Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 9. Juni 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 15. März 2016 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Mit Verfügung vom 7. August 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2020 nicht ein und wies ihn nach Deutschland weg (Akten der Vorinstanz, Asyl [SEM-N-act.] 32). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4079/2020 vom 7. September 2020 nicht ein. C. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom 11. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung, beziehungsweise um Revision des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. September 2020. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil F-4566/2020 vom 12. November 2020 auf diese Eingabe nicht ein (SEM-N-act. 51). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt und am 16. Dezember 2020 nach Deutschland überstellt. Dort reichte er am 6. Januar 2021 ein neuerliches Asylgesuch ein (Akten der Vorinstanz, Wegweisung Dublin [SEM-act.] 5). D. Am 23. Juli 2021 informierte die Migrationsbehörde des Kantons Bern die Vorinstanz darüber, dass sich der Beschwerdeführer erneut auf schweizerischem Territorium aufhalte und bat um Einleitung des Verfahrens auf Rückübernahme durch Deutschland (SEM-act. 3). Die kantonale Migrationsbehörde gewährte dem Beschwerdeführer noch gleichentags rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. E. Die Vorinstanz ersuchte die deutschen Behörden am 26. Juli 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 6). Deutschland hiess das Wiederaufnahmegesuch am 29. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 10). F. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) nach Deutschland weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Bern beauftragt (SEM-act. 11). G. Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung vom 29. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er dabei die Aufhebung der Verfügung sowie den Verzicht auf eine Überstellung nach Deutschland (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 12. August 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2021 (Datum Postaufgabe) kommentarlos eine formularmässige Belehrung der deutschen Behörden betreffend Ausreisepflicht und deren gesetzliche Ausgestaltung nach (BVGer-act. 3).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz sowie die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung, noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ersucht (sinngemäss) darum, in der Schweiz medizinisch behandelt zu werden. Gemäss Art. 29 AIG können ausländische Personen zwar zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Art. 29 AIG räumt jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (Urteile des BGer 2C_567/2017 vom 5. März 2018 E. 5.2; 2C_1072/2016 vom 28. November 2016 E. 3). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes Aufenthaltsbewilligungsgesuch bei einer dafür zuständigen kantonalen Behörde gestellt.
E. 3.3 Am 16. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Dublin-III-VO nach Deutschland rücküberstellt, weil er dort im Jahr 2016 um Asyl ersucht hatte und sein Asylgesuch von deutschen Behörden geprüft wurde. Die deutschen Behörden stimmten seiner Wiederaufnahme auch nach erneuter illegaler Einreise in die Schweiz am 29. Juli 2021 zu. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 24 Dublin-III-VO gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Zuständigkeit nicht.
E. 3.4 Somit liegt ein illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vor und ist die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Deutschland gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG sind demnach gegeben.
E. 4 Zu prüfen bleibt, ob der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland für die Schweiz verbindliche, völkerrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
E. 4.1 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, die angeordnete Überstellung nach Deutschland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit im Sinne von Art. 3 EMRK aus, weil er in Deutschland keinen Zugang zu einer Radionuklidtherapie, einer seiner Auffassung nach offenbar notwendigen Behandlung, erhalte (vgl. BVGer-act. 1).
E. 4.1.1 Gemäss zwei Berichten des (...)spitals (...) vom 27. August 2020 und vom 8. September 2020 leidet der Beschwerdeführer an progredienten Kopfschmerzen und Schwindel, an multiplen Paragangliomen (meist gutartige, neuroendokrine Tumore), an einem Nebennierenadenom (einer gutartigen Raumforderung der Nebenniere), an einer linksseitigen Vagus-Parese (einseitige Lähmung des paarigen Nervus vagus), an arterieller Hypertonie sowie an einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung. Zudem wurde der Verdacht auf eine Mangelernährung gestellt (SEM-N-act. 50; Akten des Bundesverwaltungsgerichts F-4566/2020, act. 5). Im Vergleich zu Befunden aus Untersuchungen im April 2017 und im Oktober 2018 in Deutschland blieben die Paragangliome grössenstationär, wie den Berichten eines Schweizer Röntgeninstituts vom 31. Juli 2020 und dem Bericht des (...)spitals (...) vom 8. September 2020 entnommen werden kann (SEM-N-act. 26). Aus einem Kurz-Bericht (...) vom 28. Juli 2021 gehen keine neuen Diagnosen hervor. Er bestätigt im Übrigen, das der Beschwerdeführer medikamentös behandelt wird (SEM-act. 9).
E. 4.1.2 Weder geht aus den Akten hervor, noch legt der Beschwerdeführer einlässlich dar, dass bei ihm, abgesehen von der Medikamenteneinnahme, derzeit Operationen oder spezifische Therapien medizinisch indiziert sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zur letztmaligen Überstellung nach Deutschland im Dezember 2020 wesentlich verändert hätte. Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Deutschland notwendige medizinische Therapien und Behandlungen vorenthalten würden, sind keine zu erkennen. Die Dublin-III-VO räumt kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei wählen zu können. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur. Eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers scheint in Deutschland gewährleistet. Davon ist auch dann auszugehen, wenn sein Asylverfahren in Deutschland bereits negativ entschieden wurde (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2886/2021 vom 28. Juni 2021 E. 7.3; F-1436/2021 vom 7. April 2021 E. 3.2; F-3990/2020 vom 14. August 2020 E. 4.3.3).
E. 4.1.3 Somit ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer mit der Überstellung nach Deutschland dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt würde, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Medikamente können dem Beschwerdeführer auf Vorrat abgegeben werden. Einer (vom Beschwerdeführer angedeuteten) möglicherweise im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung auftretenden Suizidalität wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil F-1436/2021 E. 3.2).
E. 4.2.1 Aus seinen Angaben, sowie der von den deutschen Behörden angeführten Wiederaufnahmezuständigkeit von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu schliessen, wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Deutschland negativ beschieden. Er bringt vor, die deutschen Behörden wollten ihn in den Iran abschieben. Dort sei sein Leben in Gefahr, weil er die demokratische Partei Kurdistans im Iran unterstützt habe. (BVGer-act. 1).
E. 4.2.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft hätten oder dass das Asylverfahren mangelhaft gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Seine Furcht, Deutschland werde ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in den Iran oder in ein anderes Land zwingen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, erscheint unbegründet.
E. 4.2.3 Mangels gegenteiliger Indizien darf vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Pflichten aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nachkommt (statt vieler: Urteil des BVGer F-2181/2021 vom 26. Mai 2021 E. 6.1).
E. 4.3 Somit stehen einer Überstellung des Beschwerdeführers völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz nicht entgegen.
E. 5 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 12. August 2021 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer [...] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3604/2021 Urteil vom 1. September 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 9. Juni 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 15. März 2016 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Mit Verfügung vom 7. August 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2020 nicht ein und wies ihn nach Deutschland weg (Akten der Vorinstanz, Asyl [SEM-N-act.] 32). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4079/2020 vom 7. September 2020 nicht ein. C. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom 11. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung, beziehungsweise um Revision des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. September 2020. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil F-4566/2020 vom 12. November 2020 auf diese Eingabe nicht ein (SEM-N-act. 51). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt und am 16. Dezember 2020 nach Deutschland überstellt. Dort reichte er am 6. Januar 2021 ein neuerliches Asylgesuch ein (Akten der Vorinstanz, Wegweisung Dublin [SEM-act.] 5). D. Am 23. Juli 2021 informierte die Migrationsbehörde des Kantons Bern die Vorinstanz darüber, dass sich der Beschwerdeführer erneut auf schweizerischem Territorium aufhalte und bat um Einleitung des Verfahrens auf Rückübernahme durch Deutschland (SEM-act. 3). Die kantonale Migrationsbehörde gewährte dem Beschwerdeführer noch gleichentags rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. E. Die Vorinstanz ersuchte die deutschen Behörden am 26. Juli 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 6). Deutschland hiess das Wiederaufnahmegesuch am 29. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 10). F. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) nach Deutschland weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Bern beauftragt (SEM-act. 11). G. Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung vom 29. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er dabei die Aufhebung der Verfügung sowie den Verzicht auf eine Überstellung nach Deutschland (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 12. August 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2021 (Datum Postaufgabe) kommentarlos eine formularmässige Belehrung der deutschen Behörden betreffend Ausreisepflicht und deren gesetzliche Ausgestaltung nach (BVGer-act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz sowie die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung, noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ersucht (sinngemäss) darum, in der Schweiz medizinisch behandelt zu werden. Gemäss Art. 29 AIG können ausländische Personen zwar zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Art. 29 AIG räumt jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (Urteile des BGer 2C_567/2017 vom 5. März 2018 E. 5.2; 2C_1072/2016 vom 28. November 2016 E. 3). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes Aufenthaltsbewilligungsgesuch bei einer dafür zuständigen kantonalen Behörde gestellt. 3.3 Am 16. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Dublin-III-VO nach Deutschland rücküberstellt, weil er dort im Jahr 2016 um Asyl ersucht hatte und sein Asylgesuch von deutschen Behörden geprüft wurde. Die deutschen Behörden stimmten seiner Wiederaufnahme auch nach erneuter illegaler Einreise in die Schweiz am 29. Juli 2021 zu. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 24 Dublin-III-VO gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Zuständigkeit nicht. 3.4 Somit liegt ein illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vor und ist die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Deutschland gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG sind demnach gegeben.
4. Zu prüfen bleibt, ob der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland für die Schweiz verbindliche, völkerrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. 4.1 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, die angeordnete Überstellung nach Deutschland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit im Sinne von Art. 3 EMRK aus, weil er in Deutschland keinen Zugang zu einer Radionuklidtherapie, einer seiner Auffassung nach offenbar notwendigen Behandlung, erhalte (vgl. BVGer-act. 1). 4.1.1 Gemäss zwei Berichten des (...)spitals (...) vom 27. August 2020 und vom 8. September 2020 leidet der Beschwerdeführer an progredienten Kopfschmerzen und Schwindel, an multiplen Paragangliomen (meist gutartige, neuroendokrine Tumore), an einem Nebennierenadenom (einer gutartigen Raumforderung der Nebenniere), an einer linksseitigen Vagus-Parese (einseitige Lähmung des paarigen Nervus vagus), an arterieller Hypertonie sowie an einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung. Zudem wurde der Verdacht auf eine Mangelernährung gestellt (SEM-N-act. 50; Akten des Bundesverwaltungsgerichts F-4566/2020, act. 5). Im Vergleich zu Befunden aus Untersuchungen im April 2017 und im Oktober 2018 in Deutschland blieben die Paragangliome grössenstationär, wie den Berichten eines Schweizer Röntgeninstituts vom 31. Juli 2020 und dem Bericht des (...)spitals (...) vom 8. September 2020 entnommen werden kann (SEM-N-act. 26). Aus einem Kurz-Bericht (...) vom 28. Juli 2021 gehen keine neuen Diagnosen hervor. Er bestätigt im Übrigen, das der Beschwerdeführer medikamentös behandelt wird (SEM-act. 9). 4.1.2 Weder geht aus den Akten hervor, noch legt der Beschwerdeführer einlässlich dar, dass bei ihm, abgesehen von der Medikamenteneinnahme, derzeit Operationen oder spezifische Therapien medizinisch indiziert sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zur letztmaligen Überstellung nach Deutschland im Dezember 2020 wesentlich verändert hätte. Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Deutschland notwendige medizinische Therapien und Behandlungen vorenthalten würden, sind keine zu erkennen. Die Dublin-III-VO räumt kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei wählen zu können. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur. Eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers scheint in Deutschland gewährleistet. Davon ist auch dann auszugehen, wenn sein Asylverfahren in Deutschland bereits negativ entschieden wurde (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2886/2021 vom 28. Juni 2021 E. 7.3; F-1436/2021 vom 7. April 2021 E. 3.2; F-3990/2020 vom 14. August 2020 E. 4.3.3). 4.1.3 Somit ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer mit der Überstellung nach Deutschland dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt würde, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Medikamente können dem Beschwerdeführer auf Vorrat abgegeben werden. Einer (vom Beschwerdeführer angedeuteten) möglicherweise im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung auftretenden Suizidalität wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil F-1436/2021 E. 3.2). 4.2 4.2.1 Aus seinen Angaben, sowie der von den deutschen Behörden angeführten Wiederaufnahmezuständigkeit von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu schliessen, wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Deutschland negativ beschieden. Er bringt vor, die deutschen Behörden wollten ihn in den Iran abschieben. Dort sei sein Leben in Gefahr, weil er die demokratische Partei Kurdistans im Iran unterstützt habe. (BVGer-act. 1). 4.2.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft hätten oder dass das Asylverfahren mangelhaft gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Seine Furcht, Deutschland werde ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in den Iran oder in ein anderes Land zwingen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, erscheint unbegründet. 4.2.3 Mangels gegenteiliger Indizien darf vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Pflichten aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nachkommt (statt vieler: Urteil des BVGer F-2181/2021 vom 26. Mai 2021 E. 6.1). 4.3 Somit stehen einer Überstellung des Beschwerdeführers völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz nicht entgegen.
5. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 12. August 2021 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer [...] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: