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F-4276/2024

F-4276/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-07 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 1. November 2018 stellte das SEM fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6978/2018 vom 11. August 2020 ab. A.b Am 12. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juli 2021 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 1. November 2018 fest. Auf die gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3732/2021 vom 4. Oktober 2021 nicht ein. Ab dem 9. November 2021 galten die Beschwerdeführen- den als untergetaucht. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 11. November 2021 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten. In der Folge ersuchten die dorti- gen Behörden das SEM am 29. Dezember 2021 um Übernahme der Be- schwerdeführenden; das SEM stimmte am 3. Januar 2022 zu. Da sie innert Frist nicht in die Schweiz überstellt werden konnten, ging die Zuständigkeit zur Prüfung der Asyl- und Wegweisungsverfahren auf Deutschland über. A.d Am 8. Mai 2024 teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ dem SEM mit, dass sich die Beschwerdeführenden ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhielten. Am 14. Mai 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub- lin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 16. Mai 2024 gut. A.e Am 13. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche- Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt. Dabei gaben sie an, sie hätten während längerer Zeit in Deutschland gelebt, wo ihre Asylgesuche abgelehnt

F-4276/2024 Seite 3 worden seien. Da sie dort weit entfernt von ihren Verwandten gewohnt hät- ten, was sich negativ auf ihre Psyche ausgewirkt habe, und ihre Kinder die Schweiz als ihre Heimat betrachten würden, seien sie hierher zurückge- kehrt. Sie hätten Angst in den Irak abgeschoben zu werden und könnten nicht nach Deutschland zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh- renden gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgeset- zes (AIG, SR 142.20) nach Deutschland weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, hän- digte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir- kung zukomme. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 erhoben die Beschwer- deführenden am 5. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei entspre- chend anzuweisen, auf den Vollzug zu verzichten. Ferner sei ihnen die un- entgeltliche Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses – zu gewähren, und ihnen ihre Rechtsanwältin als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. D. Am 8. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel- lung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Das Gesuch um Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als amt- liche Vertreterin wies sie ab.

F-4276/2024 Seite 4 F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. August 2024.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beur- teilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundes- recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so- wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (BVGE 2014/26 E. 5.5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Sie habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt, insbesondere wann sie (Beschwerdeführende) von

F-4276/2024 Seite 5 Deutschland wieder in die Schweiz eingereist seien und ob sich eine Zu- ständigkeit aus Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebe.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersu- chungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHIND- LER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.2.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM zwar nicht im ange- fochtenen Wegweisungsentscheid, jedoch im Rahmen der Vernehmlas- sung zur Frage eines allfälligen Übergangs der Zuständigkeit auf die Schweiz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO Stellung nahm. Auch hielt es fest, dass die kantonalen Behörden das Dublin Office des SEM am

E. 3.2.2 Soweit aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden eine Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden kann, liegt eine solche nicht vor. Die Begründungspflicht soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten; dies ist dann der Fall wenn sich so- wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe eindeutig auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

E. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgebrachten Rügen formeller Natur als unbegründet und es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zu- ständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebun- denen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesen- heitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Wegweisungsentscheides aus, ein Ausländer, welcher sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde, habe das Land grundsätzlich zu verlassen. Die deutschen Behör- den hätten vorliegend das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit bei Deutschland liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Zu den an- lässlich des rechtlichen Gehörs dargelegten persönlichen Präferenzen zum Aufenthaltsort Schweiz sei festzuhalten, dass die Bestimmung des zu- ständigen Dublin-Staates nach festgelegten Kriterien geschehe und diese es nicht erlauben würden, solche Präferenzen zu berücksichtigen. Deutschland sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegwei- sungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zustän- dig, auch wenn deren Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig

F-4276/2024 Seite 7 abgeschlossen worden sei. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekom- men wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch- geführt hätte. Den Beschwerdeführenden stehe es offen, den deutschen Asylentscheid bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Fer- ner seien allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen. Die Prüfung von Asylgründen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Deutschland ge- währe weiter auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizi- nische Grundversorgung. Das SEM trage zudem dem aktuellen Gesund- heitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstel- lung Rechnung, indem es Deutschland vor der Überstellung über eine be- sondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung respektive Therapien informiere. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. 4.3 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden ein, die vorinstanz- liche Begründung vermöge nicht zu überzeugen, zumal aus ihr ersichtlich werde, dass die Vorinstanz Konventionsrecht weder beachtet noch geprüft habe. Sie würden sich bereits seit dem (Nennung Zeitpunkt) wieder in der Schweiz befinden und Sozialhilfe beziehen. Sie hätten sich durchgehend in der ihnen zugewiesenen Nothilfeunterkunft aufgehalten und seien ihren asylrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Art. 13 Abs. 2 Dub- lin-III-VO halte fest, dass wenn der Antragsteller – der illegal in die Hoheits- gebiete der Mitgliedstaaten eingereist sei oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden könnten – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten habe, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Aufgrund der bestehenden Umstände sei die Zuständigkeit für ihre Asylgesuche erneut auf die Schweiz übergegangen. 4.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner bisherigen Auffas- sung fest und führt ergänzend an, soweit in der Beschwerdeschrift der Zu- ständigkeitsübergang auf die Schweiz mit Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO be- gründet werde, handle es sich vorliegend um eine Kategorie III-Konstella- tion, in welcher die Artikel des Aufnahmeverfahrens nicht zur Anwendung gelangten. 4.5 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, das SEM be- zweifle in seiner Vernehmlassung ihren ununterbrochenen Aufenthalt seit

F-4276/2024 Seite 8 dem (Nennung Zeitpunkt) nicht. Sodann sei der Verweis des SEM, wonach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht für Kategorie III-Verfahren zur Anwen- dung gelange, da es sich um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens handle, weder belegt noch durch die Rechtsprechung respektive Ausle- gung des Artikels gedeckt. Weiter handle es sich bei dieser Bestimmung auch nicht um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens, welches in Kapitel VI der Verordnung (Art. 20 ff. Dublin-III-VO) geregelt sei. Die Dublin-III-VO sei erlassen worden, um eine schnelle und eindeutige Zuständigkeit für Asyl- gesuche innerhalb Europas festzulegen. Wenn die Vorinstanz Personen wie sie ein halbes Jahr vergesse, dann komme es folgerichtig zu einem Übergang der Zuständigkeit von Deutschland auf die Schweiz. Es bestün- den keinerlei Argumente für die Nichtanwendung von Art. 13 Abs. 2 Dublin- III-VO und eine solche widerspreche auch dem tatsächlichen Sinn des his- torischen "Gesetzgebers" der Dublin-III-VO. 5. 5.1 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, die Voraussetzung für den Erlass der angefochtenen Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG ist (vgl. E. 4.1 hievor). Sie haben nach ihrer geltend gemachten Einreise im (Nennung Zeitpunkt) hierzulande keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verfügen auch nicht über eine auslän- derrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 5.2 Die Dublin-III-VO hat vor allem zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten (Ziff. 5 Präambel Dublin-III-VO; vgl. auch BVGE 2015/41 E. 7.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied- staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan- trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines

F-4276/2024 Seite 9 Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei in ihrem Fall – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar, wes- halb die Zuständigkeit erneut auf die Schweiz übergegangen sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Unbesehen der Frage, ob es sich bei Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um einen Artikel des Aufnahmever- fahrens handelt, ist Folgendes festzuhalten: Die betreffende Bestimmung setzt voraus, dass – nebst der illegalen Einreise respektive den ungeklär- ten Umständen der Einreise in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Grenzmitgliedstaat entweder nicht bekannt oder gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit bereits erloschen ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K17 zu Art. 13 Abs. 2 S. 146 f.). Weder ist der Grenzmitgliedstaat (hier Deutschland) un- bekannt noch ist dessen Zuständigkeit bereits erloschen. Letzterer Fall liegt auch deshalb nicht vor, weil die Formulierung im Einleitungssatz des Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO "gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig" den Anwendungsvorrang des Absatzes 1 klarstellt (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, a.a.O., K18 S. 147). In Absatz 1 wiederum wird als Voraus- setzung die illegale Einreise aus einem "Drittstaat" stipuliert, wobei darun- ter jeder Staat zu verstehen ist, der nicht Mitgliedstaat der Dublin-III-VO ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K3 zu Art. 13 Abs. 1 S. 143). Auch des- halb bleibt die illegale Einreise der Beschwerdeführenden aus einem an- deren Dublin-Staat (vorliegend sind sie ihren Angaben zufolge aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt [vgl. SEM act. 16/2 und act. 17/2]) für die Zuständigkeitsbegründung unbeachtlich. Vor diesem Hinter- grund braucht auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden seit (Nennung Zeitpunkt), mithin seit über (Nennung Dauer) ohne Aufenthalts- regelung in der Schweiz aufhalten sollen, nicht weiter eingegangen zu wer- den. 5.4 Da die Beschwerdeführenden nach der am 3. Januar 2022 vom SEM erteilten Zustimmung zum Übernahmeersuchen der deutschen Behörden nicht fristgerecht in die Schweiz überstellt werden konnten, wurde Deutsch- land für die Prüfung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Das SEM stellte angesichts der in E. 5.2 – 5.3 enthaltenen Darlegungen zu Recht ein Wiederaufnahmegesuch bei den deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, das am 16. Mai 2024 gutgeheissen wurde. Somit liegt ein illegaler Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der

F-4276/2024 Seite 10 Schweiz vor und es ist die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitglied- staates (Deutschland) zur weiteren Behandlung ihrer Verfahren bis zu ei- nem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus gegeben, auch wenn es in Deutschland bereits zu einem negativen Entscheid gekommen sein soll (vgl. SEM act. 16/2 S. 1). Im Üb- rigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin- ne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vor- instanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 6.2 Im Rahmen der Gehörsgewährung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass die Trennung von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten ihre Psyche stark belastet habe, insbesondere die Beschwer- deführerin habe extrem darunter gelitten. Ausserdem würden ihre Kinder die Schweiz als ihre Heimat betrachten. Auch hätten sie Angst gehabt, in den Irak abgeschoben zu werden. 6.2.1 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völker- rechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom

E. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Wegweisungsentscheides aus, ein Ausländer, welcher sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde, habe das Land grundsätzlich zu verlassen. Die deutschen Behörden hätten vorliegend das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit bei Deutschland liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Zu den anlässlich des rechtlichen Gehörs dargelegten persönlichen Präferenzen zum Aufenthaltsort Schweiz sei festzuhalten, dass die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nach festgelegten Kriterien geschehe und diese es nicht erlauben würden, solche Präferenzen zu berücksichtigen. Deutschland sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn deren Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Den Beschwerdeführenden stehe es offen, den deutschen Asylentscheid bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Ferner seien allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen. Die Prüfung von Asylgründen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Deutschland gewähre weiter auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Grundversorgung. Das SEM trage zudem dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Deutschland vor der Überstellung über eine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung respektive Therapien informiere. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.

E. 4.3 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden ein, die vorinstanzliche Begründung vermöge nicht zu überzeugen, zumal aus ihr ersichtlich werde, dass die Vorinstanz Konventionsrecht weder beachtet noch geprüft habe. Sie würden sich bereits seit dem (Nennung Zeitpunkt) wieder in der Schweiz befinden und Sozialhilfe beziehen. Sie hätten sich durchgehend in der ihnen zugewiesenen Nothilfeunterkunft aufgehalten und seien ihren asylrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO halte fest, dass wenn der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist sei oder bei dem die Umsta nde der Einreise nicht festgestellt werden ko nnten - sich vor der Antragstellung wa hrend eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fu nf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten habe, dieser Mitgliedstaat fu r die Pru fung des Antrags auf internationalen Schutz zusta ndig sei. Aufgrund der bestehenden Umstände sei die Zuständigkeit für ihre Asylgesuche erneut auf die Schweiz übergegangen.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner bisherigen Auffassung fest und führt ergänzend an, soweit in der Beschwerdeschrift der Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz mit Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet werde, handle es sich vorliegend um eine Kategorie III-Konstellation, in welcher die Artikel des Aufnahmeverfahrens nicht zur Anwendung gelangten.

E. 4.5 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, das SEM bezweifle in seiner Vernehmlassung ihren ununterbrochenen Aufenthalt seit dem (Nennung Zeitpunkt) nicht. Sodann sei der Verweis des SEM, wonach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht für Kategorie III-Verfahren zur Anwendung gelange, da es sich um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens handle, weder belegt noch durch die Rechtsprechung respektive Auslegung des Artikels gedeckt. Weiter handle es sich bei dieser Bestimmung auch nicht um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens, welches in Kapitel VI der Verordnung (Art. 20 ff. Dublin-III-VO) geregelt sei. Die Dublin-III-VO sei erlassen worden, um eine schnelle und eindeutige Zuständigkeit für Asylgesuche innerhalb Europas festzulegen. Wenn die Vorinstanz Personen wie sie ein halbes Jahr vergesse, dann komme es folgerichtig zu einem Übergang der Zuständigkeit von Deutschland auf die Schweiz. Es bestünden keinerlei Argumente für die Nichtanwendung von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO und eine solche widerspreche auch dem tatsächlichen Sinn des historischen "Gesetzgebers" der Dublin-III-VO.

E. 5.1 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, die Voraussetzung für den Erlass der angefochtenen Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG ist (vgl. E. 4.1 hievor). Sie haben nach ihrer geltend gemachten Einreise im (Nennung Zeitpunkt) hierzulande keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verfügen auch nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.

E. 5.2 Die Dublin-III-VO hat vor allem zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten (Ziff. 5 Präambel Dublin-III-VO; vgl. auch BVGE 2015/41 E. 7.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei in ihrem Fall - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar, weshalb die Zuständigkeit erneut auf die Schweiz übergegangen sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Unbesehen der Frage, ob es sich bei Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens handelt, ist Folgendes festzuhalten: Die betreffende Bestimmung setzt voraus, dass - nebst der illegalen Einreise respektive den ungeklärten Umständen der Einreise in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Grenzmitgliedstaat entweder nicht bekannt oder gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit bereits erloschen ist (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K17 zu Art. 13 Abs. 2 S. 146 f.). Weder ist der Grenzmitgliedstaat (hier Deutschland) unbekannt noch ist dessen Zuständigkeit bereits erloschen. Letzterer Fall liegt auch deshalb nicht vor, weil die Formulierung im Einleitungssatz des Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO "gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig" den Anwendungsvorrang des Absatzes 1 klarstellt (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K18 S. 147). In Absatz 1 wiederum wird als Voraussetzung die illegale Einreise aus einem "Drittstaat" stipuliert, wobei darunter jeder Staat zu verstehen ist, der nicht Mitgliedstaat der Dublin-III-VO ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K3 zu Art. 13 Abs. 1 S. 143). Auch deshalb bleibt die illegale Einreise der Beschwerdeführenden aus einem anderen Dublin-Staat (vorliegend sind sie ihren Angaben zufolge aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt [vgl. SEM act. 16/2 und act. 17/2]) für die Zuständigkeitsbegründung unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden seit (Nennung Zeitpunkt), mithin seit über (Nennung Dauer) ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalten sollen, nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 5.4 Da die Beschwerdeführenden nach der am 3. Januar 2022 vom SEM erteilten Zustimmung zum Übernahmeersuchen der deutschen Behörden nicht fristgerecht in die Schweiz überstellt werden konnten, wurde Deutschland für die Prüfung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Das SEM stellte angesichts der in E. 5.2 - 5.3 enthaltenen Darlegungen zu Recht ein Wiederaufnahmegesuch bei den deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, das am 16. Mai 2024 gutgeheissen wurde. Somit liegt ein illegaler Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz vor und es ist die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates (Deutschland) zur weiteren Behandlung ihrer Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus gegeben, auch wenn es in Deutschland bereits zu einem negativen Entscheid gekommen sein soll (vgl. SEM act. 16/2 S. 1). Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin-ne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vor-instanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 6.2 Im Rahmen der Gehörsgewährung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass die Trennung von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten ihre Psyche stark belastet habe, insbesondere die Beschwerdeführerin habe extrem darunter gelitten. Ausserdem würden ihre Kinder die Schweiz als ihre Heimat betrachten. Auch hätten sie Angst gehabt, in den Irak abgeschoben zu werden.

E. 6.2.1 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, Sr 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, von Deutschland in den Irak zurückgeschoben (Non-Refoulement-Gebot) zu werden.

E. 6.2.2 Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdeführenden haben sich hierzu nicht konkret geäussert.

E. 6.2.3 Auch machen die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Gründe gegen ihre Überstellung nach Deutschland geltend. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könnte denn auch nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt offenkundig nicht vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Deutschland den Beschwerdeführenden allfällig notwendige medizinische Behandlungen vorenthalten würde. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2 m.w.H.).

E. 6.3 Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist er auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Mai 2024 über den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Kenntnis gesetzt hätten. Da der Eurodac-Abgleich sowie die Akten auf eine Zuständigkeit Deutschlands hingedeutet hätten, habe das SEM ein Über- nahmeersuchen an diesen Staat gerichtet. In diesem Zusammenhang räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Juli 2024 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme ein, die sie mit Eingabe vom 16. August 2024 wahrnahmen. Sodann äusserten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten rechtli- chen Gehörs weder zu ihrer genauen Aufenthaltsdauer in Deutschland noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise; auch machten sie dabei keine Angaben zum Datum und den Umständen ihrer neuerlichen Einreise in die Schweiz (vgl. SEM act. 16/2 und act. 17/2). Konkreteres ergibt sich auch nicht aus einem am 9. Oktober 2023 beim SEM eingegangenen Schreiben der Be- schwerdeführenden, worin sie lediglich in allgemeiner Weise auf einen zweijährigen Aufenthalt in Deutschland hinweisen. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, die rechtlich relevanten Umstände weiter ab- zuklären. Im Übrigen spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung von Vorbringen oder Be- weismitteln gelangt, als von den Beschwerdeführenden gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollstän- dig oder unrichtig abgeklärt.

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E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, Sr 0.105) und dem Ab- kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, von Deutschland in den Irak zurückgeschoben (Non-Refoulement-Gebot) zu werden. 6.2.2 Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte aner- kennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdefüh- renden haben sich hierzu nicht konkret geäussert.

F-4276/2024 Seite 11 6.2.3 Auch machen die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Gründe gegen ihre Überstellung nach Deutschland geltend. Eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könnte denn auch nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt offenkundig nicht vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Deutschland den Beschwerdeführenden allfällig notwendige medizi- nische Behandlungen vorenthalten würde. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2 m.w.H.). 6.3 Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu er- achten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist er auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

F-4276/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4276/2024 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...), Irak, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 1. November 2018 stellte das SEM fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6978/2018 vom 11. August 2020 ab. A.b Am 12. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juli 2021 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 1. November 2018 fest. Auf die gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3732/2021 vom 4. Oktober 2021 nicht ein. Ab dem 9. November 2021 galten die Beschwerdeführenden als untergetaucht. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 11. November 2021 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten. In der Folge ersuchten die dortigen Behörden das SEM am 29. Dezember 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden; das SEM stimmte am 3. Januar 2022 zu. Da sie innert Frist nicht in die Schweiz überstellt werden konnten, ging die Zuständigkeit zur Prüfung der Asyl- und Wegweisungsverfahren auf Deutschland über. A.d Am 8. Mai 2024 teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ dem SEM mit, dass sich die Beschwerdeführenden ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhielten. Am 14. Mai 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 16. Mai 2024 gut. A.e Am 13. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche-Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt. Dabei gaben sie an, sie hätten während längerer Zeit in Deutschland gelebt, wo ihre Asylgesuche abgelehnt worden seien. Da sie dort weit entfernt von ihren Verwandten gewohnt hätten, was sich negativ auf ihre Psyche ausgewirkt habe, und ihre Kinder die Schweiz als ihre Heimat betrachten würden, seien sie hierher zurückgekehrt. Sie hätten Angst in den Irak abgeschoben zu werden und könnten nicht nach Deutschland zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach Deutschland weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden am 5. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei entsprechend anzuweisen, auf den Vollzug zu verzichten. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren, und ihnen ihre Rechtsanwältin als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. D. Am 8. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als amtliche Vertreterin wies sie ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. August 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (BVGE 2014/26 E. 5.5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Sie habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt, insbesondere wann sie (Beschwerdeführende) von Deutschland wieder in die Schweiz eingereist seien und ob sich eine Zuständigkeit aus Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebe. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM zwar nicht im angefochtenen Wegweisungsentscheid, jedoch im Rahmen der Vernehmlassung zur Frage eines allfälligen Übergangs der Zuständigkeit auf die Schweiz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO Stellung nahm. Auch hielt es fest, dass die kantonalen Behörden das Dublin Office des SEM am 8. Mai 2024 über den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Kenntnis gesetzt hätten. Da der Eurodac-Abgleich sowie die Akten auf eine Zuständigkeit Deutschlands hingedeutet hätten, habe das SEM ein Übernahmeersuchen an diesen Staat gerichtet. In diesem Zusammenhang räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Juli 2024 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme ein, die sie mit Eingabe vom 16. August 2024 wahrnahmen. Sodann äusserten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs weder zu ihrer genauen Aufenthaltsdauer in Deutschland noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise; auch machten sie dabei keine Angaben zum Datum und den Umständen ihrer neuerlichen Einreise in die Schweiz (vgl. SEM act. 16/2 und act. 17/2). Konkreteres ergibt sich auch nicht aus einem am 9. Oktober 2023 beim SEM eingegangenen Schreiben der Beschwerdeführenden, worin sie lediglich in allgemeiner Weise auf einen zweijährigen Aufenthalt in Deutschland hinweisen. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, die rechtlich relevanten Umstände weiter abzuklären. Im Übrigen spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung von Vorbringen oder Beweismitteln gelangt, als von den Beschwerdeführenden gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. 3.2.2 Soweit aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden eine Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden kann, liegt eine solche nicht vor. Die Begründungspflicht soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten; dies ist dann der Fall wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe eindeutig auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgebrachten Rügen formeller Natur als unbegründet und es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Wegweisungsentscheides aus, ein Ausländer, welcher sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde, habe das Land grundsätzlich zu verlassen. Die deutschen Behörden hätten vorliegend das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit bei Deutschland liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Zu den anlässlich des rechtlichen Gehörs dargelegten persönlichen Präferenzen zum Aufenthaltsort Schweiz sei festzuhalten, dass die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nach festgelegten Kriterien geschehe und diese es nicht erlauben würden, solche Präferenzen zu berücksichtigen. Deutschland sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn deren Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Den Beschwerdeführenden stehe es offen, den deutschen Asylentscheid bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Ferner seien allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen. Die Prüfung von Asylgründen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Deutschland gewähre weiter auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Grundversorgung. Das SEM trage zudem dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Deutschland vor der Überstellung über eine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung respektive Therapien informiere. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. 4.3 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden ein, die vorinstanzliche Begründung vermöge nicht zu überzeugen, zumal aus ihr ersichtlich werde, dass die Vorinstanz Konventionsrecht weder beachtet noch geprüft habe. Sie würden sich bereits seit dem (Nennung Zeitpunkt) wieder in der Schweiz befinden und Sozialhilfe beziehen. Sie hätten sich durchgehend in der ihnen zugewiesenen Nothilfeunterkunft aufgehalten und seien ihren asylrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO halte fest, dass wenn der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist sei oder bei dem die Umsta nde der Einreise nicht festgestellt werden ko nnten - sich vor der Antragstellung wa hrend eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fu nf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten habe, dieser Mitgliedstaat fu r die Pru fung des Antrags auf internationalen Schutz zusta ndig sei. Aufgrund der bestehenden Umstände sei die Zuständigkeit für ihre Asylgesuche erneut auf die Schweiz übergegangen. 4.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner bisherigen Auffassung fest und führt ergänzend an, soweit in der Beschwerdeschrift der Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz mit Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet werde, handle es sich vorliegend um eine Kategorie III-Konstellation, in welcher die Artikel des Aufnahmeverfahrens nicht zur Anwendung gelangten. 4.5 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, das SEM bezweifle in seiner Vernehmlassung ihren ununterbrochenen Aufenthalt seit dem (Nennung Zeitpunkt) nicht. Sodann sei der Verweis des SEM, wonach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht für Kategorie III-Verfahren zur Anwendung gelange, da es sich um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens handle, weder belegt noch durch die Rechtsprechung respektive Auslegung des Artikels gedeckt. Weiter handle es sich bei dieser Bestimmung auch nicht um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens, welches in Kapitel VI der Verordnung (Art. 20 ff. Dublin-III-VO) geregelt sei. Die Dublin-III-VO sei erlassen worden, um eine schnelle und eindeutige Zuständigkeit für Asylgesuche innerhalb Europas festzulegen. Wenn die Vorinstanz Personen wie sie ein halbes Jahr vergesse, dann komme es folgerichtig zu einem Übergang der Zuständigkeit von Deutschland auf die Schweiz. Es bestünden keinerlei Argumente für die Nichtanwendung von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO und eine solche widerspreche auch dem tatsächlichen Sinn des historischen "Gesetzgebers" der Dublin-III-VO. 5. 5.1 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, die Voraussetzung für den Erlass der angefochtenen Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG ist (vgl. E. 4.1 hievor). Sie haben nach ihrer geltend gemachten Einreise im (Nennung Zeitpunkt) hierzulande keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verfügen auch nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 5.2 Die Dublin-III-VO hat vor allem zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten (Ziff. 5 Präambel Dublin-III-VO; vgl. auch BVGE 2015/41 E. 7.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei in ihrem Fall - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar, weshalb die Zuständigkeit erneut auf die Schweiz übergegangen sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Unbesehen der Frage, ob es sich bei Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens handelt, ist Folgendes festzuhalten: Die betreffende Bestimmung setzt voraus, dass - nebst der illegalen Einreise respektive den ungeklärten Umständen der Einreise in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Grenzmitgliedstaat entweder nicht bekannt oder gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit bereits erloschen ist (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K17 zu Art. 13 Abs. 2 S. 146 f.). Weder ist der Grenzmitgliedstaat (hier Deutschland) unbekannt noch ist dessen Zuständigkeit bereits erloschen. Letzterer Fall liegt auch deshalb nicht vor, weil die Formulierung im Einleitungssatz des Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO "gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig" den Anwendungsvorrang des Absatzes 1 klarstellt (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K18 S. 147). In Absatz 1 wiederum wird als Voraussetzung die illegale Einreise aus einem "Drittstaat" stipuliert, wobei darunter jeder Staat zu verstehen ist, der nicht Mitgliedstaat der Dublin-III-VO ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K3 zu Art. 13 Abs. 1 S. 143). Auch deshalb bleibt die illegale Einreise der Beschwerdeführenden aus einem anderen Dublin-Staat (vorliegend sind sie ihren Angaben zufolge aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt [vgl. SEM act. 16/2 und act. 17/2]) für die Zuständigkeitsbegründung unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden seit (Nennung Zeitpunkt), mithin seit über (Nennung Dauer) ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalten sollen, nicht weiter eingegangen zu werden. 5.4 Da die Beschwerdeführenden nach der am 3. Januar 2022 vom SEM erteilten Zustimmung zum Übernahmeersuchen der deutschen Behörden nicht fristgerecht in die Schweiz überstellt werden konnten, wurde Deutschland für die Prüfung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Das SEM stellte angesichts der in E. 5.2 - 5.3 enthaltenen Darlegungen zu Recht ein Wiederaufnahmegesuch bei den deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, das am 16. Mai 2024 gutgeheissen wurde. Somit liegt ein illegaler Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz vor und es ist die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates (Deutschland) zur weiteren Behandlung ihrer Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus gegeben, auch wenn es in Deutschland bereits zu einem negativen Entscheid gekommen sein soll (vgl. SEM act. 16/2 S. 1). Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin-ne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vor-instanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 6.2 Im Rahmen der Gehörsgewährung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass die Trennung von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten ihre Psyche stark belastet habe, insbesondere die Beschwerdeführerin habe extrem darunter gelitten. Ausserdem würden ihre Kinder die Schweiz als ihre Heimat betrachten. Auch hätten sie Angst gehabt, in den Irak abgeschoben zu werden. 6.2.1 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, Sr 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, von Deutschland in den Irak zurückgeschoben (Non-Refoulement-Gebot) zu werden. 6.2.2 Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdeführenden haben sich hierzu nicht konkret geäussert. 6.2.3 Auch machen die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Gründe gegen ihre Überstellung nach Deutschland geltend. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könnte denn auch nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt offenkundig nicht vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Deutschland den Beschwerdeführenden allfällig notwendige medizinische Behandlungen vorenthalten würde. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2 m.w.H.). 6.3 Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist er auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: