Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - alias A._______, Geburtsort Grozny, alias B._______, Geburtsort Berlin, und alias B._______, Geburtsort Dresden, mit jeweils unbekannter Staatsangehörigkeit - hat gemäss eigenen Angaben zwanzig Jahre in Belgien gelebt und sich zuletzt in Deutschland aufgehalten. Am 9. April 2021 sei er illegal in die Schweiz eingereist und suchte am 10. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 16. April 2021 zu seiner Person und gewährte ihm am 21. April 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Überstellung nach Deutschland. Anlässlich der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach Deutschland gereist sei und dort Asyl beantragt habe. Sein Asylgesuch sei jedoch am 12. März 2021 abgewiesen worden. Er wolle nicht nach Deutschland zurück, weil er dort keinen Anwalt gefunden habe, ihm die medizinische Unterstützung ab April 2021 verweigert worden sei und ihm eine Geld- oder Gefängnisstrafe drohen könne. C. Am 5. Mai 2021 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 11. Mai 2021 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (eröffnet am 14. Juni 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 (Eingang 22. Juni 2021) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und zur erneuten Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Weiter ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um die superprovisorische Aussetzung der Vollstreckung der Wegweisung. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der dazugehörigen Empfangsbestätigung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2021 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss "Eurodac"-Datenbank in Deutschland bereits am 11. September 2020 ein Asylgesuch gestellt. Die deutschen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 11. Mai 2021 entsprochen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt nebst der Wiederholung seiner Sachverhaltsvorbringen vor der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er werde von Deutschland nach Russland abgeschoben, was aufgrund seiner fehlenden Staatsangehörigkeit gar nicht möglich sei. Das SEM hätte vor Erlass einer Verfügung die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststellen müssen. Betreffend seinen Gesundheitszustand führt er aus, dass er sowohl psychisch als auch somatisch an verschiedenen Krankheiten leide. Diesbezüglich verweist er auf umfangreiche medizinische Unterlagen in den Akten der Vorinstanz ([...]; beispielsweise chronische Wahnvorstellungen / Schizophrenie, Notwendigkeit einer Psychotherapie, Herz- und Lungenerkrankung, Probleme mit Knie, linkem Ohr und rechtem Bein, etc.). Das SEM habe seinen Gesundheitszustand entgegen seines Vorschlags einer weiteren, umfassenden medizinischen Untersuchung nicht weiter abgeklärt.
E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Es bestehen keine Hinweise darauf, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde oder eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ferner ist das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates - entgegen der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers - auch auf staatenlose Personen anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Deshalb bestand für das SEM kein Anlass, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit seiner Staatsangehörigkeit zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das (allfällige) Herkunftsland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 7.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3 Angesichts der umfangreichen medizinischen Untersuchungen und bereits vorhandenen Akten hat das SEM - entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers - zu Recht auf eine weitere umfassendere Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verzichtet. Die Vorinstanz hat zudem kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung die aktuellsten ärztlichen Berichte einverlangt und auch im Entscheid berücksichtigt (vgl. [...]). In den Akten des SEM sind alsdann diverse ärztliche Berichte enthalten, wobei insbesondere die aktuellsten von Dr. med D._______ vom 28. Mai 2021 ([...]) sowie des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. E._______ vom 31. Mai 2021 ([...]) aufschlussreich sind. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die dortigen Diagnosen und Befunde, welche auch in der Beschwerdeschrift selbst dargelegt ([...]) sowie in vorstehenden Erwägungen beispielhaft aufgezählt sind, verwiesen werden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen können indes weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als derart schwerwiegend erachtet werden, dass von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen wäre. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, nicht reisefähig zu sein. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.3). Selbst wenn Deutschland dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine adäquate medizinische Behandlung verweigert haben sollte, darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gegebenenfalls ist der Beschwerdeführer somit gehalten, sich an die deutschen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen resp. minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 25 Aufnahmerichtlinie: menschenwürdiger Lebensstandard). Seine pauschale Behauptung, er habe keinen Anwalt gefunden, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Deutschland gewährleistet ist (vgl. auch Urteile des BVGer F-2626/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.3.2; D-5824/2019 vom 12. November 2019). Damit ist - entgegen seiner Behauptung - auch keine relevante Unterbrechung seiner notwendigen psychotherapeutischen Behandlung zu erwarten. Davon ist auch dann auszugehen, wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland bereits negativ entschieden worden ist (vgl. Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.3).
E. 7.4 Es darf bei der unbegründeten Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Angst einer drohenden Geld- oder Gefängnisstrafe bei seiner Rückkehr nach Deutschland davon ausgegangen werden, dass diese aus seiner bereits erfolgten Haft in Belgien infolge illegalem Aufenthalts herrührt (vgl. [...]; Haftentlassung 2. September 2011). Es besteht jedoch kein Zusammenhang einer solchen Strafe mit einem völkerrechtlichen Vollzugshindernis, sondern mit einem allfälligen legitimen administrativen oder strafrechtlichen Verfahren. Auch hier ist er gegebenenfalls gehalten, sich auf dem deutschen Rechtsweg zur Wehr zu setzen.
E. 7.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Medikamente können dem Beschwerdeführer auf Vorrat abgegeben werden (vgl. Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.4).
E. 7.6 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es sind keine Rechtsmängel bei der Ermessensbetätigung zu erkennen.
E. 8 Von einer Rückweisung der Sache aufgrund einer Gehörsverletzung oder einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist nach dem Gesagten abzusehen, zumal der Beschwerdeführer selbst festhält, dass bereits zahlreiche medizinische Abklärungen und Unterlagen vorliegen und diese auf Beschwerdeebene ([...].) auch ausführlich wiederholt resp. darlegt. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Massnahmen sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2886/2021 Urteil vom 28. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch Davide Borgni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - alias A._______, Geburtsort Grozny, alias B._______, Geburtsort Berlin, und alias B._______, Geburtsort Dresden, mit jeweils unbekannter Staatsangehörigkeit - hat gemäss eigenen Angaben zwanzig Jahre in Belgien gelebt und sich zuletzt in Deutschland aufgehalten. Am 9. April 2021 sei er illegal in die Schweiz eingereist und suchte am 10. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 16. April 2021 zu seiner Person und gewährte ihm am 21. April 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Überstellung nach Deutschland. Anlässlich der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach Deutschland gereist sei und dort Asyl beantragt habe. Sein Asylgesuch sei jedoch am 12. März 2021 abgewiesen worden. Er wolle nicht nach Deutschland zurück, weil er dort keinen Anwalt gefunden habe, ihm die medizinische Unterstützung ab April 2021 verweigert worden sei und ihm eine Geld- oder Gefängnisstrafe drohen könne. C. Am 5. Mai 2021 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 11. Mai 2021 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (eröffnet am 14. Juni 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 (Eingang 22. Juni 2021) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und zur erneuten Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Weiter ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um die superprovisorische Aussetzung der Vollstreckung der Wegweisung. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der dazugehörigen Empfangsbestätigung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2021 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss "Eurodac"-Datenbank in Deutschland bereits am 11. September 2020 ein Asylgesuch gestellt. Die deutschen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 11. Mai 2021 entsprochen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. Der Beschwerdeführer bringt nebst der Wiederholung seiner Sachverhaltsvorbringen vor der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er werde von Deutschland nach Russland abgeschoben, was aufgrund seiner fehlenden Staatsangehörigkeit gar nicht möglich sei. Das SEM hätte vor Erlass einer Verfügung die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststellen müssen. Betreffend seinen Gesundheitszustand führt er aus, dass er sowohl psychisch als auch somatisch an verschiedenen Krankheiten leide. Diesbezüglich verweist er auf umfangreiche medizinische Unterlagen in den Akten der Vorinstanz ([...]; beispielsweise chronische Wahnvorstellungen / Schizophrenie, Notwendigkeit einer Psychotherapie, Herz- und Lungenerkrankung, Probleme mit Knie, linkem Ohr und rechtem Bein, etc.). Das SEM habe seinen Gesundheitszustand entgegen seines Vorschlags einer weiteren, umfassenden medizinischen Untersuchung nicht weiter abgeklärt.
6. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Es bestehen keine Hinweise darauf, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde oder eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ferner ist das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates - entgegen der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers - auch auf staatenlose Personen anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Deshalb bestand für das SEM kein Anlass, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit seiner Staatsangehörigkeit zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das (allfällige) Herkunftsland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 7.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3 Angesichts der umfangreichen medizinischen Untersuchungen und bereits vorhandenen Akten hat das SEM - entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers - zu Recht auf eine weitere umfassendere Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verzichtet. Die Vorinstanz hat zudem kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung die aktuellsten ärztlichen Berichte einverlangt und auch im Entscheid berücksichtigt (vgl. [...]). In den Akten des SEM sind alsdann diverse ärztliche Berichte enthalten, wobei insbesondere die aktuellsten von Dr. med D._______ vom 28. Mai 2021 ([...]) sowie des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. E._______ vom 31. Mai 2021 ([...]) aufschlussreich sind. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die dortigen Diagnosen und Befunde, welche auch in der Beschwerdeschrift selbst dargelegt ([...]) sowie in vorstehenden Erwägungen beispielhaft aufgezählt sind, verwiesen werden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen können indes weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als derart schwerwiegend erachtet werden, dass von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen wäre. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, nicht reisefähig zu sein. Deutschland verfügt über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.3). Selbst wenn Deutschland dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine adäquate medizinische Behandlung verweigert haben sollte, darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gegebenenfalls ist der Beschwerdeführer somit gehalten, sich an die deutschen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen resp. minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 25 Aufnahmerichtlinie: menschenwürdiger Lebensstandard). Seine pauschale Behauptung, er habe keinen Anwalt gefunden, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Deutschland gewährleistet ist (vgl. auch Urteile des BVGer F-2626/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.3.2; D-5824/2019 vom 12. November 2019). Damit ist - entgegen seiner Behauptung - auch keine relevante Unterbrechung seiner notwendigen psychotherapeutischen Behandlung zu erwarten. Davon ist auch dann auszugehen, wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland bereits negativ entschieden worden ist (vgl. Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.3). 7.4 Es darf bei der unbegründeten Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Angst einer drohenden Geld- oder Gefängnisstrafe bei seiner Rückkehr nach Deutschland davon ausgegangen werden, dass diese aus seiner bereits erfolgten Haft in Belgien infolge illegalem Aufenthalts herrührt (vgl. [...]; Haftentlassung 2. September 2011). Es besteht jedoch kein Zusammenhang einer solchen Strafe mit einem völkerrechtlichen Vollzugshindernis, sondern mit einem allfälligen legitimen administrativen oder strafrechtlichen Verfahren. Auch hier ist er gegebenenfalls gehalten, sich auf dem deutschen Rechtsweg zur Wehr zu setzen. 7.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Medikamente können dem Beschwerdeführer auf Vorrat abgegeben werden (vgl. Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.4). 7.6 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es sind keine Rechtsmängel bei der Ermessensbetätigung zu erkennen.
8. Von einer Rückweisung der Sache aufgrund einer Gehörsverletzung oder einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist nach dem Gesagten abzusehen, zumal der Beschwerdeführer selbst festhält, dass bereits zahlreiche medizinische Abklärungen und Unterlagen vorliegen und diese auf Beschwerdeebene ([...].) auch ausführlich wiederholt resp. darlegt. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Massnahmen sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: