opencaselaw.ch

F-4276/2019

F-4276/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-03 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Juni 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses lehnte das SEM am 19. November 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war, wurde sie vorläufig aufgenommen. Infolge ihrer unkontrollierten Abreise am 13. Mai 2018 und ihres Asylgesuchs in Deutschland erlosch ihre vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 29. Oktober 2018. B. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte dem SEM am 6. August 2019 mit, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde. Demzufolge prüfte das SEM die Durchführung eines Dublin Verfahrens. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Im Rahmen der Befragung vom 13. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährt. Gleichentags ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese hiessen das Ersuchen am 16. August 2019 gut. D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet am 21. August 2019 - verfügte das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Beschwerde vom 22. August 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 16. August 2019. Des Weiteren sei das SEM anzuweisen, sich für ihr Asylverfahren und ihre Aufenthaltsregelung für zuständig zu erachten. Ferner ersuchte sie darum, ihre Tochter "wieder in die Schweiz zu bringen" und ihnen erneut eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 28. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Frage geht, ob das SEM zu Recht ihre Wegweisung nach Deutschland verfügt hat (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Anweisung an die Vorinstanz, sich für ihr Asylverfahren und ihre Aufenthaltsregelung für zuständig zu erklären. Dasselbe gilt für die Anträge, ihre Tochter "in die Schweiz zu bringen" und ihnen erneut eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts richten sich nach Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

E. 3 Insoweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe bei der Vorinstanz um vollständige Akteneinsicht ersucht, da ihr die Zustimmung von Deutschland zum Übernahmeersuchen der Schweiz nicht zugestellt worden sei, kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch am 26. August 2019 nachgekommen ist.

E. 4 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Zuständigkeit für das Verfahren der Beschwerdeführerin liege gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bei Deutschland. Des Weiteren bleibe Deutschland für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn das Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Falls die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid nicht einverstanden sein sollte, habe sie diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Allfällige (neue) Asylgründe und Wegweisungshindernisse habe sie bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. Art und Umfang der Unterstützung in Deutschland richteten sich nach der dortigen nationalen Gesetzgebung. Deutschland sei weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte. Sie könne ferner zusätzlich bei karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es würden im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Deutschland in eine existentielle Notlage geraten könnte. Diesbezüglich habe sie sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Es sei davon auszugehen, dass Deutschland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringe könne und den Zugang dazu gewährleiste. Eine allfällig erforderliche medizinische oder psychologische Behandlung könne auch dort vorgenommen werden. Was die Tochter der Beschwerdeführerin anbelange, sei auch diesbezüglich festzuhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Rechtssystem sei. Falls sie sich betreffend ihre Tochter durch die deutschen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen werden. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin hiergegen vor, sie habe in den Jahren 2012 bis 2014 in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen, weshalb die Schweiz als erstes europäisches Land für ihr Asylverfahren zuständig gewesen sei und dies trotz ihrer letztjährigen Ausreise nach Deutschland weiterhin sei. Ihre Tochter sei ihr von den "Jugendbehörden" in Deutschland "abgenommen" worden. Es gehe ihr dort jedoch nicht gut. Des Weiteren habe sie (die Beschwerdeführerin) in Deutschland auf der Strasse leben müssen und habe Angst, dass sie nach einer Rückführung dorthin nach Z._______ weggewiesen werde.

E. 6 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die Vorinstanz hat zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands bejaht und die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Diese haben dem Ersuchen zugestimmt. Die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 AIG sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat zwar - wie vorgebracht - ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und wurde auch vorläufig aufgenommen. Aufgrund ihrer unkontrollierten Abreise vom 13. Mai 2018 nach Deutschland ist die vorläufige Aufnahme jedoch erloschen. Die Wegweisung n wurde somit zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Das Staatssekretariat hat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin brachte sowohl anlässlich der Befragung als auch in der Beschwerde vor, sie habe in Deutschland draussen übernachten müssen und Angst, nach Z._______ zurückgeführt zu werden. Des Weiteren gehe es ihrer Tochter in Deutschland nicht gut.

E. 7.3 7.3.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine begründeten Hinweise dafür bestehen, dass Deutschland den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichten nicht nachgekommen ist. Im Weiteren liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Deutschland hat die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet. Falls die Beschwerdeführerin in Deutschland staatliche Unterstützung beanspruchen will, kann sie sich an die dortigen Behörden wenden. Zudem bieten in Deutschland auch mehrere private Organisationen Hilfe für Asylsuchende an.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ihr Asylantrag wurde zwar mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2019 abgelehnt und es wurde entschieden, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, ansonsten würde sie nach Z._______ abgeschoben. Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 ordnete das Verwaltungsgericht Berlin jedoch die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung an. Über eine Abschiebung nach Z._______ ist demzufolge noch nicht rechtskräftig entschieden worden.

E. 7.3.3 Dem Beschluss vom 13. Juni 2019 des Verwaltungsgerichts Berlin kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer B._______, C.________, D._________ und E.________ leidet. Es wurde jedoch nicht vorgebracht, in Deutschland sei die nötige medizinische Behandlung nicht gewährleistet. Bezüglich der geäusserten F.________ der Beschwerdeführerin bei der Befragung durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn kann festgehalten werden, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden im Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bezüglich der geltend gemachten Probleme betreffend ihre Tochter, die sich in der Obhut des Jugendamtes von Berlin befindet, hat sich die Beschwerdeführerin an die dafür zuständigen Stellen in Deutschland zu wenden. Folglich ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).

E. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und - wie erwähnt - Deutschland einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 10 Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 28. August 2019 wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu beurteilen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [....] - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4276/2019 Urteil vom 3. September 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______ Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Juni 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses lehnte das SEM am 19. November 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war, wurde sie vorläufig aufgenommen. Infolge ihrer unkontrollierten Abreise am 13. Mai 2018 und ihres Asylgesuchs in Deutschland erlosch ihre vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 29. Oktober 2018. B. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte dem SEM am 6. August 2019 mit, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde. Demzufolge prüfte das SEM die Durchführung eines Dublin Verfahrens. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Im Rahmen der Befragung vom 13. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährt. Gleichentags ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese hiessen das Ersuchen am 16. August 2019 gut. D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet am 21. August 2019 - verfügte das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Beschwerde vom 22. August 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 16. August 2019. Des Weiteren sei das SEM anzuweisen, sich für ihr Asylverfahren und ihre Aufenthaltsregelung für zuständig zu erachten. Ferner ersuchte sie darum, ihre Tochter "wieder in die Schweiz zu bringen" und ihnen erneut eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 28. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Frage geht, ob das SEM zu Recht ihre Wegweisung nach Deutschland verfügt hat (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Anweisung an die Vorinstanz, sich für ihr Asylverfahren und ihre Aufenthaltsregelung für zuständig zu erklären. Dasselbe gilt für die Anträge, ihre Tochter "in die Schweiz zu bringen" und ihnen erneut eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts richten sich nach Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5).

2. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

3. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe bei der Vorinstanz um vollständige Akteneinsicht ersucht, da ihr die Zustimmung von Deutschland zum Übernahmeersuchen der Schweiz nicht zugestellt worden sei, kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch am 26. August 2019 nachgekommen ist.

4. Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Zuständigkeit für das Verfahren der Beschwerdeführerin liege gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bei Deutschland. Des Weiteren bleibe Deutschland für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn das Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Falls die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid nicht einverstanden sein sollte, habe sie diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Allfällige (neue) Asylgründe und Wegweisungshindernisse habe sie bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. Art und Umfang der Unterstützung in Deutschland richteten sich nach der dortigen nationalen Gesetzgebung. Deutschland sei weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte. Sie könne ferner zusätzlich bei karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es würden im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Deutschland in eine existentielle Notlage geraten könnte. Diesbezüglich habe sie sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Es sei davon auszugehen, dass Deutschland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringe könne und den Zugang dazu gewährleiste. Eine allfällig erforderliche medizinische oder psychologische Behandlung könne auch dort vorgenommen werden. Was die Tochter der Beschwerdeführerin anbelange, sei auch diesbezüglich festzuhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Rechtssystem sei. Falls sie sich betreffend ihre Tochter durch die deutschen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen werden. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin hiergegen vor, sie habe in den Jahren 2012 bis 2014 in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen, weshalb die Schweiz als erstes europäisches Land für ihr Asylverfahren zuständig gewesen sei und dies trotz ihrer letztjährigen Ausreise nach Deutschland weiterhin sei. Ihre Tochter sei ihr von den "Jugendbehörden" in Deutschland "abgenommen" worden. Es gehe ihr dort jedoch nicht gut. Des Weiteren habe sie (die Beschwerdeführerin) in Deutschland auf der Strasse leben müssen und habe Angst, dass sie nach einer Rückführung dorthin nach Z._______ weggewiesen werde.

6. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die Vorinstanz hat zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands bejaht und die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Diese haben dem Ersuchen zugestimmt. Die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 AIG sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat zwar - wie vorgebracht - ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und wurde auch vorläufig aufgenommen. Aufgrund ihrer unkontrollierten Abreise vom 13. Mai 2018 nach Deutschland ist die vorläufige Aufnahme jedoch erloschen. Die Wegweisung n wurde somit zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Das Staatssekretariat hat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 7.2 Die Beschwerdeführerin brachte sowohl anlässlich der Befragung als auch in der Beschwerde vor, sie habe in Deutschland draussen übernachten müssen und Angst, nach Z._______ zurückgeführt zu werden. Des Weiteren gehe es ihrer Tochter in Deutschland nicht gut. 7.3 7.3.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine begründeten Hinweise dafür bestehen, dass Deutschland den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichten nicht nachgekommen ist. Im Weiteren liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Deutschland hat die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet. Falls die Beschwerdeführerin in Deutschland staatliche Unterstützung beanspruchen will, kann sie sich an die dortigen Behörden wenden. Zudem bieten in Deutschland auch mehrere private Organisationen Hilfe für Asylsuchende an. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ihr Asylantrag wurde zwar mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2019 abgelehnt und es wurde entschieden, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, ansonsten würde sie nach Z._______ abgeschoben. Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 ordnete das Verwaltungsgericht Berlin jedoch die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung an. Über eine Abschiebung nach Z._______ ist demzufolge noch nicht rechtskräftig entschieden worden. 7.3.3 Dem Beschluss vom 13. Juni 2019 des Verwaltungsgerichts Berlin kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer B._______, C.________, D._________ und E.________ leidet. Es wurde jedoch nicht vorgebracht, in Deutschland sei die nötige medizinische Behandlung nicht gewährleistet. Bezüglich der geäusserten F.________ der Beschwerdeführerin bei der Befragung durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn kann festgehalten werden, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden im Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bezüglich der geltend gemachten Probleme betreffend ihre Tochter, die sich in der Obhut des Jugendamtes von Berlin befindet, hat sich die Beschwerdeführerin an die dafür zuständigen Stellen in Deutschland zu wenden. Folglich ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und - wie erwähnt - Deutschland einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

10. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 28. August 2019 wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu beurteilen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [....]

- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)