Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber kon- kreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffe- nen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh- men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re- geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
E-2330/2022 Seite 8
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer angab, er habe (…) sowie an einer (…) leiden und Medikamente gegen die Schmerzen sowie Schlafmittel einnehmen, dass sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts aus den Akten ergibt, dass beim Beschwerdeführer ein (…) vorliegt, der noch abgeklärt werden soll, und dass er sich aufgrund seiner (…) in physiotherapeutischer Be- handlung befindet, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, was insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be- reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass vorliegend kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers oder aus einem anderen Grund drohe im Falle seiner Überstellung nach Frankreich ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK,
E-2330/2022 Seite 9
dass Frankreich im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infra- struktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1498/2022 vom 5. April 2022 E. 7.2.2.5) und keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich dem Be- schwerdeführer eine medizinische Versorgung verweigern würde, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in Frankreich seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstüt- zung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständi- gen staatlichen Stellen einzufordern, dass im Übrigen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständi- gen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermes- sen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
E-2330/2022 Seite 10
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2330/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2330/2022 Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), BAZ B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der sein Heimatland nach eigenen Angaben im August 2018 verliess, am (...) 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass den Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer am (...) 2019 durch das portugiesische Konsulat in Kiew, Ukraine, ein Visum (gültig bis am [...] 2019) ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Februar 2022 ausführte, zusammen mit seiner Verlobten (N [...]) und einer weiteren Person mit einem ausgeliehenen Pass - der ein Schengen-Visum beinhaltet habe - nach Lissabon gereist zu sein, wo sie nicht registriert worden seien, dass er sich danach mit seiner Verlobten - die an (...) gelitten habe - in Frankreich aufgehalten habe, er aber nie Behördenkontakt gehabt habe und nur einmal fotografiert worden sei, dass ihm im Rahmen dieses Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Portugals oder Frankreichs und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer angab, aufgrund medizinischer Probleme - und in Bezug auf Portugal auch wegen der Sprache - nicht nach Portugal oder Frankreich zurückkehren zu wollen, dass er erklärte, an (...) zu leiden, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers während des Gesprächs beantragte, dass das Familienwohl zu berücksichtigen sei, da die Verlobte des Beschwerdeführers auch die Mutter der gemeinsamen Kinder sei, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2022 an das SEM das Befragungsresultat des "mmchecks" vom 1. Februar 2022, die medizinische Dokumentation der Pflege mit letztem Eintrag vom 3. Februar 2022 sowie einen Arztbericht von (...) vom 9. Februar 2022 einreichte, dass aufgrund notwendiger Nachfragen am 9. März 2022 ein weiteres Dublin-Gespräch durchgeführt wurde, anlässlich welchem der Beschwerdeführer angab, nie in der Ukraine gewesen sein und von einem in der Ukraine ausgestellten Visum nichts zu wissen, dass er hinzufügte, mit seiner Verlobten zwei Kinder zu haben, die bei der Grossmutter mütterlicherseits lebten, dass seine Verlobte aufgrund ihrer medizinischen Beschwerden in Frankreich um Asyl ersucht habe, er hingegen nicht, da die Schweiz immer sein primäres Ziel gewesen sei, dass er hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts hinzufügte, er habe einen Termin bei einem Psychologen und sei wegen seiner (...) in Physiotherapie, ausserdem würde er an einer leichten (...) leiden und Medikamente gegen die Schmerzen sowie Schlafmittel einnehmen, dass das SEM am 11. März 2022 die französischen Behörden in Anwendung von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme («take charge») des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 11. Mai 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2022 - eröffnet am 18. Mai 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat am 18. Mai 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2022 - Poststempel vom 24. Mai 2022 - an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin sinngemäss beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, sein Verfahren separat von demjenigen seiner Verlobten durchzuführen, da diese seit einiger Zeit nicht mehr "Teil seines Lebens sei", dass er der Beschwerde einen Arztbericht vom 23. Mai 2022 der (...) beilegt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben über Portugal illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt sei und sich danach für längere Zeit in Frankreich aufgehalten habe, dass das SEM angesichts des Asylgesuchs der Verlobten des Beschwerdeführers in Frankreich die französischen Behörden am 11. März 2022 gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden das Aufnahmegesuch am 11. Mai 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen und damit die Zuständigkeit Frankreichs anerkannten, dass damit die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet, dass die auf Beschwerdeebene behauptete Trennung von seiner Verlobten an der Zuständigkeit Frankreichs nichts zu ändern vermag, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass keine Hinweise darauf vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung in der Beschwerdeschrift nicht in Frage stellt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1; je m.H), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe in Frankreich kein Asylgesuch stellen wollen und mit seinem Wunsch, in der Schweiz medizinisch behandelt zu werden, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer angab, er habe (...) sowie an einer (...) leiden und Medikamente gegen die Schmerzen sowie Schlafmittel einnehmen, dass sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts aus den Akten ergibt, dass beim Beschwerdeführer ein (...) vorliegt, der noch abgeklärt werden soll, und dass er sich aufgrund seiner (...) in physiotherapeutischer Behandlung befindet, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, was insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass vorliegend kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers oder aus einem anderen Grund drohe im Falle seiner Überstellung nach Frankreich ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK, dass Frankreich im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1498/2022 vom 5. April 2022 E. 7.2.2.5) und keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung verweigern würde, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in Frankreich seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern, dass im Übrigen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: