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F-2045/2024

F-2045/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-15 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. […], afghanischer Staatsangehöriger) reichte am 30. August 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses lehnte das SEM am 27. November 2020 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war, wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. A.b Der Beschwerdeführer war für das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachstehend: Migrationsamt) ab dem 28. Oktober 2022 nicht mehr erreichbar, weswegen dieses dem SEM am 7. Dezember 2022 sein Verschwinden meldete. Das SEM stellte mit Schreiben vom 8. Mai 2023 zuhanden des Migrationsamts das Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme fest. Der Beschwerdeführer sprach in Folge am 19. September 2023 beim Migrationsamt vor und gab an, sich in der Zwischenzeit in Irland befunden zu haben. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Erlöschung der vorläufigen Aufnahme gewährt wurde, stellte das SEM mit Verfügung vom

15. Januar 2024 fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh- rers am 2. Dezember 2022 wegen eines nicht bewilligten Auslandaufent- haltes von mehr als zwei Monaten erloschen ist. A.c Das Migrationsamt informierte das SEM am 16. Januar 2024 darüber, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. Demzufolge prüfte das SEM die Durchführung eines Dublin Ver- fahrens. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 in Irland um Asyl ersucht hatte. Das SEM gewährte dem Beschwer- deführer am 16. Januar 2024 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Irlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Irland. Parallel dazu ersuchte die Vorinstanz die irischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten das Ersuchen am

22. Januar 2024 ab. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 ein ergänzendes rechtliches Gehör. Gleichentags ersuchte es die irischen Behörden erneut um Übernahme des Beschwer- deführers, welche diese am 22. Februar 2024 guthiessen.

F-2045/2024 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 12. März 2024 (eröffnet am 28. März 2024) verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Irland, wies ihn bis spätestens einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde vom 4. April 2024 (Posteingang 5. April 2024) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. März 2024. Im Sinne vor- sorglicher Massnahmen sei der vorliegenden Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Irland abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe. Even- tualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Gesuch für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand seiner Wahl beizustellen. D. Am 5. April 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG)

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Frage geht, ob das SEM zu

F-2045/2024 Seite 4 Recht seine Wegweisung nach Irland verfügt hat (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach das Ersuchen des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuwei- sen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben, da die Schweiz weiterhin für sein Asylgesuch zuständig sei (vgl. Urteile des BVGer F-613/2024 vom

9. Februar 2024 E.4; F-4276/2019 vom 3. September 2019 E. 1.3).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offen- sichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän- digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde- nen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Zur Bestim- mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän- digkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu- fassung), ABl L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).

E. 3.2 In der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung (vgl. Bst. A.b) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich somit illegal hier auf. Die irischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 22. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu (Vorak- ten [SEM-act.] 13). Damit brachten sie zum Ausdruck, dass das betreffende Asylverfahren in Irland noch nicht abgeschlossen ist. Damit einhergehend, obliegt es den zuständigen irischen Behörden, die Asylgründe zu prüfen. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Daran ändern die

F-2045/2024 Seite 5 Angaben des Beschwerdeführers, es sei ein Fehler gewesen die Schweiz zu verlassen und er wolle hierbleiben (SEM-act. 4), nichts.

E. 3.3 Die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 AIG sind demnach erfüllt. Der Beschwerdeführer hat zwar – wie vorgebracht – als damals Minderjähriger ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und wurde auch vorläufig aufgenommen. Aufgrund seines Verschwindens im Oktober 2022 und dem damit einhergehenden mehrmonatigen Auslandaufenthalt ist die vorläufige Aufnahme jedoch im Dezember 2022 erloschen. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung nach Irland Hinder- nisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Gehörsgewährung vor, dass es in Irland nichts zu leben gebe. Er habe im Sommer 2023 auf einem Parkplatz gewohnt und verschiedene Leute um Geld gebeten (SEM-act. 12). Auf Beschwerdeebene ergänzte er, dass er in Irland niemanden kenne und dort ganz auf sich alleine gestellt sei. Er sei eine vulnerable Person (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).

E. 4.3 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass das Asylverfahren in Irland systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Irland «gebe es nichts zu leben» erweist sich als unbehelflich. Er hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Irland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf- nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb- rigen nötigenfalls an die irischen Behörden wenden und die ihm zustehen- den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss eige- nen Angaben (SEM-act. 16/3) in guter gesundheitlicher Verfassung, wes- halb davon ausgegangen werden kann, einer Wegweisung nach Irland stehe auch aus gesundheitlichen Gründen nichts entgegen.

E. 4.4 Folglich ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83

F-2045/2024 Seite 6 Abs. 2 AIG), zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und Irland einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 5. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2045/2024 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. 2.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen. 2.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2045/2024 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 12. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. [...], afghanischer Staatsangehöriger) reichte am 30. August 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses lehnte das SEM am 27. November 2020 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war, wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. A.b Der Beschwerdeführer war für das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachstehend: Migrationsamt) ab dem 28. Oktober 2022 nicht mehr erreichbar, weswegen dieses dem SEM am 7. Dezember 2022 sein Verschwinden meldete. Das SEM stellte mit Schreiben vom 8. Mai 2023 zuhanden des Migrationsamts das Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme fest. Der Beschwerdeführer sprach in Folge am 19. September 2023 beim Migrationsamt vor und gab an, sich in der Zwischenzeit in Irland befunden zu haben. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Erlöschung der vorläufigen Aufnahme gewährt wurde, stellte das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2024 fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2022 wegen eines nicht bewilligten Auslandaufenthaltes von mehr als zwei Monaten erloschen ist. A.c Das Migrationsamt informierte das SEM am 16. Januar 2024 darüber, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. Demzufolge prüfte das SEM die Durchführung eines Dublin Verfahrens. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 in Irland um Asyl ersucht hatte. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Irlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Irland. Parallel dazu ersuchte die Vorinstanz die irischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten das Ersuchen am 22. Januar 2024 ab. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 ein ergänzendes rechtliches Gehör. Gleichentags ersuchte es die irischen Behörden erneut um Übernahme des Beschwerdeführers, welche diese am 22. Februar 2024 guthiessen. B. Mit Verfügung vom 12. März 2024 (eröffnet am 28. März 2024) verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Irland, wies ihn bis spätestens einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde vom 4. April 2024 (Posteingang 5. April 2024) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. März 2024. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Irland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Gesuch für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand seiner Wahl beizustellen. D. Am 5. April 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Frage geht, ob das SEM zu Recht seine Wegweisung nach Irland verfügt hat (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach das Ersuchen des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben, da die Schweiz weiterhin für sein Asylgesuch zuständig sei (vgl. Urteile des BVGer F-613/2024 vom 9. Februar 2024 E.4; F-4276/2019 vom 3. September 2019 E. 1.3). 1.3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). 3.2 In der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung (vgl. Bst. A.b) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich somit illegal hier auf. Die irischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 22. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu (Vorakten [SEM-act.] 13). Damit brachten sie zum Ausdruck, dass das betreffende Asylverfahren in Irland noch nicht abgeschlossen ist. Damit einhergehend, obliegt es den zuständigen irischen Behörden, die Asylgründe zu prüfen. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Daran ändern die Angaben des Beschwerdeführers, es sei ein Fehler gewesen die Schweiz zu verlassen und er wolle hierbleiben (SEM-act. 4), nichts. 3.3 Die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 AIG sind demnach erfüllt. Der Beschwerdeführer hat zwar - wie vorgebracht - als damals Minderjähriger ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und wurde auch vorläufig aufgenommen. Aufgrund seines Verschwindens im Oktober 2022 und dem damit einhergehenden mehrmonatigen Auslandaufenthalt ist die vorläufige Aufnahme jedoch im Dezember 2022 erloschen. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung nach Irland Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Gehörsgewährung vor, dass es in Irland nichts zu leben gebe. Er habe im Sommer 2023 auf einem Parkplatz gewohnt und verschiedene Leute um Geld gebeten (SEM-act. 12). Auf Beschwerdeebene ergänzte er, dass er in Irland niemanden kenne und dort ganz auf sich alleine gestellt sei. Er sei eine vulnerable Person (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). 4.3 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass das Asylverfahren in Irland systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Irland «gebe es nichts zu leben» erweist sich als unbehelflich. Er hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Irland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die irischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (SEM-act. 16/3) in guter gesundheitlicher Verfassung, weshalb davon ausgegangen werden kann, einer Wegweisung nach Irland stehe auch aus gesundheitlichen Gründen nichts entgegen. 4.4 Folglich ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und Irland einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 5. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: