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D-6303/2020

D-6303/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6303/2020 Urteil vom 7. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 6. Oktober 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 in Italien aufgegriffen und am 28. Juli 2020 dort daktyloskopisch erfasst worden war, dass am 8. Oktober 2020 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und die Vorinstanz gleichentags die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass am 13. Oktober 2020 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Dublin-III-VO (nachfolgend: Dublin-Gespräch) stattfand und dem Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigen Nichteintreten aus sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs diesbezüglich vortrug, in Italien gebe es grosse Probleme mit Rassismus und die Situation sei im Allgemeinen nicht gut, dass er in B._______ mit dem Auto überfahren und dabei leicht an der Schulter verletzt worden sei, dass die Einheimischen sogar Waffen gegen die Ausländer verwendet hätten, um sie zu vertreiben und er Leute gesehen habe, die andere Menschen mit Messern verletzt hätten, wobei ihm selber nichts passiert sei, dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführte, die Reise sei mühsam gewesen, jedoch gehe es ihm gut und er nehme keine Medikamente zu sich, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 3. Dezember 2020 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 - eröffnet am 7. Dezember 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er ferner beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020 aufforderte, innert 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Eingabe vom 14. Dezember 2020 keine Beschwerdebegründung enthalte, geschweige denn sich mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetze, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 15. Dezember 2020 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2020) und vom 23. Dezember 2020 seine Beschwerde ergänzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und (nach erfolgter Beschwerdeergänzung) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, weil sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass er indessen nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz den besagten Anspruch verletzt haben soll, dass sich aus den folgenden Erwägungen ausserdem ergibt, dass weder ein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist noch die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit der Sache als ungenügend zu erkennen wäre, dass damit eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass, wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass ein am 6. Oktober 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 in Italien aufgegriffen und dort am 28. Juli 2020 daktyloskopisch erfasst worden war, dass gestützt darauf und in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ausging und die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit mit der Gutheissung des Übernahmeersuchens am 3. Dezember 2020 anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens insbesondere geltend machte, in Italien gebe es Probleme mit Rassismus und es komme zu Gewalt gegen Ausländer, dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene zusätzlich ausführte, er könne unter den momentanen Umständen nicht nach Italien zurückkehren, da nicht klar sei, ob er überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben würde, dass Asylsuchende in Italien grundsätzlich nur noch - wenn überhaupt - Zugang zu den Notunterkünften hätten, wo es weder genügend medizinische noch psychologische Betreuung oder angemessene sanitäre Anlagen gebe und die hygienischen Zustände sehr schlecht seien, dass sodann auf verschiedene Berichte zu verweisen sei, gemäss welchen Italien Menschen aus Asylstrukturen, unabhängig vom Aufenthaltstitel und Verfahrensstand auf Schiffen in Quarantäne unterbringe, wo prekäre und menschenunwürdige Bedingungen herrschten, dass die Menschen nach dem Aufenthalt auf den Schiffen nicht automatisch in die angestammten Unterkünfte zurückgebracht würden und nicht einmal garantiert werde, dass sie wieder ins Asylverfahren aufgenommen würden, dass Algerien in Italien als "sicheres Herkunftsland" gelte, womit er Gefahr laufe, dass sein Asylgesuch von Beginn weg als unbegründet eingestuft werde und er gar keinen Zugang zu einem fairen Verfahren haben werde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. die Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande vom 2. April 2013 [Beschwerde-Nr. 27725/10] und A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde-Nr. 39350/13]), dass an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich festzuhalten ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 8, E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5, E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2, F-1299/2019 vom 22. März 2019 und F-6212/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 6.2 f.), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragsstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts, verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.w.H.), dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer jedoch entgegen der Beschwerde kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden hätten sich geweigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen oder ihm dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass, insofern der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gespräches ausführte, es sei in Italien zu Gewalt gegen Ausländer gekommen, festzuhalten ist, dass Italien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist, dass sich der Beschwerdeführer dementsprechend bei Bedarf an die zuständigen italienischen Sicherheitsbehörden wenden kann, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch zu seinem Gesundheitszustand ausführte, es gehe ihm gut und er nehme keine Medikamente zu sich, dass den vorinstanzlichen Akten ein Arztbericht der (...) vom 18. November 2020 beiliegt, wonach beim Beschwerdeführer Vertigo (Schwindel) und ein Verdacht auf Hypotonie (niedriger Blutdruck) diagnostiziert und ihm die Medikamente (...) und (...) verschrieben worden sind dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2020 zusätzlich ausführte, er sei gesundheitlich angeschlagen, und auf die vorgängig genannten Diagnosen verwies, dass er in der Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2020 unter Bezugnahme auf eine Dokumentation betreffend Medikamentenabgabe ferner geltend machte, er sei täglich auf das Medikament (...) angewiesen, dass die Verfügbarkeit dieses Medikamentes in Italien nicht sichergestellt sei und er aufgrund fehlender finanzieller Mittel keinen Zugang dazu habe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass solches im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, da nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden kann, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die gegebenenfalls weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen auch in Italien möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Italien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass der Beschwerdeführer schliesslich insbesondere auch als nicht besonders schutzbedürftig zu qualifizieren ist, weshalb davon abgesehen werden kann, von Italien individuelle Garantien zu verlangen (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5.5 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1), dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist und den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen sind, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG richtigerweise die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: