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E-1498/2022

E-1498/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. August 2010 in der Schweiz ein ers- tes Asylgesuch, welches nach Rückzug im Jahr 2015 abgeschrieben wurde. Am 29. Januar 2022 suchte er im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers mit der Fin- gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. Juni 2012, am

4. April 2018 und am 7. September 2018 in Deutschland sowie am (…) April 2019 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 3. Februar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom

8. Februar 2022 und des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Verfah- renszuständigkeit Frankreichs äusserte sich der Beschwerdeführer dahin- gehend, dass er vor (…) Monaten in Frankreich eine negative Antwort er- halten habe. Man habe ihm erklärt, dass die Schweiz für ihn zuständig sei und er Frankreich verlassen müsse. Daraufhin habe er seine Unterkunft verlassen und seither draussen schlafen müssen. Unterstützung habe er von einer Hilfsorganisation erhalten. In Frankreich sei ihm eine (…) diag- nostiziert worden, die er nach der Rückführung nach Guinea im Jahr 2017 (nach seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz) entwickelt habe. Er sei deshalb in Frankreich drei Jahre und sechs bis sieben Monate wegen psy- chischen Problemen behandelt worden. Als die Behandlung nach dem ab- lehnenden Entscheid nicht fortgeführt worden sei und ihm nur das Rote Kreuz ab und zu mit Medikamenten geholfen habe, sei er in die Schweiz gekommen. Er frage sich, wo er bei einer Wegweisung nach Frankreich bleiben könnte. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation führte er aus, er fühle sich nicht wohl und sei sehr geschwächt. Er könne nicht gut schlafen und warte

E-1498/2022 Seite 3 auf medizinische Behandlung. Medic-Help habe ihm mitgeteilt, einen Ter- min beim Psychiater zu vereinbaren. Sowohl die vorherige Nacht als auch an diesem Tag leide er an Kopfschmerzen. In den Akten befinden sich diverse Arztberichte vom Februar und März 2022 sowie ein Impfzertifikat aus Frankreich. E. Am 9. Februar 2022 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom

29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 22. Februar 2022 gut. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. März 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an und ver- fügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- kommt. G. Am 28. März 2022 legte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsver- tretung das Mandat nieder. H. Mit Formularbeschwerde vom 30. März 2022 focht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom

25. März 2022 an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu- lässig, unzumutbar und unmöglich ist, und die vorläufige Aufnahme sei an- zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der

E-1498/2022 Seite 4 unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung. I. Am 31. März 2022 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Voll- zugsstopp. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesver- waltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 4.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch be- gründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft, der Gewährung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegen- stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.

E. 4.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für das Verfahren zuständig ist und keine Überstellungshindernisse vorliegen, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie vor- liegend – findet indes grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflich- tet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag von ihm abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E-1498/2022 Seite 6 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl ersucht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt ha- ben, steht die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich fest.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei in Frankreich medizinisch so wenig betreut worden, dass er völlig verrückt geworden sei, beziehungsweise er habe dort keinen Zugang zu medizini- scher Betreuung gehabt und das habe ihn an den Rand seines Lebens gebracht. Er brauche (…), sonst könne er nicht überleben. Seine gesund- heitliche Situation sei im (angefochtenen) Entscheid völlig unzureichend berücksichtigt worden. In der Schweiz sei er sofort nach seiner Ankunft be- handelt worden und könne seither auch wieder essen und einigermassen schlafen. In Frankreich habe er auf der Strasse schlafen müssen, weil man ihn aus dem Zentrum weggewiesen habe. Er wolle nicht zurück nach Frankreich. Es sei eine Garantie von Frankreich einzuholen, dass er dort einen Platz zum Schlafen und grundlegende medizinische Betreuung er- halte.

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E. 7.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz – wie vom Beschwerdefüh- rer sinngemäss gefordert – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll.

E. 7.2.1 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asyl- gesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prin- zips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei- sen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refou- lement-Prinzips darstellen.

E. 7.2.2 Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Frankreich auch nicht eine derart schlechte Lage dargetan, dass diese zu einer Ver- letzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Fol- terkonvention (SR 0.105) führen könnte. Die französischen Behörden ha- ben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift sind vorliegend keine konkreten

E-1498/2022 Seite 8 Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle einer Überstellung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen (Unterkunft und medizinische Versorgung) in eine existentielle Notlage geraten würde.

E. 7.2.2.1 Sollte er bei seiner Rückkehr nach Frankreich als asylsuchende Person nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewähr- leistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätte er diese gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.4), wobei er sich zur Unterstützung nötigenfalls auch an eine der vor Ort tätigen ka- ritativen Organisationen wenden könne.

E. 7.2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts betreffend seinen Gesundheitszustand be- mängelt, ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs hatte der Beschwerdefüh- rer Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern (vgl. SEM act. 1124043-15/2, S. 1 f.), wobei er geltend machte, ihm sei in Frankreich eine (…) diagnostiziert worden. Weiter sei er dort drei Jahre und sechs bis sieben Monate wegen psychischer Probleme behandelt worden. Zu sei- nem gesundheitlichen Befinden in der Schweiz befragt, gab er an, sich nicht wohl und sehr geschwächt zu fühlen. Er könne nicht gut schlafen und warte auf eine medizinische Behandlung. Zudem leide er an Kopfschmer- zen. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer in der Schweiz mehrfach Gebrauch vom Angebot der medizinischen Pflege machte. Ihm wurde das Medikament D._______ gegen seine Ner- vosität verabreicht. Weiter wurde die Diagnose (…) mit Arztbericht vom

17. Februar 2022 dokumentiert und ein entsprechender Medikamenten- plan erstellt. Zudem befindet er sich in zahnärztlicher Behandlung. Wäh- rend seines mehrwöchigen Aufenthalts im BAZ wurde sodann kein akuter medizinischer Notfall aktenkundig (vgl. 1124115-32/15, S. 5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht setzte sich die Vorinstanz mit den medizinischen Leiden des Beschwerdeführers ausreichend auseinander. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM zu wenig beachtet worden wäre. Folglich ist der nur sinngemäss gestellte Rückwei- sungsantrag abzuweisen.

E. 7.2.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen

E-1498/2022 Seite 9 Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.2.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass eine Überstel- lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, womit es keiner indivi- duellen Zusicherungen der französischen Behörden bezüglich medizini- scher Versorgung bedarf. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzuläs- sigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu recht- fertigen. Die gesundheitlichen Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Grün- den von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 7.2.2.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erfor- derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer führte anlässlich des persönli- chen Dublin-Gesprächs – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwer- deschrift – selbst aus, dass er in Frankreich während etwa drei Jahren und sechs oder sieben Monaten wegen seiner psychischen Probleme behan- delt worden sei. Sollte er weiterhin auf eine Behandlung angewiesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur verfügt, weshalb er sich im Bedarfsfall an das dafür zu- ständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Die Dublin-III-VO oder

E-1498/2022 Seite 10 andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder um eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom

1. September 2021 E. 4.1.2). Selbst wenn sein Asylgesuch in Frankreich abgewiesen wurde, ist Frankreich weiterhin verpflichtet ihm die erforderli- che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen und die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigen, namentlich gemäss Art. 15 und 17 Aufnahmerichtlinie beziehungsweise allenfalls Art. 14 Abs. 1 Bst. b und d Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom

16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348/98 vom 24. Dezember 2008) – sollte der Beschwerdeführer nicht mehr im Hoheitsgebiet Frankreichs ver- bleiben dürfen (vgl. Art. 3 Aufnahmerichtlinie). Es liegen somit keine An- haltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medi- zinische Behandlung verweigert würde.

E. 7.2.2.6 Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefä- higkeit tangieren. Wie die Vorinstanz festhält, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali- täten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi- schen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.3 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

E. 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorin- stanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht

E-1498/2022 Seite 11 mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden, insbesondere hatte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht über allfällige weitere Hinweise für humanitäre Gründe eines Selbsteintritts zu äussern. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbst- eintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wie- deraufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse ge- mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom

29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe auf die eigene Situation nichts zu ändern. Folg- lich weisen das Asylverfahren und das Aufnahmesystem in Frankreich keine systematischen Mängel auf, welche eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden (Urteile des BVGer E-2905/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.1; F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7).

E. 10.1 Der am 31. März 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegen- den Urteil dahin.

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E. 10.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschie- bende Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1498/2022 Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, BAZ B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. August 2010 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches nach Rückzug im Jahr 2015 abgeschrieben wurde. Am 29. Januar 2022 suchte er im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. Juni 2012, am4. April 2018 und am 7. September 2018 in Deutschland sowie am(...) April 2019 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 3. Februar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 8. Februar 2022 und des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Verfahrenszuständigkeit Frankreichs äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er vor (...) Monaten in Frankreich eine negative Antwort erhalten habe. Man habe ihm erklärt, dass die Schweiz für ihn zuständig sei und er Frankreich verlassen müsse. Daraufhin habe er seine Unterkunft verlassen und seither draussen schlafen müssen. Unterstützung habe er von einer Hilfsorganisation erhalten. In Frankreich sei ihm eine (...) diagnostiziert worden, die er nach der Rückführung nach Guinea im Jahr 2017 (nach seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz) entwickelt habe. Er sei deshalb in Frankreich drei Jahre und sechs bis sieben Monate wegen psychischen Problemen behandelt worden. Als die Behandlung nach dem ablehnenden Entscheid nicht fortgeführt worden sei und ihm nur das Rote Kreuz ab und zu mit Medikamenten geholfen habe, sei er in die Schweiz gekommen. Er frage sich, wo er bei einer Wegweisung nach Frankreich bleiben könnte. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation führte er aus, er fühle sich nicht wohl und sei sehr geschwächt. Er könne nicht gut schlafen und warte auf medizinische Behandlung. Medic-Help habe ihm mitgeteilt, einen Termin beim Psychiater zu vereinbaren. Sowohl die vorherige Nacht als auch an diesem Tag leide er an Kopfschmerzen. In den Akten befinden sich diverse Arztberichte vom Februar und März 2022 sowie ein Impfzertifikat aus Frankreich. E. Am 9. Februar 2022 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 22. Februar 2022 gut. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. März 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. G. Am 28. März 2022 legte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung das Mandat nieder. H. Mit Formularbeschwerde vom 30. März 2022 focht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom25. März 2022 an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. I. Am 31. März 2022 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 4.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 4.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für das Verfahren zuständig ist und keine Überstellungshindernisse vorliegen, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet indes grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag von ihm abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl ersucht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich fest. 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei in Frankreich medizinisch so wenig betreut worden, dass er völlig verrückt geworden sei, beziehungsweise er habe dort keinen Zugang zu medizinischer Betreuung gehabt und das habe ihn an den Rand seines Lebens gebracht. Er brauche (...), sonst könne er nicht überleben. Seine gesundheitliche Situation sei im (angefochtenen) Entscheid völlig unzureichend berücksichtigt worden. In der Schweiz sei er sofort nach seiner Ankunft behandelt worden und könne seither auch wieder essen und einigermassen schlafen. In Frankreich habe er auf der Strasse schlafen müssen, weil man ihn aus dem Zentrum weggewiesen habe. Er wolle nicht zurück nach Frankreich. Es sei eine Garantie von Frankreich einzuholen, dass er dort einen Platz zum Schlafen und grundlegende medizinische Betreuung erhalte. 7. 7.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe auf die eigene Situation nichts zu ändern. Folglich weisen das Asylverfahren und das Aufnahmesystem in Frankreich keine systematischen Mängel auf, welche eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden (Urteile des BVGer E-2905/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.1; F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7). 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer sinngemäss gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. 7.2.1 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. 7.2.2 Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Frankreich auch nicht eine derart schlechte Lage dargetan, dass diese zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnte. Die französischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle einer Überstellung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen (Unterkunft und medizinische Versorgung) in eine existentielle Notlage geraten würde. 7.2.2.1 Sollte er bei seiner Rückkehr nach Frankreich als asylsuchende Person nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätte er diese gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.4), wobei er sich zur Unterstützung nötigenfalls auch an eine der vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden könne. 7.2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts betreffend seinen Gesundheitszustand bemängelt, ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern (vgl. SEM act. 1124043-15/2, S. 1 f.), wobei er geltend machte, ihm sei in Frankreich eine (...) diagnostiziert worden. Weiter sei er dort drei Jahre und sechs bis sieben Monate wegen psychischer Probleme behandelt worden. Zu seinem gesundheitlichen Befinden in der Schweiz befragt, gab er an, sich nicht wohl und sehr geschwächt zu fühlen. Er könne nicht gut schlafen und warte auf eine medizinische Behandlung. Zudem leide er an Kopfschmerzen. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach Gebrauch vom Angebot der medizinischen Pflege machte. Ihm wurde das Medikament D._______ gegen seine Nervosität verabreicht. Weiter wurde die Diagnose (...) mit Arztbericht vom17. Februar 2022 dokumentiert und ein entsprechender Medikamentenplan erstellt. Zudem befindet er sich in zahnärztlicher Behandlung. Während seines mehrwöchigen Aufenthalts im BAZ wurde sodann kein akuter medizinischer Notfall aktenkundig (vgl. 1124115-32/15, S. 5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht setzte sich die Vorinstanz mit den medizinischen Leiden des Beschwerdeführers ausreichend auseinander. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM zu wenig beachtet worden wäre. Folglich ist der nur sinngemäss gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen. 7.2.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, womit es keiner individuellen Zusicherungen der französischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.2.2.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer führte anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - selbst aus, dass er in Frankreich während etwa drei Jahren und sechs oder sieben Monaten wegen seiner psychischen Probleme behandelt worden sei. Sollte er weiterhin auf eine Behandlung angewiesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb er sich im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder um eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). Selbst wenn sein Asylgesuch in Frankreich abgewiesen wurde, ist Frankreich weiterhin verpflichtet ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen und die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigen, namentlich gemäss Art. 15 und 17 Aufnahmerichtlinie beziehungsweise allenfalls Art. 14 Abs. 1 Bst. b und d Richtlinien desEuropäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348/98 vom 24. Dezember 2008) - sollte der Beschwerdeführer nicht mehr im Hoheitsgebiet Frankreichs verbleiben dürfen (vgl. Art. 3 Aufnahmerichtlinie). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. 7.2.2.6 Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren. Wie die Vorinstanz festhält, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.3 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. 7.4 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorin-stanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, insbesondere hatte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht über allfällige weitere Hinweise für humanitäre Gründe eines Selbsteintritts zu äussern. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der am 31. März 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: