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F-958/2022

F-958/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 14. Dezember 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Italien ein vom 2. Oktober 2021 bis zum 14. Januar 2022 gültiges Visum ausgestellt wurde (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, 6). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerde- führerin am 10. Januar 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertre- tung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dort- hin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 18). C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden bereits am 20. Dezember 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 10]). D. Am 21. Februar 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 20. Dezem- ber 2021 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen in- nert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 24). E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (eröffnet tags darauf) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschie- bende Wirkung zukomme (SEM act. 26).

F-958/2022 Seite 3 F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2022 beantragte die Beschwer- deführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären; sub- eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Am 1. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 hiess das Bundesverwaltungs- gericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer ange- messenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung gut (BVGer act. 3). I. Mit Eingabe vom 7. März 2022 reichte die nun rechtlich vertretene Be- schwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung nach (BVGer act. 4). Darin ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um amtliche Verbeiständung. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzen- den Stellungnahme nach Einsicht in die Akten der Vorinstanz wies das Ge- richt mit Zwischenverfügung vom 9. März 2022 ab (BVGer act. 5).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-

F-958/2022 Seite 4 gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer- deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylan- trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-

F-958/2022 Seite 5 terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si- tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An- trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin- III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grund- sätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asyl- gesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individu- elle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Italien ein vom 2. Oktober 2021 bis zum 14. Ja- nuar 2022 gültiges Visum ausgestellt wurde (SEM act. 7). Das SEM er- suchte die italienischen Behörden deshalb am 20. Dezember 2021 um

F-958/2022 Seite 6 Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO (SEM act. 10). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständig- keit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 7 S. 3).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeergänzung vom

E. 6.2 Weiter fordert die Beschwerdeführerin die Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen. Sie sei eine besonders verletzliche Person, be- finde sich in einem prekären psychischen Gesundheitszustand und benö- tige spezifische medizinische Behandlung. Die Belastung, die eine Über- stellung für sie bringen würde, würde ihren Gesundheitszustand zusätzlich verschlechtern. Angesichts der nicht gesicherten medizinischen Versor- gung in Italien und des Umstands, dass sich der Täter in Italien befinde,

F-958/2022 Seite 7 sei für sie eine Rückkehr nicht zumutbar (Beschwerdeergänzung Ziff. 16 S. 6). Die Behörden seien ausserdem bei einer beabsichtigten Überstel- lung von besonders vulnerablen Personen verpflichtet, die Unterbringungs- situation in Italien detailliert abzuklären. Das SEM sei dieser Pflicht nicht nachgekommen. Gemäss Bericht der SFH drohe Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Italien die Obdachlosigkeit, da ihnen kein Recht auf Unter- bringung zukomme. Subsidiär sei das SEM daher anzuweisen, die Unter- bringungssituation detailliert abzuklären (Beschwerdeergänzung Ziff. 17 S. 6).

E. 7 März 2022 im Wesentlichen vor, eine Überstellung nach Italien verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Sie sei eine besonders vulnerable Person. Aufgrund ihres Alters, ihres Ge- schlechts und des prekären Gesundheitszustands sei sie besonders ver- letzlich. Sie sei in Kabul (…). Durch diese Gewalterfahrungen sei sie schwer traumatisiert und leide unter Albträumen und Angstzuständen. Die- ser (…) halte sich nun in Italien auf und suche sie, wie ihr eine Freundin aus Afghanistan vor wenigen Tagen telefonisch mitgeteilt habe. Es sei da- von auszugehen, dass die italienischen Behörden sie nicht vor ihrem Pei- niger zu schützen vermöchten und sie Gefahr laufe, erneute Gewalt durch ihn zu erfahren. Die Überstellung nach Italien stelle damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK und des Überein- kommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämp- fung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konven- tion, SR 0.311.35) dar. Die Beschwerdeführerin verwies auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2020 und Juni 2021, welchen entnommen werden könne, dass die Aufnahmebedingungen in Italien miserabel seien und trotz gesetzlicher Anpassungen die Situation für Asylsuchende vor Ort nach wie vor prekär sei; die SFH empfehle den Behörden daher, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Die Be- treuung von psychisch kranken Personen sei marginal (Beschwerdeergän- zung Ziff. 9 ff. S. 3 ff.).

E. 7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asyl- system erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Ge- mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtli- nien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 6.3 oder Urteile des BVGer F-4895/2021 vom 10. Januar 2022 E. 7.3 und F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2). Am 20. De- zember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdek- ret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Dieses Dekret sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in

F-958/2022 Seite 8 Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geän- dert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit je- nem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand, und hat die Lebensbe- dingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e in- tegrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Per- sonen – offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von ei- nem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Refe- renzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, 10.5 und 10.6 mit einer ausführlichen Analyse der positiven Auswirkungen des Ge- setzesdekrets Nr. 130/2020, ferner Urteile des BVGer F-3494/2021 vom

28. Oktober 2021 E. 4.3, F-4165/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2 o- der F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Der EGMR ist im Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19 zur selben Einschätzung gelangt.

E. 7.3 Der Beschwerdeführerin steht es nach erfolgter Überstellung nach Ita- lien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben be- schriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen, einschliesslich notwen- diger medizinischer Behandlung zu erhalten. Sie hat in diesem Zusammen- hang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die Behörden wür- den sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun- gen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben er- wähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Den Eingaben der Beschwerdeführerin lassen sich hingegen diesbezüglich keine konkreten Ausführungen entnehmen; vielmehr äussert sie mit Ver- weis auf die Berichte der SFH in allgemeiner Weise Kritik am italienischen Asylsystem.

F-958/2022 Seite 9

E. 7.4 In Bezug auf die behauptete Gefahr durch den (…), der gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nun in Italien weile und sie suche, geht das Bundesverwaltungsgericht – sofern tatsächlich eine Gefährdungssitu- ation besteht – davon aus, dass die italienischen Behörden gewillt und fä- hig sind, staatlichen Schutz vor Drittpersonen zu gewähren, weshalb sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls an die zuständigen Stellen wen- den kann (vgl. BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.2 m.H.). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt.

E. 7.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.5.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann er- reicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits erwähnt, in ständi- ger Rechtsprechung nicht von systemischen Schwachstellen im italieni- schen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aus, sondern vertritt die Ansicht, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtli- chen Verpflichtungen nachkommt. Gewisse Defizite des italienischen Asyl- systems bewogen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 jedoch, strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von Fa- milien mit minderjährigen Kindern sowie von schwer erkrankten Asylsu- chenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, zu beschliessen. Es hat das SEM deshalb verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleis- tung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den ita- lienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3 für Schwer- kranke und E. 8.3.4 für Familien mit Kindern). Von einer solchen Konstel- lation ist vorliegend nicht auszugehen.

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E. 7.5.3 Im ärztlichen Kurzbericht vom 28. Januar 2022 wurden in Bezug auf die Beschwerdeführerin folgende Diagnosen aufgelistet: Gastritis, Mig- räne, Tinea pedis, Vitamin-D-Mangel und Mangel an sonstigen Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes. Sie erhielt Vitamin D und Vitarubin, versuchs- weise wurde ihr eine Tablette Rizatriptan mitgegeben. Weiter wurde eine Creme für Fusspilz rezeptiert. Es wurde ferner vermerkt, dass eine gastro- enterologische Untersuchung erfolge und die Beschwerdeführerin danach im (…) einen Termin erhalte (SEM act. 20). Im ärztlichen Kurzbericht vom

4. Februar 2022 wurde nebst den bereits bekannten Diagnosen ein Ver- dacht auf akute Appendizitis geäussert (SEM act. 21), welcher weitere Ab- klärungen erforderlich mache. Dem Konsultationsbericht vom 11. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass ein Verdacht auf eine reaktive Depression mit Frustessen und Gewichtszunahme sowie Wutausbrüchen besteht. Weiter wurden Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, bekannte Migräne (DD: Cervikalsyndrom), Bauchschmerzen (DD: Gastritis), Mangel an sons- tigen Vitaminen des Vitamin B-Komplexes, Vitamin-D-Mangel und Tinea Pedis diagnostiziert. Gemäss dem Bericht leide die Beschwerdeführerin neu an Ein-und Durchschlafstörungen mit Albträumen (z.B. Angst vor dem Wald). Sie könne schlecht schlafen, habe schlechte Träume, erwache dann in der Nacht und könne nicht mehr einschlafen. Sie schlafe dann tagsüber. Sie sei am Tag sehr müde und könne sich nicht mehr überwinden. Manch- mal habe sie Herzschmerzen beim Denken, diese seien aber nicht anstren- gungsabhängig. Sie beklage sich am Morgen oft über Kopfschmerzen, wenn sie so schlecht geschlafen habe; das Migränemittel helfe gegen diese Kopfschmerzen aber wenig. Sie habe starke Nackenverspannungen. Das Magenproblem sei aktuell deutlich besser geworden mit Pantoprazol. Als weiteres Prozedere wurde Physiotherapie und eine Überweisung an Frau Dr. (…) vermerkt. Die Protonenpumpenhemmer sollen weiter für 4 bis

E. 7.5.4 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass in casu die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wird. Es kann ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine medizinische Notlage besteht und sich der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin – der dem SEM aufgrund der medi- zinischen Akten zudem hinreichend bekannt war – bei einer Rückkehr nach

F-958/2022 Seite 11 Italien drastisch verschlechtern würde. Ihr Gesundheitszustand vermag da- her eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 7.5.5 Italien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infra- struktur. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint gewährleistet (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1; ferner Urteile des BVGer E-4238/2021 vom

29. September 2021 E. 5.3.1, E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 6.3, F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4), auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Aufgrund der medizinischen Akten ist jedoch nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin würden ein derart schweres Leiden darstellen, welches nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Ver- sorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Eine allfällige psy- chiatrische oder psychotherapeutische Behandlung kann dort weiterge- führt beziehungsweise begonnen werden. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin ein Antidepressivum einnehmen, so kann ihr bei Bedarf auch eine Reservemedikation mitgegeben werden. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medi- zinische Behandlung bestgeeigneten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie erhalten zu können (vgl. Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.1.4 m.H.).

E. 7.5.6 Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ih- ren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung infor- miert. Dies ist vorliegend geschehen, wurden die den Akten zu entnehmen- den gesundheitlichen Beschwerden doch in der Beschreibung der Über- stellungsmodalitäten aufgelistet; auch erfolgte der Hinweis, dass ein psy- chiatrischer Termin noch ausstehend sei (SEM act. 25).

E. 7.6 Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Aus denselben Gründen ist auch das in der Beschwerdeergänzung vorge- brachte Begehren, das SEM sei anzuweisen, die Unterbringung der Be- schwerdeführerin in Italien detailliert abzuklären, abzuweisen. In diesem

F-958/2022 Seite 12 Sinne kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör vorgeworfen werden.

E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Be- handlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Der am 1. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur- teil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ge- genstandslos geworden.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtli- cher Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar

F-958/2022 Seite 13 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-958/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-958/2022 Urteil vom 11. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren (...), (...), vertreten durchlic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2022 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 14. Dezember 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Italien ein vom 2. Oktober 2021 bis zum 14. Januar 2022 gültiges Visum ausgestellt wurde (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, 6). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 18). C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden bereits am 20. Dezember 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 10]). D. Am 21. Februar 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 20. Dezember 2021 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 24). E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (eröffnet tags darauf) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 26). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären; sub-eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Am 1. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung gut (BVGer act. 3). I. Mit Eingabe vom 7. März 2022 reichte die nun rechtlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung nach (BVGer act. 4). Darin ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um amtliche Verbeiständung. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme nach Einsicht in die Akten der Vorinstanz wies das Gericht mit Zwischenverfügung vom 9. März 2022 ab (BVGer act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Italien ein vom 2. Oktober 2021 bis zum 14. Januar 2022 gültiges Visum ausgestellt wurde (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 20. Dezember 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM act. 10). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 7 S. 3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeergänzung vom 7. März 2022 im Wesentlichen vor, eine Überstellung nach Italien verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Sie sei eine besonders vulnerable Person. Aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts und des prekären Gesundheitszustands sei sie besonders verletzlich. Sie sei in Kabul (...). Durch diese Gewalterfahrungen sei sie schwer traumatisiert und leide unter Albträumen und Angstzuständen. Dieser (...) halte sich nun in Italien auf und suche sie, wie ihr eine Freundin aus Afghanistan vor wenigen Tagen telefonisch mitgeteilt habe. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Behörden sie nicht vor ihrem Peiniger zu schützen vermöchten und sie Gefahr laufe, erneute Gewalt durch ihn zu erfahren. Die Überstellung nach Italien stelle damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK und des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) dar. Die Beschwerdeführerin verwies auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2020 und Juni 2021, welchen entnommen werden könne, dass die Aufnahmebedingungen in Italien miserabel seien und trotz gesetzlicher Anpassungen die Situation für Asylsuchende vor Ort nach wie vor prekär sei; die SFH empfehle den Behörden daher, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Die Betreuung von psychisch kranken Personen sei marginal (Beschwerdeergänzung Ziff. 9 ff. S. 3 ff.). 6.2 Weiter fordert die Beschwerdeführerin die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen. Sie sei eine besonders verletzliche Person, befinde sich in einem prekären psychischen Gesundheitszustand und benötige spezifische medizinische Behandlung. Die Belastung, die eine Überstellung für sie bringen würde, würde ihren Gesundheitszustand zusätzlich verschlechtern. Angesichts der nicht gesicherten medizinischen Versorgung in Italien und des Umstands, dass sich der Täter in Italien befinde, sei für sie eine Rückkehr nicht zumutbar (Beschwerdeergänzung Ziff. 16 S. 6). Die Behörden seien ausserdem bei einer beabsichtigten Überstellung von besonders vulnerablen Personen verpflichtet, die Unterbringungssituation in Italien detailliert abzuklären. Das SEM sei dieser Pflicht nicht nachgekommen. Gemäss Bericht der SFH drohe Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Italien die Obdachlosigkeit, da ihnen kein Recht auf Unterbringung zukomme. Subsidiär sei das SEM daher anzuweisen, die Unterbringungssituation detailliert abzuklären (Beschwerdeergänzung Ziff. 17 S. 6). 7. 7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 oder Urteile des BVGer F-4895/2021 vom 10. Januar 2022 E. 7.3 und F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Dieses Dekret sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand, und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, 10.5 und 10.6 mit einer ausführlichen Analyse der positiven Auswirkungen des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020, ferner Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3, F-4165/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Der EGMR ist im Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19 zur selben Einschätzung gelangt. 7.3 Der Beschwerdeführerin steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben beschriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen, einschliesslich notwendiger medizinischer Behandlung zu erhalten. Sie hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Den Eingaben der Beschwerdeführerin lassen sich hingegen diesbezüglich keine konkreten Ausführungen entnehmen; vielmehr äussert sie mit Verweis auf die Berichte der SFH in allgemeiner Weise Kritik am italienischen Asylsystem. 7.4 In Bezug auf die behauptete Gefahr durch den (...), der gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nun in Italien weile und sie suche, geht das Bundesverwaltungsgericht - sofern tatsächlich eine Gefährdungssituation besteht - davon aus, dass die italienischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz vor Drittpersonen zu gewähren, weshalb sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls an die zuständigen Stellen wenden kann (vgl. BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.2 m.H.). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt. 7.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.5.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits erwähnt, in ständiger Rechtsprechung nicht von systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aus, sondern vertritt die Ansicht, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Gewisse Defizite des italienischen Asylsystems bewogen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 jedoch, strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, zu beschliessen. Es hat das SEM deshalb verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3 für Schwerkranke und E. 8.3.4 für Familien mit Kindern). Von einer solchen Konstellation ist vorliegend nicht auszugehen. 7.5.3 Im ärztlichen Kurzbericht vom 28. Januar 2022 wurden in Bezug auf die Beschwerdeführerin folgende Diagnosen aufgelistet: Gastritis, Migräne, Tinea pedis, Vitamin-D-Mangel und Mangel an sonstigen Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes. Sie erhielt Vitamin D und Vitarubin, versuchsweise wurde ihr eine Tablette Rizatriptan mitgegeben. Weiter wurde eine Creme für Fusspilz rezeptiert. Es wurde ferner vermerkt, dass eine gastroenterologische Untersuchung erfolge und die Beschwerdeführerin danach im (...) einen Termin erhalte (SEM act. 20). Im ärztlichen Kurzbericht vom 4. Februar 2022 wurde nebst den bereits bekannten Diagnosen ein Verdacht auf akute Appendizitis geäussert (SEM act. 21), welcher weitere Abklärungen erforderlich mache. Dem Konsultationsbericht vom 11. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass ein Verdacht auf eine reaktive Depression mit Frustessen und Gewichtszunahme sowie Wutausbrüchen besteht. Weiter wurden Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, bekannte Migräne (DD: Cervikalsyndrom), Bauchschmerzen (DD: Gastritis), Mangel an sonstigen Vitaminen des Vitamin B-Komplexes, Vitamin-D-Mangel und Tinea Pedis diagnostiziert. Gemäss dem Bericht leide die Beschwerdeführerin neu an Ein-und Durchschlafstörungen mit Albträumen (z.B. Angst vor dem Wald). Sie könne schlecht schlafen, habe schlechte Träume, erwache dann in der Nacht und könne nicht mehr einschlafen. Sie schlafe dann tagsüber. Sie sei am Tag sehr müde und könne sich nicht mehr überwinden. Manchmal habe sie Herzschmerzen beim Denken, diese seien aber nicht anstrengungsabhängig. Sie beklage sich am Morgen oft über Kopfschmerzen, wenn sie so schlecht geschlafen habe; das Migränemittel helfe gegen diese Kopfschmerzen aber wenig. Sie habe starke Nackenverspannungen. Das Magenproblem sei aktuell deutlich besser geworden mit Pantoprazol. Als weiteres Prozedere wurde Physiotherapie und eine Überweisung an Frau Dr. (...) vermerkt. Die Protonenpumpenhemmer sollen weiter für 4 bis 8 Wochen eingenommen werden. Dafalgan wurde gegen die Nackenschmerzen empfohlen; zudem wurde mit Trittico 50mg zur Nacht und als Rebalance am Tag begonnen und eine externe Laboruntersuchung für TSH, Eisen und Vitamin B12 eingeleitet (SEM act. 23). 7.5.4 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass in casu die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wird. Es kann ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine medizinische Notlage besteht und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - der dem SEM aufgrund der medizinischen Akten zudem hinreichend bekannt war - bei einer Rückkehr nach Italien drastisch verschlechtern würde. Ihr Gesundheitszustand vermag daher eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.5.5 Italien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint gewährleistet (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1; ferner Urteile des BVGer E-4238/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3.1, E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 6.3, F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4), auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Aufgrund der medizinischen Akten ist jedoch nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden ein derart schweres Leiden darstellen, welches nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Eine allfällige psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung kann dort weitergeführt beziehungsweise begonnen werden. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin ein Antidepressivum einnehmen, so kann ihr bei Bedarf auch eine Reservemedikation mitgegeben werden. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeigneten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie erhalten zu können (vgl. Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.1.4 m.H.). 7.5.6 Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, wurden die den Akten zu entnehmenden gesundheitlichen Beschwerden doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten aufgelistet; auch erfolgte der Hinweis, dass ein psychiatrischer Termin noch ausstehend sei (SEM act. 25). 7.6 Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Aus denselben Gründen ist auch das in der Beschwerdeergänzung vorgebrachte Begehren, das SEM sei anzuweisen, die Unterbringung der Beschwerdeführerin in Italien detailliert abzuklären, abzuweisen. In diesem Sinne kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden.

8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Der am 1. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: