizinischen Abklärungen, Kontrolluntersuchungen und adäquate Folgebehandlungen sind dort selbst dann gewährleistet, wenn das Asylverfahren bereits negativ entschieden worden ist (statt vieler: Urteil D-1154/2021 E. 6.3 m.H.). Die von den Beschwerdeführenden in pauschaler Weise vorgebrachte Kritik an während ihres ersten Aufenthalts in Deutschland erhaltenen Leistungen ist nicht geeignet, diese Erkenntnisse ernsthaft in Frage zu stellen. Einer möglicherweise im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung auftretenden Suizidalität des Beschwerdeführers 3 wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 5.3 m.H.). 3.3. Ein negativer Asylentscheid in Deutschland bildet für sich alleine kein Überstellungshindernis. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist. Deutschland bleibt auch für eine allfällige Wegweisung aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil F-1123/2021 E. 4.4). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass sich die deutschen Behörden nach ihrer Rücküberstellung weigern könnten, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen, ist nicht ersichtlich. Zudem deutet nichts darauf hin, dass Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zwingen könnte, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären, oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland allfälligen gesundheitlichen Risiken bei einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan nicht Rechnung tragen würde. Stichhaltige Hinweise darauf, dass Deutschland ihnen nach einer Rücküberstellung dauerhaft die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, haben die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht dargetan. Betreffend die geltend gemachten schulischen Probleme des Beschwerdeführers 3 sind die Beschwerdeführenden schliesslich an die deutschen Behörden zu verweisen.

4. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Deutschland verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: