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E-178/2021

E-178/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im September 2020 und suchte am 30. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (...) September 2020 illegal in Italien eingereist war. Anlässlich der Befragung vom 11. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er dort gar kein Asylgesuch eingereicht habe. In Italien habe er dieselben Probleme gehabt wie in Algerien. Er habe sich vor einer (...) gefürchtet, welche sowohl in Algerien als auch in Italien vertreten sei. In Algerien sei er angegriffen und an der Hand verletzt worden. Seine Hand sei daraufhin operiert worden, schmerze aber weiterhin, und die Beweglichkeit seiner Finger sei eingeschränkt. Bei einem erlittenen Angriff in Italien sei sein Bein verletzt worden. Die Verletzung habe sich in der Zwischenzeit entzündet, sei geschwollen und bereite ihm Schmerzen. In Rom habe er bei einem weiteren Angriff eine Platzwunde am Kopf erlitten. Er habe diese Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, weil er die Namen der Angreifer nicht gekannt und sich vor einer Ausschaffung gefürchtet habe. In Italien habe er von den Behörden weder eine Unterkunft noch Unterstützung erhalten. Psychisch gehe es ihm nicht gut; bereits in Algerien habe er Unruhe verspürt und Schlafprobleme gehabt. Aufgrund der obengenannten Verletzungen habe er oft starke Schmerzen und sei deshalb auf die Einnahme des Medikaments Pregabalin angewiesen. B. Am 6. November 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (eröffnet am 8. Januar 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 8. Januar 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 7. Januar 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und eine angemessene Parteientschädigung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Januar 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die das Heimatland des Beschwerdeführers betreffenden Ausführungen ist deshalb nicht einzugehen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Er begründet seine Rüge aber nicht und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Auf diese Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen; eine Rückweisung an die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren angefochtenen Entscheid damit, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werde. Italien sei zwar wegen Schwierigkeiten im Fürsorgesystem für Asylsuchende, insbesondere bezüglich der Unterbringung, kritisiert worden. Es könne daraus jedoch nicht auf eine generelle Praxis der Verletzung der Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden. Seine Aussagen, in Italien erhalte man weder Unterkunft noch Unterstützung, seien nicht belegt und würden deshalb nicht aufzeigen, dass Italien die relevanten Richtlinien nicht einhalte. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es sei davon auszugehen, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zur notwendigen medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Seine weitere medizinische Behandlung könne auch in Italien erfolgen. Ausserdem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere und ihm - um mögliche Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien zu überbrücken - eine Reservemedikation zur Verfügung stelle.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, dass in Italien systemische Mängel bezüglich der Unterbringung von Asylsuchenden, der medizinischen Versorgung sowie der Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens bestehen würden. Algerien gelte in Italien als "sicheres Herkunftsland", womit er Gefahr laufe, dass sein Asylgesuch von Beginn weg als unbegründet eingestuft und er gar keinen Zugang zu einem fairen Verfahren haben werde. Bei einer Rückkehr laufe er Gefahr, wieder auf der Strasse zu landen, nicht genug Essen und Trinken zu erhalten oder unter unmenschlichen Bedingungen und ohne Grund inhaftiert zu werden. Gemäss einem Bericht von "The New Humanitarian" würden in Italien Menschen aus den Asylstrukturen - unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel und Verfahrensstand - unter menschenunwürdigen Unterbringungsbedingungen auf sogenannten Quarantäne-Schiffen untergebracht. Nach dem Aufenthalt auf den Schiffen würden die Menschen nicht wieder in die angestammten Unterkünfte gelassen. Es sei nicht gesichert, dass er überhaupt Anrecht auf eine angemessene Unterkunft in Italien habe. Dort habe man nur für eine gewisse Zeit Anspruch auf eine Unterbringung in einem Asylheim. Danach werde man weggeschickt, obwohl man erst nach fünf Jahren Aufenthalt ein Recht auf eine Wohnung des sozialen Wohnungsbaus habe. Daher würden in Italien viele Asylsuchende auf der Strasse leben. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) macht er darauf aufmerksam, dass Asylsuchende und Personen mit internationalem Schutzstatus, die ihr Recht auf Unterkunft verloren oder bereits ausgeschöpft hätten, in der Vergangenheit oft in informellen Siedlungen gewohnt hätten. Viele dieser informellen Unterkünfte seien unter der Regierung von Matteo Salvini plattgewalzt worden. Auch er habe in Italien weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu einer sonstigen Unterstützung erhalten. Es sei nicht gesichert, dass er in Italien Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren haben werde, obwohl er aufgrund seiner Herkunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest Anspruch auf subsidiären Schutz haben müsste. Er sei in Italien zweimal von Mitgliedern einer (...) angegriffen worden, mit welcher er bereits in Algerien Probleme gehabt habe. Aus Angst vor einer Ausschaffung und aufgrund des Umstandes, dass er die Namen der Angreifer nicht kenne, habe er die Vorfälle nicht den italienischen Behörden gemeldet. Er sei aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beschwerden auf eine medikamentöse sowie physiotherapeutische Behandlung angewiesen und befinde sich deshalb in einer vulnerablen Situation. Angesichts der prekären Verhältnisse von Asylsuchenden in Italien sei die von ihm benötigte medizinische Versorgung dort nicht gewährleistet.

E. 6 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Personalienaufnahme vom 6. November 2020 führte er aus, sein Heimatland im September 2020 verlassen und in Italien eingereist zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank bestätigte, dass er am (...) September 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Gemäss einem Dokument, welches er auf sich trug, wurde ihm am 9. Oktober 2020 die Einreise nach Frankreich verweigert. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 6. November 2020 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6; bestätigt in den Urteilen des BVGer F-19/2021 vom 12. Januar 2021 E. 5.2 und D-6303/2020 vom 7. Januar 2021).

E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, in Italien würden Menschen aus dem Asylbereich unter menschenunwürdigen Unterbringungsbedingungen auf Quarantäne-Schiffen festgehalten, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus dem Umstand, dass Algerien in Italien offenbar als "sicheres Herkunftsland" gilt, lässt sich nicht ableiten, dass Italien in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen werde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen würden. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den auf Beschwerdeebene zitierten, nicht auf den Einzelfall Bezug nehmenden Berichten. An der unter E. 7.3 zitierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Gemäss den medizinischen Berichten vom 14. Dezember 2020 und vom 18. Dezember 2020 leidet er unter einer Dermatitis, einer Schürfwunde am Unterschenkel, einem Ekthyma mit Verdacht auf eine Sekundärinfektion, einem Vitamin-D-Mangel und einem Vitamin-B12-Mangel. Ausserdem wurden ihm psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika diagnostiziert. Mit Verweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 8.3.2 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt aber nicht in diese Kategorie. Fest steht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, a.a.O.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Gemäss dem Arztbericht vom 2. Dezember 2020 benötigt der Beschwerdeführer betreffend seine Handverletzung eine physiotherapeutische Behandlung. Wegen seiner Schmerzen benötige er das Medikament Pregabalin, wobei eine längerfristige Reduktion desselben empfohlen sei. Aufgrund seines Vitamin-B12-Mangels müsse er zweimal pro Woche im B._______ zur Medikamentenabgabe (Injektion einer Ampulle VITARUBIN) erscheinen. Danach müsse er für diese Behandlung während einer Gesamtdauer von sechs Monaten jeweils alle vier Wochen dort erscheinen (vgl. Akte 1080030-19/4 S. 4). Somit ist davon auszugehen, dass die aufgrund des Vitamin-B12-Mangels benötigte engmaschige Behandlung der ersten vier Wochen zum heutigen Zeitpunkt abgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die nötige medizinische Behandlung nicht auch in Italien erfolgen könnte. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die erwähnten gesundheitlichen Probleme kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. In Anbetracht der gegebenen Umstände war die Vorinstanz demnach nicht gehalten, bei den italienischen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme einzuholen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich somit. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 8.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ungewiss, ob die von ihm benötigte medizinische Versorgung in Italien gewährleistet sei, beruht auf Mutmassungen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid explizit fest, sie werde die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand sowie die notwendige medizinische Behandlung informieren und ihm eine Reservemedikation zur Verfügung stellen (vgl. SEM-Akten 1080030-24/16 S. 6).

E. 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.4.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in Italien vor derselben (...) gefürchtet, mit der er bereits in Algerien Probleme gehabt habe, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass Italien über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschwerdeführer die Angriffe in Italien nicht der Polizei gemeldet und somit den Schutz der italienischen Behörden nicht in Anspruch genommen. Sollte er sich in Italien vor Übergriffen - insbesondere durch Mitglieder der (...) - fürchten oder sogar solche erleiden, steht es ihm offen, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Nach dem Gesagten hat sich das SEM mit den individuellen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich aufgrund der in E. 8.4.2 erwähnten Kognitionsbeschränkung in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Januar 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-178/2021 Urteil vom 20. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im September 2020 und suchte am 30. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (...) September 2020 illegal in Italien eingereist war. Anlässlich der Befragung vom 11. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er dort gar kein Asylgesuch eingereicht habe. In Italien habe er dieselben Probleme gehabt wie in Algerien. Er habe sich vor einer (...) gefürchtet, welche sowohl in Algerien als auch in Italien vertreten sei. In Algerien sei er angegriffen und an der Hand verletzt worden. Seine Hand sei daraufhin operiert worden, schmerze aber weiterhin, und die Beweglichkeit seiner Finger sei eingeschränkt. Bei einem erlittenen Angriff in Italien sei sein Bein verletzt worden. Die Verletzung habe sich in der Zwischenzeit entzündet, sei geschwollen und bereite ihm Schmerzen. In Rom habe er bei einem weiteren Angriff eine Platzwunde am Kopf erlitten. Er habe diese Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, weil er die Namen der Angreifer nicht gekannt und sich vor einer Ausschaffung gefürchtet habe. In Italien habe er von den Behörden weder eine Unterkunft noch Unterstützung erhalten. Psychisch gehe es ihm nicht gut; bereits in Algerien habe er Unruhe verspürt und Schlafprobleme gehabt. Aufgrund der obengenannten Verletzungen habe er oft starke Schmerzen und sei deshalb auf die Einnahme des Medikaments Pregabalin angewiesen. B. Am 6. November 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (eröffnet am 8. Januar 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 8. Januar 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 7. Januar 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und eine angemessene Parteientschädigung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Januar 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die das Heimatland des Beschwerdeführers betreffenden Ausführungen ist deshalb nicht einzugehen. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Er begründet seine Rüge aber nicht und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Auf diese Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen; eine Rückweisung an die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren angefochtenen Entscheid damit, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werde. Italien sei zwar wegen Schwierigkeiten im Fürsorgesystem für Asylsuchende, insbesondere bezüglich der Unterbringung, kritisiert worden. Es könne daraus jedoch nicht auf eine generelle Praxis der Verletzung der Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden. Seine Aussagen, in Italien erhalte man weder Unterkunft noch Unterstützung, seien nicht belegt und würden deshalb nicht aufzeigen, dass Italien die relevanten Richtlinien nicht einhalte. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es sei davon auszugehen, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zur notwendigen medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Seine weitere medizinische Behandlung könne auch in Italien erfolgen. Ausserdem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere und ihm - um mögliche Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien zu überbrücken - eine Reservemedikation zur Verfügung stelle. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, dass in Italien systemische Mängel bezüglich der Unterbringung von Asylsuchenden, der medizinischen Versorgung sowie der Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens bestehen würden. Algerien gelte in Italien als "sicheres Herkunftsland", womit er Gefahr laufe, dass sein Asylgesuch von Beginn weg als unbegründet eingestuft und er gar keinen Zugang zu einem fairen Verfahren haben werde. Bei einer Rückkehr laufe er Gefahr, wieder auf der Strasse zu landen, nicht genug Essen und Trinken zu erhalten oder unter unmenschlichen Bedingungen und ohne Grund inhaftiert zu werden. Gemäss einem Bericht von "The New Humanitarian" würden in Italien Menschen aus den Asylstrukturen - unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel und Verfahrensstand - unter menschenunwürdigen Unterbringungsbedingungen auf sogenannten Quarantäne-Schiffen untergebracht. Nach dem Aufenthalt auf den Schiffen würden die Menschen nicht wieder in die angestammten Unterkünfte gelassen. Es sei nicht gesichert, dass er überhaupt Anrecht auf eine angemessene Unterkunft in Italien habe. Dort habe man nur für eine gewisse Zeit Anspruch auf eine Unterbringung in einem Asylheim. Danach werde man weggeschickt, obwohl man erst nach fünf Jahren Aufenthalt ein Recht auf eine Wohnung des sozialen Wohnungsbaus habe. Daher würden in Italien viele Asylsuchende auf der Strasse leben. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) macht er darauf aufmerksam, dass Asylsuchende und Personen mit internationalem Schutzstatus, die ihr Recht auf Unterkunft verloren oder bereits ausgeschöpft hätten, in der Vergangenheit oft in informellen Siedlungen gewohnt hätten. Viele dieser informellen Unterkünfte seien unter der Regierung von Matteo Salvini plattgewalzt worden. Auch er habe in Italien weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu einer sonstigen Unterstützung erhalten. Es sei nicht gesichert, dass er in Italien Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren haben werde, obwohl er aufgrund seiner Herkunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest Anspruch auf subsidiären Schutz haben müsste. Er sei in Italien zweimal von Mitgliedern einer (...) angegriffen worden, mit welcher er bereits in Algerien Probleme gehabt habe. Aus Angst vor einer Ausschaffung und aufgrund des Umstandes, dass er die Namen der Angreifer nicht kenne, habe er die Vorfälle nicht den italienischen Behörden gemeldet. Er sei aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beschwerden auf eine medikamentöse sowie physiotherapeutische Behandlung angewiesen und befinde sich deshalb in einer vulnerablen Situation. Angesichts der prekären Verhältnisse von Asylsuchenden in Italien sei die von ihm benötigte medizinische Versorgung dort nicht gewährleistet. 6. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Personalienaufnahme vom 6. November 2020 führte er aus, sein Heimatland im September 2020 verlassen und in Italien eingereist zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank bestätigte, dass er am (...) September 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Gemäss einem Dokument, welches er auf sich trug, wurde ihm am 9. Oktober 2020 die Einreise nach Frankreich verweigert. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 6. November 2020 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6; bestätigt in den Urteilen des BVGer F-19/2021 vom 12. Januar 2021 E. 5.2 und D-6303/2020 vom 7. Januar 2021). 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, in Italien würden Menschen aus dem Asylbereich unter menschenunwürdigen Unterbringungsbedingungen auf Quarantäne-Schiffen festgehalten, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus dem Umstand, dass Algerien in Italien offenbar als "sicheres Herkunftsland" gilt, lässt sich nicht ableiten, dass Italien in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen werde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen würden. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den auf Beschwerdeebene zitierten, nicht auf den Einzelfall Bezug nehmenden Berichten. An der unter E. 7.3 zitierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Gemäss den medizinischen Berichten vom 14. Dezember 2020 und vom 18. Dezember 2020 leidet er unter einer Dermatitis, einer Schürfwunde am Unterschenkel, einem Ekthyma mit Verdacht auf eine Sekundärinfektion, einem Vitamin-D-Mangel und einem Vitamin-B12-Mangel. Ausserdem wurden ihm psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika diagnostiziert. Mit Verweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 8.3.2 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt aber nicht in diese Kategorie. Fest steht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, a.a.O.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Gemäss dem Arztbericht vom 2. Dezember 2020 benötigt der Beschwerdeführer betreffend seine Handverletzung eine physiotherapeutische Behandlung. Wegen seiner Schmerzen benötige er das Medikament Pregabalin, wobei eine längerfristige Reduktion desselben empfohlen sei. Aufgrund seines Vitamin-B12-Mangels müsse er zweimal pro Woche im B._______ zur Medikamentenabgabe (Injektion einer Ampulle VITARUBIN) erscheinen. Danach müsse er für diese Behandlung während einer Gesamtdauer von sechs Monaten jeweils alle vier Wochen dort erscheinen (vgl. Akte 1080030-19/4 S. 4). Somit ist davon auszugehen, dass die aufgrund des Vitamin-B12-Mangels benötigte engmaschige Behandlung der ersten vier Wochen zum heutigen Zeitpunkt abgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die nötige medizinische Behandlung nicht auch in Italien erfolgen könnte. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die erwähnten gesundheitlichen Probleme kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. In Anbetracht der gegebenen Umstände war die Vorinstanz demnach nicht gehalten, bei den italienischen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme einzuholen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich somit. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ungewiss, ob die von ihm benötigte medizinische Versorgung in Italien gewährleistet sei, beruht auf Mutmassungen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid explizit fest, sie werde die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand sowie die notwendige medizinische Behandlung informieren und ihm eine Reservemedikation zur Verfügung stellen (vgl. SEM-Akten 1080030-24/16 S. 6). 8.4 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 8.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.4.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in Italien vor derselben (...) gefürchtet, mit der er bereits in Algerien Probleme gehabt habe, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass Italien über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschwerdeführer die Angriffe in Italien nicht der Polizei gemeldet und somit den Schutz der italienischen Behörden nicht in Anspruch genommen. Sollte er sich in Italien vor Übergriffen - insbesondere durch Mitglieder der (...) - fürchten oder sogar solche erleiden, steht es ihm offen, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Nach dem Gesagten hat sich das SEM mit den individuellen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich aufgrund der in E. 8.4.2 erwähnten Kognitionsbeschränkung in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

13. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Januar 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: