Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Der Beschwerdeführer ersucht um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG - insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts, da es ihm infolge der kurzen Rechtsmittelfrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sei, ein ausführliches Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin zu organisieren. Die Beschwerdesache weist jedoch weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin war es im Übrigen trotz der geschilderten Zeitknappheit offensichtlich möglich, eine einlässliche Beschwerdeschrift einzureichen und sich darin zu den wesentlichen Punkten - so auch zur geltend gemachten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands - zu äussern. Das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird demnach abgewiesen.
E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ihrer Entscheidung hinreichend «einzubauen» sowie eine detailliertere Konsultation anzuordnen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Eng mit dem Untersuchungsgrundsatz zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 5.3 Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. So hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten (namentlich mit dem Arztbericht der B._______ vom 8. Juli 2022 und demjenigen anlässlich der B._______ vom 16. August 2022) auseinandergesetzt und unter anderem begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachte (vgl. E 9.3.3). Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Unter diesen Umständen bestand auch keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Hierfür wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen, in welcher unter Ziffer II auf Seite 5 f. über mehr als einer Seite Ausführungen betreffend die ärztlichen Befunde und die medizinische Versorgung in Italien gemacht werden. Eine Begründungspflichtverletzung liegt daher offensichtlich nicht vor. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.
E. 8 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und eines Weiteren vom Februar 2022 geltend, die Aufnahmebedingungen in Italien seien selbst für Schutzberechtigte unzureichend. Dies habe sich trotz der neuen Gesetze (insbesondere Lamorgese-Dekret und Gesetz 173/2020) de facto nicht geändert. Die Reform respektive das neue Dekret habe bis anhin keine tatsächliche Wirkung entfaltet. Das SEM habe den Umständen, die er bei einer Rückkehr nach Italien antreffen würde, und damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV nicht hinreichend Rechnung getragen. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung und insbesondere auch in Bezug auf die Wohnsituation. Zudem müsse beachtet werden, dass sich die Unterkunftssituation im Zuge des Kriegs in der Ukraine zusätzlich verschlechtert haben dürfte. Da eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung in Italien - auch angesichts der Corona-Pandemie - nicht sichergestellt sei, liege eine tatsächliche Gefahr einer schwerwiegenden raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach einer Rückkehr nach Italien vor.
E. 9.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung.
E. 9.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll.
E. 9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat der Beschwerdefüh-rer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 9.3.3 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisiert, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hatte das SEM vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen waren, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 20219 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021,F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). In einem kürzlich ergangenen Urteil (vergleiche das oben genannte Referenzurteil D-4235/2021) aktualisierte das Gericht jedoch seine Rechtsprechung dahingehen, dass solche Garantien in einem Fall wie dem vorliegenden nicht mehr erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil des BVGer F-3555/2022 vom 22. August 2022 S. 11). Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind in casu nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine psychologische Behandlung in casu sinnvoll sein könnte. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteile des BVGer E-1883/2022 vom 28. April 2022 E. 8.3.3; F-206/2022 vom 26. Januar 2022 E. 4.3). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet, wobei ein allfälliger Qualitätsverlust in der Therapie hinzunehmen ist. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). Soweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustands geltend macht ist anzumerken, dass im aktuellen Arztbericht vom 16. August 2022, bei welcher eine (...) und (...) diagnostiziert worden sind, eine (...) empfohlen wurde und ausgeführt wurde, dass es ohne Behandlung zu einer Verschlimmerung der Symptomatik kommen könne, jedoch auch festgehalten wurde, dass eine Überweisung an einen Spezialisten nicht angezeigt sei (SEM-act. 20). Der Beschwerdeführer ist daher offensichtlich nicht auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen. Es ist daher festzustellen, dass die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (i.c. [...]) nicht als derart gravierend einzustufen sind, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste, zumal eine adäquate Behandlung psychischer Leiden in Italien ebenfalls möglich ist (vgl. Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 (als Referenzurteil publiziert); F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Daher wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3). Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers bedarf es nicht mehr, weshalb das Eventualbegehren um Einholung von entsprechenden Zusicherungen der italienischen Behörden abzuweisen ist.
E. 9.3.4 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen in in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 betreffend die Aufnahmesituation in Italien kann an dieser Stelle verzichtet werden.
E. 9.4 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (vgl. auch E. 6.4 letzter Satz).
E. 9.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.5.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3711/2022 Urteil vom 30. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, substituiert durch Elena Liechti, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 21. Mai 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz 1170229- [nachfolgend SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. Mai 2022 illegal nach Italien eingereist war (SEM-act. 8). A.b Am 31. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, seinen Reise- und Identitätspapieren sowie seinem Reiseweg befragt wurde (SEM-act. 11). A.c Am 8. Juni 2022 führte das SEM das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch) durch (SEM-act. 12). Dabei gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer bestritt dabei nicht, über Italien in die Schweiz gereist zu sein, und gab im Wesentlichen an, von Afghanistan zuerst in den Iran und anschliessend in die Türkei gereist zu sein. Von der Türkei sei er mit einem kleinen Schiff oder eher einem Boot gereist, welches für 50 bis 60 Personen Platz gehabt habe, aber mit 130 Personen überladen gewesen sei. Er sei sieben Tage und Nächte bei hohen Wellen auf dem Meer gewesen, was ein sehr beschwerlicher Weg und eine ständige Nahtoderfahrung gewesen sei. Am Ende der Reise habe er kein Wasser mehr gehabt. Zum Reiseweg befragt führte er aus, er habe nichts gesehen, da er sich immer unten im Boot aufgehalten habe und es ihm nicht erlaubt gewesen sei, raus oder nach oben zugehen. In Italien habe er sich insgesamt zirka eine Woche oder etwas weniger in einem Camp aufgehalten, bevor er in die Schweiz gereist sei. Der Beschwerdeführer führt im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinsichtlich einer Rückkehr nach Italien aus, er habe von Anfang an in die Schweiz reisen wollen, Italien sei ein Land, durch welches man durchmüsse, wenn man in Europa bleiben wolle. Er habe einen Schwager in der Schweiz, welcher ihm viel vom Land erzählt habe. Die Schweiz sei ein Land, welches er sich selbst ausgesucht habe. Einen anderen Grund habe er nicht. Er habe psychisch viel durchmachen müssen und es wäre für seine Psyche nicht gut, wenn er nach Italien zurückkehren müsse. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, es gehe ihm nicht gut und er sei «nicht ruhig», er würde keine Ruhe finden. Er benötige einen Psychologen. Als er beim medizinischen Personal gewesen sei, hätten diese ihm zwei Tabletten abgegeben, welche aber nicht geholfen hätten. Körperlich habe er keine Beschwerden. A.d Am 8. Juni 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. 14). Diese nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. A.e Der Beschwerdeführer nahm am 8. Juli 2022 einen Arzttermin wahr, bei welcher die Beurteilung ergab, er leide an (...). Einem weiteren Arztbericht vom 16. August 2022 kann als Diagnose (...) entnommen werden (SEM-act. 18 und 20). B. Mit Verfügung vom 18. August 2022 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 26. August 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 18. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass er ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend Unterkunft, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische Behandlung erhalte. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Beizug der vorinstanzlichen Akten und Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch anzuordnen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung, die Vollmacht vom 24. August 2022 inklusive Substitutionsvollmacht, die Empfangsbestätigung der Verfügung des SEM vom 19. August 2022, ein Arztbericht vom 8. Juli 2022 sowie zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 ein. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Der Beschwerdeführer ersucht um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG - insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts, da es ihm infolge der kurzen Rechtsmittelfrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sei, ein ausführliches Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin zu organisieren. Die Beschwerdesache weist jedoch weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin war es im Übrigen trotz der geschilderten Zeitknappheit offensichtlich möglich, eine einlässliche Beschwerdeschrift einzureichen und sich darin zu den wesentlichen Punkten - so auch zur geltend gemachten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands - zu äussern. Das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird demnach abgewiesen. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ihrer Entscheidung hinreichend «einzubauen» sowie eine detailliertere Konsultation anzuordnen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Eng mit dem Untersuchungsgrundsatz zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. So hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten (namentlich mit dem Arztbericht der B._______ vom 8. Juli 2022 und demjenigen anlässlich der B._______ vom 16. August 2022) auseinandergesetzt und unter anderem begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachte (vgl. E 9.3.3). Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Unter diesen Umständen bestand auch keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Hierfür wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen, in welcher unter Ziffer II auf Seite 5 f. über mehr als einer Seite Ausführungen betreffend die ärztlichen Befunde und die medizinische Versorgung in Italien gemacht werden. Eine Begründungspflichtverletzung liegt daher offensichtlich nicht vor. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 8. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und eines Weiteren vom Februar 2022 geltend, die Aufnahmebedingungen in Italien seien selbst für Schutzberechtigte unzureichend. Dies habe sich trotz der neuen Gesetze (insbesondere Lamorgese-Dekret und Gesetz 173/2020) de facto nicht geändert. Die Reform respektive das neue Dekret habe bis anhin keine tatsächliche Wirkung entfaltet. Das SEM habe den Umständen, die er bei einer Rückkehr nach Italien antreffen würde, und damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV nicht hinreichend Rechnung getragen. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung und insbesondere auch in Bezug auf die Wohnsituation. Zudem müsse beachtet werden, dass sich die Unterkunftssituation im Zuge des Kriegs in der Ukraine zusätzlich verschlechtert haben dürfte. Da eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung in Italien - auch angesichts der Corona-Pandemie - nicht sichergestellt sei, liege eine tatsächliche Gefahr einer schwerwiegenden raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach einer Rückkehr nach Italien vor. 9. 9.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung. 9.3 9.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. 9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat der Beschwerdefüh-rer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 9.3.3 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisiert, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hatte das SEM vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen waren, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 20219 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021,F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). In einem kürzlich ergangenen Urteil (vergleiche das oben genannte Referenzurteil D-4235/2021) aktualisierte das Gericht jedoch seine Rechtsprechung dahingehen, dass solche Garantien in einem Fall wie dem vorliegenden nicht mehr erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil des BVGer F-3555/2022 vom 22. August 2022 S. 11). Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind in casu nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine psychologische Behandlung in casu sinnvoll sein könnte. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteile des BVGer E-1883/2022 vom 28. April 2022 E. 8.3.3; F-206/2022 vom 26. Januar 2022 E. 4.3). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet, wobei ein allfälliger Qualitätsverlust in der Therapie hinzunehmen ist. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). Soweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustands geltend macht ist anzumerken, dass im aktuellen Arztbericht vom 16. August 2022, bei welcher eine (...) und (...) diagnostiziert worden sind, eine (...) empfohlen wurde und ausgeführt wurde, dass es ohne Behandlung zu einer Verschlimmerung der Symptomatik kommen könne, jedoch auch festgehalten wurde, dass eine Überweisung an einen Spezialisten nicht angezeigt sei (SEM-act. 20). Der Beschwerdeführer ist daher offensichtlich nicht auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen. Es ist daher festzustellen, dass die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (i.c. [...]) nicht als derart gravierend einzustufen sind, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste, zumal eine adäquate Behandlung psychischer Leiden in Italien ebenfalls möglich ist (vgl. Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 (als Referenzurteil publiziert); F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Daher wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3). Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers bedarf es nicht mehr, weshalb das Eventualbegehren um Einholung von entsprechenden Zusicherungen der italienischen Behörden abzuweisen ist. 9.3.4 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen in in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 betreffend die Aufnahmesituation in Italien kann an dieser Stelle verzichtet werden. 9.4 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (vgl. auch E. 6.4 letzter Satz). 9.5 9.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.5.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: