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E-208/2021

E-208/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2021 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-208/2021 Urteil vom 22. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...) 2002 (gemäss eigenen Angaben: [...] 2003), Afghanistan, vertreten durch MLaw Thaïs Kohler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und im Personalienblatt (SEM Akten 1077204-1/2) angab, er sei minderjährig, dass ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) vom 6. Oktober 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist (vgl. Akte 6/1), dass das SEM am 6. beziehungsweise 7. Oktober 2020 die italienischen Dublin-Behörden um zusätzliche Informationen ersuchte (vgl. Akte A10/3 und A11/2), dass die italienischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 16. Oktober 2020 (vgl. Akte A13/2) festhielten, der Beschwerdeführer sei in Italien mit dem von diesem selbst angegebenen Geburtsdatum vom (...) 1990 registriert worden; in Italien habe sich der Beschwerdeführer nicht als Minderjähriger ausgegeben; in Italien habe er kein Asylgesuch eingereicht, er sei illegal in Italien eingereist und es seien keine Familienmitglieder dort bekannt, dass am 30. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) in B.________ die Erstbefragung (EB) durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im BAZ im Beisein seiner Rechtsvertretung summarisch zu seinen Personalien befragt wurde und er dabei angab, er sei minderjährig und am (...) 2003 (vgl. Akte 1077204-17/16, Ziffer 1.06, S. 3 oben) geboren; die Angabe im Personalienblatt (geboren am [...] 2004; Akte A1/2) sei unrichtig, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der EB das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zu der vom SEM angenommenen Volljährigkeit sowie zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass er dabei vortrug, er denke, dass er 17-jährig sei, nachdem seine Mutter ihm sein Geburtsdatum mit «(...) 2003» mitgeteilt habe, dass das SEM im Rahmen der EB den Beschwerdeführer mit dem Umstand konfrontierte, wonach er gegenüber den italienischen Behörden offenbar erklärt habe, am (...) 1990 geboren zu sein, weshalb er in Italien entsprechend registriert worden sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er seinen Angaben auf dem selbst ausgefüllten Personalienblatt zufolge am (...) 2004 geboren sein wolle, dass das SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, er werde als volljährig, mit Geburtsdatum «(...) 2002» registriert und behandelt (vgl. Akte 17, Ziffer 8.01), dass das SEM die italienischen Behörden am 4. November 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers (take charge) ersuchte und im Gesuch mitteilte, der Beschwerdeführer mache geltend, minderjährig zu sein, was aber nicht glaubhaft geworden sei (SEM Akte A231/7), dass die italienischen Behörden das Gesuch um Übernahme innert Frist nicht beantworteten, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Januar 2021 - eröffnet am 7. Januar 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM im Weiteren das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) 2002 mit Bestreitungsvermerk setzte (Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2003 zu ändern und auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt wurde, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilig von Vollzugsmassnahmen abzusehen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass zur Begründung ausgeführt wurde, dem SEM obliege die Beweislast dafür, dass die im ZEMIS eingetragenen Daten korrekt seien; die ein Berichtigungsbegehren stellende Person habe die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung der ZEMIS-Daten, die Bundesbehörde dagegen im Bestreitungsfall die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen, dass gemäss geltender Rechtsprechung das Erscheinungsbild eines Gesuchstellers nur allgemeine Schätzungen (des Alters) zulasse, wobei vorliegend festzuhalten sei, dass aufgrund der aktuellen Pandemie die EB mit Gesichtsmasken durchgeführt worden sei, weshalb das äussere Erscheinungsbild beim Beschwerdeführer keinen genauen Rückschluss auf dessen Voll- oder Minderjährigkeit zulasse, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Alter nachvollziehbar, detailreich und mit Realkennzeichnen versehen ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer bei der EB schlüssige Angaben zu seiner Schulzeit zu Protokoll gegeben habe, wonach er im Alter von sechs Jahren eingeschult worden sei und zehn Jahre lang die Schule besucht habe, weshalb sich seine Angaben zum Zeitpunkt des Schulabbruchs mit seiner weiteren Angabe, im Zeitpunkt der EB 17-jährig zu sein, decken würden, dass der Beschwerdeführer im Weiteren nie explizit zu Protokoll gegeben habe, das Personalienblatt mit der Angabe des Geburtsdatums «(...) 2004» selbst handschriftlich ausgefüllt zu haben, dass der Beschwerdeführer weiter nachvollziehbar erklärt habe, dass er in Italien weder nach seinem Geburtsdatum noch nach seinem Alter gefragt worden sei, das Geburtsdatum «(...) 1990» nie genannt habe und es offensichtlich sei, dass er im Zeitpunkt der EB nicht 30-jährig gewesen sei, dass folglich der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger zu betrachten und die Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sein Asylgesuch zu prüfen habe, was zudem dem Kindeswohl entsprechen würde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. Januar 2021 den Vollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren betreffend Zemis-Berichtigung unter der neuen Verfahrensnummer E-254/2021 vom vorliegenden Verfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren) abtrennte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Verfahren betreffend Zemis-Berichtigung praxisgemäss vom vorliegenden Verfahren abgetrennt wurde und unter der neuen Verfahrensnummer E-254/2021 weitergeführt wird, dass sich das vorliegende Verfahren lediglich auf den Nichteintretensentscheid des SEM und die angeordnete Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren) bezieht, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründete, weshalb die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei, und dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen diesbezüglichen Erklärungen nicht überzeugend ausfallen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere einreichte und seine Erklärung, er habe seine Tazkira in Italien verloren, stereotyp erscheint, dass der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll gab, er kenne sein Geburtsdatum vom (...) 2003 nur im europäischen, nicht aber im afghanischen Kalender, da seine Mutter ihm dieses auf der Flucht in einem Wald in der Türkei in dieser Form mitgeteilt habe, kurz bevor sie vom Schlepper getrennt und in verschiedene Fluchtgruppen eingeteilt worden seien; die Mutter habe ihm gesagt, wo immer er hinkomme, werde er bestimmt nach seinem Geburtsdatum gefragt, und habe ihm seine Tazkira mitgegeben; diese habe er aber nicht gelesen; vor der Mitteilung durch seine Mutter habe er nie Anlass gehabt, sein Alter zu kennen; respektive er wisse noch, dass er mit sechs Jahren in die Schule gekommen sei, weil sein Vater damals den Schulbehörden gesagt habe, der Sohn sei sechs Jahre alt (vgl. Akte 17/16, Ziff. 1.06, 4.03, 9.01), dass das SEM diese Angaben zutreffend als unplausibel und teils widersprüchlich eingeschätzt hat und das Gericht diese Einschätzung vollumfänglich teilt und sich insbesondere nicht den Ausführungen in der Beschwerde anzuschliessen vermag, diese Aussagen seien detailreich und von Realkennzeichen geprägt, dass das SEM ferner zutreffend auf die widersprüchlichen Angaben betreffend Geburtsdatum im Personalienblatt und in der EB hinwies und die Erklärung, andere afghanische Jugendliche hätten das Personalienblatt anstelle des Beschwerdeführers ausgefüllt, zumal angesichts von dessen angeblich zehnjähriger Schulbildung als nicht überzeugend würdigte, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, in den Personalienblättern werde häufig die Rubrik "selbständig ausgefüllt" angekreuzt, auch wenn das nicht zutreffe, und dass diesbezüglich Kopien aus einem anderen Asylverfahren eingereicht werden (Beschwerdebeilagen 4 und 5), wo dies angeblich für eine Analphabetin ebenfalls angekreuzt worden sei, dass dies im vorliegenden Verfahren betreffend den Beschwerdeführer unbehelflich bleibt, dass das SEM ferner zutreffend darauf hinweist, der Beschwerdeführer habe in Italien nicht geltend gemacht, er sei minderjährig, und aus den Auskünften der italienischen Behörden gehe hervor, er habe diesen gegenüber als Geburtsdatum den (...) 1990 angegeben (vgl. Akte A13), dass zwar ein angebliches Alter des Beschwerdeführers von 30 Jahren in der Tat fraglich erscheint, dass aber die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei in Italien nie nach seinem Alter oder Geburtsdatum gefragt worden, ebenso habe niemand seine Tazkira sehen wollen, die er damals noch in seinem Besitz gehabt habe (vgl. Akte 17/16, Ziff. 4.03, 5.02), nicht zu überzeugen vermögen, dass die Hinweise in der Beschwerde, aus dem Aussehen einer Person lasse sich nicht zuverlässig auf deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit schliessen, vorliegend unbehelflich bleiben, nachdem das SEM seine Einschätzung, die behauptete Minderjährigkeit werde nicht glaubhaft, nicht mit dem Aussehen des Beschwerdeführers begründet hat, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und auch das Bundesverwaltungsgericht die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachtet und von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass das SEM diesbezüglich auf die Vornahme von medizinischen Altersabklärungen verzichten durfte und der Antrag, die Sache sei wegen nicht genügender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde Ziff. 5.1), abzuweisen ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 12. August 2020 illegal in Italien einreiste, dass das SEM die italienischen Behörden am 4. November 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM die italienischen Behörden mittels Verfristungsschreiben vom 6. Januar 2021 über die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers informierte (vgl. Akte 23), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, im August 2020 illegal in Italien eingereist zu sein, dass die illegale Einreise in Italien grundsätzlich die Zuständigkeit dieses Staates für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers begründet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), nachdem die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft wird und Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO demnach keine Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner EB zu Protokoll gab, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort «schlechte Erfahrungen» gemacht habe, nachdem er dort ohne Grund inhaftiert worden sei, wobei er keine weiteren Ausführungen zu dieser Haft in Italien machte, dass diese Einwände die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage stellen und Italien daher grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. hierzu auch die Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse aufzeigt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er wolle nicht nach Italien, weil er dort schlechte Erfahrungen gemacht und grundlos inhaftiert worden sei, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und ein Ersuchen um internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch nicht aufgezeigt wird, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass der Beschwerdeführer sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der EB angab, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. Akte 17 S. 2) beziehungsweise er könne nicht schlafen, es gehe ihm psychisch nicht gut, er nehme jedoch keine Medikamente (vgl. Akte 17, Ziffer 8.02), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge am Tag nach der EB, am 31. Oktober 2020, bei der Gesundheitsbetreuung meldete, worauf ihm das pflanzliche Medikament «Redormin» verschrieben wurde und für ihn zwei weitere medizinische Sprechstundentermine angesetzt wurden (am 1. und 15. Dezember 2020), er jedoch sowohl für das Abholen des Medikamentes als auch bei den beiden vereinbarten Sprechstunden nicht erschien (vgl. Akte A25/1), dass der Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei über diese Arzttermine gar nicht informiert gewesen (Beschwerde Ziff. 5.2), nicht überzeugt, zumal der Beschwerdeführer während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsvertretung hatte, dass sich das Gericht bei dieser Sachlage der Einschätzung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf eine Dublin-Überstellung nach Italien nicht genügend abgeklärt (Beschwerde Ziff. 5.2), nicht anschliesst und der Antrag, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, auch in diesem Zusammenhang abzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, und ihm bei Bedarf auch in Italien eine medizinische Betreuung grundsätzlich zugänglich wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht substanziiert dargetan hat, es würde ihm in Italien der Zugang zu einer notwendigen Behandlung verweigert, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, bei Bedarf die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. hierzu Akte 27/1), dass das Gericht davon ausgeht, im Falle der Überstellung von schwer erkrankten Asylsuchenden nach Italien, die nach ihrer Ankunft auf sofortige medizinische Versorgung angewiesen sind, seien individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung in Italien einzuholen (vgl. die Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020), dass dies indessen nicht der Situation des Beschwerdeführers entspricht, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der am 18. Januar 2021 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und somit aufzuheben ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, nachdem die Beschwerdebegehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2021 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: