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D-1100/2022

D-1100/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Er wurde für die weitere Behandlung seines Ver- fahrens dem BAZ C._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 13. Dezember 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. A.c Am 15. Dezember 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitar- beitenden des (Nennung Rechtsvertretung) mit seiner Rechtsvertretung. A.d Am 15. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am

29. Dezember 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zur all- fälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszu- stand befragt. Der Beschwerdeführer führte an, er sei im (Nennung Zeitpunkt) über (Nen- nung Länder) nach ltalien gereist. Bei der Einreise nach ltalien habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen, weil er sonst in die Türkei zurück- geschickt worden wäre. Den Aufenthalt in ltalien habe er praktisch die ganze Zeit in Quarantäne verbracht. Er habe eigentlich nach (Nennung Land) reisen wollen. Nachdem aber ein Boot mit (...) Personen gekentert sei und diese Menschen alle den Tod gefunden hätten, habe er es sich anders überlegt. Ausser in der Schweiz habe er sonst nirgendwo um Asyl ersucht. Er wolle nicht nach ltalien zurück, da er dort besonders wegen seiner Gesundheit stark gelitten habe. Er habe (Nennung Leiden) gehabt, jedoch deswegen in ltalien keine medizinische Versorgung erhalten, nicht einmal eine einfache Salbe. Es sei ihm dort psychisch und physisch schlecht gegangen. Ferner habe er (Nennung weitere Leiden). Im Fall ei- ner Rückkehr nach ltalien gehe es ihm sicher noch schlechter. Er würde verrückt werden, was noch viel schlimmer sei als (Nennung Leiden), an

D-1100/2022 Seite 3 denen er bereits leide. Sodann verfüge er in ltalien über kein Beziehungs- netz, in der Schweiz würden sich demgegenüber einige Freunde und Be- kannte aufhalten. Er gehe davon aus, dass diese Kontakte für sein psychi- sches Wohlbefinden förderlich wären. A.e Am 29. Dezember 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerde- führers. A.f Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 25. Februar 2022 gut. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 – eröffnet am 1. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde ge- gen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 1. März 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 mit Beschwerde vom 8. März 2022 (Postaufgabe) beim Bundesverwal- tungsgericht an. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich – eventualiter auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) – für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be- schwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung

D-1100/2022 Seite 4 zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen. Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie das Zustellkuvert bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

9. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

D-1100/2022 Seite 5 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt wird, ist fest- zuhalten, dass der solchermassen pauschal vorgebrachte formelle Ein- wand nicht weiter substanziiert wird. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine entsprechenden Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der medizinische Sachverhalt ist als genügend erstellt zu erach- ten (vgl. SEM act. 1118818-23/13 [nachfolgend: act. 23], S. 5). Demnach ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwer- deführers nicht verletzt hat. Eine Kassation ist daher nicht angezeigt. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 25. Februar 2022 ausdrücklich zu

D-1100/2022 Seite 6 (SEM-Akte 1118818-21/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist so- mit gegeben und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 7 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es sei un- klar, ob er in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben werde. Asylsuchende hätten grundsätzlich nur noch Zugang zu den Notunterkünften, wo weder eine genügende medizinische Betreuung noch angemessene sanitäre Anlagen vorhanden seien; zudem seien dort die hygienischen Zustände sehr schlecht. Berichten zufolge bringe Italien Menschen aus den Asylstrukturen auf Schiffen in Quarantäne unter, wo prekäre und menschenunwürdige Bedingungen herrschten. Aus- serdem sei unsicher, ob Personen, die auf solchen Schiffen untergebracht gewesen seien, in ihre ursprüngliche Unterkunft zurückkehren dürften. Er habe in Italien selber Misshandlungen erfahren und sei gezwungen wor- den, gegen seinen Willen und unter Anwendung von Gewalt seine Finger- abdrücke abzugeben. Er habe in der Schweiz Freunde und Bekannte und sei hierhergekommen, um ein besseres Leben aufzubauen. Ausserdem habe er Probleme mit seinem Knie und wolle dieses in der Schweiz unter- suchen und behandeln lassen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin- III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. Sep- tember 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Zudem ist Italien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden grund- sätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig behandelt fühlen, kann er sich an die zu- ständige Behörde wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.2 Im Weiteren steht auch der geltend gemachte Aufenthalt von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers in der Schweiz der Zuständigkeit

D-1100/2022 Seite 7 Italiens nicht entgegen. Diese stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis – auch nicht in medizinischer Hinsicht – im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint.

E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh- men und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re- geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italie- nischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Ausserdem hat er weder dargetan noch bringt er vor, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbstein- trittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom

E. 8.3.2 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhal- ten, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, es gehe ihm physisch nicht schlecht, allerdings habe er (Nennung mehrere Leiden). Die psychi- schen Beschwerden würden seit langer Zeit bestehen, auch als er noch in seiner Heimat gelebt habe. Er habe sich bereits beim Gesundheitsdienst

D-1100/2022 Seite 8 gemeldet, wo er zwar seine psychischen, nicht jedoch seine (Nennung phy- sisches Leiden) erwähnt habe (vgl. SEM act. 1118818-15/2). Den vor- instanzlichen Erwägungen zufolge war der Beschwerdeführer wegen sei- nen (Nennung Leiden) bereits in Behandlung und erhielt zur Linderung (Nennung Therapie). Die im Dublin-Gespräch erwähnten psychischen Be- schwerden seien im BAZ hingegen nicht aktenkundig (vgl. act. 23, S. 5, 1. Absatz). Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, indivi- duelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizini- schen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden ein- zuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 20219 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021,F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich nicht dieser Personenkategorie an. Seine medizinischen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hin- weis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (Urteil E-4232/2021 E. 6.3). Die Dub- lin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvie- ren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2).

E. 8.4 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor, wobei es das ihm zustehende Ermessen ge- setzeskonform ausübte (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbst- eintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit

D-1100/2022 Seite 9 Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Be- gründung (Wunsch in der Schweiz zu bleiben und sich hier behandeln zu lassen) das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylge- suchs in der Schweiz – insgesamt nicht zu erreichen. Die Dublin-III-Verord- nung räumt den Schutzsuchenden denn auch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Um- ständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshinder- nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

D-1100/2022 Seite 10 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1100/2022 Seite 11

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 April 2021 2021 E. 7.2). Es erübrigt sich daher, auf die in diesem Zu- sammenhang in der Beschwerde zitierten und aus dem Jahr (...) stammen- den Berichte, welche keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwer- deführers aufweisen und sich im Wesentlichen zur Situation von positiv auf Covid-19 getesteten Migranten und Migrantinnen und deren Unterbringung auf Quarantäneschiffen äussern, näher einzugehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1100/2022 Urteil vom 10. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem BAZ C._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 13. Dezember 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. A.c Am 15. Dezember 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des (Nennung Rechtsvertretung) mit seiner Rechtsvertretung. A.d Am 15. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 29. Dezember 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer führte an, er sei im (Nennung Zeitpunkt) über (Nennung Länder) nach ltalien gereist. Bei der Einreise nach ltalien habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen, weil er sonst in die Türkei zurückgeschickt worden wäre. Den Aufenthalt in ltalien habe er praktisch die ganze Zeit in Quarantäne verbracht. Er habe eigentlich nach (Nennung Land) reisen wollen. Nachdem aber ein Boot mit (...) Personen gekentert sei und diese Menschen alle den Tod gefunden hätten, habe er es sich anders überlegt. Ausser in der Schweiz habe er sonst nirgendwo um Asyl ersucht. Er wolle nicht nach ltalien zurück, da er dort besonders wegen seiner Gesundheit stark gelitten habe. Er habe (Nennung Leiden) gehabt, jedoch deswegen in ltalien keine medizinische Versorgung erhalten, nicht einmal eine einfache Salbe. Es sei ihm dort psychisch und physisch schlecht gegangen. Ferner habe er (Nennung weitere Leiden). Im Fall einer Rückkehr nach ltalien gehe es ihm sicher noch schlechter. Er würde verrückt werden, was noch viel schlimmer sei als (Nennung Leiden), an denen er bereits leide. Sodann verfüge er in ltalien über kein Beziehungsnetz, in der Schweiz würden sich demgegenüber einige Freunde und Bekannte aufhalten. Er gehe davon aus, dass diese Kontakte für sein psychisches Wohlbefinden förderlich wären. A.e Am 29. Dezember 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. A.f Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 25. Februar 2022 gut. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 - eröffnet am 1. März 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 1. März 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 mit Beschwerde vom 8. März 2022 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich - eventualiter auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) - für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie das Zustellkuvert bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt wird, ist festzuhalten, dass der solchermassen pauschal vorgebrachte formelle Einwand nicht weiter substanziiert wird. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine entsprechenden Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der medizinische Sachverhalt ist als genügend erstellt zu erachten (vgl. SEM act. 1118818-23/13 [nachfolgend: act. 23], S. 5). Demnach ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Eine Kassation ist daher nicht angezeigt. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

6. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 25. Februar 2022 ausdrücklich zu (SEM-Akte 1118818-21/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 7. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es sei unklar, ob er in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben werde. Asylsuchende hätten grundsätzlich nur noch Zugang zu den Notunterkünften, wo weder eine genügende medizinische Betreuung noch angemessene sanitäre Anlagen vorhanden seien; zudem seien dort die hygienischen Zustände sehr schlecht. Berichten zufolge bringe Italien Menschen aus den Asylstrukturen auf Schiffen in Quarantäne unter, wo prekäre und menschenunwürdige Bedingungen herrschten. Ausserdem sei unsicher, ob Personen, die auf solchen Schiffen untergebracht gewesen seien, in ihre ursprüngliche Unterkunft zurückkehren dürften. Er habe in Italien selber Misshandlungen erfahren und sei gezwungen worden, gegen seinen Willen und unter Anwendung von Gewalt seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe in der Schweiz Freunde und Bekannte und sei hierhergekommen, um ein besseres Leben aufzubauen. Ausserdem habe er Probleme mit seinem Knie und wolle dieses in der Schweiz untersuchen und behandeln lassen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Zudem ist Italien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig behandelt fühlen, kann er sich an die zuständige Behörde wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 Im Weiteren steht auch der geltend gemachte Aufenthalt von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers in der Schweiz der Zuständigkeit Italiens nicht entgegen. Diese stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis - auch nicht in medizinischer Hinsicht - im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. 8.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 8.3.1 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Ausserdem hat er weder dargetan noch bringt er vor, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). Es erübrigt sich daher, auf die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten und aus dem Jahr (...) stammenden Berichte, welche keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen und sich im Wesentlichen zur Situation von positiv auf Covid-19 getesteten Migranten und Migrantinnen und deren Unterbringung auf Quarantäneschiffen äussern, näher einzugehen. 8.3.2 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, es gehe ihm physisch nicht schlecht, allerdings habe er (Nennung mehrere Leiden). Die psychischen Beschwerden würden seit langer Zeit bestehen, auch als er noch in seiner Heimat gelebt habe. Er habe sich bereits beim Gesundheitsdienst gemeldet, wo er zwar seine psychischen, nicht jedoch seine (Nennung physisches Leiden) erwähnt habe (vgl. SEM act. 1118818-15/2). Den vor-instanzlichen Erwägungen zufolge war der Beschwerdeführer wegen seinen (Nennung Leiden) bereits in Behandlung und erhielt zur Linderung (Nennung Therapie). Die im Dublin-Gespräch erwähnten psychischen Beschwerden seien im BAZ hingegen nicht aktenkundig (vgl. act. 23, S. 5, 1. Absatz). Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 20219 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021,F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich nicht dieser Personenkategorie an. Seine medizinischen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (Urteil E-4232/2021 E. 6.3). Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). 8.4 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor, wobei es das ihm zustehende Ermessen gesetzeskonform ausübte (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Begründung (Wunsch in der Schweiz zu bleiben und sich hier behandeln zu lassen) das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - insgesamt nicht zu erreichen. Die Dublin-III-Verordnung räumt den Schutzsuchenden denn auch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: