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E-4086/2021

E-4086/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juni 2021 in der Schweiz ein Asyl-gesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass am 31. Mai 2021 sein Aufenthalt in Italien registriert worden war. Am 24. Juni 2021 führte das SEM mit ihm eine Befragung zu den Personalien durch. B. Das SEM stellte am 29. Juni 2021 den italienischen Behörden ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen der Vorinstanz blieb unbeantwortet. C. Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 1. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und zu einer entsprechenden Nichteintretensverfügung des SEM unterAnordnung seiner Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer bestritt dabei nicht, über Italien in die Schweiz gereist zu sein, gab aber im Wesentlichen an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, weil die Schweiz stets sein Zielstaat gewesen sei. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand führte er aus, es gehe ihm gut, er habe aber Schmerzen auf der rechten Körperseite im Bereich der Nieren. D. Mit Verfügung vom 6. September 2021 (eröffnet am nächsten Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie dieses in der Schweiz inhaltlich zu behandeln; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Am 15. September 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG), Frist (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und Form (Art. 52 VwVG) - sind ebenfalls erfüllt.

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses so-genannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet, wie erwähnt, nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel geltend, das SEM habe den Umständen, die er bei einer Rückkehr nach Italien antreffen würde, nicht hinreichend Rechnung getragen.

E. 4.2 Die Verhältnisse in Italien seien für Asylsuchende prekär. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung, mit Bezug auf die Wohn- und Arbeitssituation und beispielsweise auch hinsichtlich der Bereitstellung unentgeltlicher Übersetzungsdienste. Die praktischen Mechanismen der Verlängerung der staatlichen Leistungsverträge mit den Betreibern der Asylzentren führe im Ergebnis dazu, dass bisherige Organisationen mit einem ideellen Hintergrund kaum Möglichkeiten hätten, sich wieder für den Betrieb eines Zentrums zu bewerben und meistens fachfremde und gewinnorientierte Institutionen mit der Leitung der Zentren betraut würden. "Dublin-Rückkehrende" seien in Italien zwar rechtlich gleich, faktisch aber schlechter gestellt als normale Asylsuchende; insbesondere bestehe für sie ein erhöhtes Risiko, dass sie ihr Recht auf Unterbringung verlieren würden. Allein durch eine kürzliche Änderung der italienischen Gesetzgebung habe sich die Situation für Asylsuchende vor Ort noch keineswegs gebessert. Bei einer Überstellung nach Italien drohe ihm demnach, dass er nicht die nötige Unterstützung erhalte und eventuell nicht einmal einen Platz in einer Unterkunft bekomme. Er müsste diesfalls ohne Zugang zur nötigen Versorgung und rechtlichen Unterstützung auf der Strasse leben.

E. 4.3 Hinzu komme, dass er gesundheitlich erheblich beeinträchtigt sei. Der medizinische Sachverhalt sei vom SEM bisher nicht abschliessend geklärt worden; namentlich bestehe ein Verdacht auf ein psychisches Leiden, der noch nicht abgeklärt worden sei. Die medizinische Versorgung in den italienischen Aufnahmezentren sei kaum genügend, und sein Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr nach Italien nochmals verschlechtern. Italien habe seiner Überstellung nicht explizit zugestimmt, sondern lediglich die entsprechende Antwortfrist verstreichen lassen. Es gebe demnach keine Zusicherung, dass der medizinische Sachverhalt nach einer Überstellung tatsächlich abschliessend abgeklärt werde und er die not-wenige Behandlung bekomme; eine solche Garantie hätte vom SEM in seinem Fall eingeholt werden müssen.

E. 4.4 Schliesslich habe sich die italienische Polizei äusserst fragwürdig benommen: Nachdem er mithilfe der italienischen Seerettung an Land gekommen sei, hätten Polizisten ihn zur Abgabe der Fingerabdrücke auf-gefordert und ihm dabei gesagt, dass es hierbei lediglich um die polizeiliche Erfassung des Fingerabdrucks nicht aber um "Dublin-Zuständigkeiten" gehe. Ausserdem sei er von den Beamten - ohne richtige Aufklärung über das weitere Vorgehen und über konkrete Konsequenzen - vor die Wahl gestellt worden, entweder ein Asylgesuch in Italien zu stellen oder das Land (unter Androhung einer hohen Busse im Unterlassungsfall) innert weniger Tage zu verlassen. Er habe sich für die Weiterreise in die Schweiz entschieden, weil er hier über ein grosses soziales Beziehungsnetz verfüge. Dass schliesslich dennoch Italien zuständig sein könnte, sei ihm nicht bewusst gewesen und das Vorgehen der italienischen Polizei empfinde er als inakzeptabel, irreführend und unvereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Lage der Asylsuchenden in Italien im Rechtsmittel des Beschwerdeführers - keine Veranlassung.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), ausüben muss respektive soll.

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisiert, ist nach Durchsicht der Akten Folgendes festzuhalten:

E. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile BVGer E-962/2019 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3).

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer gehört aber offensichtlich nicht dieser Personenkategorie an: Gemäss Akten wurde bei ihm zunächst eine diffuse - in der Folge eine epigastrische (den Oberbauch betreffende) - einseitige Druckdolenz festgestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen der Beinschmerzen bei der Pflegeabteilung des BAZ vorstellig, wobei er angab, diese Probleme schon seit zehn Jahren zu haben. Die Bein- und Bauchschmerzen (und ausserdem Aphten) wurden medikamentös behandelt. Zudem erhielt er weitere Medikamente und Mineralien ausgehändigt; danach meldete er sich nicht mehr beim Betreuungspersonal.

E. 6.1.3 Der medizinische Sachverhalt war und ist vorliegend hinreichend erstellt, um die Durchführbarkeit einer Überstellung nach Italien beurteilen zu können. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.

E. 6.1.4 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.1.5 Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. BVGer D-2846/2020 E. 6.2.1).

E. 6.1.6 Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.2 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde kann an dieser Stelle verzichtet werden.

E. 6.3 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

E. 6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 6.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.5 Italien bleibt nach diesen Ausführungen zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer sich über das Verhalten der italienischen Behörden empört, wird er seine Vorwürfe an diese zu wenden haben.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. September 2021 angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahin.

E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, weil die Begehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 9.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4086/2021 Urteil vom 20. September 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juni 2021 in der Schweiz ein Asyl-gesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass am 31. Mai 2021 sein Aufenthalt in Italien registriert worden war. Am 24. Juni 2021 führte das SEM mit ihm eine Befragung zu den Personalien durch. B. Das SEM stellte am 29. Juni 2021 den italienischen Behörden ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen der Vorinstanz blieb unbeantwortet. C. Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 1. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und zu einer entsprechenden Nichteintretensverfügung des SEM unterAnordnung seiner Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer bestritt dabei nicht, über Italien in die Schweiz gereist zu sein, gab aber im Wesentlichen an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, weil die Schweiz stets sein Zielstaat gewesen sei. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand führte er aus, es gehe ihm gut, er habe aber Schmerzen auf der rechten Körperseite im Bereich der Nieren. D. Mit Verfügung vom 6. September 2021 (eröffnet am nächsten Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie dieses in der Schweiz inhaltlich zu behandeln; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Am 15. September 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG), Frist (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und Form (Art. 52 VwVG) - sind ebenfalls erfüllt. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses so-genannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet, wie erwähnt, nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel geltend, das SEM habe den Umständen, die er bei einer Rückkehr nach Italien antreffen würde, nicht hinreichend Rechnung getragen. 4.2 Die Verhältnisse in Italien seien für Asylsuchende prekär. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung, mit Bezug auf die Wohn- und Arbeitssituation und beispielsweise auch hinsichtlich der Bereitstellung unentgeltlicher Übersetzungsdienste. Die praktischen Mechanismen der Verlängerung der staatlichen Leistungsverträge mit den Betreibern der Asylzentren führe im Ergebnis dazu, dass bisherige Organisationen mit einem ideellen Hintergrund kaum Möglichkeiten hätten, sich wieder für den Betrieb eines Zentrums zu bewerben und meistens fachfremde und gewinnorientierte Institutionen mit der Leitung der Zentren betraut würden. "Dublin-Rückkehrende" seien in Italien zwar rechtlich gleich, faktisch aber schlechter gestellt als normale Asylsuchende; insbesondere bestehe für sie ein erhöhtes Risiko, dass sie ihr Recht auf Unterbringung verlieren würden. Allein durch eine kürzliche Änderung der italienischen Gesetzgebung habe sich die Situation für Asylsuchende vor Ort noch keineswegs gebessert. Bei einer Überstellung nach Italien drohe ihm demnach, dass er nicht die nötige Unterstützung erhalte und eventuell nicht einmal einen Platz in einer Unterkunft bekomme. Er müsste diesfalls ohne Zugang zur nötigen Versorgung und rechtlichen Unterstützung auf der Strasse leben. 4.3 Hinzu komme, dass er gesundheitlich erheblich beeinträchtigt sei. Der medizinische Sachverhalt sei vom SEM bisher nicht abschliessend geklärt worden; namentlich bestehe ein Verdacht auf ein psychisches Leiden, der noch nicht abgeklärt worden sei. Die medizinische Versorgung in den italienischen Aufnahmezentren sei kaum genügend, und sein Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr nach Italien nochmals verschlechtern. Italien habe seiner Überstellung nicht explizit zugestimmt, sondern lediglich die entsprechende Antwortfrist verstreichen lassen. Es gebe demnach keine Zusicherung, dass der medizinische Sachverhalt nach einer Überstellung tatsächlich abschliessend abgeklärt werde und er die not-wenige Behandlung bekomme; eine solche Garantie hätte vom SEM in seinem Fall eingeholt werden müssen. 4.4 Schliesslich habe sich die italienische Polizei äusserst fragwürdig benommen: Nachdem er mithilfe der italienischen Seerettung an Land gekommen sei, hätten Polizisten ihn zur Abgabe der Fingerabdrücke auf-gefordert und ihm dabei gesagt, dass es hierbei lediglich um die polizeiliche Erfassung des Fingerabdrucks nicht aber um "Dublin-Zuständigkeiten" gehe. Ausserdem sei er von den Beamten - ohne richtige Aufklärung über das weitere Vorgehen und über konkrete Konsequenzen - vor die Wahl gestellt worden, entweder ein Asylgesuch in Italien zu stellen oder das Land (unter Androhung einer hohen Busse im Unterlassungsfall) innert weniger Tage zu verlassen. Er habe sich für die Weiterreise in die Schweiz entschieden, weil er hier über ein grosses soziales Beziehungsnetz verfüge. Dass schliesslich dennoch Italien zuständig sein könnte, sei ihm nicht bewusst gewesen und das Vorgehen der italienischen Polizei empfinde er als inakzeptabel, irreführend und unvereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben.

5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Lage der Asylsuchenden in Italien im Rechtsmittel des Beschwerdeführers - keine Veranlassung.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), ausüben muss respektive soll. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisiert, ist nach Durchsicht der Akten Folgendes festzuhalten: 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile BVGer E-962/2019 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). 6.1.2 Der Beschwerdeführer gehört aber offensichtlich nicht dieser Personenkategorie an: Gemäss Akten wurde bei ihm zunächst eine diffuse - in der Folge eine epigastrische (den Oberbauch betreffende) - einseitige Druckdolenz festgestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen der Beinschmerzen bei der Pflegeabteilung des BAZ vorstellig, wobei er angab, diese Probleme schon seit zehn Jahren zu haben. Die Bein- und Bauchschmerzen (und ausserdem Aphten) wurden medikamentös behandelt. Zudem erhielt er weitere Medikamente und Mineralien ausgehändigt; danach meldete er sich nicht mehr beim Betreuungspersonal. 6.1.3 Der medizinische Sachverhalt war und ist vorliegend hinreichend erstellt, um die Durchführbarkeit einer Überstellung nach Italien beurteilen zu können. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 6.1.4 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.1.5 Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. BVGer D-2846/2020 E. 6.2.1). 6.1.6 Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.2 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde kann an dieser Stelle verzichtet werden. 6.3 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. 6.4 6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Italien bleibt nach diesen Ausführungen zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer sich über das Verhalten der italienischen Behörden empört, wird er seine Vorwürfe an diese zu wenden haben.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. September 2021 angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahin. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, weil die Begehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: