Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2021 um Asyl in der Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 10. Januar 2017 in Italien um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. August 2021 gab er an, er habe am 10. Januar 2017 in Italien um Asyl ersucht. Aufgrund von Gesetzesänderungen in Italien sei seine Aufenthaltsgenehmigung in Italien nicht verlängert worden. Er habe seine Arbeitsstelle als Metallmechaniker sowie seine Wohnung verloren. Zuletzt habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und auf der Strasse gelebt. Gesundheitliche Beschwerden habe er keine. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines italienischen Ausweisdokuments (gültig bis 6. Juni 2030) ein. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 13. August 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 25. August 2021 gut. C. Mit Verfügung vom 15. September 2021 (eröffnet am 16. September 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 22. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. September 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, seine psychische Situation darzulegen. Nachdem er seine Arbeitsstelle in Italien verloren habe, sei ihm eine Depression diagnostiziert worden. In Italien habe er keine Chance medizinisch behandelt zu werden.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, weshalb weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht angezeigt waren. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Italien seine Arbeitsstelle als Metallmechaniker verloren, auf der Strasse gewohnt und verfüge über keine sozialen Kontakte mehr. Um sich selber versorgen zu können, habe er zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren.
E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) - geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem trotz punktueller Schwachstellen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Ein neues Dekret (Nr. 130 vom 21. Oktober 2020) zur Modifikation zentraler Bestimmungen des Salvini-Dekrets wurde am 18. Dezember 2020 durch das italienische Parlament in ein Gesetz umgewandelt und ist am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Bis sich die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen durch die italienischen Behörden in der Praxis manifestiert, wendet das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung an (vgl. Urteil des BVGer F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.4). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei eine Depression diagnostiziert worden. Zudem habe er Mühe beim Atmen. In Italien habe er auf der Strasse gelebt und habe keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung.
E. 6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde erstmals an, nachdem er in Italien seine Arbeit als Metallmechaniker in Italien verloren habe, sei ihm eine Depression diagnostiziert worden. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und reichte kein Arztzeugnis ein. Es bestehen somit Zweifel daran, ob bei ihm tatsächlich gesundheitliche Probleme vorliegen. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, wäre eine medizinische Versorgung in Italien gewährleistet. Die angeblichen Gesundheitsprobleme erweisen sich als nicht so gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Es liegt keine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung vor und der Beschwerdeführer ist nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen zu zählen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Eine allenfalls nötige medikamentöse und psychische Behandlung kann in Italien aufgenommen werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4232/2021 Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2021 um Asyl in der Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 10. Januar 2017 in Italien um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. August 2021 gab er an, er habe am 10. Januar 2017 in Italien um Asyl ersucht. Aufgrund von Gesetzesänderungen in Italien sei seine Aufenthaltsgenehmigung in Italien nicht verlängert worden. Er habe seine Arbeitsstelle als Metallmechaniker sowie seine Wohnung verloren. Zuletzt habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und auf der Strasse gelebt. Gesundheitliche Beschwerden habe er keine. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines italienischen Ausweisdokuments (gültig bis 6. Juni 2030) ein. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 13. August 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 25. August 2021 gut. C. Mit Verfügung vom 15. September 2021 (eröffnet am 16. September 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 22. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. September 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, seine psychische Situation darzulegen. Nachdem er seine Arbeitsstelle in Italien verloren habe, sei ihm eine Depression diagnostiziert worden. In Italien habe er keine Chance medizinisch behandelt zu werden. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, weshalb weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht angezeigt waren. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Italien seine Arbeitsstelle als Metallmechaniker verloren, auf der Strasse gewohnt und verfüge über keine sozialen Kontakte mehr. Um sich selber versorgen zu können, habe er zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) - geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem trotz punktueller Schwachstellen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Ein neues Dekret (Nr. 130 vom 21. Oktober 2020) zur Modifikation zentraler Bestimmungen des Salvini-Dekrets wurde am 18. Dezember 2020 durch das italienische Parlament in ein Gesetz umgewandelt und ist am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Bis sich die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen durch die italienischen Behörden in der Praxis manifestiert, wendet das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung an (vgl. Urteil des BVGer F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.4). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei eine Depression diagnostiziert worden. Zudem habe er Mühe beim Atmen. In Italien habe er auf der Strasse gelebt und habe keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung. 6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). 6.3 Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde erstmals an, nachdem er in Italien seine Arbeit als Metallmechaniker in Italien verloren habe, sei ihm eine Depression diagnostiziert worden. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und reichte kein Arztzeugnis ein. Es bestehen somit Zweifel daran, ob bei ihm tatsächlich gesundheitliche Probleme vorliegen. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, wäre eine medizinische Versorgung in Italien gewährleistet. Die angeblichen Gesundheitsprobleme erweisen sich als nicht so gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Es liegt keine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung vor und der Beschwerdeführer ist nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen zu zählen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Eine allenfalls nötige medikamentöse und psychische Behandlung kann in Italien aufgenommen werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: