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D-5824/2019

D-5824/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Medizinalfall anzumelden.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5824/2019tsr Urteil vom 12. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz (Caritas Schweiz und SOS Ticino), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Armenien - am 1. Oktober 2019 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er dabei zum einen eine Fotokopie seines armenischen Reisepasses vorlegte (gültig [...] 2012 bis [...] 2022) und zum andern das Original eines deutschen Ausweises, dass es sich beim deutschen Ausweis um die Bescheinigung einer sogenannten "Duldung" handelt (ausgestellt am [...] 2019 in B._______), die gemäss den Einträgen im Ausweis schon mehrmals verlängert worden ist (letztmals bis zum [...] 2019), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesucheinreichung angab, er habe seine Heimat schon 2014 verlassen und er sei damals nach Deutschland gereist (vgl. act. 4/2: Questionnaire Europa), dass vom SEM am 3. Oktober 2019 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am (...) 2014 von Deutschland als Asylantragsteller registriert worden war, dass das SEM am folgenden Tag mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland gelangte (nach den Bestimmung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass der Beschwerdeführer derweil am 9. Oktober 2019 vom SEM zu seiner Person, zum Verbleib seiner heimatlichen Papiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde (vgl. act. 16/7: Protokoll Personalienaufnahme), dass er dabei angab, er habe sich ab 2014 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten und er sei von dort kommend in die Schweiz eingereist, dass dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 vom SEM der Termin für ein sogenanntes Dublin-Gespräch bekanntgegeben wurde, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Tag darauf eine umfangreiche Sammlung von Arztberichten aus Deutschland zu den Akten reichte, umfassend nicht nur verschiedene fachpsychiatrische Berichte und Gutachten (Diagnose: [...]), sondern auch umfangreiche Unterlagen zu interdisziplinären fachärztlichen Abklärungen wegen eines andauernden Leidens an Drehschwindel (Diagnose: [...]), dass von der Rechtsvertretung gleichzeitig bereits unterzeichnete Erklärungen betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und Einwilligung zur Kontaktierung von Drittstaaten eingereicht wurden, dass im Begleitschreiben der Rechtsvertretung ausgeführt wurde, beim Beschwerdeführer scheine es sich um einen komplexen psychiatrischen Fall zu handeln, weshalb diese Unterlagen schon jetzt vorgelegt würden, dass für den Inhalt der Beweismittelsammlung im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem SEM am 15. Oktober 2019 aus Deutschland die Erklärung zuging, dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen, dass dem Beschwerdeführer am Tag darauf vom SEM das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde (vgl. act. 26/3: Protokoll Dublin-Gespräch), worauf er sich gegen eine Wegweisung in den für ihn zuständigen Staat aussprach, dass er dabei geltend machte, er leide an verschiedensten gesundheitlichen Problemen und er habe kein Vertrauen mehr in die deutschen Behörden, da ihm weder von diesen noch von den deutschen Ärzten geholfen worden sei, dass zudem die deutschen Behörden auch nicht mehr gewillt seien, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, da ihm diese nicht mehr glauben wollten, dass er tatsächlich gesundheitliche Probleme habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen umfassend über seine gesundheitlichen Probleme berichtete, dass er dabei unter anderem angab, die ihm verschriebenen Medikamente nehme er eigentlich nicht ein, und das gelte auch für jene Medikamente, die ihm in der Schweiz verschrieben worden seien, dass für die Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 18. Oktober 2019 ein medizinisches Informationsblatt der zuständigen Betreuungsorganisation vom 4. Oktober 2019 zukommen liess, zusammen mit einem ärztlichen Rezept, dass sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ einen Arzt aufgesucht hat, dass laut Aktennotiz des SEM vom 17. Oktober 2019 (vgl. act. 29/2 bzw. 30/2: Aktennotiz) kein Folgetermin vereinbart worden war, dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens im BAZ D._______ untergebracht wurde, dass er gemäss medizinischem Informationsblatt vom 23. Oktober 2019 auch während seines dortigen Aufenthalts einen Arzt aufgesucht hat, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 (eröffnet am 29. Oktober 2019) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - am 5. November 2019 Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, eventualiter die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und die materielle Prüfung seines Asylgesuches, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der vorsorglichen Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, dass er zudem um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör rügt, da das SEM seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, auch wenn es seinen Entscheid ausführlich formuliert habe, dass es nämlich nicht genüge, dass sich das SEM ausführlich mit den von ihm vorgelegten Arztberichten aus Deutschland auseinandergesetzt habe, sondern das SEM vielmehr dem Umstand hätte Rechnung tragen sollen, dass er - zumindest seinen Angaben zufolge - in Deutschland keine weitere Behandlung mehr erhalten habe, die ihn hätte heilen können, dass zwar von den Schweizer Ärzten kein weiterer Behandlungsbedarf erkannt worden sei, sich jedoch aus den von ihm vorgelegten Beweismitteln sehr wohl ergebe, dass er in verschiedenster Hinsicht auf Betreuung und Begleitung angewiesen sei, was das SEM nicht abgeklärt habe, dass das SEM darüber hinaus ausser Acht gelassen habe, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch dann vorliegen könne, wenn bereits die Überstellung zu einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe, was vom SEM nicht gewürdigt worden sei, dass in seinem Fall eine solche Konstellation mangels hinreichender Sachverhaltsabklärung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, leide er doch nachweislich an massiven psychischen Problemen, in deren Rahmen er die Einnahme von Medikamenten verweigere, da er kein Vertrauen mehr in deutsche Ärzte habe, dass für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 5. November 2019 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, weil sein Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verletzt sei, da das SEM weder seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch der Begründungspflicht Genüge getan habe, dass allerdings die diesbezüglichen Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, da vorliegend weder ein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist noch die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit der Sache als ungenügend zu erkennen wäre, dass damit eine Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen hat und er von dort kommend eingereist ist, dass bei dieser Sachlage nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO Deutschland für ihn zuständig ist, was Deutschland auch ausdrücklich anerkannt hat (vgl. Erklärung von 15. Oktober 2019), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Staat ausspricht, weil er in Deutschland keine genügende medizinische Behandlung erhalte und darüber hinaus auch nicht auszuschliessen sei, dass bereits seine Überstellung dorthin zu einer rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnte, dass allerdings aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Deutschland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass sich der Beschwerdeführer während der letzten fünf Jahre in Deutschland aufgehalten hat, womit er mit den dortigen Gegebenheiten und namentlich mit dem ihm dort zur Verfügung stehenden Behandlungs- und Betreuungsangebot bestens vertraut sein dürfte, dass der Beschwerdeführer eine umfangreiche Sammlung an fachärztlichen Berichten und Gutachten vorgelegt hat, aus welchen hervorgeht, dass sowohl seine psychischen Probleme als auch sein Leiden an Drehschwindel in Deutschland sehr umfassend evaluiert worden sind, dass offenkundig auch für die Schweizer Ärzte kein weiterer Abklärungsbedarf erkennbar war, zumal vom Beschwerdeführer eine Behandlung mit geeigneten Medikamenten offenbar konsequent abgelehnt werde (vgl. dazu den Kurzbericht vom 23. Oktober 2019), dass das SEM vor diesem Hintergrund zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet hat, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er habe in Deutschland keine genügende medizinische Versorgung erhalten, und er befürchte, er werde dort in Zukunft gar keine Behandlung mehr erhalten, dass sich dieses Vorbringen allerdings in einer blossen Behauptung erschöpft und nicht zu überzeugen vermag, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in Deutschland während Jahren immer wieder Zugang zu fachärztlicher Behandlung (mit teils hochspezialisierten Untersuchungen) gefunden hat, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde in Deutschland auch zukünftig Zugang zu adäquater Behandlung, sollte er auf solche angewiesen sein und eine solche auch annehmen, dass schliesslich nichts dafür spricht, für den Beschwerdeführer könnte bereits die Überstellung als solche ein untragbares medizinische Risiko mit sich bringen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen ins Leere stossen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr als genügend zu erkennen ist, den Beschwerdeführer den deutschen Behörden als sogenannten Medizinalfall (im Sinne von Art. 32 Dublin-III-VO) anzumelden, was auch vom SEM in Aussicht gestellt wird (vgl. angefochtenen Verfügung, S. 8 [erster Absatz]), dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass das SEM vorliegende Sache auch unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) einer gesetzeskonformen Würdigung unterzogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), zumal es sich beim Beschwerdeführer auch für das Gericht nicht um eine Person handelt, deren spezifische Bedürfnislage wesentlich mehr als eine summarische Auseinandersetzung unter diesem Titel erfordern würde, dass daher dem SEM auch kein Vorhalt im Sinne der geltend gemachten Ermessensunterschreitung zu machen ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag - wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) - mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Medizinalfall anzumelden.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: