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F-4279/2024

F-4279/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-08 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 1. November 2018 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7000/2018 vom 11. August 2020 ab. Ab dem 9. November 2021 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2021 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. In der Folge ersuchten die deut- schen Behörden das SEM am 3. Januar 2022 um Übernahme des Be- schwerdeführers; dieses stimmte am 4. Januar 2022 zu. Da er innert Frist nicht in die Schweiz überstellt werden konnte, ging die Zuständigkeit zur Prüfung der Asyl- und Wegweisungsverfahren auf Deutschland über. A.c Am 13. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche-Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens gewährt. Dabei gab er an, er habe in Deutschland einen negativen Entscheid erhalten. Sie hätten sich während zwei Jahren dort aufgehalten. Er betrachte aber die Schweiz als seine Heimat. Er und seine Familie würden in der Schweiz bleiben wollen, zumal seine Verwandten hier lebten. Zudem würde er im Fall einer Abschiebung die Umstände in Deutschland (keine Wohnung; Kürzung von Geldleistungen u.a.m.) nicht mehr ertragen. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wies die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach Deutschland weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, hän- digte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 erhob der Beschwerde- führer am 5. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und

F-4279/2024 Seite 3 beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde entspre- chend anzuweisen, auf den Vollzug zu verzichten. Ferner sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses – zu gewähren, und ihm in der Person seiner Rechtsan- wältin eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. D. Am 9. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel- lung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hun- gerbühler als amtliche Vertreterin wies sie ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. August 2024.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG).

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E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beur- teilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundes- recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so- wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (BVGE 2014/26 E. 5.5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Sie habe wich- tige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden (mit Verweis auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), nicht näher abgeklärt, obwohl er sich bereits seit dem (Nennung Zeitpunkt) wieder in der Schweiz befinde und Sozialhilfe beziehe.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersu- chungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHIND- LER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.2.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM zwar nicht im ange- fochtenen Wegweisungsentscheid, jedoch im Rahmen der Vernehmlas- sung zur Frage eines allfälligen Übergangs der Zuständigkeit auf die Schweiz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO Stellung nahm. Auch hielt es – wie bereits in seiner Verfügung – fest, dass die kantonalen Behörden das Dublin Office des SEM am 8. Mai 2024 über den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hätten. Da der Eurodac-Ab- gleich sowie die Akten auf eine Zuständigkeit Deutschlands hingedeutet hätten, habe das SEM ein Übernahmeersuchen an diesen Staat gerichtet.

F-4279/2024 Seite 5 In diesem Zusammenhang räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 19. Juli 2024 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme ein, die er mit Eingabe vom 16. August 2024 wahr- nahm. Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nur ungefähr zu seiner genauen Aufent- haltsdauer in Deutschland und zum Zeitpunkt seiner Ausreise gar nicht; auch machte er dabei keine Angaben zum Datum und den genauen Um- ständen seiner neuerlichen Einreise in die Schweiz (vgl. SEM act. 7/2). Konkreteres ergibt sich auch nicht aus einem am 9. Oktober 2023 beim SEM eingegangenen Schreiben des Beschwerdeführers, worin er lediglich in allgemeiner Weise auf einen zweijährigen Aufenthalt in Deutschland, nicht jedoch auf die Umstände, wann und wie er und seine Familie (Eltern und Brüder) erneut in die Schweiz eingereist sein wollen, hinwies. Vor die- sem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, die rechtlich relevanten Um- stände weiter abzuklären. Im Übrigen spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung von Vor- bringen oder Beweismitteln gelangt, als vom Beschwerdeführer ge- wünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhalts- punkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sach- verhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.

E. 3.2.2 Soweit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers eine Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden kann, liegt eine solche nicht vor. Die Begründungspflicht soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten; dies ist nur dann der Fall, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

E. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgebrachten Rügen formeller Natur als unbegründet und es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zu- ständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen ge-

F-4279/2024 Seite 6 bundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesen- heitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Wegweisungsentscheides aus, ein Ausländer, welcher sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde, habe das Land grundsätzlich zu verlassen. Die deutschen Behör- den hätten vorliegend das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit bei Deutschland liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Zu den an- lässlich des rechtlichen Gehörs dargelegten persönlichen Präferenzen zum Aufenthaltsort Schweiz sei festzuhalten, dass die Bestimmung des zu- ständigen Dublin-Staates nach festgelegten Kriterien geschehe und diese es nicht erlauben würden, solche Präferenzen zu berücksichtigen. Deutschland sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegwei- sungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zustän- dig, auch wenn dessen Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekom- men wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch- geführt hätte. Dem Beschwerdeführer stehe es offen, den deutschen Asyl- entscheid bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Ferner seien allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den deutschen Behörden vorzubringen. Zudem sei die Prüfung von Asylgrün- den nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.

E. 4.3 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, die vorinstanzliche Begründung vermöge nicht zu überzeugen, zumal aus ihr ersichtlich werde, dass die Vorinstanz Konventionsrecht weder beachtet noch geprüft habe. Er halte sich bereits seit dem (Nennung Zeitpunkt) wieder in der Schweiz auf und beziehe hierzulande Sozialhilfe. Er habe sich durchge- hend in der ihm zugewiesenen Nothilfeunterkunft aufgehalten und sei sei- nen asylrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO halte fest, dass wenn der Antragsteller – der illegal in die Ho- heitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist sei oder bei dem die Umstände

F-4279/2024 Seite 7 der Einreise nicht festgestellt werden könnten – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten habe, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Aufgrund der bestehenden Umstände sei die Zuständigkeit für sein Asylgesuch erneut auf die Schweiz übergegangen.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner bisherigen Auffas- sung fest und führt ergänzend an, soweit in der Beschwerdeschrift der Zu- ständigkeitsübergang auf die Schweiz mit Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO be- gründet werde, handle es sich vorliegend um eine Kategorie III-Konstella- tion, in welcher die Artikel des Aufnahmeverfahrens nicht zur Anwendung gelangten.

E. 4.5 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM bezweifle in der Vernehmlassung seinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz seit dem (Nennung Zeitpunkt) nicht. Sodann sei der Verweis des SEM, wonach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht für Kategorie III-Verfahren zur Anwendung gelange, da es sich um einen Artikel des Aufnahmeverfah- rens handle, weder belegt noch durch die Rechtsprechung respektive Aus- legung des Artikels gedeckt. Sodann handle es sich bei dieser Bestimmung auch nicht um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens, welches in Kapitel VI der Verordnung (Art. 20 ff. Dublin-III-VO) geregelt sei. Die Dublin-III-VO sei erlassen worden, um eine schnelle und eindeutige Zuständigkeit für Asyl- gesuche innerhalb Europas festzulegen. Wenn die Vorinstanz Personen wie ihn ein halbes Jahr vergesse, dann komme es folgerichtig zu einem Übergang der Zuständigkeit von Deutschland auf die Schweiz. Es bestün- den keinerlei Argumente für die Nichtanwendung von Art. 13 Abs. 2 Dublin- III-VO und eine solche widerspreche auch dem tatsächlichen Sinn des his- torischen "Gesetzgebers" der Dublin-III-VO.

E. 5.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Deutsch- lands für die Durchführung des Asylverfahrens, die Voraussetzung für den Erlass der angefochtenen Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG ist (vgl. E. 4.1 hievor). Er hat nach seiner geltend gemachten Einreise im (Nennung Zeitpunkt) hierzulande keinen (erneuten) Antrag um interna- tionalen Schutz gestellt und verfügt auch nicht über eine ausländerrechtli- che Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen.

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E. 5.2 Die Dublin-III-VO hat vor allem zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten (Ziff. 5 Präambel Dublin-III-VO; vgl. auch BVGE 2015/41 E. 7.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied- staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan- trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederauf- nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei in seinem Fall Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar, weshalb die Zuständigkeit erneut auf die Schweiz übergegangen sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Unbesehen der Frage, ob es sich bei Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens handelt, ist Folgendes festzu- halten: Die betreffende Bestimmung setzt voraus, dass – nebst der illega- len Einreise respektive den ungeklärten Umständen der Einreise in die Ho- heitsgebiete der Mitgliedstaaten der Grenzmitgliedstaat entweder nicht be- kannt oder gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit bereits erloschen ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Ver- ordnung, 2014, K17 zu Art. 13 Abs. 2 S. 146 f.). Weder ist der Grenzmit- gliedstaat (hier Deutschland) unbekannt noch ist dessen Zuständigkeit be- reits erloschen. Letzterer Fall liegt auch deshalb nicht vor, weil die Formu- lierung im Einleitungssatz des Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO "gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig" den Anwendungsvorrang des Ab- satzes 1 klarstellt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K18 S. 147). In Ab- satz 1 wiederum wird als Voraussetzung die illegale Einreise aus einem "Drittstaat" stipuliert, wobei darunter jeder Staat zu verstehen ist, der nicht Mitgliedstaat der Dublin-III-VO ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K3 zu Art. 13 Abs. 1 S. 143). Auch deshalb bleibt die illegale Einreise des Be- schwerdeführers aus einem anderen Dublin-Staat (vorliegend ist er seinen

F-4279/2024 Seite 9 Angaben zufolge aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt [vgl. SEM act. 7/2 S. 1]) für die Zuständigkeitsbegründung unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit (Nennung Zeitpunkt), mithin seit über (Nennung Dauer) ohne Aufent- haltsregelung in der Schweiz aufhalten soll, nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 5.4 Da der Beschwerdeführer nach der am 4. Januar 2022 vom SEM er- teilten Zustimmung zum Übernahmeersuchen der deutschen Behörden nicht fristgerecht in die Schweiz überstellt werden konnte, wurde Deutsch- land für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Das SEM stellte angesichts der in E. 5.2 – 5.3 enthaltenen Darlegungen zu Recht ein Wiederaufnahmegesuch bei den deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, das am 15. Mai 2024 gutgeheissen wurde. Somit liegt ein illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vor und es ist die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitglied- staates (Deutschland) zur weiteren Behandlung seines Verfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus gegeben, auch wenn es in Deutschland bereits zu einem negativen Entscheid gekommen sein soll (vgl. SEM act. 7/2 S. 1). Im Übri- gen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ih- ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin- ne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vor- instanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 6.2 Im Rahmen der Gehörsgewährung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in Deutschland einen negativen Entscheid er- halten und betrachte die Schweiz als seine Heimat. Seine ganze Familie lebe hier und er wolle nicht mehr nach Deutschland zurück, da sie dort schlechte Lebensbedingungen gehabt hätten.

E. 6.2.1 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völker- rechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom

E. 6.2.2 Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte aner- kennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Der Beschwerdefüh- rer hat sich hierzu nicht konkret geäussert.

E. 6.2.3 Auch macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Gründe gegen seine Überstellung nach Deutschland geltend. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könnte denn auch nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel- len. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Per- son durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt offenkundig nicht vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Deutschland dem Beschwerdeführer allfällig notwendige medizinische Be- handlungen vorenthalten würde. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2 m.w.H.).

E. 6.3 Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu er- achten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) und ist auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

F-4279/2024 Seite 11 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, Sr 0.105) und dem Ab- kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

F-4279/2024 Seite 10 SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt oder gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4279/2024 Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 1. November 2018 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7000/2018 vom 11. August 2020 ab. Ab dem 9. November 2021 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2021 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. In der Folge ersuchten die deutschen Behörden das SEM am 3. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers; dieses stimmte am 4. Januar 2022 zu. Da er innert Frist nicht in die Schweiz überstellt werden konnte, ging die Zuständigkeit zur Prüfung der Asyl- und Wegweisungsverfahren auf Deutschland über. A.c Am 13. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche-Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab er an, er habe in Deutschland einen negativen Entscheid erhalten. Sie hätten sich während zwei Jahren dort aufgehalten. Er betrachte aber die Schweiz als seine Heimat. Er und seine Familie würden in der Schweiz bleiben wollen, zumal seine Verwandten hier lebten. Zudem würde er im Fall einer Abschiebung die Umstände in Deutschland (keine Wohnung; Kürzung von Geldleistungen u.a.m.) nicht mehr ertragen. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach Deutschland weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 erhob der Beschwerde-führer am 5. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen, auf den Vollzug zu verzichten. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren, und ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. D. Am 9. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertreterin wies sie ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. August 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (BVGE 2014/26 E. 5.5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Sie habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden (mit Verweis auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), nicht näher abgeklärt, obwohl er sich bereits seit dem (Nennung Zeitpunkt) wieder in der Schweiz befinde und Sozialhilfe beziehe. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM zwar nicht im angefochtenen Wegweisungsentscheid, jedoch im Rahmen der Vernehmlassung zur Frage eines allfälligen Übergangs der Zuständigkeit auf die Schweiz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO Stellung nahm. Auch hielt es - wie bereits in seiner Verfügung - fest, dass die kantonalen Behörden das Dublin Office des SEM am 8. Mai 2024 über den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hätten. Da der Eurodac-Abgleich sowie die Akten auf eine Zuständigkeit Deutschlands hingedeutet hätten, habe das SEM ein Übernahmeersuchen an diesen Staat gerichtet. In diesem Zusammenhang räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2024 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme ein, die er mit Eingabe vom 16. August 2024 wahrnahm. Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nur ungefähr zu seiner genauen Aufenthaltsdauer in Deutschland und zum Zeitpunkt seiner Ausreise gar nicht; auch machte er dabei keine Angaben zum Datum und den genauen Umständen seiner neuerlichen Einreise in die Schweiz (vgl. SEM act. 7/2). Konkreteres ergibt sich auch nicht aus einem am 9. Oktober 2023 beim SEM eingegangenen Schreiben des Beschwerdeführers, worin er lediglich in allgemeiner Weise auf einen zweijährigen Aufenthalt in Deutschland, nicht jedoch auf die Umstände, wann und wie er und seine Familie (Eltern und Brüder) erneut in die Schweiz eingereist sein wollen, hinwies. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, die rechtlich relevanten Umstände weiter abzuklären. Im Übrigen spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung von Vorbringen oder Beweismitteln gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. 3.2.2 Soweit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers eine Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden kann, liegt eine solche nicht vor. Die Begründungspflicht soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten; dies ist nur dann der Fall, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgebrachten Rügen formeller Natur als unbegründet und es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen ge-bundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Wegweisungsentscheides aus, ein Ausländer, welcher sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde, habe das Land grundsätzlich zu verlassen. Die deutschen Behörden hätten vorliegend das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit bei Deutschland liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Zu den anlässlich des rechtlichen Gehörs dargelegten persönlichen Präferenzen zum Aufenthaltsort Schweiz sei festzuhalten, dass die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nach festgelegten Kriterien geschehe und diese es nicht erlauben würden, solche Präferenzen zu berücksichtigen. Deutschland sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn dessen Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Dem Beschwerdeführer stehe es offen, den deutschen Asylentscheid bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Ferner seien allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den deutschen Behörden vorzubringen. Zudem sei die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. 4.3 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, die vorinstanzliche Begründung vermöge nicht zu überzeugen, zumal aus ihr ersichtlich werde, dass die Vorinstanz Konventionsrecht weder beachtet noch geprüft habe. Er halte sich bereits seit dem (Nennung Zeitpunkt) wieder in der Schweiz auf und beziehe hierzulande Sozialhilfe. Er habe sich durchgehend in der ihm zugewiesenen Nothilfeunterkunft aufgehalten und sei seinen asylrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO halte fest, dass wenn der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist sei oder bei dem die Umsta nde der Einreise nicht festgestellt werden ko nnten - sich vor der Antragstellung wa hrend eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fu nf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten habe, dieser Mitgliedstaat fu r die Pru fung des Antrags auf internationalen Schutz zusta ndig sei. Aufgrund der bestehenden Umstände sei die Zuständigkeit für sein Asylgesuch erneut auf die Schweiz übergegangen. 4.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner bisherigen Auffassung fest und führt ergänzend an, soweit in der Beschwerdeschrift der Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz mit Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet werde, handle es sich vorliegend um eine Kategorie III-Konstellation, in welcher die Artikel des Aufnahmeverfahrens nicht zur Anwendung gelangten. 4.5 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM bezweifle in der Vernehmlassung seinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz seit dem (Nennung Zeitpunkt) nicht. Sodann sei der Verweis des SEM, wonach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht für Kategorie III-Verfahren zur Anwendung gelange, da es sich um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens handle, weder belegt noch durch die Rechtsprechung respektive Auslegung des Artikels gedeckt. Sodann handle es sich bei dieser Bestimmung auch nicht um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens, welches in Kapitel VI der Verordnung (Art. 20 ff. Dublin-III-VO) geregelt sei. Die Dublin-III-VO sei erlassen worden, um eine schnelle und eindeutige Zuständigkeit für Asylgesuche innerhalb Europas festzulegen. Wenn die Vorinstanz Personen wie ihn ein halbes Jahr vergesse, dann komme es folgerichtig zu einem Übergang der Zuständigkeit von Deutschland auf die Schweiz. Es bestünden keinerlei Argumente für die Nichtanwendung von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO und eine solche widerspreche auch dem tatsächlichen Sinn des historischen "Gesetzgebers" der Dublin-III-VO. 5. 5.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, die Voraussetzung für den Erlass der angefochtenen Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG ist (vgl. E. 4.1 hievor). Er hat nach seiner geltend gemachten Einreise im (Nennung Zeitpunkt) hierzulande keinen (erneuten) Antrag um internationalen Schutz gestellt und verfügt auch nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 5.2 Die Dublin-III-VO hat vor allem zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten (Ziff. 5 Präambel Dublin-III-VO; vgl. auch BVGE 2015/41 E. 7.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei in seinem Fall Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar, weshalb die Zuständigkeit erneut auf die Schweiz übergegangen sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Unbesehen der Frage, ob es sich bei Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um einen Artikel des Aufnahmeverfahrens handelt, ist Folgendes festzuhalten: Die betreffende Bestimmung setzt voraus, dass - nebst der illegalen Einreise respektive den ungeklärten Umständen der Einreise in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Grenzmitgliedstaat entweder nicht bekannt oder gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit bereits erloschen ist (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K17 zu Art. 13 Abs. 2 S. 146 f.). Weder ist der Grenzmitgliedstaat (hier Deutschland) unbekannt noch ist dessen Zuständigkeit bereits erloschen. Letzterer Fall liegt auch deshalb nicht vor, weil die Formulierung im Einleitungssatz des Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO "gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig" den Anwendungsvorrang des Absatzes 1 klarstellt (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K18 S. 147). In Absatz 1 wiederum wird als Voraussetzung die illegale Einreise aus einem "Drittstaat" stipuliert, wobei darunter jeder Staat zu verstehen ist, der nicht Mitgliedstaat der Dublin-III-VO ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K3 zu Art. 13 Abs. 1 S. 143). Auch deshalb bleibt die illegale Einreise des Beschwerdeführers aus einem anderen Dublin-Staat (vorliegend ist er seinen Angaben zufolge aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt [vgl. SEM act. 7/2 S. 1]) für die Zuständigkeitsbegründung unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit (Nennung Zeitpunkt), mithin seit über (Nennung Dauer) ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalten soll, nicht weiter eingegangen zu werden. 5.4 Da der Beschwerdeführer nach der am 4. Januar 2022 vom SEM erteilten Zustimmung zum Übernahmeersuchen der deutschen Behörden nicht fristgerecht in die Schweiz überstellt werden konnte, wurde Deutschland für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Das SEM stellte angesichts der in E. 5.2 - 5.3 enthaltenen Darlegungen zu Recht ein Wiederaufnahmegesuch bei den deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, das am 15. Mai 2024 gutgeheissen wurde. Somit liegt ein illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vor und es ist die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates (Deutschland) zur weiteren Behandlung seines Verfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus gegeben, auch wenn es in Deutschland bereits zu einem negativen Entscheid gekommen sein soll (vgl. SEM act. 7/2 S. 1). Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin-ne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vor-instanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 6.2 Im Rahmen der Gehörsgewährung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in Deutschland einen negativen Entscheid erhalten und betrachte die Schweiz als seine Heimat. Seine ganze Familie lebe hier und er wolle nicht mehr nach Deutschland zurück, da sie dort schlechte Lebensbedingungen gehabt hätten. 6.2.1 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, Sr 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt oder gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. 6.2.2 Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht konkret geäussert. 6.2.3 Auch macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Gründe gegen seine Überstellung nach Deutschland geltend. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könnte denn auch nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt offenkundig nicht vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Deutschland dem Beschwerdeführer allfällig notwendige medizinische Behandlungen vorenthalten würde. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2 m.w.H.). 6.3 Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) und ist auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: