Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Partner (Beschwerdeführer 4) ersuchten am 15. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Das SEM lehnte die Asyl- gesuche mit separaten Verfügungen vom 19. Mai 2022 ab und ordnete die Wegweisung der Betroffenen aus der Schweiz an. Der negative Asylent- scheid der Beschwerdeführerin 1 bezog das am 12. April 2022 geborene Kind B._______ (Beschwerdeführerin 2) mit ein. Dagegen eingereichte Rechtsmittel schrieb das Bundesverwaltungsgericht, da die Beschwerde- führenden seit dem 15. August 2022 unbekannten Aufenthalts waren, am
28. Dezember 2022 als gegenstandlos geworden ab (vgl. Verfahren E-2737/2022 und E-2738/2022). B. Am 16. Mai 2023 teilte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau der Vorinstanz mit, dass sich die Beschwerdeführenden ohne Auf- enthaltsregelung in der Schweiz aufhielten. Im Rahmen des anschliessen- den Dublin-Verfahrens wurde die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt. Am 24. Mai 2023 erliess das SEM den Beschwerdeführenden gegenüber zwei entsprechende Wegweisungsentscheide gemäss Art. 64a AIG (SR 142.20). Ab dem 5. Juli 2023 galten sie danach wieder als verschwunden. C. Anfangs November 2023 sprachen die Beschwerdeführenden bei der Mig- rationsbehörde des Kantons Aargau vor und teilten mit, sich in der Zwi- schenzeit in Deutschland aufgehalten zu haben. Dort sei am 4. Juni 2023 auch das zweite Kind C._______ (Beschwerdeführer 3) zur Welt gekom- men (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). D. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass sie am 24. August 2022 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 4). E. Im Rahmen einer Einvernahme gewährte das Amt für Migration und In- tegration des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin 1 und dem Be- schwerdeführer 4 am 13. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zur Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin (SEM act. 3).
F-613/2024, F-617/2024 Seite 3 F. Am 18. Dezember 2023 informierte die kantonale Migrationsbehörde in der Folge das SEM darüber, dass sich die Beschwerdeführenden erneut ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhielten. Gleichzeitig bat sie um Einleitung eines Dublin-Verfahrens (SEM act. 1). G. Am 20. Dezember 2023 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). H. Die deutschen Behörden stimmten den Übernahmeersuchen am 22. De- zember 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM act. 9). I. Mit zwei separaten Verfügungen vom 22. Dezember 2023 wies die Vor- instanz die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG nach Deutschland weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis spätestens einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Gleich- zeitig beauftragte das SEM den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Weg- weisungen, händigte den Beschwerdeführenden je die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass allfälligen Be- schwerden gegen die Entscheide keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 10). Die Wegweisungsverfügungen konnten den Betroffenen erst am 22. Ja- nuar 2024 eröffnet werden (SEM act. 11). J. Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantrag- ten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylverfahren einzutreten. Eventualiter sei die Streitsache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an
F-613/2024, F-617/2024 Seite 4 das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Er- lass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vollumfängliche Einsicht in die Akten, insbesondere in die eingereichten Beweismittel, ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so- wie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Die Beschwerde wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und die bei- den Kinder unter der Referenz F-613/2024 und in Bezug auf den Be- schwerdeführer 4 unter der Referenz F-617/2024 erfasst. K. Am 30. Januar 2024 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellungen per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs recht- fertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, die Verfah- ren F-613/2024 und F-617/2024 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu befinden.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte gemeinsame Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offen- sichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
F-613/2024, F-617/2024 Seite 5
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 4 Die angefochtenen Verfügungen stützen sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Asso- ziierungsabkommens). Gegenstand der vereinigten Verfahren bildet des- halb einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung der Beschwer- deführenden nach Deutschland rechtmässig war. Die Betroffenen haben hierzulande keine neuen Asylgesuche eingereicht. Auf das Begehren um Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz (Rechtsbegehren Ziff. 1) kann entsprechend nicht eingetreten werden.
E. 5 In formeller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden vollumfängli- che Einsicht in die Akten, insbesondere in die eingereichten Beweismittel. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat ihnen die Vorinstanz die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (siehe Sachverhalt Bst. I weiter vorne), weshalb den diesbezüglichen Anträgen nicht stattzugeben ist. Die im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit weiterer medizini- scher Abklärungen beiläufig erhobene Rüge der Gehörsverletzung betrifft derweil den Untersuchungsgrundsatz und bildet Gegenstand der materiell- rechtlichen Beurteilung (Beweiswürdigung bzw. antizipierte Beweiswürdi- gung).
E. 6.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illega- len Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zustän- digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde- nen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus.
E. 6.2 Die Zuständigkeit Deutschlands war vorliegend bereits in vorangehen- den, am 24. Mai 2023 abgeschlossenen Wegweisungsverfahren festge- stellt worden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführenden sind im
F-613/2024, F-617/2024 Seite 6 Anschluss daran selbständig dorthin zurückgekehrt. Am 4. Juni 2023 kam dort das zweite Kind C._______ (Beschwerdeführer 3) zur Welt. In der Schweiz verfügen sie weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie halten sich so- mit illegal hier auf. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeer- suchen des SEM am 22. Dezember 2023 denn ausdrücklich zu. Daran än- dert das Schreiben der Betroffenen vom 31. Oktober 2023, wonach sie ih- ren Asylantrag in Deutschland zurückzogen und ihr Asylverfahren hierzu- lande fortsetzen möchten (SEM act. 6), nichts. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut (SEM act. 9). Damit brachten sie zum Ausdruck, dass das betreffende Asyl- verfahren in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Damit einherge- hend, obliegt es den zuständigen Behörden, die Asylgründe zu prüfen. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Die Vor-aussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin- ne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vor- instanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 7.2 Im Rahmen der Gehörsgewährung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass die Situation in Deutschland sehr schlecht sei. Es sei ein Fehler gewesen, dorthin zu gehen. Sie hätten gemerkt, dass es ihnen in Deutschland psychisch nicht so gut gehe. Die Beschwerdeführe- rin 1 fügte hinzu, lieber hier zu sterben als nach Deutschland oder in den Irak zurückzukehren. Auf Beschwerdeebene ergänzten die Beschwerde- führenden, dass ihre aktuelle Lebenslage durch eine gravierende psychi- sche und physische Belastung geprägt sei. Aufgrund dessen seien sie für die Betreuung und das Wohlergehen der Kinder massgeblich auf die Un- terstützung von Familienangehörigen in der Schweiz angewiesen, insbe- sondere die Hilfe des hierzulande ansässigen Bruders des Beschwerde- führers 4. Mit Blick auf die Gewährleistung der Stabilität und Kontinuität der Familie gelte es die Überstellung nach Deutschland zu überdenken. Das SEM habe aber nicht nur die familiäre Betreuungssituation ausser Acht ge- lassen, sondern auch notwendige medizinische Abklärungen unterlassen und das Kindeswohl zu wenig beachtet.
F-613/2024, F-617/2024 Seite 7
E. 7.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völker- rechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom
E. 7.4 Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Betroffenen ha- ben sich hierzu nicht konkret geäussert.
E. 7.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden sprechen sodann gesund- heitliche Gründe gegen ihre Überstellung nach Deutschland. Was den me- dizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraus- setzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 7.6 Eine solche Situation liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 gab hierzu am 13. Dezember 2023 an, unter mentalem Stress zu leiden und sich unter Druck zu fühlen. Aufgrund von Schmerzen im «Bauch/Geburts- bereich» habe sie sich einmal zu einer Frauenärztin begeben. Bezüglich ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) erklärte sie, diese habe Probleme mit dem Stuhlgang und beim Wasserlösen und ihr Sohn (Beschwerdeführer 3) solche mit dem After. Sie sei mit den Kindern zweimal beim Arzt gewesen,
F-613/2024, F-617/2024 Seite 8 welcher sie an einen Spezialisten verwiesen habe. Letzterer habe lediglich eine Kontrolle vorgenommen und verlauten lassen, dass er nichts machen könne. Die Kinder erhielten Medikamente. Alle drei seien sie in den letzten Monaten nie schwer krank gewesen. Der Beschwerdeführer 4 seinerseits führte aus, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe. Sein Schlafsystem sei durcheinander. Er habe zum Arzt gehen wollen. Dies sei ihm verwehrt wor- den, stattdessen habe man ihm lediglich ein paar Medikamente mitgeben. Auch er verneinte, in den vergangenen Monaten schwer krank gewesen zu sein (im Einzelnen vgl. SEM act. 3). Die gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen sind somit offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie eine dro- hende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Auf Be- schwerdeebene lassen es die Beschwerdeführenden bei einem allgemei- nen Hinweis auf eine gravierende psychische und physische Belastung be- wenden. Die als Beilagen angeführten Beweismittel (ein Bericht zur psy- chiatrischen Beratung vom 5. Dezember 2022 und ein Arztzeugnis einer Psychiatrischen Klinik vom 12. Dezember 2022) reichten sie nicht ein. Be- sagte Unterlagen beziehen sich aber ohnehin auf einen Zeitraum vor ihrer letztmaligen Überstellung nach Deutschland. Die betreffenden Wegwei- sungen vom 24. Mai 2023 sind rechtskräftig und die Beschwerdeführenden reisten danach selbständig dorthin, wo am 4. Juni 2023 das zweite Kind zur Welt kam. Aufgrund der Aktenlage brauchten seitens der Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen zu werden. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich folglich als nicht stichhaltig. Das entsprechende Eventualbegehren ist des- halb abzuweisen.
E. 7.7 Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland den Beschwerdeführenden al- lenfalls notwendige medizinische Behandlungen vorenthalten würde, sind keine zu erkennen. Die Dublin-III-VO räumt kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung oder eine psychologische Betreuung bestgeeig- netsten Staat frei wählen zu können. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur. Eine adäquate Behandlung der oben dargelegten gesundheitlichen Probleme scheint in Deutschland ohne weiteres gewährleistet (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.2.1 m.H.). Die schwei- zerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen- den Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne- ter Weise darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
F-613/2024, F-617/2024 Seite 9
E. 7.8 Unbegründet bleibt schliesslich, weshalb die Beschwerdeführenden aufgrund der beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Betreuung der Kinder essentiell auf die Unterstützung weiterer Angehöriger in der Schweiz angewiesen und nicht im Stande sein sollten, als Eltern selber für deren Wohl zu sorgen. Die Betroffenen führen dies jedenfalls nicht näher aus. Die einzige Person, welche in diesem Zusammenhang genannt wird (ein Bruder des Beschwerdeführers 4), gehört zudem weder zur Kernfamilie noch sind irgendwelche Abhängigkeiten erkennbar. Inso- weit sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen tangiert. Auch dem Kin- deswohl wurde vorliegend hinreichend Rechnung getragen. Die Kinder leb- ten bislang stets bei beiden Elternteilen, welche nie getrennt waren. Die angefochtenen Wegweisungsverfügungen wurden zwar separat eröffnet, aber gleichzeitig erlassen. Auch die Überstellungen als solche werden gleichzeitig und koordiniert erfolgen, weshalb die Familie auch in Deutsch- land zusammenbleiben kann. Abgesehen davon lässt sich aus dem Über- einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinder- rechtskonvention, KRK, SR 0.107) kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ableiten. Ebenso wenig kann angesichts der nur kurzen Anwesenheit hierzulande von einer rechtlich relevanten Verwurzelung der Kinder in der Schweiz aus- gegangen werden. Schliesslich bestehen gemäss Aktenlage, wie dargetan (siehe E. 7.6 hiervor), keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbe- dürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder, sodass ein Vollzug der Wegweisungen auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht.
E. 7.9 Folglich ist der Wegweisungsvollzug in beiden Fällen als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisungen nach Deutschland auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen sind. Die Beschwerde vom 29. Januar 2024 ist daher abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
F-613/2024, F-617/2024 Seite 10
Die am 30. Januar 2024 angeordneten Vollzugsstopps fallen mit vorliegen- dem Urteil dahin.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen sind. Die Beschwerde vom 29. Januar 2024 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die am 30. Januar 2024 angeordneten Vollzugsstopps fallen mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-613/2024, F-617/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-613/2024 und F-617/2024 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-613/2024, F-617/2024 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, ad Ref.-Nrn. (…) und (…) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-613/2024, F-617/2024 Urteil vom 9. Februar 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien
1. A._______, geboren (...), die Kinder
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...), und ihr Partner
4. D._______ geboren (...), alle Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügungen des SEM vom 22. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Partner (Beschwerdeführer 4) ersuchten am 15. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Das SEM lehnte die Asylgesuche mit separaten Verfügungen vom 19. Mai 2022 ab und ordnete die Wegweisung der Betroffenen aus der Schweiz an. Der negative Asylentscheid der Beschwerdeführerin 1 bezog das am 12. April 2022 geborene Kind B._______ (Beschwerdeführerin 2) mit ein. Dagegen eingereichte Rechtsmittel schrieb das Bundesverwaltungsgericht, da die Beschwerdeführenden seit dem 15. August 2022 unbekannten Aufenthalts waren, am 28. Dezember 2022 als gegenstandlos geworden ab (vgl. Verfahren E-2737/2022 und E-2738/2022). B. Am 16. Mai 2023 teilte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau der Vorinstanz mit, dass sich die Beschwerdeführenden ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhielten. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens wurde die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt. Am 24. Mai 2023 erliess das SEM den Beschwerdeführenden gegenüber zwei entsprechende Wegweisungsentscheide gemäss Art. 64a AIG (SR 142.20). Ab dem 5. Juli 2023 galten sie danach wieder als verschwunden. C. Anfangs November 2023 sprachen die Beschwerdeführenden bei der Migrationsbehörde des Kantons Aargau vor und teilten mit, sich in der Zwischenzeit in Deutschland aufgehalten zu haben. Dort sei am 4. Juni 2023 auch das zweite Kind C._______ (Beschwerdeführer 3) zur Welt gekommen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). D. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 24. August 2022 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 4). E. Im Rahmen einer Einvernahme gewährte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 4 am 13. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin (SEM act. 3). F. Am 18. Dezember 2023 informierte die kantonale Migrationsbehörde in der Folge das SEM darüber, dass sich die Beschwerdeführenden erneut ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhielten. Gleichzeitig bat sie um Einleitung eines Dublin-Verfahrens (SEM act. 1). G. Am 20. Dezember 2023 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). H. Die deutschen Behörden stimmten den Übernahmeersuchen am 22. Dezember 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM act. 9). I. Mit zwei separaten Verfügungen vom 22. Dezember 2023 wies die Vor-instanz die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG nach Deutschland weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis spätestens einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisungen, händigte den Beschwerdeführenden je die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 10). Die Wegweisungsverfügungen konnten den Betroffenen erst am 22. Januar 2024 eröffnet werden (SEM act. 11). J. Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylverfahren einzutreten. Eventualiter sei die Streitsache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vollumfängliche Einsicht in die Akten, insbesondere in die eingereichten Beweismittel, ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Die Beschwerde wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und die beiden Kinder unter der Referenz F-613/2024 und in Bezug auf den Beschwerdeführer 4 unter der Referenz F-617/2024 erfasst. K. Am 30. Januar 2024 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellungen per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren F-613/2024 und F-617/2024 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu befinden. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte gemeinsame Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4. Die angefochtenen Verfügungen stützen sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Asso-ziierungsabkommens). Gegenstand der vereinigten Verfahren bildet deshalb einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland rechtmässig war. Die Betroffenen haben hierzulande keine neuen Asylgesuche eingereicht. Auf das Begehren um Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz (Rechtsbegehren Ziff. 1) kann entsprechend nicht eingetreten werden.
5. In formeller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die Akten, insbesondere in die eingereichten Beweismittel. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat ihnen die Vorinstanz die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (siehe Sachverhalt Bst. I weiter vorne), weshalb den diesbezüglichen Anträgen nicht stattzugeben ist. Die im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen beiläufig erhobene Rüge der Gehörsverletzung betrifft derweil den Untersuchungsgrundsatz und bildet Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung (Beweiswürdigung bzw. antizipierte Beweiswürdigung). 6. 6.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus. 6.2 Die Zuständigkeit Deutschlands war vorliegend bereits in vorangehenden, am 24. Mai 2023 abgeschlossenen Wegweisungsverfahren festgestellt worden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführenden sind im Anschluss daran selbständig dorthin zurückgekehrt. Am 4. Juni 2023 kam dort das zweite Kind C._______ (Beschwerdeführer 3) zur Welt. In der Schweiz verfügen sie weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie halten sich somit illegal hier auf. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 22. Dezember 2023 denn ausdrücklich zu. Daran ändert das Schreiben der Betroffenen vom 31. Oktober 2023, wonach sie ihren Asylantrag in Deutschland zurückzogen und ihr Asylverfahren hierzulande fortsetzen möchten (SEM act. 6), nichts. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut (SEM act. 9). Damit brachten sie zum Ausdruck, dass das betreffende Asylverfahren in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Damit einhergehend, obliegt es den zuständigen Behörden, die Asylgründe zu prüfen. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Die Vor-aussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin-ne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vor-instanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7.2 Im Rahmen der Gehörsgewährung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass die Situation in Deutschland sehr schlecht sei. Es sei ein Fehler gewesen, dorthin zu gehen. Sie hätten gemerkt, dass es ihnen in Deutschland psychisch nicht so gut gehe. Die Beschwerdeführerin 1 fügte hinzu, lieber hier zu sterben als nach Deutschland oder in den Irak zurückzukehren. Auf Beschwerdeebene ergänzten die Beschwerdeführenden, dass ihre aktuelle Lebenslage durch eine gravierende psychische und physische Belastung geprägt sei. Aufgrund dessen seien sie für die Betreuung und das Wohlergehen der Kinder massgeblich auf die Unterstützung von Familienangehörigen in der Schweiz angewiesen, insbesondere die Hilfe des hierzulande ansässigen Bruders des Beschwerdeführers 4. Mit Blick auf die Gewährleistung der Stabilität und Kontinuität der Familie gelte es die Überstellung nach Deutschland zu überdenken. Das SEM habe aber nicht nur die familiäre Betreuungssituation ausser Acht gelassen, sondern auch notwendige medizinische Abklärungen unterlassen und das Kindeswohl zu wenig beachtet. 7.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, Sr 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden anlässlich der Gehörsgewährung am 13. Dezember 2023 geäusserte Befürchtung, dieses Land werde ihnen keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Irak (Non-Refoulement-Gebot) gewähren. 7.4 Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Betroffenen haben sich hierzu nicht konkret geäussert. 7.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden sprechen sodann gesundheitliche Gründe gegen ihre Überstellung nach Deutschland. Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.6 Eine solche Situation liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 gab hierzu am 13. Dezember 2023 an, unter mentalem Stress zu leiden und sich unter Druck zu fühlen. Aufgrund von Schmerzen im «Bauch/Geburtsbereich» habe sie sich einmal zu einer Frauenärztin begeben. Bezüglich ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) erklärte sie, diese habe Probleme mit dem Stuhlgang und beim Wasserlösen und ihr Sohn (Beschwerdeführer 3) solche mit dem After. Sie sei mit den Kindern zweimal beim Arzt gewesen, welcher sie an einen Spezialisten verwiesen habe. Letzterer habe lediglich eine Kontrolle vorgenommen und verlauten lassen, dass er nichts machen könne. Die Kinder erhielten Medikamente. Alle drei seien sie in den letzten Monaten nie schwer krank gewesen. Der Beschwerdeführer 4 seinerseits führte aus, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe. Sein Schlafsystem sei durcheinander. Er habe zum Arzt gehen wollen. Dies sei ihm verwehrt worden, stattdessen habe man ihm lediglich ein paar Medikamente mitgeben. Auch er verneinte, in den vergangenen Monaten schwer krank gewesen zu sein (im Einzelnen vgl. SEM act. 3). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind somit offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Auf Beschwerdeebene lassen es die Beschwerdeführenden bei einem allgemeinen Hinweis auf eine gravierende psychische und physische Belastung bewenden. Die als Beilagen angeführten Beweismittel (ein Bericht zur psychiatrischen Beratung vom 5. Dezember 2022 und ein Arztzeugnis einer Psychiatrischen Klinik vom 12. Dezember 2022) reichten sie nicht ein. Besagte Unterlagen beziehen sich aber ohnehin auf einen Zeitraum vor ihrer letztmaligen Überstellung nach Deutschland. Die betreffenden Wegweisungen vom 24. Mai 2023 sind rechtskräftig und die Beschwerdeführenden reisten danach selbständig dorthin, wo am 4. Juni 2023 das zweite Kind zur Welt kam. Aufgrund der Aktenlage brauchten seitens der Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen zu werden. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich folglich als nicht stichhaltig. Das entsprechende Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen. 7.7 Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland den Beschwerdeführenden allenfalls notwendige medizinische Behandlungen vorenthalten würde, sind keine zu erkennen. Die Dublin-III-VO räumt kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung oder eine psychologische Betreuung bestgeeignetsten Staat frei wählen zu können. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur. Eine adäquate Behandlung der oben dargelegten gesundheitlichen Probleme scheint in Deutschland ohne weiteres gewährleistet (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.2.1 m.H.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.8 Unbegründet bleibt schliesslich, weshalb die Beschwerdeführenden aufgrund der beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Betreuung der Kinder essentiell auf die Unterstützung weiterer Angehöriger in der Schweiz angewiesen und nicht im Stande sein sollten, als Eltern selber für deren Wohl zu sorgen. Die Betroffenen führen dies jedenfalls nicht näher aus. Die einzige Person, welche in diesem Zusammenhang genannt wird (ein Bruder des Beschwerdeführers 4), gehört zudem weder zur Kernfamilie noch sind irgendwelche Abhängigkeiten erkennbar. Insoweit sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen tangiert. Auch dem Kindeswohl wurde vorliegend hinreichend Rechnung getragen. Die Kinder lebten bislang stets bei beiden Elternteilen, welche nie getrennt waren. Die angefochtenen Wegweisungsverfügungen wurden zwar separat eröffnet, aber gleichzeitig erlassen. Auch die Überstellungen als solche werden gleichzeitig und koordiniert erfolgen, weshalb die Familie auch in Deutschland zusammenbleiben kann. Abgesehen davon lässt sich aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ableiten. Ebenso wenig kann angesichts der nur kurzen Anwesenheit hierzulande von einer rechtlich relevanten Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden. Schliesslich bestehen gemäss Aktenlage, wie dargetan (siehe E. 7.6 hiervor), keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder, sodass ein Vollzug der Wegweisungen auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht. 7.9 Folglich ist der Wegweisungsvollzug in beiden Fällen als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisungen nach Deutschland auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen sind. Die Beschwerde vom 29. Januar 2024 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die am 30. Januar 2024 angeordneten Vollzugsstopps fallen mit vorliegendem Urteil dahin.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-613/2024 und F-617/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, ad Ref.-Nrn. (...) und (...)
- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (in Kopie)